L 5 B 1091/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 4918/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1091/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juli 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II in Höhe von 113,39 EUR für den Juli 2005, von 115,25 EUR für den August 2005, von 335,80 EUR für den September 2005 und von 288,10 EUR für den Oktober 2005 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller vier Fünftel seiner notwendigen Auslagen für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Der 1959 geborene Antragsteller, der bis zum 11. Februar 2004 Arbeitslosengeld I in Höhe eines wöchentlichen Zahlbetrages von 200,83 EUR und ab dem Folgetag Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, beantragte am 20. Oktober 2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Bei dieser Gelegenheit gab er an, mit der 1969 geborenen B L in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Diese beziehe aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein monatliches Gehalt. Sie bewohnten mit dem 1995 geborenen Sohn D eine 3-Zimmer-Wohnung.

Mit Bescheid vom 22. November 2004 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung der beantragten Leistung mangels Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers, mit dem dieser insbesondere geltend machte, dass das ihm bis zum 11. Februar 2004 zustehende Arbeitslosengeld zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005 zurück. Der Antragsteller sei nicht hilfebedürftig. Die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR verringere sich bei mindestens 18-jährigen Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft auf jeweils 311,00 EUR. Weiter seien Kosten für Miete und Unterkunft anzusetzen, dabei jedoch die geltend gemachten Heizkosten in Anwendung von § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung zu § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches um einen Pauschalbetrag für Warmwasser in Höhe von 30,50 EUR zu kürzen. Dem sich auf 1.298,19 EUR belaufenden Gesamtbedarf stehe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1.401,64 EUR gegenüber. Dieser Betrag errechne sich aus dem Nettoeinkommen der Lebensgefährtin, das um eine Pauschale für angemessene Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR, Fahrkosten in Höhe von 22,80 EUR, Kosten für eine Kfz-Versicherung von 19,10 EUR, einen Freibetrag von 15,33 EUR sowie einen weiteren Freibetrag nach § 30 SGB II bereinigt worden sei, zzgl. des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR.

Mit seinem am 23. Juni 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller, der zuvor Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben hatte, die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt, ihm Arbeitslosengeld II zu gewähren und insbesondere die Kosten für eine Krankenversicherung zu übernehmen. Ein Leistungsanspruch nach § 19 SGB II ergebe sich schon daraus, dass ihm ein Zuschlag nach § 24 SGB II wegen Bezuges von Arbeitslosengeld bis zum 11. Februar 2004 gewährt werden müsse. In die Bedarfsberechnung sei nach § 19 SGB II der Zuschlag nach § 24 SGB II einzubeziehen, so dass das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft nicht ausreiche, deren Bedarf zu decken. Weiter sei er seit dem 01. Januar 2005 nicht mehr pflichtversichert; eine Familienversicherung sei nicht möglich. Es seien daher wenigstens die fiktiven Beiträge gemäß § 246 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches in Höhe von 140,00 EUR zu berücksichtigen und bei dem anzurechnenden Einkommen des Partners abzuziehen. Ferner seien das anrechenbare Einkommen und die Heizkosten unzutreffend ermittelt. Von den nachgewiesenen Heizkosten in Höhe von 56,50 EUR hätte nicht ein Strom- und Warmwasserkosten-Anteil von 54 % abgezogen werden dürfen. Allein der Abzug eines Anteils für die Warmwasserbereitung von 16 % sei vorzunehmen, so dass sich die Kosten der Heizung auf 47,46 EUR beliefen. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens sei die Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR zweimal, nämlich für jeden volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft anzusetzen. Ferner seien die Kosten für das obligatorische Firmenticket seiner Lebensgefährtin nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften bei gleichzeitiger Schonung gleichgeschlechtlicher Partner im Rahmen des SGB II.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2005 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei bereits das Vorliegen einer gegenwärtigen existenziellen Notlage nicht glaubhaft dargetan. Die Antragsgegnerin habe mit Bescheid vom 22. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 die Gewährung von laufenden Hilfeleistungen nach dem SGB II abgelehnt. Dagegen habe der Antragsteller am 11. Mai 2005 Klage erhoben, ohne diese bisher zu begründen. Um Eilrechtsschutz habe er am 23. Juni 2005 nachgesucht. Nach alledem sei er in der Lage gewesen, seinen laufenden Lebensbedarf ab Januar 2005 selbst zu decken. Dass ihm dies nun nicht mehr möglich sein solle und stattdessen aktuell eine existentielle Notlage vorliege, sei nicht glaubhaft dargetan. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Einkommen der Lebensgefährtin B L anzurechnen sei. Schließlich habe sie dem Antragsteller angeboten, sein Hilfebegehren hinsichtlich der Kostenübernahme für die Krankenversicherung zu prüfen.

