S 10 RA 55/01

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 RA 55/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Bescheide der Beklagten vom 27. Dezember 1999 und 7. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2000 sowie der Bescheid vom 6. September 2001 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte übernimmt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 2.962.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für tatsächlich nicht gezahlte Sonderzuwendungen an geringfügig Beschäftigte in Tarifgebieten mit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen, die Sonderzuwendungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) für alle Beschäftigten vorsahen.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit Filialen im gesamten Bundesgebiet. Von Oktober bis Dezember 1999 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung der Beklagten statt. Es wurden auch die geringfügig Beschäftigten geprüft. Mit Bescheid vom 27.12.1999 berechnete die Beklagte für die Zeit vom 1.12.1994 bis 31.12.1995 1.189.965,12 DM an Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung für 1994 und auch zur Pflegeversicherung für 1995 wegen anteiliger Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche der geringfügig Beschäftigten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden nach. Mit einem weiteren Bescheid vom 7.7.2000 forderte Beklagte 4.066.009,52 DM an Beiträgen zur Sozialversicherung von der Klägerin, da Versicherungspflicht auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer bestanden habe, denn diese hätten einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehabt, so dass die Entgeltgrenze für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung überschritten worden sei.

Zur Begründung der gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche machte die Klägerin geltend, die Entgelte ihrer Beschäftigten hielten sich im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenzen. Tariflich vereinbarte Leistungen (Sonderzuwendungen), seien ausnahmslos nicht ausgezahlt worden. Die Beschäftigten hätten auch keinen Anspruch mehr auf solche Sonderzuwendungen, da hierfür tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten würden. Ein nicht mehr zu realisierender Anspruch auf Sonderzuwendungen könne nicht als eine anteilige Gehaltsleistung von der Beklagten mit Beiträgen belegt werden, so dass dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde. Die tariflich normierten Sonderleistungsansprüche seien darüber hinaus kein regelmäßig höheres Entgelt und führte auch deshalb nicht zu einer Versicherungspflichtigkeit der Beschäftigungen. Die Nichtzahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld über längere Zeit hinweg mache deutlich, dass es dem Parteiwille entsprochen habe, dass Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht regelmäßig gewesen seien. Auch Entgelt, das unter einer auflösenden Bedingung gezahlt werde, sei nicht beitragspflichtig. Das Bundessozialgericht (BSG) habe sich in seiner Rechtsprechung vom Zuflussprinzip abgekehrt zur Vermeidung von Nachteilen für die Versicherten. Hier entstehe jedoch gerade ein erheblicher Nachteil für die Versicherten, denn es werde massiv in den Willen der Arbeitsvertragsparteien eingegriffen. Durch die bewusste Nichtgeltendmachung der Ansprüche hätten nämlich die Versicherten wissentlich und willentlich über lange Zeit ein sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis realisiert. Den Beschäftigten habe kein Versicherungsschutz aufgedrängt werden sollen, da keine besondere Schutzbedürftigkeit bestanden habe. In Bezug auf das Entstehen von Beitragsansprüchen bestehe im Hinblick auf § 22 Sozialgesetzbuch, viertes Buch (SGB IV) eine uneinheitliche Rechtsprechung. Schon in der Vergangenheit sei das BSG davon ausgegangen, dass Beiträge zu erstatten seien, wenn Weihnachtsgratifikationen zurückgezahlt würden, da dann die Beiträge hierfür nunmehr zu Unrecht entrichtet worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2000 gab die Beklagte dem Widerspruch teilweise statt, forderte aber nunmehr Beiträge in Höhe von insgesamt 5.793.943,68 DM nach. Aus dem Bescheid vom 27.12.1999 ergebe sich eine Beitragsnachforderung in Höhe von nunmehr 1.189.414,62 DM und aus dem Bescheid vom 7.7.2001 Forderungen in Höhe von 4.046.529,06 DM. Die für die Beschäftigten der Klägerin geltenden Tarifverträge seien als allgemeinverbindlich erklärt worden, so dass die Beschäftigten nicht auf Ansprüche hieraus hätte verzichten können. Auch wenn in Folgejahren diese Tarifverträge nicht mehr allgemein verbindlich gewesen seien, so hätten sich hieraus Nachwirkungen mit Ansprüchen auf Sonderzuwendungen ergeben.

