L 7 SF 56/10 AB

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 4 AS 2891/10 ER
Datum
-
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SF 56/10 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Befangenheitsantrag

1. Legt der Richter einer Prozesspartei die Rücknahme ihres gerichtlichen Rechtsbehelfs nahe und lässt er in
diesem Zusammenhang eine nur noch zu unterzeichnende Rücknahmeerklärung übersenden, so stellt dieses
Vorgehen regelmäßig keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit dar.
2. Eine Mindestfrist für die Möglichkeit zur (schriftlichen) Stellungnahme gibt es nicht, da es von den
Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt, welche Frist noch ausreichend und angemessen ist.
Das Gesuch des Antragstellers, die Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richterin am Sozialgericht B , im Verfahren S 4 AS 2891/10 ER wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller führt vor der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, dessen Vor¬sitzende die Richterin am Sozialgericht B ist, u.a. ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), für das er am 26.07.2010 einen 17seitigen Schriftsatz sowie 15 Anlagen (insgesamt 60 Blatt) einreichte. Die Vorsitzende bat ihn mit Schreiben vom 27.07.2010 um kurze Mitteilung. ob sein Anliegen richtig erfasst sei, nämlich dass er den Erhalt einer Wohnungserstausstattung nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss sowie die Aufhebung einer monatlichen Aufrechnung mit der Regelleistung begehre. Das Jobcenter L ... (früher: Arbeitsgemeinschaft L ; im Folgenden: Antragsgegner) übersandte am 02.08.2010 einen Änderungsbescheid vom selben Tag, mit dem die monatliche Aufrechnungsrate auf 25,00 EUR gesenkt wurde, und trat dem Antrag entgegen. Daraufhin gab die Vorsitzende der 4. Kammer dem Antragsteller auf, seine Kontoauszüge für die Zeit von 15.0.2010 bis 09.08.2010 zu übersenden. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte auf beide Anfragen nicht.

Mit Verfügung vom 25.08.2010 erfolgte ein ausführlicher richterlicher Hinweis auf die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und darauf, dass diese Voraussetzungen bislang nicht erfüllt seien. Insbesondere sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welche wesentlichen Nachteile in dem ER-Verfahren abgewendet werden sollten. Der Antragsteller möge die Rücknahme seines Antrages prüfen oder zum Hinweis vortragen und seine Kontoauszüge gemäß Verfügung vom 06.08.2010 einreichen. Mit dem Schreiben wurde an den Antragsteller ein Vordruck für die Rücknahme des Antrages versandt. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte wiederum nicht.

Mit Verfügung vom 03.09.2010 wurde ein Erörterungstermin auf den 20.09.2010 geladen und das persönliche Erscheinen des Antragstellers angeordnet; die Ladung wurde ihm am 04.09.2010 zugestellt.

Mit an den Präsidenten des Sozialgerichts Leipzig gerichtetem Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12.09.2010 übersandte dieser eine Vollmacht des Antragstellers vom 06.09.2010, auf deren Inhalt verwiesen wird, einen vom Antragsteller selbst unterschriebenen Antrag auf Befangenheit wegen mehrfacher Verweigerung des rechtlichen Gehörs und einen Antrag auf Terminsverschiebung. Mit Verfügung vom 14.09.2010 wurde der Erörterungstermin aufgehoben.

