L 8 AS 3441/05 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2477/05 ER-B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 3441/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Gerichte müssen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in denen es um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96).
2. Allein stehend iSd § 20 Abs. 2 SGB II ist, wer volljährig, unverheiratet und ohne eine andere Person in seiner Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft lebt. Nicht allein stehend ist, wer mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 2 und 3 SGB II oder in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten (Haushaltsgemeinschaft iSd § 9 Abs. 5 SGB II) lebt.
3. Das Bestehen eines (wirksamen) Mietvertrages zwischen zwei Personen schließt die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft aus, weil ein „Wirtschaften aus einem Topf“, wie dies für eine Haushaltgemeinschaft kennzeichnend ist, nicht angenommen werden kann, wenn einer dem anderen Mietzins zahlen muss.
4. Stellt ein Leistungsträger nach dem SGB II die Wirksamkeit eines
(Unter-)Mietvertrages nicht in Frage, sondern gewährt er den Mietzins
als Kosten der Unterkunft, kann er das Zusammenleben zweier Personen
auch nicht als Haushaltsgemeinschaft werten. Ob es sich tatsächlich um
einen wirksamen Untermietvertrag oder nur um eine Beteiligung
an den Mietkosten des Anderen handelt, braucht im einstweiligen
Rechtschutzverfahren jedenfalls dann nicht aufgeklärt zu werden,
wenn sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner von
einem wirksamen Mietvertrag ausgehen.
5. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für
sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch
im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche
Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als
sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte,
da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen
Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen
im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein,
die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen
deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt,
dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen
neu überprüft werden können.
6. Die Gerichte sind nicht berechtigt, Leistungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur darlehensweise zu bewilligen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren (aA 7. Senat des LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B). Abgesehen davon, dass es für die Einräumung eines Darlehens an einer Rechtsgrundlage fehlt und die Antragstellerin ein Darlehen auch gar nicht beantragt hat, werden dadurch die Bestimmungen umgangen, die für eine Rückforderung der Leistung nach Aufhebung einer einstweiligen Anordnung gelten.
7. Soweit der Leistungsträger in Ausführung der Entscheidung des SG dem Hilfebedürftigen höhere Leistungen bewilligt hat, werden die Bescheide, soweit sie nur die gerichtliche Entscheidung ausführen, gegenstandslos, wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass dem Hilfebedürftigen die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugesprochenen Leistungen nicht zustehen. Damit wären die (höheren) Leistungen rechtsgrundlos erbracht worden und könnten vom Antragsgegner unter entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X
zurückgefordert werden
(Wiesner in von Wulffen,
SGB X, § 50 RdNr. 14 m.w.N.; vgl. OVG
Lüneburg 24.02.1993 - 4 L 151/92 - ; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen
03.04.1992 - 16 E 363/91 -). Dem Leistungsempfänger ist grundsätzlich kein
Vertrauensschutz zuzubilligen, da er mit der Aufhebung der einstweiligen Anordnung
durch das Beschwerdegericht oder dem Wegfall der einstweiligen Anordnung
durch die Entscheidung in der Hauptsache rechnen muss. Erst recht kein
Vertrauensschutz besteht, wenn der Erlass der einstweiligen
Anordnung auf Angaben beruht, die der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat
(vgl. §§ 50 Abs. 2, 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 , 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 27. Juli 2005 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in Höhe von 560,08 EUR ab dem 21. Juni 2005 und ab 1. November 2005 in Höhe von 651,96 EUR zu gewähren. Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. März 2006. Im Übrigen werden die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ein Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Ulm (SG), mit der dieses den Antragsgegner verpflichtet hat, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim SG anhängigen Klageverfahrens (S 2 AS 1772/05) Arbeitslosengeld II nicht nur - wie vom Antragsgegner bewilligt - in Höhe von 491,08 EUR monatlich zu gewähren, sondern in Höhe von 560,08 EUR. Die Antragstellerin wiederum möchte erreichen, dass das an sie ausgezahlte Kindergeld in Höhe von monatlich 154,- EUR (auch) für die Monate April bis Oktober 2005 nicht bei ihr, sondern bei ihrer Tochter als Einkommen gewertet wird.