Mit ihrer am 25.1.2001 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Aufhebung der Beitragsbescheide. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 27.12.1999 und 7.7.2000 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2000 sowie den Bescheid vom 6.9.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt ihrer Verwaltungsakten. Mit Bescheid vom 6.9.2001 hat die Beklagte für eine bei der Barmer Ersatzkasse versicherte Mitarbeiterin weitere Beiträge in Höhe von 152,72 DM nachgefordert. Es ergibt sich nunmehr eine Beitragsforderung in Höhe von 5.794.096,40 DM (2.962.474,44 EUR).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte der Kammer sowie der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren aufzuheben, da sie die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die geforderten Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen der Klägerin.

Zwar unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, grundsätzlich der Versicherungspflicht und damit auch der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine Ausnahme hiervon liegt jedoch vor, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird. Dies war hier der Fall.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 DM nicht überstieg,

2. die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihren Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer eigenen Art begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und Ihr Entgelt 630 DM im Monat überstieg (§ 8 Abs. 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung).

Zwischen den Beteiligten ist einzig und allein streitig, ob das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerinnen der Klägerin regelmäßig im Monat 630 DM überstieg. Beide Seiten gehen übereinstimmend davon aus, dass weniger als 15 Stunden in der Woche, nämlich acht Stunden wöchentlich, die Beschäftigung von den Arbeitnehmerinnen der Klägerin ausgeübt wurde. Anders lautende Angaben hierzu sind weder von der Klägerin noch der Beklagten oder den Arbeitnehmerinnen gegenüber der Kammer gemacht worden.

Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerinnen der Klägerin überstieg nicht regelmäßig im Monat 630 DM bzw. die entsprechende Geringfügigkeitsgrenze.

Für alle Zweige der Sozialversicherung gelten einheitlich hinsichtlich der Definition von Einnahmen und Arbeitsentgelten §§ 14, 15 SGB IV. Danach sind alle laufenden Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder in Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl. z.B. hierzu Urteil des Landessozialgerichts Brandenburg vom 24.9.2002, Az. L 2 RJ 55/02, veröffentlicht in Juris), so dass es unerheblich ist, ob das Arbeitsentgelt zunächst nicht gezahlt worden ist (vgl. Urteil des BSG vom 26.11.1985, Az. 12 RK 51/83, SozR 4100 § 168 Nr. 19). Beiträge zur Sozialversicherung sind auch für geschuldetes, bei Fälligkeit nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten, weil der Schutzzweck der Sozialversicherung eine Lösung vom steuerrechtlichen Zuflussprinzip gebietet um zu verhindern, dass ein Arbeitgeber sich dadurch, dass er für geschuldetes, bei Fälligkeit aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt keine Beiträge zahlt, einen Vorteil verschafft (Urteil des BSG vom 26.11.1985, a.a.O.). Insofern stimmt die Kammer mit dem Landessozialgericht Brandenburg überein, dass bei Anspruch auf das Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag auch ein Anspruch auf Beiträge nach dem tarifvertraglich geschuldeten und nicht dem tatsächlich gezahlten Lohn besteht. Die Nichtbefolgung eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags hat nicht nur Auswirkungen auf das zivilrechtliche Arbeitsverhältnis, sondern auch auf die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, da die Dispositionsbefugnis der arbeitsvertragsschließenden Parteien hinsichtlich der Entgelthöhe durch den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag eingeschränkt ist.

