L 4 U 17/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 18 U 134/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 17/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.
Die Zusammenfassung von Unternehmen, die büromäßig vermittelnd oder makelnd tätig sind, in der Gefahrtarifstelle 18, sofern sie nicht eine eigene Gefahrtarifstelle bilden können, widerspricht nicht dem Gewerbezweigprinzip.
2.
Die Aufsplitterung von vermittelnden und makelnden Unternehmensarten in speziellere Gefahrtarifstellen, wie z.B. die Gefahrtarifstelle 31 "Handelsvertretung", die Gefahrtarifstelle 22 "Reisebüro", die Gefahrtarifstelle 27 "Versicherungsvertreter, Versicherungsfachmann, Versicherungsmakler" erfolgte, weil diese Gefahrtarifstellen versicherungsmathematisch stabil sind und jeweils eine eigene tragfähige Risikogemeinschaft bilden. Dies stellt einen vernünftigen Grund der Differenzierung dar, der mit Art. 3 GG vereinbar ist. Die Bildung von "Auffangunternehmensarten", wie der Gefahrtarifstelle 18, ist bei starker Heterogenität der Mitglieder und wegen des der Berufsgenossenschaften eingeräumten Ermesens- und Gestaltungsspielraum auch nicht willkürlich.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.12.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Veranlagung der Klägerin nach dem für die Zeit ab dem 01.01.1998 geltenden Gefahrtarif der Beklagten (GT 1998).

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist nach ihren Angaben die Medienvertretung. Seit 1989 ist die Klägerin Mitglied der Beklagten. Als Gegenstand ihres Unternehmens gab sie zunächst gegenüber der Beklagten "Verlagsvertretung/Handelsvertretung" an. Im Gewerberegister der Stadt Köln ist als Tätigkeit der Klägerin "Vermittlung von Werbeveröffentlichungen" verzeichnet.

Bei den Veranlagungen nach den jeweils gültigen Gefahrtarifen, die seit dem 01.01.1984 von der Beklagten nach dem Prinzip des sog. Gewerbezweigtarifs aufgebaut wurden, ordnete die Beklagte die Klägerin der Unternehmensart "Makler, Vermittler" und der jeweils entsprechenden Gefahrtarifstelle zu ... Der GT 1998 galt für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2000. Er sah in Teil I 54 Gefahrtarifstellen mit Gefahrklassen von 0,26 bis 45,40 vor, unter anderem:

Gefahrtarifstelle Unternehmensart Gefahrklasse
01 Kreditinstitut/Börse, Börsenbüro, Börsenmakler Bausparkassenvertreter 0,40
02 Versicherungsunternehmen 0,42
08 Beratung (Unternehmens-, EDV-, Organisationsberatung) 0,51
18 Makler, Vermittler 0,90
22 Reisebüro 0,50
25 Werbeunternehmen 0,52
27 Versicherungsvertreter, Versicherungsfachmann, Versicherungsmakler 0,77
31 Handelsvertretung 0,93
40 Presseagentur, Nachrichtenagentur 0,26

In den Vorbemerkungen zum GT 1998 heißt es: Grundlage seien alle gezahlten Leistungen sämtlicher Versicherungsfälle sowie die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der Pflichtversicherten aus den Jahren 1994 bis 1996 (sog. Beobachtungszeitraum). Durch Bescheid vom 31.03.1998 veranlagte die Beklagte die Klägerin ab 01.01.1998 zu der Gefahrtarifstelle 18 "Makler, Vermittler" mit der Gefahrklasse 0,90.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit dem Begehren ein, in eine Gefahrtarifstelle mit günstigerer Gefahrklasse eingestuft zu werden. Ihr Unternehmensgegenstand - Medienvertretung - sei vergleichbar mit dem eines Börsenmaklers, eines Bausparkassenvertreters, eines Unternehmensberaters oder einer Presse- und Nachrichtenagentur. Am 28.05.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass die Tätigkeit einer Medienvertretung der Gefahrtarifklasse 18 zuzuordnen sei. Eine Medienvertretung sei weder eine Presse- und Nachrichtenagentur, noch eine Versicherungsvertretung. Auch die Unternehmensart "Beratung (Unternehmens-EDV-, Organisationsberatung)" sei nicht zutreffend, da im Vordergrund der Tätigkeit der Klägerin nicht die Beratung, sondern die Tätigkeit für den Abschluss eines Vermittlungsgeschäfts stehe. Die Unternehmensart "Makler, Vermittler" sei ein Oberbegriff für eine Vielzahl von Unternehmen, deren Unternehmensziel der Abschluss eines Vermittlungsgeschäftes sei. In den vergangenen Gefahrtarifperioden seien ausreichend große Unternehmensgruppen gesondert beobachtet worden. So seien zum Beispiel die Unternehmensarten Reisebüro und Versicherungsvertreter in eine eigene Gefahrtarifstelle eingeordnet worden. Da es sich jedoch bei den Medienvertretern bzw. Medienserviceunternehmen um eine verhältnismäßig kleine Gruppe handele, seien diese Unternehmen bisher nicht gesondert beobachtet worden.