In seinem Befangenheitsantrag führt der Antragsteller neben allgemeinen Bemerkungen und Bewertungen zum deutschen Rechts- und Justizsystem, zum rechtlichen Gehör, gesetzlichen Richter und einzelnen Vorschriften der Sozialgesetzbücher auf insgesamt 54 Seiten mit 14 Anlagen, die laut Aufdruck von J S als Director der C.M.B. Consult Management Service Ltd. N /M .../A /B verfasst und vom Antragsteller unterzeichnet wurden, im Wesentlichen aus, dass die Richterin in Kenntnis des Umzuges des Antragstellers am 01.08.2010 Post an seine alte Adresse gesandt und zu kurze Stellungnahmefristen gesetzt habe. In seinem Antragsschriftsatz und in den Anlagen habe er mitgeteilt, dass er zum 01.08.2010 umziehen werde, was sich auch aus dem in den Anlagen übersandten Mietvertrag ergebe. Dennoch seien Schreiben nach dem 01.08 2010 an die alte Anschrift gesandt worden, so dass der Antragsteller mehrere Schreiben des Sozialgerichts und die Ladung erst am 06.09.2010 im Büro des Arbeitskreises Resozialisierung e.V. vorgefunden habe. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil Fristen von drei Arbeitstagen oder sechs Tagen mit eingeschlossenem Wochenende nicht ausreichend seien. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin am Sozialgericht B sei gerechtfertigt, wenn der Antragsteller bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme habe, dass die abgelehnte Richterin ihm gegenüber eine innere Haltung einnehme, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. Die Besorgnis der Befangenheit bestehe ganz besonders bei der Verweigerung des rechtlichen Gehörs; dies betreffe auch die Weigerung der Kenntnisnahme des sachlichen Parteivortrages durch die Richterin B sowie die Terminierung, wenn Gehörsverweigerung vorliege. Dadurch, dass in fünf Fällen Post an die alte Adresse geschickt worden sei, habe die Richterin fünfmal die Kenntnisnahme des sachlichen Parteivortrages bezüglich des Umzuges am 01.08.2010 verweigert, was ernsthaften Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gebe. Auch sei die Kenntnisnahme von Beiakten (Anlagen) verweigert worden. Ferner dürfe die Richterin sich nicht auf den Zugang formlos übersandter Schriftstücke verlassen; die mindestens viermal unterlassene Prüfung der rechtzeitigen Zustellung von formlos übersandten Schriftstücken erscheine als Verweigerung des rechtlichen Gehörs und gebe ernsthaften Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Die mindestens viermalige Verweigerung der Bereitstellung der zur Stellungnahme erlassenen "Verfügungen" erscheine als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, denn die Richterin habe auf "Verfügungen" Bezug genommen, obwohl den Schreiben an den Antragsteller kein Dokument mit der Überschrift "Verfügung" beigefügt gewesen sei, so dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, was die Richterin verfügt habe. Die wiederholte absichtliche verfassungswidrige und rechtswidrige Fristsetzung als besondere Form der erheblichen Verkürzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig gebe ernsthaften Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Die Aufforderung zur Rücknahme des Antrages sei eine rechtswidrig unzulässige Bitte und gebe gewichtigen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Die Richterin am Sozialgericht B sei nicht der gesetzliche Richter des Antragstellers. Sodann folgen Ausführungen zur Sache.

Die Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richterin am Sozialgericht B , führt in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 14.09.2010 aus, der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt sei zutreffend, wobei die Schlussfolgerungen nicht geteilt würden. Da vorläufiger Rechtsschutz beantragt worden sei, seien kürzere Fristen als in einem Klageverfahren bestimmt worden. Verfügungen bis einschließlich zum 04.08.2010 seien wegen Krankheit von der Vertreterin verfügt worden. Die Änderung der Anschrift sei nunmehr erfolgt. Sämtliche Verfügungen habe der Antragsteller erhalten und bei Beantragung wäre eine Fristverlängerung zur Stellungnahme bewilligt worden. Allein der Umstand des Nichteingangs einer Stellungnahme sei Anlass gewesen, einen Erörterungstermin anzuberaumen.

Dem Senat lagen die Verfahrensakten des Sozialgerichts Leipzig – S 4 AS 2891/10 ER – und die Leistungsakten des Antragsgegners (3 Bände) vor.

II.

Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan A - Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts seit 01.01.2011 zur Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Richter der Sozialgerichte zuständig. Er entscheidet darüber durch Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§§ 33, 12 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Richterablehnung des Antragstellers vom 12.09.2010, beim Sozialgericht Leipzig am 13.09.2010 eingegangen, gegen die Richterin am Sozialgericht B als Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig ist zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, die Ablehnung der Richterin zu rechfertigen.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung der Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des für die Bearbeitung und Entscheidung des Verfahrens zuständigen Richters zu zweifeln. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfällt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabes Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, BVerfG 88, 17, unter II.1 der Gründe; dazu auch: Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 02.11.2007 - B 1 KR 72/07 B, RdNr. 9 m.w.N.). Für die Begründetheit eines solchen Gesuchs reicht weder allein der subjektive Eindruck bzw. die subjektive Wertung der Sachlage durch den ablehnenden Verfahrensbeteiligten aus, noch hängt diese davon ab, ob sich der abgelehnte Richter selbst für befangen hält oder nicht.

