L 26 AS 1060/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 4320/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 AS 1060/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2009 sowie unter Änderung des Bescheides vom 17. April 2008 verurteilt wird, der Klägerin auf die Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 26. November 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 178,00 EUR zu gewähren. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Form der Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung für das Kalenderjahr 2007.

Die 1949 geborene Klägerin lebt allein in der von ihr seit 01. Juni 1984 gemieteten Wohnung in der B Straße in B (4 Zimmer, Küche, Balkon, Bad und Korridor, Wohnfläche 74,72 m², Fernheizung) und bezieht seit 01. Januar 2005 bis laufend vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie leistet auf die Betriebs- und Heizkosten Vorauszahlungen. Für das Kalenderjahr 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheiden vom 09. Juni 2006, 12. Januar 2007, 02. Juni 2006 und 02. Januar 2008 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUuH) in Höhe von monatlich 431,11 EUR ab 1. Januar 2007, 433,58 EUR ab 01. März 2007 und 509,08 EUR für Dezember 2007 (darin Betriebkostennachforderung für 2006 in Höhe von 75,50 EUR). Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 02. Januar 2008 und 11. März 2008 darauf hin, dass die Bruttowarmmiete ihrer Wohnung den für einen Einpersonenhaushalt angemessenen Betrag von 360,00 EUR übersteige und forderte die Klägerin auf, sich umgehend um eine Untervermietung bzw. eine preisgünstige Wohnung zu bemühen. Mit Bescheiden vom 11. Februar 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeiträume vom 01. März 2008 bis 31. August 2008 und 01. September 2008 bis 28. Februar 2009 in Höhe von monatlich 774,48 EUR unter Zugrundelegung von KdUuH in Höhe von 447,48 EUR. Mit - von der Klägerin nicht angefochtenen - Änderungsbescheiden vom 17. April 2008 bewilligte der Beklagte für die Zeiträume vom 01. Mai bis 31. August 2008 sowie 01. September 2008 bis 28. Februar 2009 nur noch Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 707,00 EUR unter Berücksichtigung von KdUuH in Höhe von 360,00 EUR und führte zur Begründung aus, dass nach den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) die Übernahme der KdU auf 360,00 EUR gesenkt werde. Die Bescheide über die Bewilligung von Leistungen würden deshalb teilweise aufgehoben. Am 16. Dezember 2008 ging bei dem Beklagten die Abrechnung der Vermieterin der Klägerin vom 26. November 2008 über die Abrechnung der Betriebs-, Heiz- und Kaltwasserkosten jeweils für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2007 für das Mietobjekt B Straße ein.

Nach Abzug der im Jahr 2007 geleisteten Vorauszahlungen ergab sich eine "Nachzahlung" für Betriebskosten in Höhe von 119,43 EUR, Heizkosten in Höhe von 73,96 EUR und Kaltwasser in Höhe von 3,64 EUR (insgesamt 196,94 EUR). Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2009 die Übernahme der Betriebskostennachforderung für das Jahr 2007 ab mit der Begründung, dass im Fälligkeitszeitpunkt der Betriebskostenabrechnung der Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,00 EUR gemäß der AV-Wohnen gedeckelt gewesen sei. Dies bedeute, dass eine Erhöhung gleich welcher Art der Bruttowarmmiete, die höher als 360,00 EUR sei, nicht berücksichtigt werden könne.