Mit der am 10.06.1999 erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Veranlagung in die Gefahrtarifstelle 18 gewandt. Sie hat vorgetragen, die Mitarbeiter von Medienvertretungen übten eine rein kaufmännische Tätigkeit - Organisation des Bürobetriebs, Übernahme des Telefon- und Telefaxdienstes, Buchführung, Kontrolle der Provisionsabrechnungen und Versand der Druckunterlagen - aus. Ihr Gefährdungsrisiko unterscheide sich nicht von kaufmännischen Tätigkeiten in anderen Branchen, so dass kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Bewertung der Gefahrklasse von kaufmännischen Mitarbeitern in verschiedenen Unternehmensarten ersichtlich sei. Dies gelte auch für die unterschiedliche gefahrtarifliche Behandlung von Handelsvertretern, Medienvertretern, Bausparkassenvertretern und Versicherungsvertretern. Bei der Aufstellung des Gefahrtarifs habe die Beklagte den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Es könne bei der Einordnung von Mitarbeitern eines Unternehmens nur auf einen tätigkeitsorientierten Gefahrtarif abgestellt werden. Sie sei kein Makler im Sinne der §§ 93 ff Handelsgesestzbuch (HGB) oder Vermittler. Als Medienvertreter habe sie die gleichen Aufgaben wie ein Werbeunternehmen.

Die Beklagte hat dargelegt, bei der Bezeichnung der Unternehmensarten handele es sich um von ihr selbst gewählte Begriffe. Diese Begriffe sollten möglichst deutlich machen, welche Arten von Unternehmen der jeweiligen Unternehmensart zugeordnet werden. Der Begriff des Maklers im GT 1998 sei nicht gleichbedeutend mit dem Maklerbegriff in den § 93 ff HGB. Mit dem Oberbegriff "Makler, Vermittler" wolle sie zum Ausdruck bringen, dass dieser Unternehmensart Unternehmen zugeordnet worden seien, die im großen und ganzen vermittelnd tätig werden und die aufgrund ihres Unternehmensgegenstandes nicht zu einer spezielleren Unternehmensart der im Teil I des Gefahrtarifs genannten Unternehmensarten zugeordnet werden könnten. Die Entstehung von speziellen Unternehmensarten, wie z.B. der Versicherungsvertreter, sei historisch bedingt. Aufgrund der - im Verhältnis zu anderen Unternehmensgruppen - geringen Zahl von Unternehmen der Medienvertreter sei die Bildung einer eigenen Unternehmensart bisher nicht für sinnvoll erachtet worden, so dass eine Veranlagung zu der in Teil I des Gefahrtarifs aufgeführten Unternehmensart erfolge, die am ehestens dem Unternehmensgegenstand der Medienvertretung entspreche. Ausgehend von der eigenen Profilbeschreibung der Klägerin, wonach die Vermittlung der Werbeflächen oder Seiten für Anzeigen und für Redaktionsbeiträgen u.a. in Tageszeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Telefon- oder Branchenbüchern und elektronischen Medien Gegenstand der Tätigkeit von Medienvertretern sei, liege der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Medienvertreters im Vermittlungsgeschäft. Medienvertreter könnten auch in die Unternehmensart "Handelsvertretung" veranlagt werden. Dies hätte jedoch eine höhere Gefahrklasse zur Folge. Sie sei nur für büromäßig betriebene Handelsvertretungen zuständig und nicht für Handelsvertretungen, die eine eigene Lagerhaltung bzw. Reparaturwerkstätten unterhielten.

Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 20.12.2002 hat das Sozialgericht (SG) Köln die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Das Urteil wurde der Beklagten am 12.05.2003 zugestellt. Gegen das Urteil, dessen Zustellung an die Klägerin nicht festgestellt werden kann, hat die Klägerin Berufung gelegt. Die Klägerin trägt vor, die Aufstellung des Gefahrtarifs als Gewerbezweigtarif sei nicht sachgerecht, vielmehr willkürlich. Denn das Unfallrisiko der Mitarbeiter werde danach bewertet, welche Tätigkeit ihr Arbeitgeber ausübe, das tatsächliche Unfallrisiko werde nicht berücksichtigt. Diese wettbewerbsverzerrende Gestaltung der Gefahrtarife verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, den Gleichheitsgrundsatz der Gefahrtarife, die logischen Denkgesetze und die versicherungsrechtlichen Grundregeln. Bislang habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass die Eingruppierungen der Unternehmen in die einzelnen Gefahrtarifstellen auf empirischen Untersuchungen beruhe, vielmehr geschehe die Festsetzung der Gefahrtarife und die Einordnung in Gefahrklassen willkürlich. Die Einordnung in bestimmte Gefahrtarifstellen bzw. Gefahrklassen sei disponibel. Dies ergebe sich schon aus der Tatsache, dass Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Börsenmakler, die ebenfalls Makler und Vermittler seien, aus der Gefahrtarifstelle 18 "Makler/Vermittler" mit der Gefahrklasse 0,90 herausgenommen worden seien. Diese Herausnahme habe die Beklagte nicht nachvollziehbar erklärt. Dass Mitarbeiter von Bausparkassenvertretern, Börsenmaklern und Versicherungstretern, die kaufmännische Dienst leisten, zu anderen Konditionen versichert seien als Mitarbeiter von Medienvertretern, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn bei einem Wechsel eines kaufmännischen Mitarbeiters von einem Unternehmen zu einem anderen ändere sich zwar der Beitragssatz, nicht aber das Versicherungsrisiko. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Grund die Medienvertreter nicht wie die Versicherungsvertreter eine eigenständige Gefahrtarifstelle bilden können.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.12.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.03.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1999 zu verurteilen, sie in die Gefahrtarifstelle 40 und Gefahrklasse 0,26 einzustufen, hilfsweise, sie in die Gefahrtarifstelle 08 und der Gefahrklasse 0,51 einzustufen, weiter hilfsweise, sie in die Gefahrtarifstelle 25 und der Gefahrklasse 0,52 einzustufen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ihr stehe als Unfallversicherungsträger bei der Bildung der Gefahrklassen ein weiter Regelungsspielraum zu. Die ab 1984 erfolgte Umstellung von einem Tätigkeitstarif zu einem Gewerbezweigtarif falle in diesen Ermessensspielraum. Eine solche Umstellung werde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als durchaus wünschenswerte Gestaltung eines Gefahrtarifs angesehen. Die Einführung eines Gewerbezweigtarifs bezwecke, die Zuordnung der Arbeitsentgelte leichter überprüfbar und weniger manipulierbar zu machen. Welche Unternehmensarten im einzelnen gebildet würden, sei im Teil I des Gefahrtarifs im Rahmen der Satzungsautonomie festgelegt worden. Die Zuordnung einzelner Unternehmen erfolge im Sinne von Teil II Nr. 1 Satz 2 des Gefahrtarifs, wonach die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse durch seine Zugehörigkeit zur Unternehmensart bestimmt werde. Die Zugehörigkeiten einer Unternehmensart richte sich ausschließlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Einen "Anspruch" auf Untersuchung von Gefährdungsrisiken einzelner Unternehmen oder Unternehmensgruppen sehe das Gesetz nicht vor. Unter dem Begriff "Werbung" verstehe sie eine Form der Repräsentation, die Menschen zur Erfüllung von Werbezielen veranlassen sollten. Eine Werbeunternehmen realisiere diese Form der Präsentation durch die Entwicklung, Gestaltung und Verwirklichung einer Werbeidee. Die Entwicklung und Gestaltung einer Werbeidee seien kreative geistig-schöpferische Prozesse, in denen passend zum Produkt und zur Zielgruppe die Inhalte und Ausdrucksformen festgelegt würden. Bei einer Beratungsgesellschaft bzw. einem Beratungsunternehmen liege der unternehmerische Schwerpunkt auf der speziellen Beratung eines oder mehrerer Unternehmen oder der Beratung von Personen, um Lösungspunkte für bestimmte Problemfälle zu entwickeln. Die Beratung sei die geschuldete Leistung aus dem jeweiligem Vertrag. Die Beratung selbst erfolge gegen Gebühr oder Rechnung. Falls der Unternehmensart 18 "Makler, Vermittler" die Unternehmensart "Bausparkassenvertreter" und "Börse, Börsenbüro, Börsenmakler" zugeordnet worden wäre, hätte die Gefahrklasse 0,86 betragen, falls nur die Unternehmensart "Bausparkassenvertreter" ohne die Unternehmensart "Börse, Börsenbüro und Börsenmakler" der Unternehmensart "Makler, Vermittler" zugeordnet würden seien, hätte dies keine Auswirkung auf die Gefahrklasse gehabt.