Mit seiner am 18. August 2005 eingelegten Beschwerde hat sich der Antragsgegner gegen den ihm am 18. Juli 2005 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts gewandt und sich zur Begründung darauf berufen, dass bereits im Hinblick auf das zu sichernde Existenzminimum ein Eilbedürfnis vorliege. Es sei ihm unzumutbar, weiter ohne Versicherungsschutz zu bleiben.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juli 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend.

Den im Laufe des Beschwerdeverfahrens vom Antragsteller zu den Akten gereichten Unterlagen bzw. dem bis einschließlich Blatt 135 vorliegenden Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass sich die Miete des Antragstellers ab dem 01. April 2005 auf 372,51 EUR zzgl. Betriebskosten in Höhe von 103,33 EUR beläuft. Weiter hat der Antragsteller belegt, dass er und seine Lebensgefährtin ab April 2005 alle zwei Monate für Heizung und Warmwasseraufbereitung eine Vorauszahlung von 126,00 EUR leisten und der Stromverbrauch von Vattenfall (der Bewag) gesondert abgerechnet wird. Mit Veränderungsmitteilung vom 31. Oktober 2005 – Eingang am 01. November 2005 – hat der Antragsteller die Antragsgegnerin über die veränderte Einkommenshöhe seiner Lebensgefährtin ab September 2005 informiert. Dem Verwaltungsvorgang sowie den zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen ist schließlich zu entnehmen, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers über ein monatliches Einkommen in wechselnder Höhe verfügt, das jeweils am Monatsende ausgezahlt wird, und dass sie ein so genanntes Jobticket hat, für das sie bis einschließlich Juli 2005 monatlich 45,33 EUR gezahlt hat und das ab August 2005 monatlich 47,46 EUR kostet.

II.

1. Das erstinstanzliche Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass die Arbeitsgemeinschaft JobCenter Treptow-Köpenick selbst Antragsgegnerin und nicht lediglich Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das JobCenter ist jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 11. August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Beschluss des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005, L 10 B 44/05 AS ER).

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juli 2005 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des SGG zulässig, jedoch lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Zeitraum vom 23. Juni bis zum 31. Oktober 2005. Hinsichtlich des Anfangstages folgt dies bereits aus der Entscheidung des Sozialgerichts Berlin, das mangels konkreten Antrages des Antragstellers - und in der Sache insoweit zu Recht - auf den Eingang des Antrages bei Gericht abgestellt hat. Für den Endzeitpunkt ergibt sich dies daraus, dass der Antragsteller mit seiner am 01. November 2005 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Veränderungsmitteilung zur Überzeugung des Senats konkludent einen neuen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung ab diesem Zeitpunkt gestellt hat.

Innerhalb des genannten Zeitraumes hat der Antragsteller mit seinem Begehren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Berlin hat der Antragsteller ein Bedürfnis an einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sehr wohl glaubhaft gemacht. Zum einen erscheint es nicht gerechtfertigt, aus einem – aus Sicht des Gerichts – überraschend spät gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu schließen, dass dann auch in der Zukunft kein Bedürfnis für eine eilige Entscheidung vorliegt. Zum anderen besteht vorliegend das Problem des fehlenden Krankenversicherungsschutzes bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und einem anzurechnenden Einkommen, das – nach den Berechnungen der Antragsgegnerin – die Bedürftigkeitsgrenze nicht wesentlich übersteigt und damit den Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung nicht zulässt. Der Antragsteller hätte daher bei einem Verweis auf das Hauptsacheverfahren nur die Möglichkeit, entweder ohne hinreichende Absicherung gegen Krankheit zu bleiben, oder aber eine Versicherung um den Preis abzuschließen, dass sein Existenzminimum nicht mehr gedeckt wäre. Diese möglicherweise längere Zeit dauernde, jeweils erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Insbesondere ist insoweit zu beachten, dass der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht ("Gegenwärtigkeitsprinzip").

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch für die Monate Juli bis Oktober 2005 glaubhaft gemacht. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht der Senat davon aus, dass ihm im Hauptsacheverfahren für diesen Zeitraum voraussichtlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II gegen die Antragsgegnerin zugesprochen werden wird.

Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten ist insoweit allein fraglich, ob der Antragsteller hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Zu Recht hat die Antragsgegnerin auf der Bedarfsseite die Regelleistung nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 2, 3 SGB II angesetzt, da sich der Regelsatz von 345,00 EUR (§ 20 Abs. 2 SGB II) bei dem volljährigen Antragsteller, der unstreitig mit der ebenfalls volljährigen B L in eheähnlicher Gemeinschaft lebt und damit gemäß § 7 Abs. 3 Nrn. 1 und 3b) SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bildet, nach § 20 Abs. 3 SGB II auf 90 % der Regelleistung und damit – unter Beachtung des § 41 Abs. 2 SGB II – auf 311,00 EUR reduziert. Weiter hat sie zutreffend für den Sohn D Sozialgeld in Höhe von 207,00 EUR angesetzt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II).

Unstreitig ist ferner für die Kaltmiete ein Betrag von monatlich 372,51 EUR und für die Betriebskosten von 103,33 EUR in Ansatz zu bringen. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Heizung in Höhe von im fraglichen Zeitraum monatlich 63,00 EUR (Vorauszahlung in Höhe von 126,00 EUR alle zwei Monate) davon ausgeht, dass diese auf der Bedarfsseite vollständig zu berücksichtigen seien oder, wenn überhaupt, dann jedenfalls nur um 16 %, allenfalls um die hier tatsächlich von der Bewag angesetzten 20 % für Warmwasseraufbereitung gekürzt werden dürfen, folgt der Senat ihm nur teilweise. Der einhelligen Literaturmeinung entsprechend ist bei summarischer Prüfung dem Ausgangspunkt der Antragsgegnerin zu folgen, dass von den hier geltend gemachten Kosten für Wärmeenergie Kosten für die Warmwasseraufbereitung abzuziehen sind. Denn in der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II ist bereits ein Anteil Kosten u.a. für Warmwasseraufbereitung enthalten. Dies mag sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergeben. Diese enthält jedoch – wie die Formulierung "insbesondere" deutlich zeigt - gerade keine abschließende Liste der aus der Regelleistung zu deckenden Bedarfe. Diese Kosten für die Warmwasseraufbereitung hat der Senat vorliegend mit monatlich 12,60 EUR angesetzt. Denn nach der vom Antragsteller vorgelegten Rechnung der Bewag vom 17. März 2005 ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei den für den Wärmebezug anfallenden Kosten zu 80 % um Heizkosten und zu 20 % um Kosten handelt, die auf die Wassererwärmung entfallen. Dementsprechend stehen dem Antragsteller als tatsächliche Aufwendungen für Heizung – mangels etwaiger Hinweise auf eine Unangemessenheit der Höhe - nach § 22 Abs. 1 SGB II monatliche Leistungen in Höhe von 50,40 EUR zu. Im Hinblick auf die in dieser Höhe glaubhaft gemachten monatlichen Heizkosten ist es unerheblich, in welcher Höhe nach der zum Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches ergangenen Regelsatzverordnung, deren Übertragbarkeit hier andernfalls grundsätzlich zu erwägen wäre, im Regelsatz ein Warmwasseranteil enthalten ist. Es errechnet sich damit ein monatlicher Bedarf in Höhe von insgesamt 1.355,24 EUR (vgl. Anlage zu diesem Beschluss).