Gleichwohl läßt sich dies nicht auf Sonderzuwendungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld aus für allgemeinverbindlichen erklärten Tarifverträgen übertragen, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten ohne diese Sonderzuwendungen überhaupt nicht der Versicherungspflicht unterliegen, sondern versicherungsfrei sind. Im Gegensatz zu laufenden, also monatlich wiederkehrenden Zahlungen des Arbeitsentgelts fehlt es diesen Sonderzuwendungen an der erforderlichen monatlichen Regelmäßigkeit, die zu einem Überschreiten der Entgeltgrenze des § 8 Absatz 1 SGB IV und damit zum Verlust der Versicherungsfreiheit führt.

Die Beitragspflichtigkeit der von Arbeitnehmer nicht geltend gemachten Ansprüche auf Sonderzuwendungen auf Grund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags bedingt nach Überzeugung der Kammer kein regelmäßiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV im Wege der Umrechnung für sämtliche Monate des Kalenderjahres, sondern allenfalls für den Monat, in dem die einmalige Leistung fällig geworden wäre; d. h. vom Teilzeitarbeitnehmer hätte geltend gemacht werden können. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtiger Beschäftigter ist dem Entgeltzeitraum zuzuordnen, indem es gezahlt wird (§ 23 a Abs. 1 Satz zwei SGB IV). § 23 a SGB IV kann zur Auslegung herangezogen werden, weil der Gesetzgeber zwischenzeitlich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2000, Az. 1 BvL 1/98 u.a., BGBl. I, S. 1082, reagiert und die festgestellte Unvereinbarkeit mit Art. 3 GG auf der Leistungsseite korrigiert bzw. beseitigt hat. Vom Wortlaut her bezieht sich § 23 a Absatz 1 Satz 2 SGB IV jedoch nur versicherungspflichtige Beschäftigte, die Sonderzuwendungen erhalten, nicht jedoch solche, die ohne die Sonderzuwendungen versicherungsfrei sind und erst durch die Anrechnung der Sonderzuwendungen versicherungspflichtig würden.

Bei Sachverhalten wie dem Vorliegenden darf die Frage, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vorliegt, aber nicht vom ungewissen Eintritt künftiger Ereignisse abhängen. Insoweit ist die Sozialversicherung sowohl zum Schutz der Beschäftigten als auch zum Schutz der Solidargemeinschaft bedingungsfeindlich (vgl. Urteil des BSG vom 7.2.2002, B 12 KR 13/01 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Sonderzahlungen wie hier Weihnachts- und Urlaubsgeld sind nämlich nach der Rechtsprechung des BSG nur dann bei der Berechnung des regelmäßig im Monat erzielten Arbeitseinkommens auf die einzelnen Monate des Jahres zu verteilen, wenn die Sonderzahlungen nach vorausschauender Betrachtungsweise mit hinreichender Sicherheit innerhalb eines Beschäftigungszeitraumes von einem Jahr zu erwarten sind. Bei einer solchen vorausschauenden Betrachtungsweise war jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen der Klägerin auch einen Anspruch auf die Sonderzuwendungen erheben würden, denn bei Begründung der Arbeitsverhältnisse war noch nicht absehbar, ob sie überhaupt einen tarifvertraglichen Anspruch auf Sonderzuwendungen erheben würden, also überhaupt fällige Ansprüche entstehen. Sowohl das Urlaubsgeld als auch das Weihnachtsgeld werden nach den einschlägigen Tarifverträge erst fällig, wenn bestimmte Bedingungen (z.B. Betriebszugehörigkeit über einen gewissen Zeitraum) erfüllt waren. Dies bedeutet, dass bei Begründung der Beschäftigungsverhältnisse keinesfalls bei einer vorausschauenden Betrachtung mit hinreichender Sicherheit feststand, dass derartige Ansprüche entstehen würden. Versicherungspflicht tritt jedoch gerade nicht rückwirkend ein, wenn infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände falsch geschätzt worden ist (vgl. SG Ulm, Beschluss vom 8.8.2002, Az. S 10 RA 1802/02 ER, veröffentlicht in Juris mit weiteren Nachweisen).

