B 14 AS 44/09 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 (12) AS 84/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 4/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 44/09 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 30.9.2007 einen monatlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

2

Der 1975 geborene Kläger ist rechtsseitig unterschenkelamputiert und mit einer computergesteuerten Beinprothese ("C-leg-Prothese") versorgt. Die Versorgungsverwaltung stellte zu seinen Gunsten mit Bescheid vom 23.11.2005 einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) fest. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe gewährte ihm auf Grundlage des § 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Verbindung mit § 55 Abs 2 Nr 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) eine Betreuung im Rahmen des "Ambulant Betreuten Wohnens" für die Zeit ab 21.2.2006 zunächst befristet bis zum 28.02.2007 (Bescheid vom 18.9.2006) und sodann bis zum August 2009.

3

Der Kläger bezog in der Zeit vom 11.12.2006 bis zum 31.1.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und dabei unter anderem einen "Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für behinderte Hilfebedürftige (35 % der maßgebenden Regelleistung)" in Höhe von 121 Euro monatlich (Bescheid vom 22.12.2006), anschließend bezog er Krankengeld.

4

Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 23.3.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 30.9.2007, ohne dabei einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu berücksichtigen (Bescheid vom 12.4.2007; Widerspruchsbescheid vom 9.5.2007). Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Detmold, mit der er zuletzt noch geltend machte, ihm stehe wie einem nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung in Höhe von 17 Prozent der Regelleistung zu. Bedingt durch eine von der Prothese herrührende Materialbelastung bestehe bei ihm ein erhöhter Verschleiß von Hosen, Socken und Schuhen. Der sog Stumpfsocken müsse alle zwei Tage bei Kochwäsche gewaschen werden, wodurch zusätzliche Aufwendungen für die Wäsche entstünden. Daneben fielen erhebliche zusätzliche Stromkosten an, da der Akku für das C-leg in der Nacht aufgeladen werden müsse. Zudem würden wegen der bestehenden Schmerzen vom behandelnden Arzt Akupunkturmaßnahmen, Massagen sowie Lichttherapie angewandt, die er - der Kläger - selbst zahlen müsse.

5

Das SG hat die Stadt Bielefeld als Trägerin der Leistungen nach dem SGB XII zum Verfahren beigeladen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.11.2008). Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 28.5.2009). Zur Begründung hat es ausgeführt, Streitgegenstand des Verfahrens sei allein, ob der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum vom 1.4.2007 bis zum 30.9.2007 mit Erfolg einen Mehrbedarf aufgrund seiner Schwerbehinderung beanspruchen kann. Der Kläger sei berechtigt gemäß § 7 SGB II und dabei insbesondere erwerbsfähig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 8 Abs 1 SGB II, weil seine Erwerbsfähigkeit so lange fingiert und als bestehend vorausgesetzt werde, bis gegebenenfalls die Einigungsstelle die Erwerbsfähigkeit des Arbeitsuchenden kläre (§ 44a Abs 1 Satz 3, § 45 SGB II). § 21 Abs 4 Satz 1 SGB II stütze das Begehren des Klägers nicht, denn im streitigen Zeitraum seien an ihn keine Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX bzw sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB XII erbracht worden. Die vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe nach § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX gewährten Hilfen für ein selbstbestimmtes Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten seien keine "sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" gemäß § 21 Abs 4 Satz 1 Fall 2 SGB II. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich ferner nicht aus einer analogen oder erweiternden Anwendung des § 21 Abs 4 SGB II oder des § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II und schließlich nicht aus § 30 oder § 73 SGB XII.

6

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er macht geltend, die vom LSG vorgenommene Auslegung des § 21 Abs 4 SGB II verletze Art 3 Grundgesetz (GG). Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergebe sich vor allem gegenüber erwerbsfähigen, nicht behinderten Hilfebedürftigen, die in der Lage seien (ggf durch eine nur geringfügige) Tätigkeit im Rahmen der Freibeträge ihren Lebensstandard zu erhöhen, während der behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige von solchen Hinzuverdiensten die notwendigen Ausgaben für den behinderungsbedingten Mehrbedarf zu bestreiten habe.

7

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.11.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 zusätzlich zu den bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einen monatlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 17/100 der Regelleistung zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

10

Die Beigeladene hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen.

11

Die Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II

12

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet, § 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 12.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.5.2007. Der Streitgegenstand des Verfahrens wird durch diesen Bescheid auf den Zeitraum vom 1.4.2007 bis 30.9.2007 begrenzt. Der Kläger hat den Streitgegenstand zudem zulässigerweise insoweit beschränkt, als Kosten der Unterkunft nicht in Streit stehen. Darüber hinaus lassen sich - entgegen der Auffassung des LSG - die weiteren Regelungen der Beklagten zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht in rechtlich zulässiger Weise in weitere Streitgegenstände aufspalten (vgl etwa BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, jeweils RdNr 11; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 9 RdNr 11). Das LSG wird die erforderlichen Feststellungen zur Höhe deshalb auch bezogen auf die dem Kläger gewährte Regelleistung nachzuholen haben.

