S 35 AS 202/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 202/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt N vom 18.02.2005 und der Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit N vom 11.05.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte hat über den Antrag des Klägers vom 17.02.2005 neu zu entscheiden. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Der Kläger hat am 17.02.2005 bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Mit der Antragstellung hat er angegeben, er beziehe aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit seit Juni 2004 kein Einkommen mehr (mit Ausnahme geringer Einkünfte aus e-bay-Geschäften im September bis Dezember), einen Laden habe er nur angemietet. Sein Gewerbe ruhe derzeit. Einige bereits bezahlte Ware seien noch in seinem Besitz. Der Wert betrage unter 1.000,00 Euro. Er habe zuletzt von Ersparnissen gelebt und 34.000,00 Euro Schulden. Seinem Antrag fügte der Kläger umfangreiche Kontoauszüge bei.

Die Beklagte holte am gleichen Tag eine Auskunft aus dem Gewerberegister ein, wonach das Gewerbe des Klägers noch nicht abgemeldet war. Außerdem ermittelte die Beklagte, dass der Kläger Snowboardhosen und weiße Hemden sowie eine Ladeneinrichtung - noch am 00. 00 0000 bei e-bay - angeboten hatte.

Mit Bescheid vom 18.02.2005 wies die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger habe sein Gewerbe nicht "ruhend" gemeldet und biete weiterhin Waren bei e-bay an. Deshalb seien seine derzeiten Vermögensverhältnisse unklar. Im Übrigen habe sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben, dass der Kläger noch am 08.02.2005 einen Geldeingang in Höhe von 1.450,00 Euro gehabt habe.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er ausführte, der Geldeingang beruhe auf einer Eigenüberweisung des Klägers. Mit der Überweisung von seinem Postsparbuch auf sein Sparkassenkonto habe er mit seiner eisernen Reserve eine dortige Kontoüberziehung ausgeglichen. Im Übrigen erziele er aus Verkäufen bei e-bay nur geringfügige Gewinne. Im Februar habe er sogar gar keine Umsätze erzielt. Er halte den Status als Gewerbetreibender nur aufrecht, um sich auf eine neue Stelle nicht als Arbeitsloser bewerben zu müssen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, zwischen den verschiedenen Konten des Klägers sei in der Vergangenheit ständig Geld hin- und hertransferiert worden. Außerdem biete der Kläger weiterhin Waren bei e-bay an. Der Kläger habe in der Vergangenheit auch Waren wie Aufsitzrasenmäher und Kartenleser verkauft. Ob diese Verkäufe über e-bay abgewickelt worden seien, sei unklar. Eine Bedürftigkeit des Klägers könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.

Hiergegen richtet sich die am 00. 00 0000 beim Sozialgericht eingegangene Klage mit der der Kläger vorträgt, er habe einen Aufsitzrasenmäher nie besessen. Er besitze nichts von Wert. Seine Angaben über Vermögensverhältnisse entsprächen den Tatsachen. Er habe alle Konten, die er besitze angegeben und im Januar noch einen Umsatz von 251,78 Euro erzielt. Es sei richtig, dass er am 17.02. noch insgesamt 12 Artikel bei e-bay angeboten habe. Dabei handele es sich um die von ihm angegebenen Textilwaren mit geringem Wert. Für die von ihm ebenfalls angebotene Ladeneinrichtung suche er bereits seit August vergeblich einen Käufer. Der Kläger hat zahlreiche Belege zur Akte gereicht, aus denen zu entnehmen sein soll, dass der Kläger im Jahr 2005 einen Umsatz von ca. 1168 Euro erzielt hat, wovon 930 Euro auf dem Verkauf eines privaten PKW beruhen sollen. Den verbleibenden 238 Euro stünden Gebühren von 273 Euro gegenüber.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18.02.2005 und 11.05.2005 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II – nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften – zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die vom Kläger eingereichten Belege seien nicht aussagekräftig ... Die Einkommenssituation des Klägers sei weiterhin unklar. Der Kläger trage die Beweislast für seine Hilfebedürftigkeit. Diesen Beweis habe er nicht erbracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden, denn die der Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsfragen sind einfacher Natur und der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt (hier: mangelnde Aufklärung im Verwaltungsverfahren) liegt offen zu Tage. Außerdem ist eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorliegend geboten, denn die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Behörde soll das Verfahren zur Feststellung der Ansprüche des Klägers nicht unnötig verzögern.

Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist im Sinne der Zurückweisung an die Verwaltung begründet.

Nach § 131 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht die angefochtenen Verwaltungsakte aufheben, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält und die Aufhebung – unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten – sachdienlich ist.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

a) Eine weitere Sachaufklärung im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG ist vorliegend erforderlich, weil der Sachverhalt – wie die Beklagte in ihren Bescheiden selbst zutreffend ausführt – völlig unklar ist.

Die Behörden sind nach § 20 SGB X verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. In diesem Zusammenhang müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Verwaltungsentscheidung wesentlich und entscheidungserheblich sind (BVerwG, Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 167; von Wulffen, SGB X, 5. Aufl.2005, § 20 Anm. 4).

