S 29 AS 211/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 211/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.06.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.05.2005 wird insoweit angeordnet, als dem Antragsteller weiterhin 70 % der Regelleistung zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über den Widerspruch zu zahlen sind. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt 7/8 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Dem Antragsteller wird ab dem 17.06.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X in B beigeordnet.

Gründe:

I.

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der 1967 geborene Antragsteller bewohnt gemeinsam mit dem 1950 geborenen T (T) das (angemiete) Haus C-Straße in B, wobei die Form des Zusammenlebens streitig iT Jedenfalls entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Gerichtsbescheid vom 02.12.2004 auf eine Klage des T hin, die auf die Zahlung von Sozialhilfe ab Februar 2004 gerichtet war, dass wegen des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Antragsteller nach § 122 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) kein Leistungsanspruch bestand. Dabei ging das Gericht von ungeklärten Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, weil der Antragsteller im vorliegenden Verfahren Inhaber der Firma N war, in der T offenbar mitarbeitete, wenn nicht sogar Kopf des Unternehmens war.

Der Antragsteller meldete das offiziell von ihm betriebene Gewerbe zum 28.02.2005 ab und teilte dem Finanzamt nach den von ihm vorgelegten Unterlagen die Betriebsaufgabe unter dem 03.03.2005 mit, wobei er auf eine Verschuldung in Höhe von ca. 50 000,00 Euro hinwies.

Am 01.03.2005 beantragte der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld II (ALG II), woraufhin die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 11.03.2005 für den Monat März 2005 Leistungen in Höhe von 742,86 Euro bewilligte. Mit Schreiben vom gleichen Tag wies sie darauf hin, dass die angegebenen Wohnkosten in Höhe von 397,86 Euro nicht angemessen seine, sondern das für eine Person lediglich ein Höchstbetrag von 277,00 Euro inklusive Nebenkosten angemessen sei. Die tatsächlichen Kosten würden daher nur noch bis zum 31.08.2005 im Rahmen der Grundsicherung berücksichtigt. Mit weiterem Bescheid vom 28.03.2005 wurden für die Monate März 2005 bis Dezember 2005 777,06 Euro monatlich als Grundsicherung bewilligt, worin 432,06 Euro an Unterkunftskosten enthalten waren.

Zum 01.05.2005 stellte die Antragsgegnerin ihre Leistungen ein und nahm mit Bescheid vom 09.05.2005 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II bzgl. zukünftiger Zahlungen mit der Begründung zurück, es bestehe eine Bedarfsgemeinschaft mit T. Angaben zu dessen Einkommen und Vermögen fehlten, so dass Leistungen nicht bewilligt werden könnten. Bei entsprechenden Angaben könne ein neuer Antrag gestellt werden. Hiergegen legte der Antragsteller am 10.06.2005 Widerspruch ein.

Am 17.06.2005 hat sich der Antragsteller mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Dortmund gewandt. Zur Begründung trägt er vor, über keinerlei Einkommen mehr zu verfügen, seine Miete nicht mehr bezahlen zu können und sich für den Lebensunterhalt Geld von Freunden leihen zu müssen. Mit T bestehe weder eine Wohn- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft, lediglich dessen Küche werde von ihm gelegentlich mit benutzt. Dies läge daran, dass es keine Möglichkeit gegeben habe, in dem denkmalgeschützten Haus, in dem sich zwei Wohnungen befänden, zwei Küchen unterzubringen. Auch sei lediglich der Einbau von nur einem Stromzähler und einer Gasuhr möglich gewesen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stehe kurz bevor. Zusätzlich hat der Antragsteller eine Erklärung des T vorgelegt, der darin angibt, lediglich eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von 490,00 Euro monatlich und Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 330,00 Euro im Monat zu erzielen, wovon rund 131,00 Euro für die Krankenversicherung zu zahlen sei. Von dem verbleibenden Rest zahle er seine Miete in Höhe von rund 260,00 Euro monatlich und bestreite den Lebensunterhalt. Dem Antragsteller könne er nicht helfen, weil er von seinen Einnahmen nichts erübrigen könne.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.06.2005 gegen den Bescheid vom 09.05.2005 anzuordnen.

Der Antragsgegener hat schriftsätzlich beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er beruft sich im Wesentlichen auf den Inhalt des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 02.12.2004, Aktenzeichen: 14 K 1968/04 und den seines gegenüber dem T erteilten Widerspruchsbescheides vom 02.06.2004.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der den Antragsteller betreffenden Akten des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Dessen den T betreffender Verwaltungsvorgang hat ebenfalls vorgelegen und Berücksichtigung gefunden.

II.

Der sachdienlich als Antrag nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegende Antrag des Antragstellers hat Erfolg, weil das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das öffentliche Interesse alsbaldiger Vollziehung überwiegt. Das Gericht hält den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.05.2005 nach summarischer Prüfung für rechtswidrig, so dass die vorliegende Anordnung zu treffen war.

Der gegen den Bescheid vom 09.05.2005 gerichtete Widerspruch vom 10.06.2005 hat abweichend von § 86 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) m. F. keine aufschiebende Wirkung, denn nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 - SGB II - entfällt die aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten, die über eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheiden.

Der in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs umzudeutende Antrag vom 17.06.2005 ist zulässig und begründet. Die aufschiebende Wirkung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 09.05.2005 bestehen. Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Leistungsempfängers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Widerspruchs zu berücksichtigen. Offenbare oder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme sprechen für eine Aussetzung, der wahrscheinliche Mißerfolg des Rechtsmittel oder -behelfs dagegen.

Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 28.03.2005 erweist sich bei einer Prognose aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als (voraussichtlich) rechtswidrig und der Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.05.2005 somit als erfolgversprechend. Die Antragsgegnerin war soweit bisher feststellbar nicht berechtigt, den Bewilligungsbescheid vom 28.03.2005 gemäß § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Denn nach der seit dem 01.01.2005 geltenden Rechtslage kann das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und T, wie auch immer es ausgestaltet sein mag, nicht unter den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft eingeorndet werden. Deshalb kommt auch die Berücksichtigung evtl. Einkommens oder Vermögens des T bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht in Betracht.

Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 SGB II). Als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, und nach Buchstabe c der Vorschrift der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner zu berücksichtigen. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. Beschluss vom 02.09.2004, Aktenzeichen: 1 BvR 1962/04) allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Diese Voraussetzungen treffen auf den Antragsteller und T schon allein deshalb nicht zu, weil es sich um gleichgeschlechtliche Personen handelt. Lebenspartner im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II sind der Antragsteller und T ebenfalls nicht. Nach dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaft begründen zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. Weitere Voraussetzung für die Begründung der Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner eine Erklärung über ihren Vermögensstand abgegeben haben. Dafür, dass der Antragsteller und T eine entsprechende Erklärung unter Beachtung der erforderlichen Formvorschriften abgegeben haben, gibt es keinerlei Anhaltspunkte und dies wird von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet. Für Personen, die in einem dem der eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnlichen Verhältnis leben, trifft § 7 Abs. 3 keine Regelung, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Form des Zusammenlebens vom Gesetzgeber nicht als Bedarfsgemeinschaft gewertet wird. Anderenfalls wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass in § 7 Abs. 3 SGB II die Person, die mit den Hilfebedürftigen in einer Lebenspartnerschaft ähnlichen Gemeinschaft lebt, mit aufgeführt wäre.

Eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 3 SGB II, wie sie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 122 BSHG vorgenommen worden ist, kommt nicht in Betracht. Diesbezüglich stützt sich die Kammer auf die Entscheidung des LSG NRW vom 21.04.2005 - Az.: L 9 B 6/05 SO ER, wonach es laut BerfG dem Gesetzgeber überlassen ist, welche Form von Lebensgemeinschaften zum Schutz der Ehe in eine Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft einzubeziehen sind. Die Berücksichtigung von anderen Lebens-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften - wie etwa Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die nicht Lebenspartner nach dem entsprechenden Gesetz sind oder Verwandten - ist danach nicht erforderlich. Ergänzend mag darauf hingewiesen sein, dass die eheähnliche Gemeinschaft heute eine typische, häufiger anzutreffende Erscheinung des sozialen Lebens ist als eine homosexuelle Gemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte daher nach wie vor davon ausgehen, dass die eheähnliche Gemeinschaft in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet hat als die genannten anderen Gemeinschaften (so: sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az.: L 3 B 30/05 AS-ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2005, Az.: L 5 B 58/05 ER AS; Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 31.03.2005, Az.: S 31 AS 82/05 ER; Sozialgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.04.2005, Az.: S 4 AS 31/05 ER).

Wenn aber Einkommen und Vermögen des T nicht im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen sind, stellt sich lediglich noch die Frage, ob er dem Antragsteller tatsächlich Zuwendungen für den Lebensunterhalt gewährt, die als Einkommen angerechnet werden könnten. Hierfür gibt es vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Die in der Vergangenheit mutmaßlich beiden zugekommenen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers werden nicht mehr erzielt und die sonstigen Einkünfte des T sprechen nicht dafür, dass er den Antragsteller finanziell unterstützt.

Allerdings ist wenig wahrscheinlich, dass der Antragsteller Leistungen, die ihm aufgrund dieses Beschlusses erbracht werden, zurückzahlen kann, wenn sich die Leistungserbringung letztlich als zu Unrecht erfolgt herausstellen sollte. Die Entscheidung der Kammer nimmt aber faktisch die Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Dies ist bei existenziellen Leistungen hinzunehmen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05). Um aber das Ausmaß der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache so gering wie möglich zu halten, erscheint es der Kammer angemessen, von dem Regelsatz auf die vom Gesetzgeber in § 31 Abs. 3 SGB II zur Abdeckung des unerlässlichen Lebensbedarfs als ausreichend angesehene 70 % des Regelsatzes abzustellen. Dies wird insbesondere im Hinblick darauf für gerechtfertigt gehalten, dass im Regelsatz des § 20 SGB II auch Aufwendungen für Anschaffungen mit eingerechnet sind. Der Kammer erscheint es zumutbar, dass der Antragsteller die ihm insoweit zugemuteten Ansparungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache vernachlässigt und die Beträge für seinen Lebensunterhalt verwendet. Dies gilt jedoch nicht für die Unterkunftskosten, deren Höhe nicht von möglichen und zumutbaren Einsparungen des Antragstellers abhängig ist. Die Ankündigung der Antragsgegnerin vom 11.03.2005 bezüglich der Gewährung von Unterkunftskosten wird von diesem Beschluss nicht betroffen.

Die Kammer hat die Entscheidung bis zur Bescheiderteilung der Antragsgegnerin befristet, weil nicht ausgeschlossen ist, dass sie bis dahin noch neue Ermittlungsergebnisse gewinnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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