S 8 AS 39/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 39/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt einen höheren Zuschuss zu den Kosten einer Klassenfahrt.

Der am 00.00.1990 geborene Kläger ist Schüler der N-Realschule in B. Er lebt mit seinen Eltern (X) sowie einem 12jährigen Bruder in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Vater des Klägers bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe , seit dem 01.01.2005 erhält die Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II. Am 17.01.2005 beantragte der Kläger die Erstattung der Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt. Er legte eine Bescheinigung der Schule vor, wonach die Fahrt vom 05.09.2005 bis zum 10.09.2005 nach Rodeneck in Südtirol (Italien) geplant war und Kosten in Höhe von 300,00 EUR anfielen.

Mit Bescheid vom 02.03.2005 bewilligte die Agentur für Arbeit Aachen einen Zuschuss in Höhe von 184,00 EUR. Den Restbetrag (116,00 EUR) habe der Kläger selbst aufzubringen.

Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, der Vater sei als Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht in der Lage, zusätzlich zu den Lebenserhaltungskosten die Klassenfahrt teilweise zu finanzieren. Ohne einen weiteren Zuschuss könne er an der Klassenfahrt nicht teilnehmen.

Mit Bescheid vom 09.06.2005 wies der Landrat des Kreises Aachen den Widerspruch zurück. Die Übernahme von Kosten für eine Klassenfahrt setze voraus, dass diese Kosten einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, da durch Leistungen nach dem SGB II lediglich der notwendige Lebensunterhalt abgedeckt werde. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II und eines einheitlichen Verfahrens habe der Kreis Aachen Richtlinien erlassen, in denen unter anderem auch Beträge festgelegt seien, bis zu denen Kosten für eine Klassenfahrt als angemessen gelten. Diese Höchstbeträge berücksichtigten auch die Regelungen der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten in Nordrhein-Westfalen (Wander-Richtlinien) die unter anderem festlegten, dass die Kostenobergrenze für Schulwanderungen und Schulfahrten möglichst niedrig zu halten sei, um die Erziehungsberechtigten nicht unzumutbar zu belasten. Der Kreis Aachen habe daher für die Jahrgangsstufe 9 einen Betrag in Höhe von 184,00 EUR als Höchstgrenze bestimmt, bis zu dem die Kosten für eine Klassenfahrt als angemessen gelten.

Im einstweiligen Rechtschutzverfahren S 0 AS 00/00 ER, in dem der Kläger erfolglos war, hat die N-Schule der Stadt B auf Anforderung des Gerichts mitgeteilt, die Klassenfahrt sei von der Schulkonferenz genehmigt worden. Die Kostenobergrenze sei von der Schulkonferenz für eine einmalige Studienfahrt in der sechsjährigen Realschulzeit auf 300,00 EUR inklusive aller Nebenkosten ohne Taschengeld festgelegt worden. Der Förderverein habe einen Betrag in Höhe von 66,00 EUR zur Verfügung gestellt und überwiesen.

Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Er meint, für die Festlegung eines Höchstbetrages für den Zuschuss zu Klassenfahrten gebe es keine Rechtsgrundlage. Daher sei die Beklagte verpflichtet, den tatsächlichen Betrag zu übernehmen. Zudem habe der Kläger weitere Aufwendungen für die Teilnahme an der Klassenfahrt gehabt, weshalb ihn die Beschränkung der Leistung durch die Beklagte unzumutbar belaste. Zudem entspreche die Fahrt den schulrechtlichen Bestimmungen, weshalb die Beklagte die Kosten in vollem Umfang zu übernehmen habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 02.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 50.00 EUR als Zuschuss für die Klassenfahrt zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides. Sie ist ergänzend der Auffassung, der vom Kreis Aachen als Kostenträger festgelegte Höchstbetrag sei angemessen. Beispielsweise biete die Jugendherberge Duisburg-Wedau eine Klassenfahrt für fünf Tage mit dem Programm-Thema "Den Pott life erleben" für 92,00 EUR je Person an. Auch bei Hinzurechnung von Eintrittsgeldern und lokalen Fahrtkosten würde der Betrag von 184,00 EUR nicht überschritten.

Das Gericht hat die Internet-Seite des städtischen Gymnasiums Goch auszugsweise beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf den Inhalt der Seite (Kosten für eine Klassenfahrt nach Burg Bilstein) wird verwiesen. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sein Sohn an der Klassenfahrt teilgenommen hat, er habe sich den Restbetrag von 50,00 EUR bei Bekannten geliehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zur Klassenfahrt.

Gemäß § 23 Abs. Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.

Aus dieser Norm ergibt sich für den hilfebedürftigen (§ 9 SGB II) Kläger ein grundsätzlicher Anspruch auf den Zuschuss für die Klassenfahrt. Die Beklagte hat diesen Anspruch mit der Bewilligung von 184,00 EUR erfüllt. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu, denn die Beklagte war berechtigt, in Anwendung der Richtlinien des Kreises Aachen den Zuschuss auf 184,00 EUR zu begrenzen.

Dies ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. So ist das Hessische LSG (Beschluss vom 20.09.2005 – L 9 AS 38/05 ER –) der Meinung, Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten seien im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen in tatsächlicher Höhe zu erbringen. Eine Pauschalierung oder die Festlegung einer Obergrenze sei nicht zulässig. Sei eine Obergrenze so ausgestaltet, dass mit dem Betrag eine mehrtägige Klassenfahrt regelmäßig nicht bestritten werden kann, wirke die Obergrenze wie eine Pauschale. Eine Pauschale sei aber, wie sich aus § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II ergebe, bei Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten nicht zulässig. Da die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nur Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen umfasse, sollten die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Damit werde auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen seien. Demgegenüber hat das SG Lüneburg (Beschluss vom 26.01.2005 – S 24 AS 4/05 ER –) eine Höchstgrenze (205,00 EUR) für zulässig gehalten.

Auch im Schrifttum wird aus der fehlenden Pauschalierungsmöglichkeit geschlossen, dass Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe anzuerkennen seien (Hofmann in: LPK-SGB II § 23 Rdnr. 31).

Die Kammer ist der Auffassung, dass zwar nicht eine Pauschalierung, wohl aber die Festlegung von Höchstbeträgen zulässig ist. Höchstbeträge unterscheiden sich von Pauschalbeträgen dadurch, dass es bei Pauschalbeträgen auf den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten nicht ankommt, während bei Höchstbeträgen lediglich die tatsächlichen Kosten, dies aber nur bis zu einer bestimmten Höhe, übernommen werden können. Daher enthält die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II keine Aussage darüber, ob für Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten Höchstbeträge festgelegt werden dürfen. Die Beschränkung der Pauschalierungsmöglichkeit auf Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung und Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt ist zudem sinnvoll, weil damit der Entscheidungsfreiheit des Leistungsempfängers, was er sich genau anschafft, Rechnung getragen wird. Eine derartige Notwendigkeit stellt sich bei mehrtägigen Klassenfahrten nicht, so dass für den Gesetzgeber allein deshalb kein Anlass dafür bestand, auch Leistungen für Klassenfahrten in Form von Pauschalbeträgen zu ermöglichen. Die Zulassung von Höchstbeträgen entspricht der Rechtsprechung des BVG zur Gewährung von einmaligen Leistungen aus derartigem Anlass. Mit Urteil vom 09.02.1995 (BVG, Urteil vom 09.02.1995 – 5 C 2/93 – = NJW 1995, 2369 f). hat das BVG klar gestellt, dass der aus Anlass einer mehrtägigen Klassenfahrt entstehende Bedarf keinen durch die Regelsatzleistung der damaligen Sozialhilfe abgegoltenen Regelbedarf darstellt. Es handelt sich vielmehr um einen einmaligen Bedarf, für den einmalige Leistungen in Betracht kommen. Das BVG hat entschieden, dass Klassenfahrten generell nur in finanziell vertretbarem Rahmen durchzuführen sind und Fälle, in denen für eine Klassenfahrt Sozialhilfe beansprucht werden muss, die Ausnahme seien. Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers kam nur für eine "angemessene Klassenfahrt" in Betracht.

Diese Rechtslage zum Sozialhilferecht ist durch § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II in das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende übernommen worden. Da der Leistungsträger mithin nur verpflichtet ist, Leistungen für die Teilnahme an einer "angemessenen Klassenfahrt" zu erbringen, ist er auch berechtigt, Höchstbeträge festzulegen, wenn diese eine angemessene Klassenfahrt ermöglichen. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts beim Betrag von 184,00 EUR für eine Fahrt in der 10. Klasse der Fall. Bereits die Beklagte hat substantiiert dargelegt und mit einem Internet-Auftritt belegt, dass mit diesem Betrag beispielsweise eine fünftägige Klassenfahrt in das Ruhrgebiet organisiert werden kann. Aus der vom Gericht zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Internetseite des städtischen Gymnasiums Goch ist ersichtlich, dass für 160,00 EUR eine Klassenfahrt von Goch nach Burg Bilstein im Sauerland stattfinden kann. Auf die Förderung einer Fahrt nach Südtirol besteht sozialrechtlich kein Anspruch.

Dem steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Beklagte leistungspflichtig ist, wenn die Klassenfahrt "im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" stattfindet. Denn gemäß Ziffer 2.2 der Wander-Richtlinien NRW ist die Kostenobergrenze für die Schulwanderungen und Schulfahrten möglichst niedrig zu halten, um die Erziehungsberechtigten nicht unzumutbar zu belasten. Der finanzielle Aufwand darf kein Grund dafür sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht teilnehmen kann. Hieraus ergibt sich, dass die Schulkonferenz bei der Festlegung der Kostenobergrenze beachten muss, dass von dem Leistungsträger nach dem SGB II nur angemessene Fahrten bezuschusst werden. Der Kreis Aachen hat mit den Höchstbetragsrichtlinien damit die von den Schulkonferenzen zu beachtenden Höchstbeträge festgelegt. Die Schulkonferenz darf darüber nur hinausgehen, wenn durch die Schule selbst sicher gestellt werden kann, dass kein Schüler aus finanziellen Gründen von der Teilnahme an der Fahrt ausgeschlossen ist (beispielsweise durch Leistungen eines Fördervereins). Zu Recht hat das BVG im genannten Urteil festgehalten, dass es Aufgabe der Sozialhilfe ist, der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen zu begegnen. Dieses Ausgrenzungsverbot verpflichtet indes nicht die Allgemeinheit, jedweden Betrag, der für eine Klassenfahrt aufzuwenden ist, zu übernehmen. Vielmehr ist gleichermaßen die Schulkonferenz verpflichtet, den angemessenen Kostenrahmen zu beachten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache die Berufung zugelassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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