L 6 AS 616/10 B ER

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 8 AS 1467/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 6 AS 616/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Für die Vollziehung eines im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG ergangenen Beschlusses über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gilt die Einmonatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO. Werden Vollstreckungsmaßnahmen von dem Berechtigten nicht innerhalb der Monatsfrist eingeleitet, ist die Vollstreckung aus dem Beschluss unstatthaft und der Beschluss im Beschwerdeverfahren wegen veränderter Umstände aufzuheben.
2. Das Recht des Antragstellers auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens i.V. mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes kann allenfalls ganz ausnahmsweise, bei gegenwärtig drohenden, schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen, eine andere Bewertung gebieten. Vorrangig hat der Antragsteller eine erneute einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht zu erwirken.
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz - S 8 AS 1467/10 ER - vom 12.11.2010 aufgehoben.

2. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Der Antragsteller begehrt die (einstweilige) Übernahme einer Heizkostenforderung (Erdgas) als Darlehen.

Der 1949 geborene und alleinlebende Antragsteller bezieht seit 21.06.2005 nahezu ununterbrochen laufende Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II von dem Antragsgegner. Er bewohnt ein eigenes Einfamilienhaus in der mit einer Grundstücksgröße von 272 Quadratmetern (m2). Die Wohnfläche beträgt nach den Angaben des Antragstellers ca. 75 m2, nach Auffassung des Antragsgegners ca. 95 m2.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 18.06.2010 (vorläufig) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2010, geändert durch Bescheid vom 19.10.2010 und 16.12.2010 (ohne ausdrücklichen Vorläufigkeitsvermerk) u. a. Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 288,29 EUR für die Monate Juli bis November 2010 und in Höhe von 178,43 EUR für Dezember 2010 bewilligt und dabei Zinskosten des Antragstellers in Höhe von monatlich 55,- EUR berücksichtigt. Ohne Vorlage eines aktuellen Nachweises könnten die Schuldzinsen nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden (letztmals nachgewiesene Zinsbelastung für Dezember 2009: 56,27 EUR). Tilgungskosten wurden nicht miteinbezogen. Bis einschließlich November 2010 berücksichtigte der Antragsgegner die Betriebskosten und die Heizkosten (monatliche Abschlagszahlung: 188,- EUR) in tatsächlicher Höhe bzw. in bereinigter tatsächlicher Höhe (d.h. abzüglich der Kosten der Warmwasserbereitung). Ab Dezember 2010 wurden die Heizkosten nur noch in Höhe des sich aus dem bundesweiten Heizspiegel ermittelten Grenzwertes von 71,67 EUR anerkannt. Zuvor hatte der Antragsgegner den Antragsteller mit einer Kostensenkungsaufforderung vom 20.05.2010 darauf hingewiesen, dass überdurchschnittliche Heizkosten nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr übernommen würden und gab die jährlich übernahmefähigen Heizkosten auf Grundlage des bundesweiten Heizspiegels mit 860,- EUR (17,20 EUR x 50 m2) an. Wegen der Frage der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung ist ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Mainz unter dem Aktenzeichen S 8 AS 1316/10 anhängig. Ein entsprechender Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist erfolglos geblieben (Beschluss des Senats vom 12.01.2011 - L 6 AS 611/10 B ER).

Unabhängig davon beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 26.03.2010 u.a. die darlehensweise Übernahme eines Zahlungsrückstandes bei der für Gasheizungskostenabschläge in Höhe von 3.557,56 EUR. Mit Bescheid vom 18.05.2010 lehnte der Antragsgegner den Darlehensantrag ab. Die Zahlungsrückstände seien selbstverschuldet, da der Antragsteller im Jahr 2009 keine Abschläge gezahlt habe. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde vom Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller habe die Leistungen für Unterkunft und Heizung wissentlich zweckwidrig verwandt, um die Tilgungsraten für sein Eigenheim zu begleichen. Das Begehren des Antragstellers ist Gegenstand der bereits am 07.07.2010 erhobenen Klage, die vor dem Sozialgericht Mainz unter dem Aktenzeichen S 8 AS 955/10 anhängig ist.

Das Amtsgericht Mainz hat den Antragsteller auf Betreiben der am 29.09.2010 im Wege des Anerkenntnisurteils (Az.: 72 C 106/10) verurteilt,
den ungehinderten Zutritt eines mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der zu den im Anwesen befindlichen Räumlichkeiten, in dem sich die Messeinrichtungen der befinden, zu dulden, damit der Beauftragte die Gasversorgung Zähler 4238888 unterbrechen kann,
an die 3.670,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 09.04.2010 sowie 75,50 EUR vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.
Eine vollstreckbare Ausfertigung des Anerkenntnisurteils vom 12.10.2010 liegt vor.