Der Senat hat die Verwaltungsvorgänge zur Beschlussvorlage für die Vertreterversammlung der Beklagten zur Verabschiedung des GT 1998, das auf der Internetseite des Bunds deutscher Medienvertreter veröffentlichte "Berufsbild des Medienvertreters", Auszüge aus der Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen " BERUFEnet" zu den Stichworten "Anzeigenberater/in (Verlag)", " Anzeigenvertreter/in", "Vermittler", "Makler/in", "Börsenmakler/in", "Finanzmakler/in", "Warenmakler/in", "Versicherungsmakler/in", "Außendienstmitarbeiter", "Bausparkassenberater/in" und " Versicherungsvertreterin" sowie aus der Internetdatenbank Wikipedia Auszüge zum Stichwort "Nachrichten- und Presseagentur" beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil ist durch Zustellung an die Beklagte wirksam geworden. Hierfür reicht die Zustellung an einen Beteiligten aus (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 133 Rz. 2a m.w.N.).

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Streitgegenstand ist der Veranlagungsbescheid vom 31.03.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1999 für den Veranlagungszeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2000. Die Beitragsbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 (Bescheide vom 27.04.1999, 25.04.2000 und 25.04.2001) sind nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder des Klageverfahrens nach § 96 SGG geworden, da sie den Veranlagungsbescheid weder ersetzt noch abgeändert haben (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 2/03 R). Der Veranlagungsbescheid vom 27.06.2001 über die Veranlagung der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2001 nach dem Gefahrtarif 2001 ist ebenfalls nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Regelungsgehalt dieses Bescheides betrifft nicht den streitbefangenen Veranlagungszeitraum und den Gefahrtarif vom 01.01.1998 - 31.12.2000, sondern die Veranlagung nach dem neuen ab 01.01.2001 gültigen Gefahrtarif und bezieht sich damit nicht auf den Streitgegenstand des Verfahrens - Veranlagung nach dem GT 1998 -. Der Bescheid vom 27.06.2001 ist auch nicht entspechend § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Klägerin hat ihre Klage ausdrücklich auf die Anfechtung zur Veranlagung des Bescheides vom 31.03.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1999 beschränkt.

Der angefochtene Veranlagungsbescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend zur Gefahrtarifstelle 18 des GT 1998 und zur Gefahrklasse 0,90 veranlagt. Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) wonach der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen veranlagt.

Der GT 1998 ist wirksam. Er verstößt weder gegen die übrigen Satzungsbestimmungen der Beklagten noch gegen gesetzliche Vorschriften. Der Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen und in ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen ( § 157 Abs.1 Satz 1 SGB VII). Gegen die Ermächtigung der Unfallversicherungsträger zum Erlass autonomen Satzungsrecht in § 157 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken. § 157 SGB VII genügt den Bestimmtheitsanforderungen des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist in Bezug auf Satzungen von Unfallversicherungsträgern weder direkt noch entsprechend anwendbar (vgl. BSGE 91, 128; Larass/Pieroth Grundgesetz, 7. Auflage 2004, Art. 20 Rz.55). Die Beiträge der Untenehmen zur gesetzlichen Unfallversicherung haben aufgrund ihrer Höhe keine Grundrechtsrelevanz hinsichtlich Art. 3, 12 und 14 GG (vgl. BSG, Urteil vom 6.02.2002, B 2 U 21/02 R, SozR 4 - 2700 § 157 Nr. 1).

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dürfen die Vereinbarkeit eines Gefahrtarifs mit den gesetzlichen Vorgaben überprüfen, auch wenn der Gefahrtarif autonomes Recht der Berufsgenossenschaft darstellt und vom Bundesversicherungssamt genehmigt ist (BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 2/03 R, ZfS 2004, 237 m.w.N.; Urteil vom 24.06.2003, B 2 U 21/02 R, SozR 4-2700 § 157 Nr.1). Als autonom gesetztes objektives Recht ist der Gefahrtarif nur daraufhin überprüfbar, ob er mit dem Gesetz und dem sonstigen höherrangigem Recht vereinbar ist. Den Unfallversicherungsträgern ist ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung von Gefahrtarifen eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigungen Recht setzen. Als gesetzliche Vorgaben sind die in §§ 152 ff, 157, 162 SGB VII zum Ausdruck gekommenen Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten. Die Prüfung , ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem Unfallversicherungsträger. Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihm ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängel in den Regelungen abzuhelfen. Aufgrund dieser eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis kann nicht jeder Fehler Beachtung finden. Die Bildung des Gefahrtarifs muss aber auf gesichertem Zahlenmaterial beruhen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen.

