S 50 AS 472/05 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
50
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 472/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Eine Erstattung der Kosten erfolgt nicht.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beantragte am 20.5.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Bis zum 19.5.2005 hatte sie Arbeitslosengeld I erhalten.

Mit Schreiben vom 6.7.2005 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, zur abschließenden Bearbeitung die Kontoauszüge ab Januar 2005, den Mietvertrag im Original, die Lohnsteuerkarte 2003 bzw. den Lohnsteuerbescheid im Original, Personalien und Adresse der Unterhaltspflichtigen, den letzten Alg-I Bescheid sowie Lebensversicherungspolicen im Original und Rückkaufwert vorzulegen unter Hinweis auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I.

Die Antragstellerin legte auf Anraten ihrer Bevollmächtigten die angeforderten Unterlagen nur teilweise und mit Schwärzungen vor. Die Bevollmächtigte teilte der Antragsgegnerin dazu mit, dass es keine rechtliche Verpflichtung zur Vorlage der Kontoauszüge im Original für die letzten sechs Monate gebe, Kopien der Versicherungspolice mit Schwärzung des Bezugsberechtigten ausreichten, geschwärzte Kopien und Kontoauszüge als Beleg der Mietzahlungen zulässig seien und Angaben zu etwaigen Unterhaltsverpflichteten nicht gemacht werden müssten. Aus den vorgelegten geschwärzten Kopien der Kontoauszüge seien ausreichende Kontobewegungen und Summen zu erkennen, Kopien der Lebensversicherungspolicen und des letzten Änderungsbescheids Alg I würden mit dem Original der Bestätigung über den Rückkaufswert der Lebensversicherungen vorgelegt.

Mit Schreiben vom 29.7.2005 teilte die Antragsgegnerin der Bevollmächtigten detailliert mit, warum die Kontoauszüge der letzten Monate und die Unterlagen im Original eingesehen werden müssten.

Mit Schreiben vom 11.8.2005 beantragte die Bevollmächtigte der Antragstellerin gemäß § 86 b Abs. 2 SGG:

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig die ihr zustehenden Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zu bewilligen.

Die Antragstellerin habe zu den Anfragen der Antragsgegnerin jeweils Erklärungen abgegeben. Erinnerungsschreiben seien nicht beantwortet worden. Am 6.6.2005 habe die Antragstellerin der ARGE eine Selbstauskunft übersandt.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 25.5.2005:

Antragsablehnung.

Eine abschließende Entscheidung sei über den Antrag nicht möglich, da die Antragstellerin bis heute die bereits mit Schreiben vom 6.7.2005 angeforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht habe. Auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit der Versagung der Leistungen nach § 66 SGB I sei hingewiesen worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 86 b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint und sowohl ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung, als auch ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller Rechtsanspruch glaubhaft gemacht wurden. Die Antragstellerin hat vorliegend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (BVerfG vom 12.5.2005, 1 BvR 569/05).

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II setzt gem. § 9 Abs. 1 SGB II voraus, dass die Antragstellerin hilfebedürftig ist, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen oder durch Hilfeleistungen von anderen sichern kann. Die Antragsgegnerin hat die beanspruchten Leistungen zu Recht bisher nicht gewährt, da eine abschließende Prüfung der Bedürftigkeit hier nicht vorgenommen werden konnte. Nach § 60 SGB I ist die Antragstellerin verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diese Mitwirkungspflicht hat die Antragstellerin bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht erfüllt, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nach § 66 Abs. 1 SGB I berechtigt ist, die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung zu versagen. Die Antragstellerin ist auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden, § 60 Abs. 3 SGB I. Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten unzumutbar sind, § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I oder die Antragsgegnerin sich die erforderlichen Kenntnisse durch geringeren Aufwand selbst beschaffen kann, § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I, liegen nicht vor.

Soweit die Bevollmächtigte der Antragstellerin die Auffassung vertritt, die Antragstellerin habe nicht die von der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen vollständig und im Original vorzulegen, ist dies rechtsirrig, da es sich um Unterlagen und Nachweise handelt, die zur Feststellung und Prüfung der Bedürftigkeit erforderlich, geeignet und angemessen sind und die die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Prüfungspflicht deshalb verlangen durfte. Die Gründe dafür wurden der Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.7.2005 rechtlich zutreffend und umfassend erläutert. Das Gericht schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen diesen Ausführungen an und weist ergänzend auf folgendes hin:

Die Vorlage von Unterlagen im Original hat auch den Zweck, sicherzustellen, dass keine Manipulationen vorgenommen wurden. Sowohl für die Feststellung der Unterkunfts- und Heizkosten als auch für die Höhe eventuellen Einkommens- und Vermögens ist es notwendig, den Mietvertrag sowie Unterlagen von Banken und Versicherungen im Original einzusehen, um einen solchen Mißbrauch auszuschließen. Dies gilt entsprechend für die Vorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen für die letzten sechs Monate. Für die Feststellung, ob Einkommen und Vermögen vorhanden ist, genügt der aktuelle Kontoauszug nicht, da die Kontenbewegung der letzten Monate zur vollständigen Ermittlung von Einkommen und Vermögen erforderlich ist. Die datenschutzrechtlichen Bedenken der Bevollmächtigten bestehen nicht, da es sich bei den angeforderten Unterlagen um erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I handelt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Sozialverwaltung erforderlich sind, § 67 a SGB X. Entgegen der Auffassung des hessischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 22.8.2005 (L 7 AS 32/05) wird aus zurückliegenden Kontobewegungen z.B. ersichtlich, ob die Antragstellerin Zuwendungen Dritter erhält oder größere Beträge transferiert hat und welche sonstigen leistungserheblichen Transaktionen bisher vorgenommen wurden. Ein Verdacht auf beabsichtigten Leistungsmissbrauch im Einzelfall - der bei Vorlage geschwärzter Kontoauszüge naheliegt - ist nicht erforderlich. Wenn die Antragstellerin Geld will, muss sie die angeforderten Nachweise vorlegen, da das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch die §§ 60 f. SGB I im Interesse daran, aus Steuermitteln finanzierte ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, eingeschränkt wird (Schoch, LPK - SGB II und ständige Rechtsprechung zur Sozialhilfe).

Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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