Am 29.10.2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Mainz einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Forderung der als Darlehen begehrt. Dazu hat er einen Vollstreckungsauftrag der Rechtsanwälte vom 19.10.2010 über eine Forderung in Höhe von 3.953,79 EUR vorgelegt. Diese Summe enthält neben den durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Mainz (72 C 106/10) titulierten Ansprüchen auch Zinsen, sonstige Nebenforderungen und Rechtsanwaltsgebühren. Des Weiteren hat der Antragsteller ein Schreiben des Gerichtsvollziehers M vom 21.10.2010 (DR-II 1589/10) vorgelegt, wonach Termin zur Vollziehung für Freitag, den 19.11.2010, 10.30 Uhr, bestimmt wurde und anlässlich dieses Termins die notwendige Gassperre durchgeführt werden sollte. Überdies hat der Antragsteller einen Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte vom 04.10.2010 vorgelegt.

Durch Beschluss vom 12.11.2010 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 3.953,79 EUR zur Tilgung der bei der bestehenden Gasschulden und darauf basierender Nebenforderungen zu gewähren, wobei die Überweisung des Darlehensbetrages unmittelbar an die bzw. deren Bevollmächtigten zu erfolgen habe. Das Darlehen sei durch den Antragsgegner nur Zug um Zug gegen Abgabe einer Zustimmungserklärung des Antragstellers zu gewähren, dass die vom jeweiligen Gasversorger festgesetzten Abschlagszahlungen für Gas in Zukunft direkt durch den Antragsgegner an den Gasversorger erfolgen und von den durch den Antragsgegner bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgezogen werden. Das Sozialgericht hat ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch auf Gewährung eines Darlehens in der für die Abwendung der drohenden Gassperre notwendigen Höhe nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausreichend glaubhaft gemacht; insoweit bestehe auch ein Anordnungsgrund. Im Regelfall sei eine Übernahme von Energiekostenrückständen geboten und diese nur in atypischen Fällen zu versagen. Die endgültige Klärung ob ein atypischer Fall vorliege, könne regelmäßig erst im Hauptsacheverfahren erfolgen. Vorliegend sei die Kammer vom Vorliegen eines solchen Falles nicht überzeugt. Zwar habe es der Antragsteller in der Vergangenheit unterlassen, die notwendigen Abschläge an den Gasversorger zu leisten. Es sei aber in mehreren Verfahren vor der Kammer zwischen den Beteiligten geführten Verfahren (S 8 AS 797/10, 798/10 und 799/10) streitig, ob der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, dem Antragsteller höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu leisten; insbesondere habe der Antragsgegner die vom Antragsteller für sein Eigenheim aufzuwendenden Tilgungsraten nicht übernommen. Eine entsprechende Pflicht sei aber im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in seinem Antrag auf gesundheitliche Einschränkungen hingewiesen habe, die bei der Beurteilung einer drohenden Gassperre ebenfalls zu berücksichtigen seien. Zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache sei eine darlehensweise Gewährung, wie vom Antragsteller beantragt, angezeigt und ausreichend. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen an den Gasversorger in der Vergangenheit nur unzureichend nachgekommen sei, sei es geboten, dass der darlehensweise zu gewährende Kontoausgleich und die zukünftigen Zahlungen für Gaslieferungen direkt an das Versorgungsunternehmen geleistet werden. Angesichts der durch den Gerichtsvollzieher für den 19.11.2010 angekündigten Gassperre sei auch die notwendige Eilbedürftigkeit gegeben. Den weitergehenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Sozialgericht abgelehnt, insbesondere fehle es an einem Anordnungsgrund zur Bewilligung eines Darlehens für die anwaltliche Kostenfestsetzungsforderung in Höhe von 1.315,15 EUR.

Aufgrund des ihm am 16.11.2010 zugestellten Beschlusses hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17.11.2010, eingegangen bei dem Antragsgegner am 18.11.2010, der Leistung Zug um Zug zugestimmt und um Zusendung des Darlehensvertrages und seiner "Erklärungsverpflichtung für das mtl. Verfahren der Zahlweise" gebeten. Schon jetzt erkläre er sich damit einverstanden, dass der Antragsgegner die "mtl. Zahlweise z. Zt. 117,- EUR mtl. übernimmt und dem Hilfebedürftigen Antragsteller in Abzug bringt".

Der Antragsgegner hat die Darlehensleistung nicht erbracht und gegen den ihm am 12.11.2010 zugestellten Beschluss am 08.12.2010 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollstreckung aus dem Beschluss durch einstweilige Anordnung gemäß § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszusetzen.

