S 35 (32) AL 385/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 (32) AL 385/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 22.04.2004 und 03.09.2004 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach - nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - zu bewilligen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Berufsausbildungsbeihilfe.

Der Kläger wohnt in einem Haushalt mit seiner Mutter, C, die von der Stadt Düsseldorf – zumindest in den Jahren 2003 und 2004 - Sozialhilfe erhalten hat.

Im Dezember 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten Berufsausbildungsbeihilfe für eine Ausbildung zum Speditionskaufmann in der Zeit vom 01.09.2003 bis zum 01.09.2006.

Mit Bescheid vom 22. April 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe mit der Begründung ab, der Auszubildende wohne bei seiner Mutter.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, die Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III sei verfassungswidrig, weil sie zu Hause wohnende Auszubildende generell von der Berufsausbildungsbeihilfe ausschließe. Der Kläger sei durch die Unterbringung im Hause seiner sozialhilfebedürftigen Mutter nicht bevorzugt, sondern benachteiligt. Deshalb müsse ihm erst Recht Berufsausbildungsbeihilfe zustehen.

Mit Bescheid vom 03.09.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, die Vorschrift des § 64 SGB III sei nicht auslegungsfähig.

Hiergegen richtet sich die am 01.10.2004 bei Gericht eingegangene Klage.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2004 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03.09.2004 aufzuheben und dem Kläger auf seinen Antrag vom 10.02.2004 hin Berufsausbildungsbeihilfe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist ergänzend darauf hin, dass eine Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe zu einem Zahlbetrag nicht führen würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden, denn der Sachverhalt ist - soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist - aufgeklärt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind einfacher Natur.

Das Gericht kann im Übrigen vorliegend ein Urteil sprechen, mit dem dem Kläger die Leistung nur dem Grunde nach zuerkannt wird. Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nach der Änderung der Vorschrift des § 130 SGG überholt (vgl. Meyer-Ladewig Sozialgerichtsgesetz 8. Auflage § 130 Anmerkung 3a mit weiteren Nachweisen).

Die demnach form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, denn die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig.

Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III, denn einem solchen Anspruch steht § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht entgegen. Der Kläger "wohnt" im Sinne dieser Vorschrift nicht im Haushalt seiner Eltern. Der Begriff "wohnen" in § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist so zu verstehen, dass dem Kläger von seinen Eltern Wohnraum und der Aufwand für Lebensbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Kleidung, zur Verfügung gestellt wird (vgl. Niesel SGB III 3. Auflage § 64 Anmerkung 3). Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Die Mutter des Klägers, mit der dieser zusammenwohnt, kann den entsprechenden Aufwand für Lebensbedürfnisse des Klägers nicht bereitstellen, weil sie selber Sozialhilfe bezieht. § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB III basiert erkennbar auf der Überlegung des Gesetzgebers, dass Eltern ihre mit ihnen zusammenlebenden Kinder finanziell unterstützen. Wegen dieser Unterstützung erhalten die Kinder geringere Leistungen. Eine solche Unterstützung scheidet jedoch vorliegend aus, so dass der Kläger wie jemand zu behandeln ist, der außerhalb der Wohnung seiner Eltern wohnt.

Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass bei der von der Beklagten anzustellenden Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe der Bedarf wohl nicht nach § 101 Abs. 3 SGB III zu ermitteln ist, weil der Kläger nicht behindert ist und nicht bei seinen Eltern wohnt (s.o.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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