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des weder über eigenes Einkommen noch über Vermögen verfügenden Antragstellers ist das Einkommen seiner Lebensgefährtin heranzuziehen. Denn § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sieht ausdrücklich vor, dass für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen kann der Antragsteller zur Überzeugung des Senats nicht mit Erfolg geltend machen. In seiner grundlegenden Entscheidung vom 17. November 1992 (1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234) hat das Bundesverfassungsgericht das Gebot der Gleichbehandlung von ehelichen und eheähnlichen Gemeinschaften betont und verlangt, dass es bei der Bedürftigkeitsprüfung des Hilfeempfängers keine Ungleichbehandlung geben dürfe. Ausgangs- und Bezugspunkt einer Verfassungsbetrachtung sei dabei allein die Ehe und nicht die Beziehung von Lebensgemeinschaften untereinander allgemein. Insoweit hat es das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber überlassen, welche Formen von Lebensgemeinschaften zum Schutz der Ehe in eine Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft einzubeziehen sind. Die Berücksichtigung von anderen Lebens-, Haushalts und Wirtschaftsgemeinschaften – wie etwa Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die nicht Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind, oder Verwandten – hat es nicht für erforderlich gehalten. Gleichzeitig wäre die Nichtberücksichtigung der eheähnlichen Gemeinschaft von Mann und Frau im Hinblick auf die dann alleinige Berücksichtigung der Ehe verfassungswidrig. Ausgehend damit aber von der Verfassungsmäßigkeit der in §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b), 9 Abs. 2 SGB II getroffenen Regelung zur Einbeziehung der eheähnlichen Gemeinschaften in die Bedürftigkeitsberechnung wie bei Eheleuten und einer Gleichstellung mit diesen könnte sich nur die Frage stellen, ob auch weitere Lebensgemeinschaften einzubeziehen wären. Die Beantwortung dieser Frage hat jedoch der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vorbehalten zu bleiben und steht im Übrigen vorliegend nicht zur Diskussion (ebenso: Landessozialgericht Essen, Beschlüsse vom 21.04.2005, L 9 B 4/05 SO ER und L 9 B 6/05 SO ER, zitiert nach juris).

Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens ist der Senat von einem nachgewiesenen Einkommen im Monat Juni in Höhe von 3.008,56 EUR brutto bzw. 1.877,28 EUR netto, im Monat August in Höhe von 2.432,38 EUR brutto bzw. 1.552,07 EUR netto, im Monat September in Höhe von 2.055,49 EUR brutto bzw. 1.332,36 EUR netto sowie im Monat Oktober in Höhe von 2.149,77 EUR brutto bzw. 1.378,62 EUR netto ausgegangen. Für den Juli 2005 hat er sich mangels Einkommensnachweises für das vorläufige Rechtsschutzverfahren an dem Einkommen für den Monat August orientiert. Weiter hat er davon abgesehen, im Eilrechtsschutzverfahren Ermittlungen dazu anzustrengen, in welcher Höhe am Monatsende noch Einkommen zur Verfügung stand, und dieses im Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen. Vielmehr hat er das Einkommen, das der Lebensgefährtin des Antragstellers jeweils erst am Monatsende zugeflossen ist, jeweils vollumfänglich als Einkommen für denselben Monat berücksichtigt.

Von diesem Einkommen ausgehend hat er unter Abzug der in den §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II und § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vorgesehenen Freibeträge und Abzüge (30,00 EUR Versicherungspauschale, 19,10 EUR Kfz-Haftpflicht, 45,33 bzw. ab August 2005 47,46 EUR Jobticket sowie den sich für den jeweiligen Monat aus der Anlage ergebenden Freibetrag) das jeweils zu berücksichtigende Einkommen berechnet. Zu addieren war ferner das für das Kind D bezogene Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich. Soweit der Antragsteller meint, das anrechenbare Einkommen sei um weitere 30,00 EUR für eine weitere Versicherungspauschale zu mindern, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Der Ansatz einer weiteren Versicherungspauschale über 30,00 EUR ist bei summarischer Prüfung nicht geboten. Nach § 3 Nr. 1 ALG II-V ist von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II leben, ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Der pauschal festgelegte Betrag von 30,00 EUR soll die Beiträge zu privaten Versicherungen abdecken, die bei in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich sind. Gleichzeitig wurde dabei berücksichtigt, dass in einer Bedarfsgemeinschaft üblicherweise nur jeweils eine dieser Versicherungen besteht, deren Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer auch dessen Partner und die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder erfasst (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rn. 61). Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ist der Betrag daher nur einmal in Ansatz zu bringen.