Die am ... geborene Antragstellerin wohnte bis zum 31.01.2005 zusammen mit ihrer am ... geborenen Tochter W. (W) in L ... Die Ehe mit dem Vater der Tochter ist seit 28.12.2002 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 05.03.2004 hatte das Familiengericht L. die elterliche Sorge für W auf die Antragstellerin alleine übertragen (Az.: 334 F 00169/04). Mit Bescheid vom 20.12.2004 bewilligte die ARGE Stadt Leipzig der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dabei ging die ARGE von einem Bedarf für die Antragstellerin in Höhe von 536,42 EUR aus. Die Antragstellerin zog am 01.02.2005 nach B. in die Wohnung des Herrn M. K. (K). Auch W meldete sich zum 01.02.2005 bei der Stadt B. an und gab als Wohnanschrift die Adresse des K an. Gleichzeitig teilte sie in der Anmeldebestätigung jedoch mit, sie habe als weitere Wohnung auch noch ihre bisherige Wohnung in L ... Die Stadt Leipzig - Amt für Ausbildungsförderung - bewilligte W mit Bescheiden vom 30.06.2005 und 29.07.2005 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) von monatlich 412,- EUR für die Zeit von Mai 2005 bis Juli 2006. Bei der Bemessung der Ausbildungsförderung wurde Einkommen des Vaters von W in Höhe von 486,19 EUR angerechnet.

Am 01.02.2005 beantragte die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und gab hierbei an, sie sei allein erziehende Mutter. Ihre Tochter W. W., ledig, befinde sich noch in Schulausbildung. Sie wohne in L. und gehe dort ins Gymnasium. Sie selber sei von L. nach B. umgezogen. Sie beziehe 154,- EUR Kindergeld für ihre Tochter. Aus medizinischen Gründen sei eine kostenaufwän-

dige Ernährung notwendig. Sie wohne bei K zur Untermiete, der Mietzins betrage 210,- EUR. Es handele sich um eine 2 1/2-Zimmer-Wohnung mit 58 Quadratmetern. Für die Heizung habe sie monatlich 45,- EUR und für Wasser/Abwasser habe sie 12,- EUR monatlich sowie weitere 40,- EUR für allgemeine Kosten zu entrichten. Hierzu legte sie den Untermietvertrag vom 01.02.2005 zwischen ihr K vor.

Am 06.04.2005 führte eine Mitarbeiterin des Antragsgegners einen Hausbesuch bei der Antragstellerin durch. In dem Aktenvermerk der Sachbearbeiterin vom 06.04.2005 ist ausgeführt, Küche, Bad und WC, zwei Zimmer und ein weiterer kleiner Raum befänden sich im Erdgeschoss und stünden der Antragstellerin zur Untermiete zur Verfügung. Küche sowie Bad und WC würden nach Aussagen der Antragstellerin gemeinsam mit K genutzt. In der Küche stünden zwei getrennte Kühlschränke zu Verfügung. Eines der Zimmer im Erdgeschoss werde von der Antragstellerin als Schlafzimmer genutzt. Hinsichtlich der Abrechnung der Nebenkosten habe die Antragstellerin angegeben, für die Stromabrechnung existiere kein separater Unterzähler. Die Stromabrechnung erhalte K, diese rechne die Kosten entsprechend um und stelle sie ihr in Rechnung. Genauso werde bei der Abrechnung für den Hausmüll verfahren.

