S 103 AS 468/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
103
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 468/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 22. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2005 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld II vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Oktober 2006 ohne Abzug einer Haushaltsenergiepauschale in Höhe von 30,00 Euro vom Regelsatz zu gewähren. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2005.

Der Kläger stellte am 5. Oktober 2004 einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II bei dem Beklagten. Kosten der Unterkunft beantragte er ausdrücklich nicht. Der Beklagte gewährte aufgrund dieses und eines Folgeantrages Arbeitslosengeld II in Höhe von 345,00 Euro bis zum 30. November 2005.

Am 3. November 2005 stellte der Kläger einen weiteren Folgeantrag, in dem er angab, es seien keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Mit Bescheid vom 22. November 2005 stellte der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 30. April 2006 in Höhe von 315,00 Euro monatlich fest. Hierbei wurde ein Einkommen in Höhe von 30,00 Euro monatlich berücksichtigt. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag stellte der Beklagte zudem den Anspruch des Klägers für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 31. Oktober 2006 in Höhe von 315,00 Euro monatlich mit einer identischen Berechnungsgrundlage fest.

Unter dem 7. Dezember 2005 wandte sich der Kläger mit zwei als Überprüfungsantrag bezeichneten Schreiben an die Beklagte gegen die Bescheide. Er trug vor, seine Verhältnisse hätten sich im Vergleich zu der vorherigen Bewilligungsperiode nicht verändert.

Am 8. Dezember 2005 bestätigte der Beklagte den Eingang dieser Schreiben als Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2005 wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Bedarf an Haushaltsenergie vom Regelsatz umfasst sei. Es gelte auch im Bereich des zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) die Regelsatzverordnung zur Durchführung des § 28 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Danach seien von der Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro im vorliegenden Fall 30,00 Euro Energiepauschale und Warmwasseranteil abzuziehen, da diese bereits nach der Regelsatzverordnung in der Regelleistung enthalten seien. Der Abzug sei allein aus Gründen der Software, die für den Beklagten nutzungspflichtig sei, durch Eingabe von Einkommen erfolgt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 13. Januar 2006 bei Gericht eingegangenen Klage. Er ist der Auffassung, dass eine Kürzung der Regelleistung bei Nichtanspruchnahme von Kosten der Unterkunft und Heizung vom Gesetzgeber nicht normiert worden sei und jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Er habe Anspruch auf die volle Regelleistung.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 22. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2005 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld II vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Oktober 2006 ohne Abzug einer Haushaltsenergiepauschale in Höhe von 30,00 Euro vom Regelsatz zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den Inhalt seiner Leistungsakte und den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Er trägt zudem vor, dadurch, dass der Kläger offensichtlich keine Unterkunft inkl. Strom und Warmwasser zu bezahlen habe, spare er die Haushaltsenergie. Da diese Kosten aufgrund des offensichtlich freien Wohnrechts des Klägers nicht anfielen, seien sie von der Regelleistung abzuziehen. Zuletzt trägt er vor, es müsse aufgeklärt werden, ob der Kläger tatsächlich Aufwendungen für Haushaltsenergie habe.

Die Leistungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte, auf die ergänzend Bezug genommen wird, haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache vollen Erfolg.

I.

Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist die statthafte Klageart, weil der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Gewährung des Arbeitslosengeld II in der Höhe des Regelsatzes hat. Trotz der einfachen Berechenbarkeit der Höhe des Anspruchs konnte sich der Kläger – auch auf Anraten der Kammer in der mündlichen Verhandlung – auf den auf ein Grundurteil im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG gerichteten Leistungsantrag beschränken.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II der Regelsatz um eine "Energiepauschale" in Höhe von 30,00 Euro gemindert wird. Der Kläger hat nach gegenwärtiger Sachlage Anspruch auf den vollen Regelsatz nach §§ 7, 19 Satz 1, 20 Abs. 2 SGB II.