In Teil I des GT 1998 werden Unternehmensarten Gefahrenklassen zugeteilt, indem sie Gefahrtarifstellen zugeordnet werden. Der GT 1998 ist in 54 Gefahrtarifstellen aufgeteilt, die Gefahrtarifstellen sind nach dem Gewerbezweigprinzip von der Beklagten bestimmt worden. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wonach der Gefahrtarif nach Tarifstellen gegliedert wird, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Die Gefahrklasse erfasst nicht das Risiko eines einzelnen Unternehmens, sondern das Risiko aller in einer bestimmten Gefahrtarifstelle zusammengefassten Unternehmen. Bei der Tarifstellenbildung haben die Unfallversicherungsträger ein Recht zur Pauschalisierung und Typisierung, um hinreichend große Tarifstellen zu schaffen und eine Zersplitterung der Gefahrtarifstellen zu vermeiden. Tarifstellen sollten möglichst nicht zu klein sein, um einen hinreichenden Risikoausgleich zu sichern. Die dabei auftretenden Härten im Einzelfall sind bei einer generalisierenden Regelung unvermeidlich und daher hinzunehmen. (LSG NRW, Urteil vom 28.04.2004, L 17 U 183/04 m. w.N; BVerfG, Beschluss vom 04.03.1982, 1 BvR 34/82, SozR 2200 § 734 Nr. 2).

Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Anwendung des Gewerbezweigprinzips bei der Aufstellung der Tarifstellen nicht gegen höherrangiges Recht. Die Wahl der Gefahrtarifstellen, die einzelnen Risikogemeinschaften nach Zahl und Inhalt zu bezeichnen, steht im Ermessen der Vertreterversammlung der Beklagten. Das Gewerbezweigprinzip stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, ein sachgerechtes Differenzierungskriterium für die Bildung von Gefahrtarifstellen dar (BSG, Urteil vom 24.06.2003, B 2 U 21/02 R, SozR 4-2700 § 157 Nr.1). Durch den Gewerbezweigtarif werden am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst. Der Gewerbezweigtarif ist einfacher, handhabar und geringer fehleranfällig. (BSG, Urteil vom 29.10.1981, 8/8a RU 34/80, SozR 2200 § 734 Nr.1; bestätigt durch BverfG, Beschluss vom 04.03.1982 a.a.O,.Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 16.09.2004, L 5 U 94/03; LSG NRW, Urteil vom 17.07.2002, L 17 U 165/01). Bei einem Gewerbezweiggefahrtarif (Unternehmensartengefahrtarif) wird nicht auf die konkreten Tätigkeiten der Beschäftigten, sondern auf die Art des Unternehmens/Gewerbes abgestellt. Gefahrklassen werden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Gefahrengemeinschaften (Gefahrtarifstellen) festgestellt, in denen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und gleicher oder ähnlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst sind. Sinn eines Gewerbezweigtarifs ist es, möglichst jede Unternehmensart entsprechend der für sie eigentümlichen Unfallgefahr belasten wird. Es kommt bei der Anwendung des Tarifs nicht auf die Tätigkeiten an, welche die Arbeitnehmer ausüben. Entscheidend ist allein Art und Gegenstand des Unternehmens, in dem die Beschäftigten tätig werden Der Gefahrtarif wird nicht für einzelne Unternehmen, also individuell, sondern für ganze Gewerbezweige aufgestellt. Innerhalb eines jeden Gewerbezweiges gibt es unterschiedliche Tätigkeiten und unterschiedliche Gefährdungsrisiken (vgl. z.B. im Gewerbezweig "Kreditinstitut" einen kaufmännischen Angestellten der Revisionsabteilung mit einem Fahrer oder einem hauseigenen Wachmann). Diese Risikomischung auf der Ebene des jeweiligen Gewerbezweigs ist die Konsequenz eines Gewerbetarifs, also einer Entscheidung, die der Selbstverwaltung des Unfallversicherungsträgers vorbehalten ist.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Gliederung des GT 1998 nach Gewerbezweigen mit der Gefahrtarifstelle 18 nicht zu beanstanden. Die Bildung von 54 Gefahrtarifstellen genügt den gesetzlichen Anforderungen. Eine weitere Untergliederung ist nicht geboten. Aus der Beschlussvorlage für die Vertreterversammlung der Beklagten geht hervor, dass die Zusammenfassung der Unternehmensarten zu Gefahrtarifstellen ausschließlich nach dem Belastungsprinzip erfolgte. Bei einer Zuordnung nach dem Belastungsprinzip werden Unternehmensarten zusammengefasst, die gleiche oder ähnliche Risiken aufweisen. Die Beklagte ging davon aus, dass die Unfallversicherungsträger bei der Tarifstellenbildung ein Recht zur Pauschalierung und Typisierung haben, um hinreichend große Tarifstellen zu schaffen und um eine Zersplitterung der Gefahrtarifstellen zu vermeiden. Tarifstellen sollten möglichst nicht zu klein sein, um einen hinreichenden Risikoausgleich zu sichern. Bei zu kleinen Tarifstellen können sich unerwünschte Zufallsschwankungen durch einige wenige Unfälle ergeben. Eine zu große Aufspaltung der Gefahrklassen lasse sich nicht mit dem Versicherungsprinzip vereinbaren. Die Unternehmensarten, die in ihrer Schwankungsbreite über eine längeren Zeitraum stabil sind, bilden eigenständige Gefahrtarifstellen. Unternehmensarten, die aufgrund der zu großen Schwankungsbreiten ihrer Gefahrklassen keine eigene Gefahrtarifstellen bildeten konnten, sind in der Gefahrtarifstelle 53 zusammengefasst. Die Schwankungsbreiten der jährlichen Belastungsziffer der einzelnen Unternehmensarten wurde von der Beklagtennach dem Konfidenzintervall, einer mathematisch-statistischen Berechnungsmethode, ermittelt.

