S 35 SO 23/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 SO 23/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2005 – vorläufig, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren – in Höhe von 80 % der im Gesetz vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Den Antragstellern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G bewilligt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller bezogen schon unter dem Bundessozialhilfegesetz Hilfe zum Lebensunterhalt.

Mit Bescheid vom 13.12.2004 hat die Antragsgegnerin die Weiterzahlung von Sozialhilfe abgelehnt. Einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wurde mit Bescheid vom 13.12.2004 ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin zu 1.) lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn L, dem Vater der Antragstellerin zu 3.). Die Antrasgegnerin gehe davon aus, dass Herr L den Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft sicherstellen könne.

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin Widerspruch und inzwischen Klage unter dem Aktenzeichen Sozialgericht Düsseldorf S 00 SO 00/00 erhoben.

Die Antragstellerin zu 1.) bestreitet mit Herrn L in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen zu leben. Da die Antragsteller derzeit überhaupt keine Leistungen erhielten, sei eine Eilentscheidung angezeigt.

Die Antragsteller haben im Erörterungstermin vom 00.00.0000 beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, auf den Antrag der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II – nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften – zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Gericht hat Herrn L als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat im Wesentlichen ausgeführt, er führe einen eigenen Haushalt auf der Cstraße in N. Ein friedliches Zusammenleben mit der Antragstellerin sei auf Dauer nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Der insoweit zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Die Antragsteller haben zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, indem sie vorgetragen haben, dass sie derzeit keine Leistungen beziehen.

Im Übrigen ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller haben nämlich offensichtlich – mindestens dem Grunde nach – Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

1. Insoweit verkennt die Antragsgegnerin zunächst grundlegend die Bedingungen unter denen Sie Leistungen nach dem SGB II ablehnen kann. Jedenfalls ist das Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft kein Grund Leistungen abzulehnen. Leistungen könnten nach dem Gesetzeswortlaut allenfalls dann abgelehnt werden, wenn die Antragsteller tatsächlich in einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn L lebt und wenn Herr L über ein so hohes eigenes Einkommen verfügt, dass dadurch Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden. Ob Letzteres der Fall ist, hat die Antragsgegnerin aber gar nicht ermittelt, so dass eine tragfähige Begründung für die Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II nicht vorliegt.

2. Unabhängig davon geht das Gericht - nach Vernehmung des Zeugen L - davon aus, dass eine nicht eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten nicht besteht. So hat der Zeuge bekundet, ein Zusammenleben mit der Antragstellerin zu 1) würde auf Dauer nicht gut gehen. Eine Einstandsgemeinschaft, so wie sie das Bundesverfassungsgericht für nicht eheähnliche Lebensgemeinschaften fordert, hat der Zeuge jedenfalls nicht bestätigt (siehe hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. September 2004, Aktenzeichen: 1 BvR 1962/04).

3. Aber selbst wenn die Antragstellerin zu 1). und Herr L eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bilden sollten, besteht vorliegend kein Anlass, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II zu versagen. Das Gericht hat nämlich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Rahmen des SGB II.

Das Bundesverfassungsgericht hat – insbesondere auch zeitlich nach seiner Entscheidung zum Partnerschaftsgesetz – in ständiger Rechtsprechung immer wieder und gerade auch zur Vorschrift des § 7 Abs 3 Nr. 3 SGB II, klargestellt, dass "nichteheliche Lebensgemeinschaft" immer nur die Gemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau sein kann.

Das BVerfG führt in seinem Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04 hierzu im Leitsatz aus:

Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist - unter anderem - nach SGB 2 § 7 Abs 3 Nr 3 S 1 Nr 3 Buchst b, wer mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen "in eheähnlicher Gemeinschaft lebt". Dies ist allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl BVerfG, 17. November 1992, 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234 (264)).

Der Begriff "Ehe" ist nach dieser Rechtsprechung – ebenso wie der Begriff "eheähnlich" – einer Auslegung nicht zugänglich ( BVerfG a.a.O.) Folgerichtig wird in den Arbeitsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II auch klargestellt, dass – abgesehen vom Lebenspartner – nur die Verbindung eines Mannes und einer Frau die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II erfüllen kann.

Da § 7 SGB II vorsieht, dass zur Bedarfsgemeinschaft neben Ehepartnern und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartEDiskG) nur noch die "nichteheliche Lebensgemeinschaft" zählt, werden zum gegenseitigen Unterhalt – außerhalb von Ehe und "Homoehe" - nur Bedarfsgemeinschaften herangezogen, wenn sie aus einem (nicht miteinander verwandten) Mann und einer Frau bestehen. Nicht herangezogen werden andere Personen, auch wenn sie ansonsten die Definition der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II erfüllen. Hierzu zählen z.B. homosexuelle Paare, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ("Homoehe") leben. Ob also außerhalb von Ehe und "Homoehe" eine Bedarfsgemeinschaft besteht, wird damit nicht an die Frage geknüpft, ob von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen gefordert werden kann, so wie es das Bundesverfassungsgericht fordert (BVerfG a.a.O.), sondern wird von einer bestimmten sexuellen Ausrichtung der Partner abhängig gemacht. Von allen erdenklichen Bedarfsgemeinschaften wird lediglich die "nichteheliche Lebensgemeinschaft" zwischen einem Mann und einer Frau als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II herangezogen.

