L 3 B 179/05 AY-ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 2 AY 3/05 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 179/05 AY-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Streitig ist die vorläufige Bewilligung von Barleistungen bzw. zumindest einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über Leistungen nach § 2 Abs. 1 und 2 AsylbLG.
Mit dem Verbrauch von Sachleistungen erlischt ein etwaiger Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 und 2 AsylbLG. Aus diesem unwiderbringlichen Rechtsverlust ergibt sich ein Anordnungsanspruch.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zur Hälfte zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach § 2 Asylbe-werberleistungsgesetz (AsylbLG).

Der am ...1970 geborene Beschwerdeführer (Bf.) ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 06.03.2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Seither erhält er Leistungen in Form von Sachleis-tungen sowie ein monatliches Taschengeld in Höhe von 40,90 EUR auf der Grundlage von § 3 AsylbLG.

Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 16.01.2003 ab und führte hierzu aus, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorlägen. Der Bf. werde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle der Klageerhebung ende die Aus-reisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er abgeschoben.

Mit der hiergegen zum Verwaltungsgericht Chemnitz (VG) erhobenen Klage machte der Bf. die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Ausländerge-setz geltend. Diesen Antrag wies das VG durch Urteil vom 08.10.2004 zurück. Ein Ab-schiebeschutz nach § 53 Abs. 1 und 4 Ausländergesetz könne nicht beansprucht werden. Es bestehe jedoch aufgrund der derzeitigen Erlasslage für den Freistaat Sachsen und einer aus individuellen Gründen erteilten Duldung für den Bf. ein vergleichbarer Schutz vor Ab-schiebung. Da der Bf. über kein gültiges Reisedokument verfügte, wurde ihm durch das Landratsamt Zwickauer Land eine Duldung gemäß §§ 55, 56 Ausländergesetz i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO zum Zwecke der Ausweisbeschaffung erteilt. Mit Bescheid vom 26.01.2005 des Regierungspräsidiums Chemnitz wurde der Bf. ver-pflichtet, bis zum 26.01.2006 alle erforderlichen Vorbereitungen zur Ausstellung eines gültigen Reisepasses zu treffen.

Am 07.01.2005 beantragte der Bf. Leistungen nach § 2 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII.

Dies lehnte die Beschwerdegegnerin (Bg.) durch Bescheid vom 02.03.2005 ab, da kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 und 4 Ausländergesetz bestehe.

Hiergegen legte der Bf. am 16.03.2005 Widerspruch ein, weil aufgrund der Erlasslage des Freistaates Sachsen ein vergleichbarer Abschiebungsschutz bestehe. Zu diesem Wider-spruch liegt bislang noch keine Entscheidung vor.

Parallel hierzu hat der Bf. am 16.03.2005 die Leistungen nach § 2 Abs. 1, 2 i. V. AsylbLG i. V. m. dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Chemnitz (SG) geltend gemacht und zur Begründung auf die unsichere Lage im Iran ver-wiesen, wodurch eine freiwillige Rückkehr nicht zumutbar sei. Da eine Ausreise im nächs-ten Jahr nicht ausgeschlossen werden könne, sei eine schnelle Entscheidung erforderlich; er brauche das Geld. Er habe sich bereits mit seiner Botschaft und seiner Familie im Irak in Verbindung gesetzt, um einen gültigen Pass zu erhalten. Bemühungen, den Pass während des Asylverfahrens zu beantragen, könnten nicht verlangt werden, zudem sei die Botschaft während des Krieges zeitweise geschlossen gewesen. Ferner sei es sein Recht, die gesetzte Frist voll auszuschöpfen um ggf. bis dahin je nach Lage im Iran entsprechende weitere Anträge im Rahmen des Asylverfahrensgesetzes zu stellen.

Diesen Antrag hat das SG durch Beschluss vom 25.07.2005 abgelehnt. Ein Anordnungs-grund sei nicht gegeben, da der Bf. ein monatliches Taschengeld und Sachleistungen zur Verpflegung erhalte. Der bloße Vortrag des Bf., er brauche das Geld, sei nicht ausreichend zur Begründung eines Anordnungsgrundes. Zudem sei auch ein Anordnungsanspruch zweifelhaft, denn der Bf. habe keinerlei Nach-weise über Aktivitäten zur (Wieder-)Beschaffung seines Passes vorgelegt.

Hiergegen hat der Bf. am 25.08.2005 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe dem SG mehrfach dargelegt, dass er in An-wesenheit der Sozialarbeiterin die Botschaft angerufen habe. Zwischenzeitlich habe er aus dem Irak über seine Familie die notwendigen Unterlagen erhalten und diese am 23.09.2005 der Botschaft vorgelegt. Wann er den Pass erhalte, könne er derzeit nicht sagen. Eine dringende Entscheidung sei geboten, denn er habe geplant, die Leistungen nach § 2 AsylbLG im Rahmen des gesetzlich Zulässigen für die Rückkehr anzusparen. Von den zirka 40 EUR könne er demgegenüber nichts ansparen.

Am 26.09.2005 hinterlegte schließlich der Bf. einen auf ihn ausgestellten gültigen Reisepass bei der Bg. Ab dem 01.11.2005 bewilligte diese die begehrten Leistungen nach § 2 AsylbLG.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem LSG zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Juli 2005 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 07.01.2005 bis 31.10.2005 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszü-ge, die Verwaltungsakte der Bg. sowie die abgelichteten Auszüge der Ausländerakte ver-wiesen.

