L 15 B 4/06 AY ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 AY 327/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 4/06 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, die sich der Sache nach sowohl gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als auch gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss richtet, hat keinen Erfolg, auch wenn davon ausgegangen wird, dass der mit Schriftsatz vom 1. März 2006 übersandte Telefax-Sendebericht vom 13. Januar 2006 die fristgerechte Einlegung der Beschwerde nachweist.

Da die Antragstellerin eine Veränderung des bisher – im von ihr gewünschten Umfang - "leistungslosen" Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO -; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, § 86b Randnummer 33 ff.).

Jedenfalls ein Anordnungsrund ist nicht glaubhaft gemacht. Auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses, zu 2., wird Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden (§ 153 Abs. 2 SGG). Mit der Beschwerde trägt die Antragstellerin nichts vor, was eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könnte. Ein Anordnungsgrund ist, wie das Sozialgericht bereits dargelegt hat, nicht bereits deshalb glaubhaft gemacht, weil ein Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist; darauf läuft die Argumentation der Antragstellerin aber letztlich hinaus. Zudem steht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache einer weitergehenderen Leistungsverpflichtung des Antragstellers entgegen: Die Antragstellerin erhält bereits Leistungen nach § 3 AsylbLG. Sogar dann, wenn die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes von Verfassungs wegen geboten ist, um Grundrechte und im besonderen die Menschenwürde zu schützen (und damit ein Anordnungsgrund "dem Grunde nach" vorliegt), ist das aber nicht gleichbedeutend damit, dass ein Berechtigter bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die begehrten Leistungen in vollem Umfang beanspruchen kann. Das Gericht kann dem Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes auch in diesen Fällen dadurch Rechnung tragen, dass es Leistungen nur mit einem Abschlag zuspricht (s. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -, Abs. 26, zitiert nach Juris). Folglich wäre besonders zu begründen, warum ihr – wenigstens teilweise – auch die weitergehenderen Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren sein sollten. Ungeachtet der Begründung der Antragstellerin ergibt sich dafür nach Aktenlage für das Gericht kein Anhaltspunkt.

In der Folge hat das Sozialgericht zu Recht auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (§ 73a SGG i. V. mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht bezüglich des Beschwerdeverfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auf § 73a SGG i. V. mit § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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