L 7 SO 12/06 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 18 SO 7/06 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 12/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
mit Änderungsbeschluss
Änderungsbeschluss siehe unten

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2005 zu gewähren.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2006 zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der im Jahre 1937 geborene Antragsteller ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert; außerdem hat das Hessische Amt für Versorgung und Soziales A-Stadt durch Bescheid vom 6. März 2002 die Merkzeichen "B" und "G" festgestellt. Dabei sind folgende Beeinträchtigungen des Antragstellers berücksichtigt worden: 1. Obere Armplexuslähmung, Verschleißerscheinungen des rechten Schultergelenkes 2. Operative Versteifung der linken Schulter nach Poliomyelitis und Oberarmbruch, Lähmung der Schultermuskulatur, Längenverkürzung des linken Armes, Bewegungsminderung des linken Ellenbogengelenkes bei Kapselschrumpfung 3. Wirbelsäulenschaden 4. Bewegungsminderung und Sekundärarthrose des linken Sprunggelenks nach operiertem Knöchelbruch 5. Kniebeschwerden rechts, Blutumlaufstörungen beider Beine 6. Leberschaden 7. Diabetes mellitus.

Bis zum 31. Dezember 2002 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), danach Grundsicherungsleistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) und ab dem 1. Januar 2005 Grundsicherungsleistungen nach den §§ 42 ff. SGB XII. Diese Leistungen bewilligte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 4. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 1008,39 EUR.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 wies der Antragsteller die Antragsgegnerin darauf hin, dass ihm Ärzte für Orthopädie und Dermatologie attestiert hätten, dass mit einem Klimawechsel von ihm ständig einzunehmende Medikamente und Salben verringert werden könnten; die zuständige Krankenkasse habe ihr Einverständnis signalisiert. Bekannte und Freunde seien bei der Beschaffung eines geeigneten Zielortes im europäischen Ausland behilflich. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin durch Schreiben vom 9. Juni 2005, bei Urlaub, Krankenhausaufenthalten und ähnlichem bis zu vier Wochen würden die Leistungen nach dem SGB XII ungekürzt weiter gezahlt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 teilte der Antragsteller daraufhin mit, er werde selbstverständlich mit Hauptwohnsitz weiterhin unter seiner in A-Stadt bestehenden Wohnung gemeldet bleiben. Auch seine Postanschrift bleibe erhalten, da er mit einem Wohnungsinhaber unter dieser Adresse eine Wohngemeinschaft gegründet habe. Wie lange er außerhalb Deutschlands sich aufhalten müsse, würden die Fachärzte vor Ort entscheiden, bei denen er weiterhin in Behandlung stehe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. August 2005 ließ der Antragsteller sodann vortragen, dass er sich ab dem 1. August 2005 im Ausland befinde. Tatsächlich hält sich der Antragsteller seit dem 31. Juli 2005 auf Gran Canaria auf.

Durch Bescheid vom 12. Dezember 2005 verfügte die Antragsgegnerin die Einstellung der Grundsicherungsleistungen ab 1. September 2005. Der Antragsteller halte sich seit dem 1. August 2005 im Ausland auf. Die Leistungen seien zum 1. September 2005 eingestellt worden, weil gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII Leistungsberechtigte nur dann einen Anspruch auf Grundsicherung hätten, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründeten.

