S 17 U 487/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 17 U 487/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 03.02.2016 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht xxx , sowie den ehrenamtlichen Richter xxx und den ehrenamtlichen Richter xxx für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Abfindung.

Die Beklagte bewilligte dem an einer Quarzstaublungenerkrankung leidenden im Jahre 1947 geborenen Kläger durch Bescheid vom 27.10.2010 Rente auf Grundlage einer MdE von 20 v.H ...

Im Jahre 2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Begehren, eine Abfindung zu erhalten.

Die Beklagte beauftragte den Internisten Dr. xxx aus xxx mit der Erstattung eines internistischen Sachverständigengutachtens und holte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Chefarzt Dr. xxx aus xxx ein. Mit Bescheid vom 25.03.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es habe geprüft werden müssen, ob eine dem Abfindungszeitraum entsprechende Lebenserwartung besteht. Dies sei aufgrund eines ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils nicht der Fall.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, welchen er damit begründete, dass er aus privaten Gründen dringend auf die "Nachzahlung" angewiesen sei. Er befinde sich in einem altersentsprechenden Gesundheitszustand. Seine Herzerkrankung sei nicht lebensbedrohlich und werde kontinuierlich behandelt.

Mit Bescheid vom 17.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung mit den Gründen des Ausgangsbescheides.

Hiergegen ist am 30.06.2014 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.

Der Kläger trägt vor, er habe dringende Verbindlichkeiten in der Türkei zu regeln und habe fest auf die Auszahlung gehofft. Er sei finanziell so gut abgesichert, dass die Zahlung ihn nicht in die spätere Not eines Sozialhilfebezuges bringen würde. Er sei körperlich in guter Verfassung und unterziehe sich regelmäßigen Behandlungen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Abfindung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und trägt ergänzend vor, angesichts des Lebensalters des Klägers, dessen Gesundheitszustandes und des zugrundeliegenden Kapitalwertes habe sie ihre Entscheidung rechtmäßig getroffen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat frei von Ermessensfehlern den Abfindungsantrag des Klägers abgelehnt.

Gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) können Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Die Bundesregierung bestimmt nach § 76 Abs. 1 S. 3 SGB VII durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes. Als Kann-Vorschrift besagt die zitierte Norm des § 76 Abs. 1 S. 1 SGB VII, dass der Unfallversicherungsträger unter pflichtgemäßer Ausübung von Ermessen über den Abfindungsantrag entscheidet (BSG, Urteil vom 09.11.2010, Az.: B 2 U 10/10 R, SozR 4-2700 § 76 Nr. 2). Welche Ermessensgesichtspunkte er dabei zugrundelegen darf, wird in der Norm nicht benannt. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 09.11.2010, Az.: B 2 U 10/10 R, aaO), welcher die Kammer sich anschließt, ist es statthaft, dass der Unfallversicherungsträger medizinische Erwägungen innerhalb der Ermessensausübung anstellt.

Dies hat die Beklagte hier zutreffend getan, indem sie das Ergebnis ihrer medizinischen Ermittlungen ausgewertet hat mit dem Ergebnis, dass sie sich aufgrund einer verminderten Lebenserwartung des Klägers gegen die Gewährung einer Abfindung entschieden hat. Es ist statthaft, dass die Beklagte darauf achtet, dass Abfindungsbetrag und voraussichtliche Rentenzahlungen ohne Abfindung miteinander korrespondieren. Im vorliegenden Fall weist sowohl der Sachverständige Dr. Gräf in seinem internistischen Fachgutachten als auch Herr Dr. xxx in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme darauf hin, dass der mit sieben Stents im Herzbereich versorgte Kläger ein ausgeprägtes kardiovaskuläres Risikoprofil aufweist und daher eine gegenüber dem altersentsprechenden Durchschnitt der Menschen eine verminderte Lebenserwartung hat. Für die Beklagte hat keine Veranlassung bestanden, an der Richtigkeit dieser Einschätzungen Zweifel zu hegen. Auch die Kammer hat keine äußeren Anzeichen für eine Fehlerhaftigkeit dieser medizinischen Einschätzungen auffinden können.

Die Klage war daher abzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes ergibt.
Rechtskraft
Aus
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