Nach übereinstimmender Rechtsprechung in sämtlichen Fachgerichtsbarkeiten ist bei der Prüfung von Ablehnungsgesuchen zu beachten, dass unterschiedliche Auffassungen zwischen Richter einerseits und dem betreffenden Verfahrensbeteiligten andererseits in materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Fragen ohne besondere Anhaltspunkte keinen Anlass zu einer begründeten Besorgnis der Befangenheit darstellen. Dabei reicht der Umstand, dass ein abgelehnter Richter in dem bisherigen Verfahren Verstöße gegen Gesetzesvorschriften begangen haben könnte, allein nicht als Befangenheitsgrund aus (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18.06.2008 - AnwZ (B) 4/07 – RdNr. 8, zitiert nach Juris). Eine Besorgnis der Befangenheit kann vielmehr nur dann begründet sein, wenn die Fehlerhaftigkeit der richterlichen Meinungsäußerung bzw. in Betracht gezogenen verfahrensrechtlichen Maßnahme auf einer unsachlichen, nicht mehr neutralen Einstellung des Richters gegen den betroffenen Beteiligten oder auf Willkür im konkreten Fall beruht. Von einer auf Willkür beruhenden Rechtsauffassung bzw. Verfahrenshandlung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BayLSG, Beschluss vom 29.04.2002 - L 5 AR 28/02 RJ, m.w.N.; zitiert nach Juris). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1992 – 1 BvR 1323/92, BVerfGE 87, 282, 286) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, ist nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2005 – 2 BvR 497/03, RdNr. 72 m.w.N.). Derartige Anhaltspunkte, die aus Sicht des Antragstellers eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Richterin begründen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Vorliegend ist schon nicht davon auszugehen, dass die Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richterin am Sozialgericht B verfahrensrechtliche Vorschriften fehlerhaft angewandt hätte. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, dass das prozessuale Vorgehen der Richterin auf sachfremden Erwägungen oder einer gerade den Antragsteller diskriminierenden Einstellung beruhen könnte.

Soweit der Antragsteller meint, die Richterin habe seinen Vortrag, er werde am 01.08.2010 umziehen, nicht zur Kenntnis genommen, so ist diese Schlussfolgerung nicht zwingend. Vielmehr ist es weder ungewöhnlich noch unüblich, dass anvisierte Wohnungswechsel von Verfahrensbeteiligten nicht oder nicht termingerecht realisiert werden, so dass eine Änderung der von den Klägern oder Antragstellern erstmals mitgeteilten Wohnanschriften durch das Gericht in der Regel nicht gewissermaßen "vom Amts wegen" vorgenommen werden. Vielmehr werden die Kläger und Antragsteller – wie auch hier mit gerichtlichem Schreiben vom 27.07.2010 – regelmäßig aufgefordert, Anschriftenänderungen sofort mitzuteilen, um sicher zu stellen, dass die jeweils aktuelle ladungsfähige Anschrift in der elektronischen Datenverarbeitung des Gerichts gespeichert ist. Insoweit kommt es immer auf die Mitwirkung der Beteiligten an.