Auf den am 12. Januar 2006 beim Sozialgericht Wiesbaden (SG) eingegangenen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe fortzugewähren, hat das SG durch Beschluss vom 7. Februar 2006 festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 12. Januar 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2005 aufschiebende Wirkung hat; im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag nur hinsichtlich der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die "Einstellung" der bereits bewilligten Grundsicherungsleistungen bis einschließlich 31. Dezember 2005 Erfolg habe. Insoweit lägen die Voraussetzungen des - analog anzuwendenden - § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2005 entfalte aufschiebende Wirkung. Der Regelungsgehalt des Bescheides sei nicht eindeutig; entweder werde mit ihm eine - im Grundsicherungsrecht des Vierten Kapitels des SGB XII nicht vorgesehene - vorläufige Leistungseinstellung oder die Aufhebung eines (nicht genannten) Bewilligungsbescheides bezweckt. In beiden Auslegungsvarianten habe indes ein Widerspruch aufschiebende Wirkung. Eine dem § 39 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vergleichbare Regelung fehle im SGB XII, ein Fall des § 93 Abs. 3 SGB XII - Anspruchsübergang - sei hier nicht gegeben. Mithin verbleibe es bei dem Regelfall des § 86 Abs. 1 SGG, welcher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs normiere. Dagegen sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 Abs. 2 SGG zur Regelung von Leistungen ab Januar 2006 unbegründet. Zum einen sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Folgeantrag gestellt habe. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung seien nach § 41 Abs. 1 SGB XII nur auf Antrag zu gewähren. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland habe. Der von § 41 SGB XII vorausgesetzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland sei nach Umständen zu ermitteln, die erkennen ließen, dass jemand an diesem Ort oder diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I). Bei Personen mit Wohnung sei der Wohnsitz ein regelmäßig ausschlaggebendes Indiz; bei doppelter Haushaltsführung sei eine Prognose anzustellen, wo jemand im Sinne eines zukunftsoffenen Verhaltens seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehung habe. Dabei sei auch eine längere Abwesenheit im Ausland allein nicht unschädlich, andererseits könne ohne Lebensmittelpunkt das bloße Aufrechterhalten einer Wohnung im Inland nicht ausreichen. Nach derzeitigem Sachstand habe der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt nach Gran Canaria verlegt. Er halte sich dort bereits seit mehr als einem halben Jahr auf. Seine Verhältnisse in A-Stadt habe er offenbar in Planung seiner langfristigen Abwesenheit so geregelt, dass er nur noch Räumlichkeiten in einer Wohngemeinschaft unterhalte. Auf die Frage des Gerichts, wann eine Rückkehr beabsichtigt sei, habe der Antragsteller keine klare Auskunft geben können, sondern auf seine Ärzte verwiesen. Bei einer bereits mehr als einem Jahr andauernden Auslandsabwesenheit könne aber ein zeitlich völlig unbestimmter Rückkehrwille keinen Lebensmittelpunkt in Deutschland mehr begründen. Der Antragsteller gestalte seinen Aufenthalt auf Gran Canaria gerade nicht als vorübergehenden "Kuraufenthalt", so finde der Aufenthalt letztlich auch nicht in Absprache mit seiner privaten Krankenversicherung statt, die zwischenzeitlich den Vertrag gekündigt habe. Auch mit der Gründung der Wohngemeinschaft vermöge der Antragsteller keinen Lebensmittelpunkt in Deutschland mehr aufrecht zu erhalten. Ein Anspruch auf Sozialhilfe im Ausland nach § 24 SGB XII sei ebenfalls nicht erkennbar. Auch hier fehle es am Antragserfordernis nach § 24 Abs. 4 S. 1 SGB XII. Ein solcher Antrag wäre zudem beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). Schließlich sei nicht erkennbar, dass dem Antragsteller die Rückkehr in das Inland aus einem der in § 94 Abs. 1 SGB XII genannten Gründen unmöglich sei.

Gegen diesen ihm am 9. Februar 2006 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 14. Februar 2006 eingegangenen Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 15. Februar 2006). Der Antragsteller führt aus, dass die Antragsgegnerin den Beschluss des SG ignoriere und kein Geld an ihn überwiesen habe. In L. habe das Konsulat auf seine Hilfsbitte insoweit reagiert, dass ihm der sofortige Rückflug angeboten worden sei, aber kein Geld zum Lebensunterhalt gezahlt werden könne. Des Weiteren verweist der Antragsteller auf eine ärztliche Bescheinigung des auf Gran Canaria ansässigen Dr. D., welcher mit einer langsamen Verschlechterung seines Zustandes rechne. Ohne eine Begleitperson sei ihm eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Somit sei die Antragsgegnerin verpflichtet, ihm die beantragten Sozialleistungen nach Gran Canaria zu transferieren. Überdies gehe die Auffassung der Antragsgegnerin fehl, dass er - der Antragsteller - keinen formgültigen Antrag gestellt habe. Denn dieser sei grundsätzlich formfrei und könne vor jeder Stelle gestellt werden, die aufgrund der Regelungen des Sozialgesetzbuches verpflichtet sei, Sozialleistungen zu gewähren beziehungsweise Anträge weiterzuleiten.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller über August 2005 hinaus Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland habe, sei das ärztliche Attest über gesundheitliche Einschränkungen rechtlich nicht von Bedeutung. Auch die Voraussetzungen für die in § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII beschriebene Ausnahme von der Regel, wonach Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland keine Leistungen erhielten, lägen ausweislich der ärztlichen Bescheinung des Dr. D. nicht vor.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Soweit das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2005 festgestellt hat, ist der angefochtene Beschluss mangels Beschwerde seitens der Antragsgegnerin rechtskräftig. Dies hat zur Folge, dass zunächst weiter nach dem Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 2005 zu verfahren ist. Da es um Geldleistungen geht, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, weiter - insoweit dem bewilligenden Verwaltungsakt folgend - bis zum 31. Dezember 2005 Grundsicherungsleistungen zu zahlen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 8. Auflage, § 86a Rdnrn. 3 ff., 5). Da die Antragsgegnerin in Verkennung der Rechtslage - auch auf fernmündliche Rückfrage des Senats bei der Antragsgegnerin - dem Antragsteller bislang keine Geldzahlungen für den Zeitraum bis Dezember 2005 erbracht hat, hat der Senat - die Rechtslage klarstellend und verdeutlichend - die Antragsgegnerin entsprechend verpflichtet.