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2. Der Kläger ist nach den Feststellungen des LSG Berechtigter iS des § 7 Abs 1 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl I 2014); insbesondere ist er trotz seiner behinderungsbedingten Einschränkungen erwerbsfähig iS des § 8 Abs 1 SGB II. Ob er damit neben einem Anspruch auf Regelleistung, der dem Grunde nach nicht zweifelhaft ist, auch Anspruch auf einen Mehrbedarf hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Bei seiner Prüfung insoweit ist das LSG zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs 4 SGB II (dazu unter 3.) bzw einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II (dazu unter 4.) nicht besteht. Andere Anspruchsgrundlagen nach dem SGB II gegen den beklagten Grundsicherungsträger scheiden aus (dazu unter 5.); der geltend gemachte Mehrbedarf könnte aber gegenüber der Beigeladenen in § 73 SGB XII begründet sein (dazu unter 6.).

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3. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Mehrbedarf des Klägers scheidet § 21 Abs 4 SGB II aus, wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist. Nach § 21 Abs 4 Satz 1 SGB II (hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 vH der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Die vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe bewilligte Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten hat als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX iVm § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII und gehört damit nicht zu den in § 21 Abs 4 Satz 1 SGB II ausdrücklich genannten Leistungen nach § 33 SGB IX und § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB XII. Es handelt sich auch nicht um eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben. Bei Hilfen nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX geht es um die wohnbezogene Betreuung des behinderten Menschen, die - wie vorliegend - auch ambulant erfolgen kann. Die Leistungen, die gemäß § 55 Abs 1 SGB IX nachrangig ua gegenüber den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der §§ 33 bis 43 SGB IX (Kapitel 5) sind, zielen der Sache nach darauf ab, den behinderten Menschen so weit wie möglich zu befähigen, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohnbereich selbstständig vornehmen zu können, sich im Wohnumfeld zu orientieren oder zumindest dies alles mit sporadischer Unterstützung Dritter zu erreichen (Luthe in jurisPK-SGB IX, Stand September 2010, § 55 RdNr 44). Solche Hilfen, die nicht als berufsbezogene, das Arbeitsleben betreffende Eingliederungsmaßnahmen erbracht werden, stellen keine sonstigen Hilfen iS des § 21 Abs 4 Satz 1 SGB II dar (ebenso O. Loose in GK-SGB II, Stand Juli 2010, § 21 RdNr 27.1; Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 21 RdNr 22). Zudem setzt der Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige wegen der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer regelförmigen Maßnahme voraus (vgl Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 9), woran es vorliegend fehlt. Schließlich kann der Kläger einen Anspruch auf den Mehrbedarf auch nicht daraus herleiten, dass ihm im vorangehenden Bewilligungsabschnitt ein derartiger Anspruch nach § 21 Abs 4 SGB II zugebilligt worden war (vgl BSG aaO RdNr 16).

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4. Zutreffend hat das LSG ferner entschieden, dass ein Anspruch auf Mehrbedarf nicht auf Grundlage einer (entsprechenden) Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II besteht (eingefügt mit Wirkung vom 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706). Nach den Feststellungen des LSG ist der Kläger erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, sodass § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II unmittelbar keine Anwendung findet. Eine entsprechende Anwendung scheidet aus, denn im Hinblick auf den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen fehlt es für die analoge Anwendung an einer planwidrigen Regelungslücke. Es entsprach von vornherein dem gesetzgeberischen Anliegen, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen Mehrbedarf allein wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft und der Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht zugänglich zu machen. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige anders als nicht erwerbsfähige Empfänger von Sozialgeld keinen Anspruch auf Leistungen wegen eines Mehrbedarfs haben, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" sind (Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R - BSGE 105, 201 = SozR 4-4200 § 8 Nr 1, jeweils RdNr 23 ff). Die Anknüpfung an die Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen ist hinreichendes Differenzierungskriterium im Hinblick auf die Gewährung des in Rede stehenden Mehrbedarfs. Insbesondere eine gleichheitswidrige Schlechterstellung gegenüber erwerbsfähigen, nicht behinderten Hilfebedürftigen liegt nicht vor, wie der Senat bereits ausgeführt hat. Zwar bestehen für erwerbsfähige, gehbehinderte Hilfebedürftige zusätzliche Eingliederungs- und Vermittlungshemmnisse, deren Beseitigung entsprechende Kosten auslösen kann. Behinderungsbedingte Nachteile auf dem Arbeitsmarkt, die zugleich den Zugang zu umfassenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX eröffnen, werden aber - für den Fall, dass solche Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden - im Wesentlichen durch den (höheren) Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II abgedeckt. Dementsprechend entfällt der Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II (bzw § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII) auch für voll erwerbsgeminderte Hilfebedürftige, soweit sie (ausnahmsweise) Leistungen zur Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB XII in Anspruch nehmen und damit ebenfalls einen Mehrbedarf entsprechend § 21 Abs 4 SGB II erhalten (vgl § 28 Satz 3 Nr 4 2. Halbs SGB II). Die Abgrenzung der Fallkonstellationen ausgehend von der gesetzgeberischen Grundvorstellung, es bestehe kein Grund für die Gewährung eines Mehrbedarf für den Fall, dass die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dauerhaft möglich erscheint, erweist sich damit als folgerichtig und sachgerecht.