Diese Grundsätze für die Bestimmng der Gefahrtarifstellen, niedergelegt in der Beschlussvorlage für die Vertreterversammlung, entsprechen den gesetzlichen Anforderungen. Jede Gefahrtarifstelle bedarf einer ausreichenden Größe, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Beitragsentwicklung ausgeschlossen werden und dem Versicherungsprinzip entsprochen wird. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer sachgerechten Zusammenfassung von Betrieben gleichen und ähnlichen Gefährdungsgrades zu besonders abgestuften Risikogemeinschaften (Gewerbezweigen). Dabei ist nicht erforderlich, dem einzelnen Unternehmen Rechnung zu tragen, sondern es können ausreichend große Gruppen von gleichartigen Risiken zusammengefasst werden. Die Zufallschwankungen innerhalb einer Gefahrtarifstelle sind notwendigerweise größer, je unterschiedlicher die in der Gefahrtarifstelle zusammengefassten Betriebe sind. Mit zunehmender Größe der Gefahrtarifstelle ist aber zugleich eine zeitliche Beständigkeit der Belastungsverhältnisse verbunden. Die Zusammenfassung verschiedener Risikogruppen muss dennoch sachgerecht sein, ein grobes Missverhältnis in den Belastungswerten vermeiden sowie zuverlässig nachprüfbar seien (BSG, Urteil vom 12.12.1985, 2 RU 40/85, SozR 2200 § 731 Nr.2).

Die Zusammenfassung von Unternehmen, die büromäßig vermittelnd oder makelnd tätig sind, in der Gefahrtarifstelle 18, sofern sie nicht eine eigene Gefahrtarifstelle bilden können, widerspricht nicht dem Gewerbezweigprinzip. Der Begriff Gewerbezweig wird durch die Art und den Gegenstand des Unternehmens definiert, wobei der Begriff nicht zu eng verstanden werden darf, jedoch erfordern die sich aus der Zuordnung zu einem bestimmten Gewerbezweig und damit zu einer bestimmten Gefahrengemeinschaft ergebenden finanziellen Folgen eine möglichst klare Definition der einzelnen Gewerbezweige bzw. Gefahrengemeinschaften (BSG, Urteil vom 24.06.2003, B 2 U 21/02 R). Die Gefahrtarifstelle 18 bildet einen Auffangtatbestand, der zum Zug kommt, wenn eine speziellere Zuordnung zu einer Gefahrtarifstelle scheitert. Gründe, welche die Bildung einer Gefahrtarifstelle für Unternehmen der Unternehmensart "Makler, Vermittler" als unsachlich oder sogar willkürlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Begriffe "Makler" und "Vermittler" sind hinreichend definiert und geeignet den Gegenstand eines Unternehmens näher zu bestimmen. Makler kaufen, verkaufen und vermitteln Waren und Dienstleistungen aller Art, wobei sie Vertragsabschlüsse zwischen Dritten zustande bringen und eine dafür prozentual bemessene Provision erhalten. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Vermittlers ist es, Beziehungen privater oder geschäftlicher Art herzustellen und damit andere Personen oder Untenehmen zu unterstützen. Die Tätigkeit eines Maklers oder Vermittlers, deren Schwerpunkt die Herstellung von Beziehungen zu dritten Personen ist, ist klar abgrenzbar von der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen an Endkunden.

