L 7 AY 5266/05 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 1009/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 5266/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Anspruch aus § 2 Abs. 1 AsylbLG ist ein individueller Anspruch. § 2 Abs. 3 AsylbLG führt nicht zu einer Akzessorietät in dem Sinn, dass ein Kind Anspruch aus Abs. 1 i.V.m. SGB XII hat, weil den Eltern ein solcher zusteht.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das SG hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht mangels Bestehens eines Anordnungsanspruches abgelehnt. Der Senat verweist zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die er sich zu Eigen macht. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 4 SGG). Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Die mit der Beschwerde gerügte Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber seinen Geschwistern rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist ein individueller Anspruch, dessen Voraussetzungen in der jeweiligen Person erfüllt sein müssen. Weder dem früheren Bundessozialhilfegesetz (heute Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -), noch dem AsylbLG ist ein Grundsatz familieneinheitlicher Leistungsgewährung nach nur einem dieser beiden Gesetze zu entnehmen (so Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2000 - 12 L 3349/99 -, (juris) und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 2505/99 -, NVWZ 2000, 691). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Regelung des § 2 Abs. 3 AsylbLG begründet nur insoweit ein akzessorisches Leistungsverhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, als eine höhere Leistung (nach SGB XII) an die minderjährigen Kinder davon abhängig ist, dass auch den Eltern eine solche zusteht. Eine an einem anderen Familienmitglied ausgerichtete Besserstellung soll mit dieser Vorschrift nicht bewirkt werden (Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, § 2 Rdnr. 205 m.w.N.).

Darüber hinaus dürfte auch ein Anordnungsgrund bislang nicht dargetan und glaubhaft gemacht sein. Die Eltern des Antragstellers und die Geschwister erhalten gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungen nach dem SGB XII. Dass mit diesen Leistungen und den dem Antragsteller bewilligten Sachleistungen sein Lebensunterhalt nicht gesichert werden könnte, ist noch nicht einmal behauptet. Bei dieser Sachlage besteht kein Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung, d.h. kein Anordnungsgrund.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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