II. 1. Die statthafte Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Beschwerde ist jedoch ? in der Hauptsache – nicht begründet.

Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Bf. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu-lässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. In Betracht kommt hier nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn dem Antragsteller geht es nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustan-des, sondern um die Gewährung einer Leistung.

Ein Anspruch des Bf. auf eine entsprechende Regelungsanordnung ist dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung mit Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist (Anordnungsanspruch) und wenn ohne den Vollzug der Verwaltungsentscheidung wesentliche Nachteile abgewendet werden oder eine drohende Gefahr verhindert wird (Anordnungsgrund). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in sozialgerichtlichen Verfahren einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn dem Betroffenen ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wäre und möglicher-weise irreversible Nachteile drohen (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung – BVerfGE 46, 166).

Zumindest seit dem 01.11.2005 kann ein Anordnungsgrund nicht (mehr) angenommen werden, denn seit diesem Zeitpunkt erhält der Bf. die begehrten Wahlleistungen.

Für die vorausgegangene Zeit – in diesem Fall auch nicht ab der Antragstellung bei Gericht – kann ein Anordnungsgrund bereits deshalb nicht bestehen, weil mit der Gewährung und dem Verbrauch der Sachleistungen auf der Grundlage von § 2 AsylbLG, wegen der hierdurch eingetretenen Bedarfsdeckung der eventuelle Rechtsanspruch des Bf. auf Geld-leistungen bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bg. nach § 2 Abs. 2 AsylbLG unwiederbringlich erloschen ist (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 11. September 2002 ? Aktenzeichen 4 BS 228/02 ?, JURIS, Seite 3). An dieser Stelle kann daher zunächst dahingestellt bleiben, ob ggf. früher – vor Gewäh-rung der Barleistungen – ein Anordnungsgrund und ? ggf. – auch ein Anordnungsanspruch gegeben gewesen wäre.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Hierbei war zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage des Akteninhalts für den Bf. früher sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch, zumindest hinsichtlich einer ermessensfehlerfreien Entscheidung der Behörde, gegeben gewesen wäre.

Zwar ist es zutreffend, dass nach § 2 Abs. 2 AsylbLG die zuständige Behörde hinsichtlich der Form der Leistung eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Im Falle einer ermes-sensfehlerhaften Entscheidung der Behörde kann der betroffene Leistungsberechtigte des-halb regelmäßig nur eine Verbescheidung verlangen. Eine so genannte Ermessensreduzie-rung auf Null ist ? zumindest nach den bislang bekannten Umständen – nicht eingetreten. Der Bf. hätte damit früher einen Anordnungsgrund geltend machen können. Zwar darf das Gericht entsprechend dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b SGG grundsätzlich nicht vorweg nehmen, was erst im Hauptsacheverfahren erreicht wer-den könnte. Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz gilt dieses Verbot der (auch nur vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsache aber aus-nahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechts-schutzes notwendig ist, insbesondere wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entschei-dung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, NJW 1989, 827 und Beschluss vom 19.10.1977 NJW 1978, 693). Ein solcher unwiederbringlicher Rechtsverlust war hier durch das mit dem Verbrauch der Sachleistung verbundene Erlöschen des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Bg. gegeben. Dies gilt auch dann, wenn das Ergebnis der Ermessensausübung noch offen ist, weil ? wie im vorliegenden Fall – keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und die Behörde bislang ihr Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt hat. Die einstweilige Anordnung kann dann auf die Verpflichtung zur Neuverbescheidung gerichtet sein, wenn ein berech-tigtes Interesse daran besteht, dass die Behörde möglichst frühzeitig eine (erneute) Ermessensentscheidung trifft (vgl. OVG Bautzen, a. a. O., m. w. N.).

Auch ein Anordnungsanspruch wäre insoweit zunächst gegeben gewesen. Der Bf. hätte einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung einer Barleis-tung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 AsylbLG gehabt, denn diese Leistung wäre nicht bereits mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen entfallen. Zugunsten des Bf., jeden-falls ab 06.03.2005, wäre § 2 Abs. 1 AsylbLG in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung anzuwenden gewesen. Abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG ist das Zwölfte Buch So-zialgesetzbuch (SGB XII) nach dieser Vorschrift auf diejenigen Leistungsberechtigten ent-sprechend anzuwenden, die über eine Dauer von mindestens 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beein-flusst haben. Dies war beim Bf. ab 06.03.2005 der Fall. Ein Rechtsmissbrauch kann nicht schon dann angenommen werden, wenn Ausländer lediglich ihrer bestehenden Ausreise-pflicht nicht nachkommen. Der Staat kann dem ? ggf. – mit Abschiebemaßnahmen hinrei-chend begegnen. Von einem Rechtsmissbrauch i. S. von § 2 Abs. 1 AsylbLG n. F. kann erst dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer etwa versucht, eine Rechtsposition unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erlangen oder auszunutzen (Beschluss des SG Hannover vom 20.01.2005, Aktenzeichen S 51 AY 1/05 ER, InfAuslR 2005, 158/159). Auch wenn die Bg. dies hier aufgrund der Behauptung des fehlenden Passes, zeitweilig vermutet haben mag, kann letztlich ein solcher Tatbestand nicht verifiziert werden. Viel-mehr hat der Bf. ersichtlich an der Beibringung eines gültigen Reisepasses mitgewirkt.

Dieser Beschluss ist abschließend, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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