Die Ausgliederungen von Unternehmensarten, die in bestimmten Bereichen vermittelnd und makelnd tätig sind, aus der Gefahrtarifstelle 18 und deren Zuordnung zu speziellen Gefahrtarifstellen ist von dem der Beklagten bei der Aufstellung von Gefahrtarifen eingeräumten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum gedeckt. Durch die Ausgliederung wurde dem Versicherungsgedanken und dem Grundsatz der Beitragsabstufung nach Gefährdungsrisiken der Unternehmensarten Rechnung getragen. Die Aufsplitterung von vermittelnden und makelnden Unternehmensarten in speziellere Gefahrtarifstellen, wie z. B. die Gefahrtarifstelle 31 "Handelsvertretung", die Gefahrtarifstelle 22 "Reisebüro", die Gefahrtarifstelle 27 "Versicherungsvertreter, Versicherungsfachmann, Versicherungsmaler" erfolgte, weil diese Gefahrtarifstellen nach den Ermittlungen der Beklagten versicherungsmathematisch stabil sind und jeweils eine eigene tragfähige Risikogemeinschaft bilden. Dies stellt einen vernünftigen Grund der Differenzierung dar, der mit Art. 3 GG vereinbar ist. Die Bildung von "Auffangunternehmensarten", wie der Gefahrtarifstelle 18, ist angesichts der starken Heterogenität der Mitglieder der Beklagten und dem der Beklagten eingeräumtren Ermessens- und Gestaltungsspielraum auch nicht willkürlich (siehe LSG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2001, L 7 U 79/00). Die Klägerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht alle Unternehmen, deren Schwerpunkt eine vermittelnde oder makelnde Tätigkeit ist und die kein ausreichendes stabiles Gefährdungsrisiko für die Bildung einer eigenen Tarifstelle besitzen, der Gefahrtarifstelle 18 von der Beklagten zugeordnet worden sind. Vielmehr hat die Beklagte die Unternehmensarten "Bausparkassenvertreter" und " Börsenmakler" den Gefahrtarifstellen 02 bzw 01 zugeordnet. Die Gefahrklasse der Gefahrtarifstelle 18 würde sich nach den Berechnungen der Beklagten von 0,90 auf 0,86 verringern, wenn die Unternehmensarten "Bausparkassenvertreter" und "Börse, Börsenbüro, Börsenmakler" der Gefahrtarifstelle 18 zugeordnet werden. Unter Berücksichtígung der lediglich geringfügigen Differenz der Gefahrklassen um 0,04 und dem der Beklagten eingeräumten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Ausgliederung der Unternehmensarten "Börsenmakler" und " Bausparkassenvertreter" aus der Auffangunternehmensart "Makler, Vermittler" stellt in Hinblick auf die Beitragsbelastung der Klägerin (Erhöhung der Gefahrklasse um 0,04) keine unzumutbare Härte dar.

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet für die Unternehmensart "Medienvertretung" eine spezielle Tarifstelle einzurichten. Die Beklagte erfasste nach 1990 die Entschädigungsleistungen und Lohnsummen dieser Unternehmensart nicht getrennt, so dass eine jährliche Belastungsziffer in den Jahren ab 1990 nicht ermittelt werden konnte. Die Abschätzung der Zufallsschwankungen der jährlichen Belastungsziffern ausgehend von den zu Beobachtungszeitraum erhobenen Daten nach dem Konfidenzintervall, bildet aber die Grundlage für die Beurteilung, ob eine Unternehmensart eine tragfähige Risikogemeinschaft mit stabilen Gefährdungsrisiko bilden kann. Selbst wenn die selbständigen Medienvertreter eine Unternehmensart darstellten, die über ein ausreichendes stabiles Gefährdungsrisiko für die Bildung einer eigenen Tarifstelle verfügt, stände der Beklagten aufgrund des bis jetzt fehlenden Zahlenmaterials ein zeitlicher Beobachtungs- und Anpassungsspielraum zu, um weitere Erfahrungen zu sammeln.

Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend in die Gefahrtarifstelle 18 eingeordnet. Art und Gegenstand des Unternehmens der Klägerin entsprechen der Definition dieser Tarifstelle. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Medienvertretung. Medienvertreter, auch als "Anzeigenberater/Anzeigenvertreter" bezeichnet, akquirieren, kalkulieren und verkaufen Anzeigenraum im Bereich der Printmedien und elektronischen Medien. Sie beraten die Kunden hinsichtlich der Gestaltung der Anzeigen, aller Fragen der Gestaltung, Produktion und Disposition von Anzeigen. Sie aktualisieren Kunden-,Agentur- und andere Adressdateien und pflegen entsprechende Kontakte. Charakteristisch für einen Medienvertreter ist nach Darstellung des eigenen Berufsverbandes der Verkauf von Anzeigenflächen, also die Förderung eines Vertragsabschlusses zwischen einer Werbekundin und einem Media. Dies entspricht der Tätigkeitsbild eines Maklers. Medienvertreter sind wie Makler und Vermittler im Innen- und Außendienst tätig. Die Klägerin hat auch eingeräumt, dass sie einzelne Fachzeitschriften betreut und gezielt Werbekunden anspricht, also Anzeigenraum ihrer Kunden an Werbekunden vermittelt. Der Einwand der Klägerin, dass in ihrem Unternehmen überwiegend Innendiensttätigkeiten ausgeführt werden und damit die Unfallgefahren im Vergleich zu Unternehmen mit Außendiensttätigkeit geringer seien, ist unbeachtlich. Denn in der Gefahrstelle 18 werden alle makelnden und vermittelnde Unternehmen erfasst, sofern sie nicht einer spezielleren Gefahrstelle zugeordnet sind, unabhängig von ihrer Betriebsform. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, dass die von ihren Mitarbeitern ausgeübte Tätigkeit nicht gefahrgeneigter als die von Mitarbeitern in Unternehmensarten anderer Gefahrtarifstellen sei, kann sich hieraus kein Grund für die Einordnung der Klägerin eine andere Gefahrtarifstelle ergeben. Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass ihr Unternehmen einer Gefahrtarifstelle zugeordnet sei, welches nicht dem Risiko ihres Betriebes entspreche. Es trifft zwar zu, dass eine Gefahrklasse Gewerbezweige mit annähernd gleichen Unfallrisiken zusammenzufassen hat. Die Tätigkeiten, die im Betrieb der Klägerin ausgeführt werden, sind für die Bildung der Gefahrklasse und die Zuordnung des Unternehmens nicht maßgebend.