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen – entsprechend den Angaben des Klägers in seinem Erstantrag – ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II. Nach § 20 Abs. 2 SGB II beträgt die Regelleistung in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,00 Euro monatlich. Diese Norm bestimmt abschließend die Höhe des Regelsatzes des Klägers. Abzüge hiervon, die mit dem Nichtbestehen eines Teils des vom Regelsatz gedeckten Bedarfs begründet sind, sieht das Gesetz – wie der Kläger zutreffend vorträgt – nicht vor (ebenso etwa Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 31. März 2005 – Az.: S 37 AS 919/05 ER; Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 1. Februar 2005 – Az.: S 20 AS 3/05 ER zur Frage der Befugnis zur Kürzung des Regelsatzes bei obdachlosen Leistungsbeziehern). Eine entsprechende Befugnis ergibt sich nicht aus der näheren Darstellung des Regelbedarfs in § 20 Abs. 1 SGB II. Insoweit ist die Trennung zwischen den Begriffen Regelbedarf und Regelleistung zu beachten. In § 20 Abs. 1 SGB II ist der Bedarf dargestellt, der von der Regelleistung gedeckt werden soll. Für die Höhe der Regelleistung kommt einem tatsächlich abweichenden Bedarf keine Bedeutung zu. Für den Umfang von Leistungen ist § 20 Abs. 1 SGB II nur relevant, soweit andere Regelungen darauf abstellen, welcher Bedarf von der Regelleistung umfasst ist (beispielsweise § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die eindeutige Regelung in § 20 Abs. 2 SGB II vermag die Norm nicht zu modifizieren. Auch auf die Regelsatzverordnung nach § 28 SGB XII kann sich der Beklagte nicht berufen. Diese "gilt" gerade nicht "im Bereich des SGB II". Die Regelsatzverordnung ist nur als Anhaltspunkt heranzuziehen, soweit es um die Höhe von Pauschalen für bestimmte Einzelbedarfe geht, deren tatsächliches Bestehen nach anderen Regelungen des SGB II relevant ist. Insbesondere im Bereich der Kosten der Unterkunft, die in tatsächlicher Höhe getragen werden, kann nach der wohl überwiegenden Meinung auf die Pauschalen aus der Regelsatzverordnung zurückgegriffen werden, um die Kosten der Unterkunft um die bereits von der Regelleistung erfassten Bedarfselemente zu bereinigen. Dies bedeutet, dass wenn beispielsweise zu den Nebenkosten einer Mietwohnung auch Warmwasserkosten gehören, diese aus den Kosten der Unterkunft unter Rückgriff auf die von dem Beklagten angeführten Pauschalen herauszurechnen sind, falls nicht die tatsächlichen Kosten bekannt sind. Der Grund findet sich darin, dass die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe gewährt werden und eine doppelte Deckung des Bedarfs an Haushaltsenergie zu vermeiden ist. Hingegen kann bei alleiniger Gewährung der pauschalisierten Regelleistung ein tatsächlich geringerer Bedarf nicht zu einer Kürzung des Zahlbetrags führen. Im Gegensatz zu den Kosten der Unterkunft wird die Regelleistung als Pauschale gewährt. Die Pauschalisierung gehört insoweit zu den strukturellen Grundentscheidungen der Systematik des Leistungsrechts des SGB II (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1516, Seite 46). Die Gewährung pauschaler Leistungen birgt jedoch stets das Risiko, dass einerseits ein tatsächlich höherer Regelbedarf nicht gedeckt ist und andererseits ein tatsächlich niedrigerer Bedarf zu einer Überdeckung beim Leistungsempfänger führt. Diese Folge hat der Gesetzgeber – auch zur Erreichung einer Vereinfachung der Verwaltungsarbeit – bewusst in Kauf genommen. Ebenso wenig wie sich ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger auf einen dauerhaft höheren Regelbedarf (außerhalb der anerkannten Mehrbedarfsfälle) berufen kann, kann sich der Beklagte auf einen festgestellten niedrigeren Regelbedarf zur Rechtfertigung einer Kürzung berufen.

Mithin kommt es entgegen der von dem Beklagten im Termin geäußerten Auffassung nicht darauf an, welche Aufwendungen der Kläger tatsächlich für Haushaltsenergie hat.

Der Beklagte war unter Änderung der Bescheide zur Gewährung der Leistung ohne die streitige Kürzung zu verurteilen.

III.

Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

Im Streit stehen laufende Leistungen über einen Bewilligungszeitraum von 11 Monaten mit einem Gesamtwert von 330,00 Euro. Die Berufung bedarf bei dieser Sachlage nach Auffassung der Kammer gemäß § 144 SGG der Zulassung, weil die Beschwer weder 500 Euro überschreitet (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) noch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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