Mit Bescheid vom 15.04.2004 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis zum 30.09.2005 in Höhe von 491,08 EUR monatlich. Zur Begründung wurde ausgeführt, Alg II werde ab 01.04.2005 gewährt, da die Antragstellerin für die Monate Februar und März noch Leistungen von der ARGE Leipzig erhalten habe. Hinsichtlich der Höhe der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes berücksichtigte die Antragsgegnerin einen Bedarf in Höhe von 582,96 EUR monatlich. Dieser Bedarf ergab sich aus der Regelleistung in Höhe von 276,00 EUR, einem Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR und den Kosten der Unterkunft (Miete 249,00 EUR plus angemessene Heizkosten 32,40 EUR) in Höhe von 281,40EUR. Als Einkünfte berücksichtigte der Antragsgegner das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR und als hiervon abzusetzende Beträge wies er für sonstige Versicherungen 32,12 EUR sowie Versicherungspauschale in Höhe von 30,99 EUR aus.

Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und machte insbesondere geltend, die Höhe des ihr zugestandenen Regelleistungssatzes von 276,- EUR sei nicht gerecht. Ihre Tochter W sei bei der

Bedarfsgemeinschaft nicht eingerechnet worden. Das Kindergeld sei ihr als Einkommen angerechnet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, richtig sei, dass grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II ab dem Tag der Antragstellung gewährt würden. Vorliegend habe die Antragstellerin jedoch noch in den Monaten Februar und März Leistungen von der ARGE Stadt Leipzig in Höhe von monatlich 827,30 EUR erhalten. Dem Bescheid der ARGE Stadt Leipzig vom 20.12.2004 sei zu entnehmen, dass von diesem Betrag ein Hilfeanspruch auf die Antragstellerin in Höhe von 536,49 EUR entfielen. Da dieser Betrag höher sei als der von ihr bewilligte Betrag von 491,08 EUR, stünden der Antragstellerin für die Monate Februar und März keine weiteren Leistungen nach dem SGB II mehr zu. Die Regelleistung in Höhe von 276,- EUR ergebe sich daraus, dass der Hausbesuch vom 06.04.2005 ergeben habe, dass die Antragstellerin keinen eigenen Haushalt führe. Sie lebe vielmehr in einer Haushaltsgemeinschaft mit K. Gemäß § 20 Abs. 2 SGB II belaufe sich die monatliche Regelleistung für alleinstehende Personen auf 345,- EUR; demgegenüber betrage die Regelleistung "für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft" 276,- EUR. Da die Antragstellerin im Haushalt ihres Vermieters lebe, könne sie nicht als "alleinstehend" angesehen werden. Andererseits bilde sie auch mit ihrem Vermieter keine Bedarfsgemeinschaft, so dass auch der wörtliche Tatbestand des § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht erfüllt sei. Nach dem Sozialhilferecht entspreche es allgemeiner Ansicht, dass es in einem Haushalt nur eine Person geben könne, die als Haushaltsvorstand zu bezeichnen sei. Regelmäßig sei dies die Person, die auch für die so genannten Generalunkosten des Haushaltes aufkomme. Fraglos sei dies der Vermieter der Antragstellerin, was zwangsläufig zur Folge habe, dass im Bereich der Sozialhilfe der Antragstellerin lediglich der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen (276,- EUR) zugebilligt werden könne. Das Kindergeld sei der Antragstellerin als Einkommen zugerechnet worden. Da die Tochter der Antragstellerin in Leipzig kein Arbeitslosengeld II beziehe, sei davon auszugehen, dass sie anderweitig ihren Lebensunterhalt sicherstellen könne. Die Tochter der Antragstellerin benötige daher das Kindergeld nicht, so dass er der Antragstellerin als Einkommen anzurechnen sei.