Demnach steht dem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehenden monatlichen Bedarf von 1.355,24 EUR ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1.759,07 EUR (Juni 2005), 1.431,85 EUR (Juli 2005), 1.429,99 EUR (August 2005), 1.209,44 EUR (September 2005) sowie von 1.257,14 EUR (Oktober 2005) gegenüber. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zu diesem Beschluss verwiesen. Danach besteht für die Monate September und Oktober 2005 jeweils ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Weiter hat der Antragsteller einen solchen Anspruch aber auch für die Monate Juli und August 2005 hinreichend glaubhaft gemacht. Denn der Senat folgt - seiner bisherigen Rechtsprechung in den Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend, von der abzusehen er zurzeit keinen Anlass sieht – der Auffassung des Antragstellers, dass in die Bedarfsberechnung auch der dem Antragsteller nach § 24 SGB II zustehende Zuschlag einzuberechnen ist. Denn dem Wortlaut des § 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II zufolge, nach dem erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag erhalten, stellt dieser befristete Zuschlag einen Teil des Arbeitslosengeldes II dar. Dass § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Anspruch auf den monatlichen Zuschlag an den Bezug von Arbeitslosengeld II knüpft, kann hingegen nicht dazu führen, dass nur Personen, die bereits ohne Zuschlag nach § 24 SGB II Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld II haben, den befristeten Zuschlag erhalten können. Damit würde der Zweck der Regelung verfehlt. Denn Sinn der Schaffung des § 24 SGB II ist es, etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abschaffung der (Anschluss-)Arbeitslosenhilfe als Teil der Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit im Hinblick auf den Anspruch auf beitragsäquivalente Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Diese Erwägungen haben jedoch unabhängig davon zu gelten, ob bereits ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II ein Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld II besteht oder nicht. Stellt der Zuschlag aber einen Teil des Arbeitslosengeldes II dar, ist er konsequenterweise auch in die Bedarfsberechnung einzubeziehen (vgl. Brünner in LPK-SGB II § 24 Rn. 6; a.A. Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 24 Rn. 1, 3). Anderes folgt auch nicht aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Dass bei der Berechnung des Zuschlages in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II davon ausgegangen wird, dass Regelleistungen nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II gewährt werden, heißt nicht, dass deren Zahlung auch zwingende Voraussetzung ist. Vielmehr wird in den Fällen, in denen ohne Ansatz des Zuschlages nach § 24 SGB II bei der Bedarfsberechnung kein Anspruch auf eine Regelleistung bestünde, lediglich der zu berechnende Unterschiedsbetrag vergleichsweise hoch sein. Dies ist im Hinblick auf die Regelung des § 24 Abs. 3 SGB II, der eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag enthält, jedoch unschädlich. Bei der Berechnung des Zuschlages für den Antragsteller, der bis zum 11. Februar 2004 Arbeitslosengeld in Höhe eines wöchentlichen Zahlbetrages von 200,83 EUR erhalten hatte und ohne den Zuschlag teilweise keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätte, ist der Senat von Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 870,26 EUR (200,83 EUR x 13: 3) ausgegangen. Dies führt für jeden Monat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu einem Zuschlag in Höhe von 190,00 EUR und zwar unabhängig davon, ob der in Abzug zu bringende Anspruch auf Regelleistung und Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II) mit Null (Juni bis August 2005) oder 145,80 EUR (September 2005) bzw. 98,10 EUR (Oktober 2005) anzusetzen ist. Denn zwei Drittel (§ 24 Abs. 2 SGB II) des sich jeweils ergebenden Betrages übersteigen jeweils die Obergrenze in Höhe von 380,00 EUR (Begrenzung des Zuschlages im ersten Jahr nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB II). Im vorliegenden Zeitraum reduziert sich der Zuschlag damit jeweils auf 190,00 EUR (50 % nach Ablauf des ersten Jahres am 11.02.2005, § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zu diesem Beschluss verwiesen.

Dieser Betrag ist nach obigen Ausführungen dem Bedarf hinzuzurechnen, so dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller für Juli 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 113,39 EUR, im August 2005 in Höhe von 115,25 EUR sowie im September und Oktober 2005 (jeweils bereits einschließlich des Zuschlages nach § 24 SGB II) in Höhe von 335,80 EUR bzw. 288,10 EUR zu zahlen hat. Dabei kann vorliegend im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahinstehen, ob dieser Betrag dem Antragsteller – entgegen der vermeintlich anders lautenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II – selbst zusteht oder ihm dieser zum Teil als Vertreter seiner Lebensgefährtin B L und des Kindes D zugesprochen wird.

Soweit der Antragsteller damit für den Monat Juni 2005 ohne Krankenversicherungsschutz verbleibt, sieht der Senat keinen Anlass, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung beispielsweise zur Zahlung eines Zuschusses analog § 26 SGB II oder zur Zahlung von Arbeitslosengeld II in Höhe 1 Cents zu verurteilen. Das hier maßgebliche Einkommen übersteigt im Juni 2005 den bereits unter Ansatz des Zuschlages nach § 24 SGB II berechneten Bedarf um 213,83 EUR. Dieser Betrag hätte es dem Antragsteller ermöglicht, seinen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz selbst sicher zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved