B 12 KR 18/04 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 RA 174/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 519/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 18/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Im Verwaltungsverfahren über die Feststellung der Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger sind bloße Elemente oder Vorfragen der Versicherungspflicht nicht feststellungsfähig. Der Rentenversicherungsträger ist lediglich befugt über die Versicherungspflicht insgesamt zu entscheiden dh sie bei Vorliegen aller Voraussetzungen festzustellen oder diese Feststellung insgesamt abzulehnen.
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juni 2004 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Dezember 2003 aufgehoben, soweit sie die Feststellung der Beklagten in ihrem Bescheid vom 29. Juni 2000 betreffen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als selbstständiger Direktverkäufer für die Beigeladene zu 1) wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei ist. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) deren Kosten in allen Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als selbstständiger Direktverkäufer in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach versicherungspflichtig ist.

Der Kläger ist im Hauptberuf abhängig beschäftigt und unterliegt insoweit der Rentenversicherungspflicht. Aus dieser Beschäftigung bezieht er den größten Teil seiner Einnahmen. Nebenberuflich ist er seit 1981 bei der beigeladenen A GmbH als Direktverkäufer (Berater) selbstständig tätig. Von dieser kauft er im eigenen Namen und für eigene Rechnung Waren und vertreibt sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung an Dritte. Der Kläger bezieht seine Waren ausschließlich von diesem Unternehmen. Seit etwa 1999 wirbt er außerdem als "Sponsor" neue A -Berater an, an deren Verkaufserlösen er beteiligt wird.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2000 stellte der beklagte Rentenversicherungsträger fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als A -Vertreter nach § 2 Satz 1 Nr 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ab 1. Januar 1999 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Gleichzeitig stellte er fest, dass wegen Geringfügigkeit dieser Tätigkeit Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 2 SGB VI besteht. Den Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, nicht Vertreter oder Angestellter der A GmbH, sondern selbstständiger Geschäftspartner und deshalb nicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI versicherungspflichtig zu sein, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2001 zurück. Dem Widerspruch, mit dem die Feststellung begehrt werde, dass dem Grunde nach keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der selbstständigen Tätigkeit als A -Berater bestehe, könne nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI lägen vor. Jedoch sei der Kläger zurzeit wegen Geringfügigkeit seiner selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei und müsse Beiträge nicht zahlen, solange die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten würden.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2003 stattgegeben und den Bescheid vom 29. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2001 insgesamt aufgehoben. In seiner Tätigkeit als A -Berater erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI. Er sei nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit müssten die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit zu den gesamten Einkünften unter Einschluss derjenigen aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Beziehung gesetzt werden. Weil der Kläger den Hauptteil seiner Einkünfte aus seiner hauptberuflichen Beschäftigung erziele, sei er nicht wesentlich nur für die A GmbH tätig. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung seines Urteils vom 30. Juni 2004 auf die Entscheidung erster Instanz Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt: § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI erfasse nur ausschließlich Selbstständige, nicht jedoch Personen, die daneben auch abhängig beschäftigt seien. Der Zweck der Vorschrift bestehe darin, Fälle wirtschaftlicher Abhängigkeit der Rentenversicherungspflicht zu unterwerfen und so der sozialen Schutzbedürftigkeit arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger Rechnung zu tragen. Sei ein Selbstständiger nebenbei im Hauptberuf versicherungspflichtig beschäftigt, so bestehe eine solche Schutzbedürftigkeit nicht.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI.

Der Senat hat die Beteiligten unter dem 3. November 2005 darauf hingewiesen, dass Bedenken bestehen, ob die Frage der Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI von ihm im Revisionsverfahren beantwortet werden kann, weil die Beklagte gleichzeitig die Versicherungsfreiheit des Klägers festgestellt hat.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juni 2004 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Dezember 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert.

II

Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie ist begründet, soweit die Vorinstanzen auch über die Feststellung der Beklagten entschieden haben, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als selbstständiger Direktverkäufer für die Beigeladene zu 1) wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei ist. Das der Klage stattgebende Urteil des SG und das dieses bestätigende Urteil des LSG waren in diesem Umfang aufzuheben (dazu 1). Die Revision der Beklagten ist dagegen unbegründet, soweit sie die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers dem Grunde nach betrifft. Das SG hat diesen Teil des Bescheides vom 29. Juni 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2001 zu Recht aufgehoben, das LSG die Berufung der Beklagten insoweit zutreffend zurückgewiesen. Allerdings waren die auf die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers dem Grunde nach gerichteten Verwaltungsentscheidungen bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte zu einer solchen eingeschränkten Entscheidung über einzelne Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht befugt war (dazu 2).

1. Soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 29. Juni 2000 "gleichzeitig" festgestellt hat, dass für den Kläger Versicherungsfreiheit besteht, weil er seine selbstständige Tätigkeit geringfügig ausübt (§ 5 Abs 2 SGB VI), hätte das SG diesen nicht aufheben, das LSG die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht zurückweisen dürfen. Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung hat der Kläger gegen diesen Teil des Bescheides keine Klage erhoben mit der Folge, dass das SG unter Verstoß gegen § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über das Begehren des Klägers hinausgegangen und das Berufungsgericht diesen Verstoß bei seiner Entscheidung zu Unrecht nicht berücksichtigt hat.

Der Kläger begehrt im Wege der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) die Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2001 nur, soweit darin seine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI dem Grunde nach festgestellt wird. Das ergibt sich aus den zur Begründung seiner Klage eingereichten Schriftsätzen, in denen schlüssig Ausdruck gefunden hat, dass sich der Kläger ausschließlich durch die Annahme von Versicherungspflicht als Folge seiner Tätigkeit als selbstständiger Direktverkäufer für die Beigeladene zu 1) beschwert fühlt. Die Anfechtungsklage richtet sich demgemäß nicht auch gegen die von der Beklagten getroffene Feststellung der Versicherungsfreiheit des Klägers wegen Geringfügigkeit seiner selbstständigen Tätigkeit. In diesem Umfang war der Ausgangsbescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist unanfechtbar geworden. Er war nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, weil insoweit Widerspruch vom Kläger nicht erhoben war und die Widerspruchsstelle der Beklagten unter ausdrücklichem Hinweis auf das beschränkte Widerspruchsbegehren eine erneute Feststellung der Versicherungsfreiheit auf der Grundlage einer Überprüfung des Ausgangsbescheids nicht getroffen hat. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2001 gleichwohl die Feststellung enthält, dass der Kläger nur geringfügig iS von § 8 Abs 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung tätig ist und deshalb gemäß § 5 Abs 2 SGB VI Versicherungsfreiheit besteht mit der Folge, dass Beiträge nicht zu zahlen sind, solange die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten werden, erschöpft sich diese in einer wiederholenden Verweisung auf die unanfechtbare Feststellung im Ausgangsbescheid.

2. Die Anfechtungsklage ist dagegen zulässig und begründet, soweit sie sich gegen die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Feststellung der Beklagten richtet, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als selbstständiger Direktverkäufer für die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI dem Grunde nach der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Insofern haben das SG und das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden.

a) Die gegen die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers dem Grunde nach erhobene Anfechtungsklage ist statthaft. Sie stellt nicht etwa im Hinblick darauf, dass sie von der Beklagten zeitgleich mit der Feststellung der Versicherungsfreiheit des Klägers nicht getroffen werden durfte (vgl unten b) einen Nichtverwaltungsakt bzw Scheinverwaltungsakt dar, gegen den, weil er tatsächlich keine Rechtswirkungen entfalten kann, die Rechtskontrolle auf Grund einer Anfechtungsklage ausscheidet. Denn aus dem Bescheid vom 29. Juni 2000 und dem Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2001 sowie den Umständen ihres Erlasses war für den Kläger objektiv erkennbar, dass eine einseitige und konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Feststellung von der Beklagten gewollt war. Allein hierauf kommt es für den Charakter der Feststellung als Verwaltungsakt und infolge dessen die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage an.

Für die erhobene Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist für eine Anfechtungsklage jedenfalls zu bejahen, wenn sich die Beklagte - wie hier - der Befugnis "berühmt", zeitgleich mit der Feststellung der Versicherungsfreiheit des Klägers auch über Elemente einer möglichen Versicherungspflicht zu entscheiden. Dass von der Beklagten gegebenenfalls ein neuer - seinerseits mit Widerspruch und Klage anfechtbarer - feststellender Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht erlassen werden müsste, wenn die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit entfallen, tritt im Hinblick darauf, dass bei der Anfechtungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ihre Normierung von der Rechtsordnung prinzipiell anerkannt ist (vgl BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87, BVerwGE 81, 164, 165 f; Redeker/ v Oertzen, VwGO, 14. Aufl, § 42 RdNr 28; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl, Vorb § 40 RdNr 37), zurück.

b) Soweit die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als A -Berater nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ab 1. Januar 1999 in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach versicherungspflichtig ist, sind ihr Bescheid vom 29. Juni 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2001 rechtswidrig. Der Senat kann dabei offen lassen, ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, gegen § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI dadurch verstoßen hat, dass sie den Versicherungspflichttatbestand einschränkend ausgelegt und bei seiner Anwendung auf die selbstständige Tätigkeit des Klägers dessen im Hauptberuf ausgeübte abhängige Beschäftigung unberücksichtigt gelassen, dh bei der nach Nr 9 Buchst b der Vorschrift vorzunehmenden Prüfung der Wesentlichkeit der selbstständigen Tätigkeit nur für einen Auftraggeber die daraus erzielten Einnahmen nicht zu Grunde gelegt hat. Denn die Beklagte hat § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI bereits deshalb verletzt, weil sie auf dessen Grundlage einzelne Elemente des Versicherungspflichttatbestandes und damit eine Versicherungspflicht dem Grunde nach nicht feststellen durfte.