Vorliegend ist entscheidungserheblich insbesondere die Frage, welche Einkommensverhältnisse der Kläger hat. Da der Kläger Leistungen nach dem SGB II beantragt hat, kommt eine Ablehnung dieser Leistungen nur in Betracht, wenn der Kläger für den Zeitraum nach Antragstellung Einkünfte erzielt hat, die so hoch sind, dass sie eine Leistungsgewährung ausschließen. Hierzu liegen keinerlei Ermittlungen vor. Die Beklagte hat lediglich festgestellt, dass der Kläger am 00.00.000 12 Waren bei e-bay angeboten hat. Unklar bleibt, ob der Kläger diese Waren verkauft hat und aus dem Warenverkauf Erlöse erzielt hat und ggf. in welcher Höhe. Diese entscheidungserhebliche Frage hat die Beklagte nicht einmal im Ansatz versucht aufzuklären. Statt dessen hat die Beklagte die Aufklärung dieser Frage sogar gezielt unterbunden, indem sie den Antrag vom 17.02.05 bereits am folgenden Tag (18.02.05) abgelehnt hat, ohne dem Kläger irgendeine Möglichkeit zu geben, zu den von ihr aufgeworfenen Fragen Stellung zu beziehen und ohne ihm die Möglichkeit zu geben, weitere Belege zur Einkommenssituation einzureichen. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen.

Dem Bescheid der Beklagten liegt offenbar die Rechtsauffassung zu Grunde, die Beklagte könne Leistungen mit der Begründung ablehnen, der Kläger habe bei der Antragstellung unzutreffende Angaben gemacht. Abgesehen davon, dass vorliegend eher zweifelhaft ist, ob der Kläger wirklich in für die Entscheidung wesentlichen Punkten unzutreffende Angaben gemacht hat (immerhin hat der Kläger seine Konten und Kontobewegungen offenbart und auch dargelegt, er besitze noch Waren im Wert von weniger als 1.000,00 Euro) vermag das Gericht den gesetzlichen Vorschriften nicht zu entnehmen, dass eine Leistungsgewährung allein mit der Begründung erfolgen kann, die Angaben im Antrag seien unrichtig. Vielmehr darf die Behörde ein Verwaltungsverfahren erst dann abschließen, wenn die Sachlage vollständig geklärt ist. Das Verhalten der Beklagten verstößt daher vorliegend gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (BSG, SozR 3 1300 § 32 Nr. 4; von Wulffen a.a.O. § 20 Anm. 5).

Eine Ablehnung von SGB II Leistungen wegen "unklarer Vermögensverhältnisse" kommt daher nicht etwa dann in Betracht, wenn der Beklagten - in Ermangelung eigener Ermittlungen - noch unklar ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen hat, sondern allenfalls dann, wenn – unter Einbeziehung des Antragstellers in die Sachverhaltsaufklärung (§ 21 Abs. 2 SGB X) – Unklarheiten zur Vermögens- und Einkommenssituation verbleiben und diese Unklarheiten mit den Mitteln des Verwaltungsverfahrens nicht auszuräumen sind. Von einer derartigen Sachverhaltsgestaltung kann aber vorliegend keine Rede sein. Die Überprüfung der Einkommenssituation des Klägers war und ist der Beklagten unschwer möglich, denn die Beklagte hätte dem Kläger z. B. aufgeben können, Kontoauszüge, Verkaufserlöse, Warenbestände e.t.c. vorzulegen.

b) Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte die von der Beklagten unterlassenen Ermittlungen im Gerichtsverfahren nachzuholen. Der Gesetzgeber hat deswegen in § 131 Abs. 5 ausdrücklich – zur Entlastung der Sozialgerichte – bestimmt, dass, in geeigneten Fällen, Rechtsstreitigkeiten an die Verwaltung zurückgewiesen werden können. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil – unter Abwägung der gegenseitigen Interessen – im Verwaltungsverfahren sehr viel schneller eine Klärung der Angelegenheit herbeigeführt werden kann, denn dort besteht die Möglichkeit, dass der offensichtlich kooperative Kläger im direkten Zusammenwirken mit der Beklagten bestehende Unklarheiten beseitigt. Bei einer gerichtlichen Entscheidung müsste das Gericht den Beteiligten jedes neu ermittelte Detail immer wieder zur Stellungnahme vorlegen, was zeitlich ungleich aufwändiger ist. Zudem neigt die Beklagte im Gerichtsverfahren zu einem Verhalten, dass man in der Fußballersprache als "mauern" bezeichnen würde. Unter Berufung darauf, der Kläger trage die Beweislast für seine Bedürftigkeit, zieht sich die Beklagte im Verfahren auf den Standpunkt zurück, der Kläger habe nun alle Einwände des Beklagten lückenlos zu widerlegen. Dabei ist hervorzuheben, dass diese Einwände im Wesentlichen neben der Sache liegen. Aus dem Bewertungsprofil bei e-bay (Blatt 53 der VA) geht z.B. keineswegs hervor, dass der Kläger mehr Waren verkauft hat als er behauptet hat. Vielmehr bestätigt das Bewertungsprofil – bei genauer Betrachtung - die Richtigkeit der klägerischen Angaben. Abgesehen davon, ist die Berufung auf das Bewertungsprofil vorliegend ohne Bedeutung für die zu treffende Entscheidung, denn daraus lassen sich lediglich Rückschlüsse auf die Einkommenssituation für einen Zeitraum ziehen, der vor der Antragstellung des Klägers lag, was hier ohne Belang ist.

Mit Ihrem Verhalten verlagert die Beklagte auch die Personal- und Sachkosten für die Sachverhaltsaufklärung in unzulässiger Weise auf das Land als Träger der Sozialgerichtsbarkeit.

Die Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG ist - nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen - auch bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklagen zulässig (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 8 RJ 141/04).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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