17

5. Andere Anspruchsgrundlagen gegen den beklagten Grundsicherungsträger scheiden aus. Der Senat geht im Anschluss an die Rechtsprechung des 7b. Senat des BSG (BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; vgl auch das Urteil des erkennenden Senats vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - Schülermonatskarte - SozR 4-4200 § 7 Nr 15) davon aus, dass die Regelungen des SGB II in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung keine Erhöhung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts über die gesetzliche Pauschale hinaus zulassen (zuletzt Urteil vom 19.8.2010 zu Kosten eines Hygienemehrbedarfs bei AIDS - B 14 AS 13/10 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 14, und Urteil vom 28.10.2009 zu Mehrkosten einer Schülermonatskarte - B 14 AS 44/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 15). Insbesondere scheidet § 23 Abs 1 SGB II als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers schon deshalb aus, weil es sich bei den vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Bedarfen um wiederkehrende Bedarfe handelt, die einer darlehensweisen Gewährung nicht zugänglich sind (vgl BSG Urteil vom 19.8.2010, aaO, unter Hinweis auf SozR 4-4200 § 7 Nr 15). Der Senat geht schließlich davon aus, dass der vom Bundesverfassungsgericht geforderte verfassungsrechtliche Anspruch bei unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfen (vgl BVerfGE 125, 175, 252 ff = juris RdNr 204 ff) nur dann eingreift, wenn nicht bereits auf Grund einfachgesetzlicher Regelungen eine Leistungsgewährung möglich ist (BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 23; im Einzelnen sogleich).

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6. Nicht abschließend entscheiden kann der Senat die Frage, ob dem Kläger gegen die Beigeladene ein Anspruch aus § 73 SGB XII zusteht. Hiernach können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 73 SGB XII ist nach der Rechtsprechung des 7b. Senats, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, eine besondere Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist. Zugleich muss auch der Bereich der Grundrechtsausübung tangiert sein (vgl BSGE 97, 242, 250 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 22 f; BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 19 f).

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Ein Anspruch gegen die Beigeladene aus § 73 SGB XII scheidet - anders als die Vorinstanzen meinen - nicht schon deshalb aus, weil der Bereich der Grundrechtsausübung nicht tangiert wäre. Es kann hinsichtlich der geltend gemachten Bedarfe nicht ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass es sich um hinzunehmende Bagatellbedürfnisse oder Bedürfnisse ohne Grundrechtsbezug handelt (hierzu Urteil des Senats vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 15 RdNr 21). Vielmehr könnte durch eine nicht ausreichende Versorgung des Stumpfes und einen nicht ausreichenden Ausgleich seiner Behinderung das Recht des Klägers auf Leben (Gesundheit) und körperliche Unversehrtheit gemäß Art 2 Abs 2 GG berührt sein (zur Bedeutung dieses Grundrechts im Sozialrecht vgl insbesondere BVerfGE 115, 25 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr 5). Ob ein entsprechender atypischer Bedarf beim Kläger besteht, der den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt, wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits im Einzelnen zu prüfen sein.

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a) Dabei ist den Vorinstanzen allerdings dahin zuzustimmen, dass die Kosten, die durch die Versorgung mit dem C-leg entstehen, relevante Bedarfe nach § 73 SGB XII nicht auslösen können. Diese Kosten sind vollständig von der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Mitglied der Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist, zu tragen. Die Energieversorgung im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hilfsmittels gehört dabei zum Leistungsumfang nach § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ((SGB V); vgl BSGE 80, 93 = SozR 3-2500 § 33 Nr 24). Diese Energiekosten sind - anders als die Batterien für Hörgeräte - nicht nach § 34 Abs 4 SGB V iVm § 2 der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung von der Leistungspflicht der Krankenkasse (vom 13.12.1989, BGBl I 2237, zuletzt geändert durch Art 1 Erste ÄndVO vom 17.1.1995, BGBl I 44) ausgeschlossen. Damit scheidet ein Anspruch nach § 73 SGB XII aus, denn die Kosten bleiben nicht ungedeckt.