Dagegen erhob die Klägerin am 21.06.2005 Klage (S 2 AS 1772/05) zum Sozialgericht Ulm (SG); gleichzeitig beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung trug

sie vor, sie habe Anspruch auf Leistungen als Haushaltsvorstand und ihr müssten Leistungen ohne Berücksichtigung des Kindergeldes bewilligt werden.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2005 verpflichtete das SG den Antragsgegner, der Antragstellerin ab April 2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 2 AS 1772/05 Arbeitslosengeld II in Höhe von 560,08 EUR zu gewähren; im Übrigen lehnte es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte das SG aus, da der Vermieter der Antragstellerin auch nach Auffassung des Antragsgegners nicht Partner der Antragstellerin sei, zähle er nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weshalb es sich somit verbiete, ihn bei der Berechnung der der Antragstellerin zu gewährenden Sozialleistung heranzuziehen. Soweit die Antragstellerin für ihre Tochter W Kindergeld erhalte, sei dies zutreffend bei ihr als Einkommen angerechnet worden. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bestimme, dass das Kindergeld dem jeweiligen Kind zuzurechnen sei, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt werde. Da davon auszugehen sei, dass die Tochter der Antragstellerin ihren Lebensunterhalt anderweitig bestreite, sei die Tochter der Antragstellerin somit nicht auf die Gewährung des Kindergeldes angewiesen.

Dagegen hat der Antragsgegner am 10.08.2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt er vor, im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung sei in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit werde nach der Rechtsprechung des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B) dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen. Weiter sei festzustellen, dass nach dem erwähnten Beschluss einer Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (21.06.2005) nicht in Frage komme. Ferner hätte die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit erfolgen dürfen und die Verpflichtung zur Leistungsgewährung hätte im Hinblick auf die Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II zeitlich stärker begrenzt werden müssen. Zwischen der Klägerin und K bestehe eine Haushaltsgemeinschaft. Eine Legaldefinition dieses Begriffes enthalte § 36 Satz 1 SGB XII. Die im SGB II enthaltenen Vorschriften, die die Hilfegewährung an eine Gemeinschaft von mehreren Personen regele, seien nur insoweit als abschließende Regelungen zu verstehen,

als es um die Frage der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen anderer Personen als der des Hilfesuchenden gehe. Sei jedoch wie hier der Bedarf - konkret der Regelleistungsbedarf - einer Personenmehrheit zu bestimmen, könnten unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen der im SGB II enthaltenen Vorschriften mehrere Personen, die zusammen wohnen, auch dann als eine Einheit berücksichtigt werden, wenn sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Die rechtliche Grundlage für eine Gleichstellung von Haushaltsgemeinschaften mit den in §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 9 Abs. 5 SGB II geregelten Gemeinschaften ergebe sich aus dem Bedarfsdeckungsprinzip des SGB II. Im Übrigen bestehe nach wie vor der Verdacht auf Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und K.

Mit Bescheid vom 27.10.2005 bewilligte der Antragsgegner in Ausführung des Beschluss des SG der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 560, 08 EUR ab Oktober 2005 bis September 2006.

Mit einem am 13.10.2005 beim Senat eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten machte die Antragstellerin geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass W ihren Lebensunterhalt anderweitig bestreite; W sei vielmehr auf das Kindergeld angewiesen. Da seit November 2005 das Kindergeld nicht mehr an die Antragstellerin, sondern an W selbst ausgezahlt wird, änderte der Antragsgegner mit einem weiteren Bescheid vom 14.11.2005 seine früheren Bescheide für die Zeit ab November 2005 ab und bewilligte ab diesem Zeitpunkt Leistungen in Höhe von monatlich 651,96 EUR. Die höhere Leistung resultiert aus dem Umstand, dass das Kindergeld nicht mehr bei der Antragstellerin als Einkommen angerechnet wird.

Der Antragsgegner beantragt,

auf ihre Beschwerde den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 27. Juli 2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen und auf ihre Anschlussbeschwerde den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 27. Juli 2005 abzuändern und den Antrags

gegner zu verpflichten, ihr auch für die Monate April bis Oktober Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 651,96 EUR zu gewähren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Beschluss des SG vom 27.07.2005 ist rechtswidrig, soweit der Antragsgegner verpflichtet wird, Leistungen in Höhe von 560,08 EUR bereits ab April 2005 zu gewähren. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen als die im Bescheid vom 15.04.2005 bewilligten 491,08 EUR erst ab 21.06.2005. Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragsgegners unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an

die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).

Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).

Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum

Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).

Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (21.06.2005) kommt allerdings grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Der Antragstellerin steht daher ein Anordnungsanspruch auf die höheren Leistungen erst ab 21.06.2005 zu.

Die Beschwerde ist ferner begründet, soweit das SG den Antragsgegner zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verpflichtet hat. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 31.03.2006 zu begrenzen, weil im Hauptsacheverfahren noch geklärt werden muss, ob zwischen der Antragstellerin und K eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht. Im vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren ist - wie im Folgenden noch dargelegt wird - bereits aus formalen Gründen davon auszugehen, dass die Klägerin allein stehend ist. Der Befristung der einstweiligen Anordnung auf Ende März 2006 steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 14.11.2005 Leistungen bis September 2006 gewährt hat. Soweit mit diesem Bescheid der

höhere Regelsatz (345,- EUR statt 276,- EUR) zugebilligt wird, erfolgte dies nur in Ausführung des vom Antragsgegner mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des SG vom 27.07.2005.

Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragsgegners unbegründet. Das SG hat der Antragstellerin zu Recht eine monatlichen Regelleistung in Höhe von 345,-EUR zugebilligt. Dies folgt aus § 20 Abs. 2 SGB II. Danach beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend sind, in den alten Bundesländern 345,-EUR. Allein stehend ist, wer volljährig, unverheiratet und ohne eine andere Person in seiner Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft lebt (Lang in Eicher/Spellbrink SGB II § 20 RdNr. 86). Nicht allein stehend ist, wer mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 2 und 3 SGB II oder in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten (Haushaltsgemeinschaft iSd § 9 Abs. 5 SGB II) lebt. Ob es im Anwendungsbereich des SGB II neben der Haushaltsgemeinschaft iSd § 9 Abs. 5 SGB II auch eine Haushaltsgemeinschaft iSd § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gibt, also eine Haushaltsgemeinschaft mit Personen, die nicht miteinander verwandt oder verschwägert sind, und welche Konsequenzen sich hieraus möglicherweise im Hinblick auf die Höhe der Regelleistung ergeben, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Klägerin mit K, in dessen Wohnung sie zwei Zimmer bewohnt, einen Untermietvertrag geschlossen hat. Das Bestehen eines (wirksamen) Mietvertrages zwischen zwei Personen schließt jedoch die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft aus, weil ein "Wirtschaften aus einem Topf", wie dies für eine Haushaltgemeinschaft kennzeichnend ist, nicht angenommen werden kann, wenn einer dem anderen Mietzins zahlen muss. Da der Antragsgegner die Wirksamkeit des zwischen der Antragstellerin und K geschlossenen Mietvertrages nicht in Frage stellt, sondern im Gegenteil der Klägerin den Mietzins als Kosten der Unterkunft gewährt, kann er das Zusammenleben der Antragstellerin mit K auch nicht als Haushaltsgemeinschaft werten. Ob es sich tatsächlich um einen wirksamen Untermietvertrag oder nur um eine Beteiligung der Antragstellerin an der Miete des K handelt, braucht im einstweiligen Rechtschutzverfahren jedenfalls dann nicht aufgeklärt zu werden, wenn sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner von einem wirksamen Mietvertrag zwischen der Antragstellerin und K ausgehen.