Die Rechtsanwälte haben auf Anfrage des Senats am 20.12.2010 für die telefonisch erklärt, der Vollstreckungsauftrag sei zurückgezogen worden. Herr H von der hat am selben Tag telefonisch erklärt, weitere Vollstreckungsmaßnahmen seien allein im Hinblick auf den Beschluss des Sozialgerichts vom 12.11.2010 vorläufig nicht weiter betrieben worden.

Durch Beschluss vom 21.12.2010 hat der Senat durch die Senatsvorsitzende beschlossen, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 12.11.2010 vorläufig auszusetzen. Der Antragsteller habe aus dem ihm am 16.11.2010 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts bis zum Beschluss des heutigen Tag gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen nicht eingeleitet. Die Monatsfrist des § 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO sei bei der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollstreckung beachtlich und daher die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 12.11.2010 vorläufig auszusetzen.

Mit Schreiben vom 17.01.2011 hat die erklärt, dass sie nunmehr die Versorgungsunterbrechung aus dem Anerkenntnisurteil vorantreiben werde.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie der Prozessakte verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

Die nach den § 172 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts ist aufzuheben, weil aus ihm nicht mehr vollstreckt werden kann.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 929 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Vollziehung des Beschlusses über die Anordnung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Beschluss verkündet oder der Partei auf deren Antrag er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. § 929 Abs. 2 ZPO ist auch bei der Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens anzuwenden. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 12.11.2010 ist dem Antragsteller am 16.11.2010 zugestellt worden. Der Antragsgegner hat die in diesem Beschluss angeordneten Leistungen, trotz der ihm am 18.11.2010 zugegangenen Erklärung des Antragstellers vom 17.11.2010, nicht erbracht. Vollstreckungsmaßnahmen des Antragstellers sind bis zu dem Beschluss der Senatsvorsitzenden über die Aussetzung der Vollstreckung vom 21.12.2010 nicht eingeleitet worden. Damit ist die Vollstreckung aus dem Beschluss unstatthaft mit der Folge, dass der Beschluss wegen veränderter Umstände gemäß § 202 SGG i.V.m. § 927 ZPO oder in analoger Anwendung von § 927 ZPO aufzuheben ist. (Vgl. zum Ganzen m.w.N.: Sächsisches LSG, Beschluss vom 24.01.2008 - L 3 B 610/07 AS-ER).

Der Anwendbarkeit von § 929 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller möglicherweise darauf verlassen hat, der Antragsgegner werde sich gesetzestreu verhalten, und er deshalb von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen hat. Obwohl der Antragsgegner bis zum Beschluss über die Aussetzung der Vollstreckung am 21.12.2010 rechtsgrundlos seiner Pflicht die Leistungsverpflichtung aus der einstweiligen Anordnung zu erfüllen, nicht nachkam und trotz des grundsätzlich gerechtfertigten Vertrauens des Bürgers in eine gesetzestreue Verwaltung kann die Anwendung der Regelung des § 929 ZPO wegen des eindeutigen und ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsbefehls in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG nicht ausgeschlossen werden (ebenso: Sächsisches LSG a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 04.01.2007 - L 11 B 509/06 AS-ER -, Juris).

Der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren der angegriffene Beschluss wegen Ablaufs der Monatsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben ist, hindert die Antragsteller nicht, eine erneute einstweilige Anordnung beim Sozialgericht zu erwirken. Hierdurch wird - im vorliegenden Einzelfall - auch dem Recht des Antragstellers auf eine effektive Rechtsschutzgewährleistung im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, das zu gewährleisten eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates ist und aus dem Gebot des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1, 3 GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 3 GG) folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05- Juris), Genüge getan. Schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen treten für den Antragsteller durch die Verweisung auf die Erwirkung einer erneuten einstweiligen Anordnung - auch vorübergehend - nicht ein. Denn der Energieversorger hat seinen bereits erwirkten Vollstreckungsauftrag aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Anerkenntnisurteils vom 29.09.2010 zurückgenommen. Auch wenn der Versorger zwischenzeitlich erklärt hat, nunmehr die Versorgungsunterbrechung aus dem Anerkenntnisurteil vorantreiben zu wollen, ist bislang durch den zuständigen Gerichtsvollzieher noch kein (neuer) Termin zur Vollziehung bestimmt worden; jedenfalls hat der Antragsteller dies bis zum Beschluss des heutigen Tages nicht vorgetragen. Überdies verbleibt dem Antragsteller nach der Erfahrung des Senats auch innerhalb der Zeitspanne zwischen der Bekanntgabe des Termins zur Vollziehung und dem Vollziehungstermin des Gerichtsvollziehers noch hinreichend Zeit um eine erneute einstweilige Anordnung zu erwirken.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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