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Ähnliches gilt, soweit der Kläger Kosten für ärztliche Behandlungen (insbesondere mittels Akupunktur) geltend macht: Der Anspruch auf die medizinisch notwendige Krankenbehandlung wird für gesetzlich versicherte Hilfeempfänger durch die Krankenbehandlung nach § 27 Abs 1 SGB V gedeckt. Soweit die ärztliche Behandlung bei gesetzlich krankenversicherten Hilfeempfängern nicht innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift stattgefunden hat und eine Übernahme als Leistung der Krankenversicherung wegen fehlenden Nachweises eines therapeutischen Nutzen ausscheidet, löst sie einen relevanten Bedarf nach § 73 SGB XII nicht aus. Hinsichtlich der therapeutischen Notwendigkeit einer bestimmten Krankenbehandlung und den Anforderungen an ihren Nachweis gelten für Leistungsempfänger nach dem SGB II keine anderen Voraussetzungen als für die übrigen Versicherten nach dem SGB V, die Versicherungsschutz insbesondere auf Grund abhängiger Beschäftigung erlangen. Im Hinblick auf die Akupunkturbehandlung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (vgl § 91 SGB V) mit Beschluss vom 18.4./19.9.2006 (BAnz Nr 214 vom 15.11.2006, 6952) die Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder mindestens eines Kniegelenks mit Wirkung vom 1.1.2007 als Methode der vertragsärztlichen Versorgung anerkannt. Die Frage, ob die Kosten für eine entsprechend durchgeführte Behandlung übernommen werden, muss der Kläger damit gegenüber seiner Krankenkasse klären. Gesetzliche oder auf Gesetz beruhende Leistungsausschlüsse und Leistungsbegrenzungen können nur innerhalb des Leistungssystems nach dem SGB V daraufhin zu prüfen sein, ob sie im Rahmen des GG Art 2 Abs 1 gerechtfertigt sind (dazu BVerfGE 115, 25 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr 5). Ob wegen ihrer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anderes für Hilfebedürftige nach dem SGB II gelten muss, wenn Leistungen nicht auf Grund des fehlenden Nachweises eines therapeutischen Nutzens, sondern wegen ihrem geringen Abgabepreis von der Versorgung nach dem SGB V ausgenommen sind, kann offen bleiben. Ein solcher Fall liegt nach den bisherigen Feststellungen des LSG nicht vor.

22

b) Die übrigen vom Kläger geltend gemachten Kosten weisen der Art nach eine Nähe zu den Fällen eines notwendigen Hygienemehrbedarfs bei schwerer Erkrankung auf (dazu BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der Kläger macht in erster Linie erhöhte Aufwendungen für alle zwei Tage notwendig werdende 90-Grad-Wäsche der Stumpfsocken geltend. Wenn durch mangelnde Sauberkeit des Stumpfsockens tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten wären, was das LSG bislang nicht festgestellt hat, weist dieser geltend gemachte Bedarf eine sachliche Nähe zu den sog Hilfen zur Gesundheit gemäß §§ 47 ff SGB XII auf, kann aber im System des SGB V nicht befriedigt werden.

23

Fraglich ist insoweit aber, ob in diesem Fall Kosten anfallen, die einen Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Stehen hier nur Bagatellbeträge in Rede, so kann eine Verurteilung nach § 73 SGB XII nach der bisherigen Rechtsprechung scheitern, weil dann trotz vorliegender Grundrechtsbetroffenheit die entsprechenden Kosten selbst zu tragen wären. Welche Kosten für den Kläger bezogen auf den geltend gemachten Bedarf insoweit tatsächlich anfallen und ob es sich sowohl hinsichtlich der Kosten für die Wäsche als auch für die Bekleidung um Mehrkosten handelt, die nicht bereits durch die Regelleistung abgedeckt sind, wird das LSG im Einzelnen zu überprüfen haben und abschließend zu entscheiden haben, ob solche Mehrkosten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Der Senat hat insoweit ausgeführt, jedenfalls bei regelmäßig monatlich anfallenden Kosten in Höhe von rund 20 Euro scheitere ein Klagebegehren nicht bereits an einer in § 73 SGB XII unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung des Mitteleinsatzes enthaltenen "Bagatellgrenze" (BSG aaO RdNr 20).

24

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Rechtskraft
Aus
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