Hiergegen hat die Klägerin am 13. Februar 2009 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, gerichtet auf Übernahme der Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum des Jahres 2007. Das Sozialgericht Berlin hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2009 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2009 verurteilt, der Klägerin Leistungen in Höhe von 178,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig und im tenorierten Umfang begründet, da die Klägerin insofern Anspruch auf weitere Leistungen wegen der KdU gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II habe. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, was auch der tatsächlichen Rechtslage entspreche, dass Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen grundsätzlich zu den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehörten. Nachzahlungen könnten lediglich insoweit übernommen werden, als sie sich auf die kalten Betriebskosten sowie die Heizungskosten ausschließlich der Kosten der Warmwasserbereitung bezögen, da die Kosten der Warmwasserbereitung bereits in den Leistungen nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II enthalten sei. Ausweislich der mit der Betriebskostenabrechnung vom 20. November 2008 vorgelegten Abrechnungen der Fa. T würden die Kosten der Warmwasserbereitung einen Anteil von 25,61 % der Gesamtkosten für die Heizung und Warmwasserbereitung ausmachen, so dass dieser Betrag, d.h. ein Betrag in Höhe von 18,94 EUR, vom kommunalen Träger grundsätzlich nicht zu übernehmen sei. Insoweit sei die Klage unbegründet. Im Übrigen habe die Klage Erfolg. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sehe eine Begrenzung der zu gewährenden Leistungen nach Ablauf der dort genannten 6-Monats-Frist nur vor, soweit die tatsächlichen Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang überstiegen. Bezogen auf den Zeitraum der Fälligkeit der Nachforderung würden sich jedoch die der Klägerin im Abrechnungsmonat entstandenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht als unangemessen darstellen, da die mit der Abrechnung vom 20. November 2008 geltend gemachten Kosten für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2007 entstanden seien, d.h. in einer Zeit, als eine Begrenzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung seitens des Beklagten noch nicht erfolgt sei und der Beklagte der Klägerin noch nicht einmal ihre Verpflichtung zur Absenkung der tatsächlichen Aufwendungen auf eine angemessene Höhe mitgeteilt habe.

Gegen den ihm am 10. Juni 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 18. Juni 2009 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt: § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II regele, dass Rückzahlungen und Guthaben den KdU zuzuordnen seien und diese die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen minderten. Im Umkehrschluss der gesetzlichen Regelung seien Nachforderungen ebenso zu behandeln. Aufgrund der Betriebskostennachforderung hätten sich die KdU im Monat Dezember 2008 (Zeitpunkt der Entstehung der Kosten) erhöht. Zu diesem Zeitpunkt seien die KdU bereits begrenzt gewesen. Unerheblich sei, in welchem Zeitraum die geltend gemachten Kosten entstanden seien. Maßgeblich sei die Fälligkeit der Forderung (hier im Dezember 2008). Die Übernahme von Betriebskostennachzahlungen bei bereits festgesetzter Miete komme nicht in Betracht.

Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Beklagten ist zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes (178,00 EUR) den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt. Das Sozialgericht hat im Tenor des angefochtenen Gerichtsbescheides die Berufung ausdrücklich zugelassen und dies in den Gründen auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützt. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin wegen der Nachforderung aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters vom 26. November 2008 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 178,00 EUR zustehen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid über die Ablehnung der Betriebskostennachforderung vom 17. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2009. Die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides misst sich an § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch und § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), weil der Beklagte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 17. April 2008 Leistungen für KdUuH für den Zeitraum vom 01. September 2008 bis 29. Februar 2009 bewilligt hatte und das Nachforderungsverlangen des Vermieters zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R, juris). Die Klägerin hat den Streitstoff inhaltlich auf Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R = BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).

Ob der Klägerin ein Anspruch auf die Heizkostennachforderung zusteht, beurteilt sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Eine wesentliche Änderung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Änderungsbescheides vom 17. April 2008 vorlagen, ist mit der Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten eingetreten. Die Forderung in Höhe von 196,64 EUR entsprechend der Abrechnung vom 26. November 2008 war gemäß § 271 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch iVm § 5 Nr. 3 des Mietvertrages der Klägerin vom 29. Mai 1984 am 03. Dezember 2008 fällig. Eine hiervon abweichende Zahlungsfrist enthält die Betriebskostenabrechnung nicht. Auch hatte die Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Nachforderung des Vermieters geltend gemacht, welches die Fälligkeit hinausgeschoben hätte (vgl. LG Hannover, Urteil vom 8. Februar 2010, 1 S 29/09, mwN, juris). Somit erhöhte die Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten für das Kalenderjahr 2007 die KdUuH für Dezember 2008. Sie erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem die Klägerin während des Bewilligungsabschnitts vom 01. September 2008 bis 29. Februar 2009 im durchgehenden SGB II-Bezug stand und ihre Hilfebedürftigkeit bereits eingetreten war. Der Anspruch der Klägerin auf höhere KdUuH folgt aus § 22 Abs. 1 SGB II, der nicht nur laufende, sondern auch einmalige KdUuH erfasst. Bei der Nachforderung handelt es sich nicht um Schulden iS des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II, vielmehr sind es tatsächliche Aufwendungen iS des § 22 Abs. 1 SGB II, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum des Kalenderjahres 2007 ihre mietvertraglichen Verbindlichkeiten in Gestalt der vereinbarten Vorauszahlungen erfüllt hatte. Die durch die Heiz- und Betriebskostennachforderung für das Jahr 2007 eingetretene Veränderung der Verhältnisse iS von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X war auch wesentlich iS des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in neuer Höhe zu bemessen waren, der Änderungsbescheid vom 17. April 2008 unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen so nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010, aaO).