Hinsichtlich der vom Antragsteller als zu kurz gerügten Fristsetzungen lässt sich ebenfalls keine willkürliche Handhabung des Verfahrens durch die abgelehnte Richterin erkennen. Zum einen handelt es sich nicht um gesetzliche Fristsetzungen, die zur Folge hätten, dass der Antragsteller mit seinem Sachvortrag und weiterem Vorbringen ausgeschlossen wäre oder sonst einen Rechtsverlust erleiden würde. Zum anderen ist das Verfahren nicht beendet, so dass er noch immer ohne Einschränkungen Gelegenheit hat, aus seiner Sicht zu dem Vortrag der Gegenseite oder dem richterlichen Hinweis Stellung zu nehmen. Daher ist es weder zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs gekommen, noch lässt sich eine fehlerhafte Verfahrensführung erkennen. Zutreffend hat die Richterin am Sozialgericht B in ihrer dienstlichen Äußerung darauf hingewiesen, dass bei Verfahren des vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutzes kürzere Fristen gesetzt werden als in Klageverfahren. Dies ist in der gerichtlichen Praxis allgemein üblich und entspricht den gerichtlichen Gepflogenheiten, um diese Eilverfahren angemessen zu beschleunigen, so dass kein Anlass zu Zweifeln an der gebotenen Unvoreingenommenheit besteht. Die Fristsetzung selbst liegt im richterlichen Ermessen. Welche Frist als noch ausreichend und angemessen angesehen werden kann, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dass die Richterin einen Erörterungstermin anberaumt und das persönliche Erscheinen des Antragstellers angeordnet hat, zeigt im Übrigen, dass keine gerichtliche Entscheidung ergehen sollte, ohne ihm zumindest mündlich und im persönlichen Gespräch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Es ist nicht zu erkennen, dass die abgelehnte Richterin dadurch, dass sie in den Schreiben und in der Ladung zum Erörterungstermin auf ihre früheren Verfügungen verwiesen hat, dem Antragsteller unangemessen benachteiligen wollte. Zwar wäre es ggf. für den Antragsteller leichter verständlich gewesen, wenn sie auf die an den Antragsteller ergangenen gerichtlichen Schreiben Bezug genommen hätte statt den Begriff "Verfügung" zu verwenden, weil der Antragsteller – wie viele andere – mit den Gepflogenheiten bei Gericht und den im Gerichtsbetrieb verwendeten Fachbegriffen möglicherweise nicht vertraut ist. Allerdings ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt für eine mögliche Voreingenommenheit.

Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs bringt der Antragsteller schließlich sinngemäß vor, dass die abgelehnte Richterin ihn nicht zur Antragsrücknahme habe auffordern und keine vorgefertigte Rücknahmeerklärung habe übersenden dürfen. Objektive Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind damit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es gehört zu den Aufgaben des Richters, Hinweise zu erteilen und darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (vgl. § 106 SGG). Nichts anderes hat die Richterin am Sozialgericht B getan, denn sie hat dem Antragsteller anheim gestellt, seinen Antrag zurückzunehmen oder zu den erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen und weiter vorzutragen. Die Diktion des Hinweises vom 25.08.2010 lässt nicht auf eine voreingenommene oder gar willkürliche Handhabung des Verfahrens durch die Richterin am Sozialgericht B schließen. Der Antragsteller wurde aufgrund dieses Schreibens nicht zu einem bestimmten Verhalten gedrängt, sondern die Richterin hat sich ersichtlich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt und zugleich Gelegenheit gegeben, zu den aus ihrer Sicht gebotenen rechtlichen Hinweisen Stellung zu nehmen.

Allein der Umstand, dass Richterin am Sozialgericht B mit ihrem Hinweisschreiben vom 25.08.2010 zu Ausdruck gebracht hat, dass sie die Erfolgsaussicht des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anders beurteilt als der Antragsteller, reicht aus den o.g. Gründen für sich genommen nicht aus, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Auch die Übersendung einer vorgefertigten Rücknahmeerklärung begründet keine Besorgnis der Befangenheit, sondern kann als Serviceleistung gegenüber den in der Regel im Umgang mit Gerichten unerfahrenen Beteiligten gewertet werden. Die Übersendung kann insbesondere deswegen sachdienlich sein, weil es einer eindeutigen prozessualen Erklärung zur Beendigung eines Rechtsstreits bedarf. Im gerichtlichen Anschreiben vom 25.08.2010 dazu kommt eindeutig zum Ausdruck, dass der Antragsteller die freie Wahl hatte: er möge die Rücknahme seines Antrages prüfen oder zu den Hinweisen vortragen und die angeforderten Kontoauszüge vorlegen. Weitere Umstände, die die Handhabung des Verfahrens durch die Richterin als offensichtlich unhaltbar und schlechterdings unvertretbar erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor und wurden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Die Behandlung des Verfahrens insgesamt lässt nicht darauf schließen, dass es der Richterin an der gebotenen Objektivität und Unvereingenommenheit mangelt.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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