Die Beklagte ist auf Grund dieser Vorschrift, die hier in der Fassung des Art 2 Nr 1 Buchst a des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl I 2000, 2) anzuwenden ist, lediglich berechtigt, nach Prüfung aller Voraussetzungen über die Versicherungspflicht insgesamt zu entscheiden, dh sie bei Vorliegen aller Voraussetzungen festzustellen oder diese Feststellung insgesamt abzulehnen. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der für diese Prüfung einschlägigen Rechtsgrundlagen. Liegen alle dort genannten Voraussetzungen vor, so bestimmt § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI als Rechtsfolge, dass selbstständig tätige Personen "versicherungspflichtig" sind. Als weitere diesen Sachbereich betreffende Norm legt § 134 Nr 6 SGB VI, in der Fassung des Art 2 Nr 3 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, für selbstständig Tätige, die als Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI "versicherungspflichtig" sind, die Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) fest. Zwar wird in beiden Vorschriften weder die verfahrensrechtliche Befugnis der Beklagten geregelt, über die Versicherungspflicht in der Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts zu entscheiden, noch treffen sie explizit eine Aussage über deren materiell-rechtliche Befugnis, welche Umstände sie im Rahmen ihrer Feststellung als feststellungsfähig erachten darf. So legt § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI lediglich die Prüfungsmaßstäbe für die Annahme von Versicherungspflicht tatbestandsmäßig fest. Als Kompetenznorm beschränkt sich § 134 Nr 6 SGB VI auf die Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten im Verhältnis zu anderen Rentenversicherungsträgern und grenzt damit ihre Sachbefugnis ebenso wenig ab wie § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI. Indessen ist aus der Verwendung des Begriffs "versicherungspflichtig" in beiden Vorschriften der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber die Beklagte materiell-rechtlich nur zu einer Entscheidung über die Versicherungspflicht insgesamt ermächtigen wollte. Im Verwaltungsverfahren über die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI sind danach nicht feststellungsfähig bloße Elemente oder Vorfragen der Versicherungspflicht, die nicht unmittelbar selbst schon Rechte und Pflichten begründen, sondern lediglich Voraussetzungen der Versicherungspflicht sind. Nur mit dieser Auslegung wird letztlich dem Vorbehalt des Gesetzes (Art 20 Abs 3 des Grundgesetzes) genügt, der als verfassungsrechtliches Prinzip gerade für feststellende Verwaltungsakte, die definitionsgemäß inhaltlich deklaratorisch sind, also nur die bestehende Rechtslage verbindlich feststellen, eine enge Anbindung an die gesetzliche Ermächtigung verlangt. Die Beklagte kann eine Befugnis, die Versicherungspflicht nur dem Grunde nach festzustellen, auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall die Versicherungspflicht aktuell nur deshalb nicht besteht, weil ihrer Ansicht nach der Kläger wegen Geringfügigkeit seiner Tätigkeit nach § 5 Abs 2 SGB VI versicherungsfrei ist. Die Rechte und Pflichten des Klägers im Verhältnis zur Beklagten unterscheiden sich nicht, gleichgültig, ob die Beklagte annimmt, er sei in seiner aktuell ausgeübten Tätigkeit überhaupt nicht versicherungspflichtig oder er sei jedenfalls wegen Geringfügigkeit der Tätigkeit versicherungsfrei. Welche rechtlichen oder tatsächlichen Interessen der Beteiligten daran bestehen könnten, dass trotz bestehender, weil insoweit unanfechtbar festgestellter, Versicherungsfreiheit des Klägers gleichwohl über einzelne Voraussetzungen einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zu entscheiden ist, ist nicht erkennbar.

Weil es für die von der Beklagten getroffene, auf einzelne Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI beschränkte Feststellung an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, war über die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob die vom Kläger im Hauptberuf ausgeübte abhängige Beschäftigung bei der Beurteilung der Versicherungspflicht des Klägers in seiner selbstständigen Tätigkeit mit zu berücksichtigen ist, vom Senat nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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