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Hiernach hat die Klägerin Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Betriebs- und Heizkosten entsprechend der Abrechnung vom 26. November 2008. Zwar ist der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur verpflichtet, die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Höhe der angemessenen KdUuH mit einem Betrag von 360,00 EUR monatlich zutreffend ermittelt hat, weil die Absenkung dieser Leistungen von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen auf die nach Ansicht des Grundsicherungsträgers angemessenen Kosten voraussetzt, dass den Hilfebedürftigen eine Kostensenkungsobliegenheit trifft. Subjektiv möglich iS des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen jedoch nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 19/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 28; vom 1. Juni 2010, B 4 AS 78/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 36). Erst die Kostensenkungsaufforderungen des Beklagten vom 02. Januar 2008 und 11. März 2008 vermitteln die erforderliche Kenntnis von Kostensenkungsmaßnahmen mit der Folge, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Betriebs- und Heizkosten entsprechend der Abrechnung vom 26. November 2008 bzw. die hieraus resultierenden Nachforderungen vom Beklagten zu übernehmen sind (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2009, L 32 AS 1592/09, juris). Soweit das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid von der Betriebskostennachforderung in Höhe von 196,94 EUR noch einen Betrag von 18,94 EUR (25,61 % der Gesamtkosten) für Kosten der Warmwasserbereitung statt der (niedrigeren) Warmwasserpauschale (dazu BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, juris) abgezogen hat, war über die Höhe des anzusetzenden Kosten der Warmwasserbereitung im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden. Denn der Höhe nach ist die Überprüfung im Berufungsverfahren auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 178,00 EUR beschränkt, weil nur der Beklagte Berufung eingelegt hat (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010, aaO). Die Klägerin hat keine (Anschluss-) Berufung eingelegt.

Die mit Gesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) in das SGB II eingefügte Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den KdUuH zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, stützt nicht die Rechtsauffassung des Beklagten. Denn eine Regelung hinsichtlich Betriebskostennachforderungen wird hierin gerade nicht getroffen. Die Regelung diente dazu, eine bestehende Schieflage zu beseitigen (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 61b). So wird in der Amtlichen Begründung (BT-Drucks 16/1696 S. 26f) dargelegt, dass die Berücksichtigung der Betriebskostenrückzahlungen als Einkommen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führe (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R = SozR 4-4200 § 9 Nr. 5).

Im Hinblick auf die Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 17. April 2008 war der Tenor im Sinne einer Klarstellung neu zu fassen (vgl. auch BSG, Urteil vom 22. März 2010, aaO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Mit dem - im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 28. Dezember 2009 (L 32 AS 1592/09, aaO) noch nicht ergangenen - Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. März 2010 (B 4 AS 62/09 R, aaO) und im Lichte der Entscheidungen des BSG vom 17. Dezember 2009 und 1. Juni 2010 (B 4 AS 19/09 R und B 4 AS 78/09 R, aaO) ist höchstrichterlich geklärt, wie Betriebs- und Heizkostennachforderungen für Zeiträume vor Zugang einer Kostensenkungsaufforderung rechtlich zu bewerten sind.
Rechtskraft
Aus
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