Die Beschwerde ist auch unbegründet soweit der Antragsgegner damit erreichen möchte, dass die Leistung nur darlehensweise gewährt wird. Anders als der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B) sieht sich der erkennende

Senat nicht ermächtigt, die Gewährung der Leistung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf diese Weise zu begrenzen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Abgesehen davon, dass es für die Einräumung eines Darlehens an einer Rechtsgrundlage fehlt und die Antragstellerin ein Darlehen auch gar nicht beantragt hat, werden dadurch die Bestimmungen umgangen, die für eine Rückforderung der Leistung nach Aufhebung einer einstweiligen Anordnung gelten. Soweit der Antragsgegner in Ausführung der Entscheidung des SG der Antragstellerin höhere Leistungen bewilligt hat, werden die Bescheide, soweit sie nur die gerichtliche Entscheidung ausführen, gegenstandslos, wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass der Antragstellerin die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugesprochenen Leistungen nicht zustehen. Damit wäre die (höhere) Leistung rechtsgrundlos erbracht worden und könnte vom Antragsgegner unter entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X zurückgefordert werden (Wiesner in von Wulffen, SGB X, § 50 RdNr. 14 m.w.N.; vgl. OVG Lüneburg 24.02.1993 - 4 L 151/92 - ; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 03.04.1992 - 16 E 363/91 -). Es gibt keinen Grund, vom Regelungskonzept des SGB X abzuweichen. Damit wird auch nicht - wie die Gegenmeinung befürchtet - eine spätere Rückgängigmachung unnötig erschwert. Denn dem Leistungsempfänger ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen, da er mit der Aufhebung der einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht oder dem Wegfall der einstweiligen Anordnung durch die Entscheidung in der Hauptsache rechnen muss. Erst recht kein Vertrauensschutz besteht, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung auf Angaben beruht, die der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. §§ 50 Abs. 2, 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 , 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Der am 13.10.2005 beim LSG gestellte Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des SG abzuändern, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wurde, ist als unselbständige Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des SG zu werten. Diese Beschwerde ist gemäß § 202 SGG i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO zwar zulässig, aber unbegründet. Dabei kann für die Zeit von April bis September 2005 dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner berechtigt war, das der Antragstellerin ausgezahlte Kindergeld für ihre Tochter W als Einkommen der Antragstellerin zu werten. Für die Zeit vor Oktober 2005 kommt eine Änderung der sozialgerichtlichen Entscheidung nicht mehr in Betracht, weil die Antragstellerin ihre Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben hat. Wie bereits erwähnt, kommt eine Verpflichtung

zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (21.06.2005) grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (s.o.). Dieser Gesichtspunkt gilt nach Ansicht des Senats auch, wenn die Antragstellerin - wie hier - den Beschluss des SG zunächst akzeptiert und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Entscheidung des SG eine Abänderung dieser Entscheidung im Wege der unselbständigen Anschlussbeschwerde beantragt hat. Für die Zeit ab November 2005 hat der Antragsgegner dem Anliegen Rechnung getragen, weil das Kindergeld nunmehr direkt an W gezahlt wird und nicht mehr der Antragstellerin zufließt. Eine Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin auch im Oktober 2005 ist aus den vom SG genannten Gründen rechtmäßig. W wohnte im Oktober 2005 nicht bei der Antragstellerin und erhielt BAFöG in Höhe von 412,- EUR. Bei einer Vorsprache der Antragstellerin beim Antragsgegner am 22.04.2005 hatte die Antragstellerin ferner angegeben, W wohne mietfrei bei einem Herrn Kunze. Mit der kostenfreien Unterkunft und der BAFöG-Leistung in Höhe von 412,- EUR verfügte W über ein höheres Einkommen als es dem Regelbedarf nach dem SGB II entspricht. Da zudem nähere Angaben über die konkreten Wohn- und Lebensverhältnisse der Tochter nicht bekannt sind und bei der Berechnung von BAFöG auch Einkommen des Vaters von W angerechnet wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das im Oktober 2005 an die Antragstellerin ausgezahlte Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts von W benötigt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat erachtet es als angemessen, dass der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosen der Antragstellerin zu einem Viertel trägt, weil seine Beschwerde nur im Hinblick auf Beginn und Ende der Leistungsgewährung, nicht aber hinsichtlich der Höhe der Leistung erfolgreich war. Andererseits war die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gänzlich unbegründet.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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