Soweit es das SG abgelehnt hat, die Antragsgegnerin zur Leistungszahlung auch ab Januar 2006 zu verpflichten, ist die Beschwerde unbegründet, weil der Antragsteller ungeachtet der Frage, ob er überhaupt einen Leistungsantrag wirksam gestellt hat, einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG nicht glaubhaft gemacht hat.

Nach § 41 Abs. 1 SGB XII können zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die das fünfundsechzigste Lebensjahr - wie der Antragsteller - vollendet haben, auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Das SG hat zutreffend mit Rücksicht auf den bisherigen längeren Aufenthalt des Antragstellers in Gran Canaria und seine nicht vorhersehbare Rückkehr nach Deutschland entschieden, dass der Antragsteller trotz formaler Beibehaltung der bisherigen Wohnung in A-Stadt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, sondern im Ausland hat. Dieser Bewertung ist auch der Antragsteller nicht entgegengetreten, so dass der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Mit dem SG und der Antragsgegnerin ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Gewährung von Leistungen in das Ausland vorliegend nicht in Betracht kommt. Nach § 24 Abs. 1 SGB XII kann von dem Grundsatz, dass Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nur dann im Einzelfall abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist: 1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, 2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder 3. hoheitliche Gewalt. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

Insbesondere rechtfertigt die ärztliche Bescheinigung des Dr. D. vom 17. März 2006 nicht die Anwendung der vorgenannten Nr. 2 von § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Zwar bestätigt er, dass mit Rücksicht auf die Erkrankungen des Klägers es für diesen notwendig sei, die begonnene Klimatherapie weiterzuführen "dergestalt, dass Herr A. sich zumindest in der kalten Jahreszeit im Süden zum Beispiel hier auf Gran Canaria aufhalten kann". Außerdem sei es ärztlicherseits dem Kläger zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, ohne Begleitpersonen eine so weite Reise mit allen dazugehörigen Umständen auf sich zu nehmen. Es sei daher medizinisch dringend angeraten, "diese bis zur planmäßigen Rückkehr im Frühjahr zu verschieben." Zu Recht leitet die Antragsgegnerin aus diesen Ausführungen ab, dass die Leiden des nicht stationär betreuten Antragstellers nicht den vom Gesetz geforderten Schweregrad erfüllen, was sich auch daraus erhellt, dass er nach eigenem Vorbringen lediglich in Pflegestufe 1 eingestuft ist. Dass auch der Antragsteller sich durchaus in der Lage sieht, die Rückreise nach Deutschland anzutreten und durchzuführen, beweist zudem seine Nachricht an seinen Prozessbevollmächtigten vom 17. März 2006, der zufolge am 13. Mai 2006 ein Herr J. nach Gran Canaria kommt und mit ihm - dem Antragsteller - zurückfliegen könnte, um die (gerichtliche) Hauptverhandlung "über diese grundrechtswidrige Angelegenheit" weiter durchzustehen.

Da sich der Antragsteller ersichtlich auch nicht mit Erfolg auf die Übergangsregelung des § 132 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 147b BSHG zu berufen vermag, weil er nach Gran Canaria erst nach dem 31. Dezember 2003 gezogen ist, hat das SG zu Recht die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen ab Januar 2006 abgelehnt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Änderungsbeschluss

hat der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt am 13. April 2006 durch den Richter am Landessozialgericht Dr. Borchert als Vorsitzenden beschlossen:

Der Tenor des Beschlusses vom 4. April 2006 wird
gemäß § 138 Sozialgerichtsgesetz dahingehend geändert, dass es unter II. statt "Sozialgerichts Frankfurt am Main" richtig "Sozialgerichts Wiesbaden" heißen muss.
Rechtskraft
Aus
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