Wie auch das SG Ulm ist die Kammer der Auffassung, dass gerade bei der Beschäftigung von Verkaufshilfen, saisonbedingten Aushilfen und der Beschäftigung von Teilzeitkräften mit weniger als 15 Stunden wöchentlich die vom BSG geforderte sichere Vorhersehbarkeit der maßgebenden Umstände nicht möglich ist. Die Begründung einer Versicherungspflicht, das heißt die Überschreitung der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze durch Umrechnung der Ansprüche auf einmalige Arbeitsentgelte, allein durch die Tatsache, dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, würde ansonsten dem Bestimmtheitsgrundsatz des Gesetzes - als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips - widersprechen (vgl. SG Ulm, a. a. O.). Der Wortlaut des § 8 Absatz 1 SGB IV und insbesondere die Festlegung einer bestimmten Rechengröße (ein Siebtel der Bezugsgröße bzw. 630 DM/325 EUR) als Entgeltgeringfügigkeitsgrenze soll vielmehr zur Rechtssicherheit beitragen und Arbeitnehmern wie auch Arbeitgebern die Möglichkeit eröffnen, eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung zu begründen. Die Rechtsauffassung der Beklagten hingegen führt zu Rechtsunsicherheit. Eine planvolle Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - als geringfügig oder nicht - wäre nahezu unmöglich (so auch SG Ulm, a. a. O.).

Nicht unbeachtet kann bei alledem die von Gesetzgeber mit Gesetz vom 23.12.2002 (Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), gültig ab 1.1.2003 vorgenommene Klarstellung des § 22 Absatz 1 SGB IV bleiben. Danach entstehen Beitragsansprüche der Versicherungsträger bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Zur Begründung führt der Gesetzgeber an: "Einmalige Einnahmen sollen nur beitragspflichtig werden, wenn sie dem Beschäftigten ausgezahlt worden sind" (BT-Drs. 15/26, S. 24). Da keine weitere Begründung geben worden ist, handelt es sich lediglich um die Ausfüllung einer bisherigen gesetzlichen Lücke bezüglich der Beitragspflicht einmaliger Einnahmen und nicht um eine Neuregelung in Form der Abkehr vom Entstehungsprinzip der Beitragspflicht bei einmaligen Einnahmen. Anders als bei laufendem Arbeitsentgelt und anders als im Antrag verschiedener Abgeordneter zum Thema "keine Sozialversicherungsbeiträge für Phantomlöhne" (BT-Drs 15/456 vom 17.2.2003) zugrundegelegt, ist Beitragspflicht bei einmaligen Arbeitsentgelt von der tatsächlichen Zahlung auch in der Vergangenheit schon abhängig gewesen. Da an die Arbeitnehmerinnen der Klägerin niemals von der Klägerin die Sonderzuwendungen, also das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, ausgezahlt worden ist, ist ein Beitragsanspruch der Beklagten auch in der Vergangenheit nicht entstanden. Mit der Regelung des § 22 Absatz 1 2. Alternative SGB IV hat also der Gesetzgeber keine neue Regelung getroffen, die Beitragsansprüche für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erst ab 1.1.2003 für die Zukunft von der Auszahlung abhängig macht, sondern im Sinne des Rechtsstaatsprinzips auch eine Regelung für die Vergangenheit vorgenommen, um die oben beschriebenen, ansonsten bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Nach alledem waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. Die Beklagte übernimmt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Widerspruchs- und Klageverfahren, da ihre Bescheide aufgehoben wurden und die Klägerin damit obsiegt hat.

Der Gegenstandswert ist entsprechend der Beitragsforderung der Beklagten auf 2.962.000 EUR festgesetzt worden, auch wenn das Verfahren vor dem 2.1.2002 rechtshängig geworden und hierfür nach Art. 17 Absatz 1 Satz 2 des 6. SGG-Änderungsgesetzes keine Kosten nach §§ 25, 13 GKG anfallen. Die Beschränkung des § 13 Abs. 7 GKG war jedoch nicht zu beachten, da diese erst seit dem 2.1.2001 gilt. Bei dem Verfahren handelt es sich jedoch um ein Streitwertverfahren nach § 116 Absatz 2 BRAGO.
Rechtskraft
Aus
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