Insbesondere im Verhältnis der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (zwischen einem Mann und einer Frau) und dem gleichartigen Verhältnis zweier homosexueller Partner dürfte diese Regelung einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Grundgesetz) darstellen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.11.1992 (Az.: 1 BvL 8/87 – www.juris.de) zu § 137 Abs. 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes - in der seinerzeit geltenden Fassung - entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht darin liegt, dass eheähnliche Lebensgemeinschaften nach dieser Vorschrift schlechter gestellt sind als die Gemeinschaften gleichgeschlechtlicher Partner. Das Bundesverfassungsgericht hat dies jedoch damals damit begründet, dass sich nur die nichteheliche Lebensgemeinschaft als "sozialer Typus deutlich herausgebildet" habe (BVerfG a.a.O.). Das BVerfG hat in der Entscheidung deutlich darauf abgestellt, dass das Zusammenleben von Homosexuellen nur deshalb nicht mit dem Zusammenleben von Heterosexuellen verglichen – und damit gleichgestellt - werden konnte, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung (1992) das Zusammenleben von Homosexuellen noch keinen Zugang zur Rechtsordnung gefunden hatte, rechtlich also völlig belanglos und damit kein "sozialer Typus" war.

Gerade mit dieser - damals eine Verfassungswidrigkeit ablehnenden - Begründung des Bundesverfassungsgerichts muss jedoch heute geschlossen werden, dass eine Ungleichbehandlung zumindest im Verhältnis von heterosexuellen und homosexuellen (nicht "verheirateten") Paaren im Lichte des Art 3 GG unzulässig ist.

a) Zum Einen hat sich in der sozialen Wirklichkeit der BRD - seit der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - vieles dahingehend geändert, dass sich nun auch homosexuelle Lebensgemeinschaften als "sozialer Typus" in o.g. Sinne herausgebildet haben. Dies erkennt man schon daran, dass sich Politiker, Künstler und andere hochrangige Personen des öffentlichen Lebens inzwischen in so großer Zahl zu einer homosexuellen Partnerschaft bekennen, dass diesbezüglich kaum noch von einer sozial völlig atypischen Lebensform gesprochen werden kann. Auch hat sich die gesellschaftliche Betrachtung der Bindung zwischen homosexuellen Partnern geändert. Nach einer Studie von Buba/Vaskovic unterscheiden sich gleichgeschlechtliche Paare in ihren Erwartungen an die Partnerschaft, deren Dauerhaftigkeit, ihre gegenseitige Unterstützungsbereitschaft und an das Einstehen füreinander nicht wesentlich von denen verschiedengeschlechtlicher Paare (Buba/Vaskovic, Benachteiligung gleichgeschlechtlich orientierter Personen und Paare, Studie im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, 2000, S. 75 ff, 117 ; siehe hierzu auch BVerfG, Urteil vom 17.07, 2002, Az: 1/01, 1 BvF 2/01).

b) Zum Anderen – und in diesem Zusammenhang weitaus gewichtiger – hat aber - zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – der Gesetzgeber in zahlreichen Gesetzen gerade zum Ausdruck gebracht, dass das Zusammenleben von Homosexuellen als (auch) "sozial typisch" zu verstehen ist. So können Homosexuelle auch Kinder adoptieren, sie dürfen nicht diskriminiert werden und sie können eingetragene Partnerschaften nach dem "Lebenspartnerschaftsgesetz" eingehen. Gerade mit diesem "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften" hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass gleichgeschlechtliche Partner nicht anders zu behandeln sind, als verschiedengeschlechtliche Partner. Noch weiter will der Gesetzgeber schon in Kürze bei der Umsetzung bestehender europarechtlicher Regelungen in deutsches Recht gehen, wenn jegliche Diskriminierung wegen einer sexuellen Neigung untersagt werden soll und wenn – wie politisch angekündigt – die "Homoehe" der Ehe weitestgehend rechtlich angeglichen werden soll.

Der Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG verbietet es aber, dass eine Gruppe von Normadressaten (heterosexuelle nicht verheiratete Paare) im Vergleich zu anderen Normadressaten (homosexuelle nicht "verheiratete" Paare) anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG a.a.O. ; BverfGE 55, 72, 88). Dass die hier zu vergleichenden Normadressaten (heterosexuell/ homosexuell) gleich zu behandeln sind, hat das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung vom 17.07.2002 (BVerfG a.a.O.) deutlich zum Ausdruck gebracht. Das BVerfG hat in der vorgenannten Entscheidung nämlich ausdrücklich als verfassungswidrig und Verstoß gegen Art. 3 GG gerügt, dass das seinerzeit noch geltende Bundessozialhilfegesetz bei der Bedürftigkeitsprüfung die Anrechnung von Einkommen des (homosexuellen) Lebenspartners nicht vorsah. Mit der Rüge hat es den Gesetzgeber aufgefordert, "im Sozialhilferecht daraus ( ...) die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen" zu ziehen (BVerfG a.a.O.). Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber aber nur insoweit nachgekommen, als er den (eingetragenen) Lebenspartner in § 7 SGB II nunmehr der Bedarfsgemeinschaft zurechnet. Das aber ist im Hinblick auf Art 3 GG nicht ausreichend, denn wenn das Bundesverfassungsgericht schon darauf hinweist, dass Ehe und "Homoehe" im Sozialhilferecht gleich zu behandeln sind, dann muss selbstverständlich auch die Gemeinschaft von nur zusammenlebenden Heterosexuellen genauso behandelt werden, wie die gleichartige Gemeinschaft von Homosexuellen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung der 00. Kammer des SG Düsseldorf werden die Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlich obsiegen, mit der Folge, dass die begehrte Anordnung in ihrem Sinne zu ergehen hatte.

Zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht die zu zahlenden Leistungen auf 80 % begrenzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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