Das Unternehmen der Klägerin unterfällt nicht der Gefahrtarifstelle 40 "Presseagentur , Nachrichtenagentur". Für die Unternehmensart "Presseagentur, Nachrichtenagentur" ist das Liefern von Nachrichten, die Informationen über aktuelle Ereignisse enthalten, als vorgefertigte Meldungen für Medien zur Verwendung in Printmedien und elektronischen Medien, also die Herstellung des Produkts "Nachrichten" charakteristisch. Demgegenüber ist Schwerpunkt der Tätigkeit eines Medienvertreters die Förderung des Verkaufs eines Produkts - Anzeige- bzw. einer Dienstleistung - Zurverfügungstellung von Anzeigeraum -.

Soweit der Klägerin hilfsweise die Zuordnung ihres Unternehmens zur Gefahrtarifstelle 08 "Beratung (Unternehmens-, EDV-, Organisatíonsberatung)" begehrt, ist dieses Begehren ebenfalls unbegründet. Nach der Konzeption der Beklagten werden in dieser Gefahrtarifstelle Unternehmen erfasst, deren unternehmerischer Schwerpunkt die spezielle Beratung eines oder mehrerer Unternehmen oder die Beratung von Personen bildet, um Lösungen für bestimmte Problemfälle zu entwickeln. Dabei ist die Beratung die geschuldete Leistung aus dem jeweiligem Vertrag, die Beratung selbst erfolgt gegen Rechnung, wobei eine beratende Tätigkeit im Hinblick auf einen Geschäftsabschluss nicht relevant ist. Die Tätigkeit eines Medienvertreters kann auch Beratung des Kunden über Gestaltung, Produktion und Disposition von Anzeigen umfassen, dabei steht die beratende Tätigkeit aber in Zusammenhang mit der Vermittlung eines Geschäftsabschlusses nämlich den Vertrieb von Anzeigenraum , so dass die beratende Tätigkeit ein Annex bildet.

Auch die weiter hilfsweise beantragte Zuordnung in die Gefahrtarifstelle 25 "Werbeunternehmen" kommt nicht in Betracht. Gegenstand eines Werbeunternehmen ist die Entwicklung, Gestaltung und Verwirklichung einer Werbeidee. Die Entwicklung und Gestaltung einer Werbeidee ist ein kreativer geistig-schöpferischer Prozess, in dem passend zum Produkt und zur Zielgruppe die Inhalte und Ausdrucksformen festgelegt werden. Diese Verwirklichung der Werbeidee betrifft die Konzipierung der Werbestrategie, die Auswahl der Medien, der Herstellungsweise und der Verteilungswege, also die Realisierung der Werbemaßnahmen. Die Aufgabe eines Medienvertreters kann die Beratung des Kunden über die Gestaltung der Anzeigen in allen Fragen der Gestaltung, Produktion und Disposition von Anzeigen umfassen und weist insofern Ähnlichkeiten mit der Tätigkeit eines Werbeunternehmens im Bereich der Realisierung einer Werbemaßnahme auf. Schwerpunkt der Tätigkeit ist der Klägerin aber nicht die Herstellung des Produkts "Werbung" , sondern der Vertrieb des Produkts als Mittelsperson.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Vorschrift des § 197a SGG findet keine Anwendung, da die Klage vor dem 02.01.2002 rechtshängig war (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGG-Änderungsgesetzes).

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht. Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulässigkeit der Anwendung des Gewerbezweigtarifes bei der Aufstellung eines Gefahrtarifes sowie die dabei zu beachtenden Grundsätze sind höchstrichterlich geklärt.
Rechtskraft
Aus
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