L 19 AS 1591/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 1213/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1591/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 20/11 S
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.08.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beklagte bewilligte dem Kläger, der im Schriftverkehr unter der Fa. L Verkauf-Vertrieb-Montage Einbauküchen, Garagentore, Haustür-Vordächer, Fenster in Holz u. Kunststoff, Türen, Kunststoffzäune usw. auftritt, jedenfalls seit November 2008 Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) in Höhe der ungekürzten Regelleistung zzgl. Kosten der Unterkunft. Im Oktober 2009 beantragte der Kläger die Übernahme weiterer monatlicher Kosten in Höhe von 208,25 EUR für die Anmietung einer Lagerhalle, in die sein Büro sowie Werkzeuge und Türen, Fenster, Rollläden etc. eingelagert worden waren. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil es sich nicht um Kosten der Unterkunft und auch nicht um einen Sonderbedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) handele (Bescheid vom 12.02.2010, Widerspruchsbescheid vom 10.05.2010).

Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Detmold hat mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 27.08.2010 Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klage bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).

Eine solche erfordert zumindest, dass der Ausgang des Rechtsstreits von der Beantwortung offener Rechtsfragen oder einer weiteren Klärung des Sachverhalts abhängt, sofern die Erfolgschance nicht nur eine entfernte ist (BVerfG Beschl. v. 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 296; BSG Beschl. v. 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R = SozR 3-1500 § 62 Nr. 19 S. 34), woran es jedoch fehlt.

Das SG hat zu Recht erkannt, dass sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (Regelung über die Kosten der Unterkunft) herleiten lässt. Der Begriff der Unterkunft im Sinne dieser Vorschrift umfasst nämlich nicht die Kosten für Geschäftsräume, die nicht der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse dienen (BSG Urt. v. 23.11.2006 - B 11b AS 15/07 B = SozR 4-4200 § 16 Nr. 1; BSG Urt. v. 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R = www.juris.de Rn 13 mwN). Die Anmietung der betreffenden Halle ist hier aber allein aus geschäftlichen Zwecken - Unterbringung der zur Ausübung des Gewerbes des Klägers erforderlichen Gegenstände - erfolgt.

Diesbezüglich besteht auch kein Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (vgl. dazu BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1). Solche Leistungen können nach § 16c Abs. 1 S. 1 SGB II zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zum einen hat der Kläger mit seinem Weiterbewilligungsantrag von Oktober 2009 selbst angegeben, dass er sein Gewerbe nicht mehr ausübt, was er mit seinem Antrag von März 2010 bestätigt hat. Zum anderen ist in Anbetracht des Umstands, dass dem Kläger jedenfalls seit November 2008 ungekürzte Regelleistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind, davon auszugehen, dass sein Unternehmen jedenfalls zurzeit nicht geeignet ist, seine Hilfebedürftigkeit zu reduzieren.

Schließlich kann der Kläger keine weitergehenden Rechte aus der Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung (Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09) herleiten. Diese Entscheidung betrifft nur die Überprüfung der Leistungen zum Lebensunterhalt, nicht aber den Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, wie sie hier allein betroffen sind.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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