S 6 SB 111/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 111/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
War bereits eine Schwerbehinderteneigenschaft bindend festgestellt worden und soll sie nunmehr entzogen werden, obschon verwaltungsseitig das entsprechende Prüfungsverfahren objektiv unzulänglich durchgeführt wurde, ist eine ersatzlose Aufhebung der Entziehungsbescheide durch das Gericht möglich.
(Fortführung der Kammerrechtsprechung seit rechtskräftigem Gerichtsbescheid v. 13.3.2006 - Az. S 6 SB 109/06)
1. Der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2005 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten und Auslagen der Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Durchführung des Schwerbehindertenrechts nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) über die Rechtmäßigkeit eines Entzugs der Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin.

Die 1954 geborene Klägerin hatte erstmals wegen eines schweren Depressionsleidens am 22. Februar 2002 bei der Beklagten einen entsprechenden Anerkennungsantrag gestellt. Nach entsprechender versorgungsärztlicher Auswertung eines ausführlichen ärztlichen Behandlungsberichts anerkannte das Versorgungsamt Stuttgart unter dem 1. Juli 2002 unter Zugrundelegung eines Grads der Behinderung (GdB) in Höhe von 50 hierwegen die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin ohne förmliche Befristung. Verwaltungsintern war eine Überprüfung nach zwei Jahren vorgemerkt worden.

Im Rahmen dieser Nachprüfung führte die Klägerin Beschwerden im rechten Knie als u. a. von der Beklagten angefragte neu aufgetretene Behinderung an und benannte zugleich die sie behandelnden Ärzte. Auf Anfrage des Versorgungsamts verwies die behandelnde Hausärztin Frau Dr. B.-P. auf Nervenärztin Dr. W., die unter dem 30. Juni 2004 zusammen-gefasst über ein instabiles Erkrankungsbild ihres Fachgebiets berichtete. Orthopäde Dr. V. teilte seinerseits eine rechtsseitige Gonarthrose mit. Für das Versorgungsamt gelangte Beratungsarzt Dr. U. unter dem 4. Mai 2005 zu dem Ergebnis, in dem anerkannten Nervenleiden sei eine deutliche Besserung zu verzeichnen. Unter Einbeziehung von Knorpelschäden am rechten Kniegelenk als weiterer gesundheitlicher Behinderung bezeichnete er nunmehr einen Gesamt-GdB in Höhe von 30 als noch gegeben. Im Rahmen des von der Beklagten eingeleiteten Anhörungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 SGB X wies die Klägerin mit Schreiben vom 13. Mai 2005 und 19. Mai 2005 darauf hin, zum Einen habe sich ihr Nervenleiden nicht wesentlich gebessert und zum Anderen sei eine Operation des rechten Knies vorgesehen. Hieraufhin führte die Beklagte noch Ermittlungen bei Dres. A./K. als nachbehandelnden Nervenärzten nach altersbedingtem Ausscheiden von Frau Dr. W. durch. Unter dem 11. Juli 2005 teilte Frau Dr. K. als Diagnose eine rezidivierende depressive Episode (F 33.1) sowie den Verdacht auf schizoide Persönlichkeit mit und bezeichnete für ihr Fachgebiet das Krankheitsbild als eine lang dauernde psychische Erkrankung mit rezidivierenden akuten depressiven Stadien mit deutlicher Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten und daraus folgenden Konflikten am Arbeitsplatz und sozialer Isolation. Ebenfalls nach Aktenlage gelangte für die Beklagte Beratungsarzt Dr. L. in seiner Stellungnahme vom 13. August 2005 zu dem gleichen Ergebnis wie zuvor Dr. U. Zeitversetzt parallel hatte die Klägerin nochmals auf ihren angegriffenen psychischen Gesundheitszustand hingewiesen, wobei nach Aktenlage von diesem Schreiben Dr. L. zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme indessen keine Kenntnis hatte. Mit dem angegriffenen Ausgangsbescheid vom 19. August 2005 hob die Beklagte von Amts wegen den früheren Bescheid vom 1. Juli 2002 auf und bewertete für die Zeit ab 22. August 2005 den behinderungsbedingten GdB mit nunmehr lediglich noch 30.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte sinngemäß zur Begründung geltend, durch ein deutlich vermehrtes Auftreten von Schlafstörungen und Ängsten sei nicht von einer Besserung, sondern von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands auszugehen. Hieraufhin forderte das Landratsamt Böblingen/Versorgungsamt in Stuttgart unter dem 24. August 2005 die Klägerin auf, neue ärztliche Befundunterlagen vorzulegen, wobei über den Inhalt eines diesem Aufforderungsschreiben beigefügten Hinweisblatts sich aufgrund der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten keine näheren Angaben machen lassen können. Dieses Schreiben wurde am 25. August 2005 an die Klägerin abgeschickt. Unter dem gleichen Datum hatte schon in einem Befundbericht zur Vorlage beim Versorgungsamt Nervenärztin Dr. K. einen ausführlicheren Befundbericht mit sinngemäßer Unterstützung des Widerspruchsvortrags der Klägerin erstellt, der indessen nicht zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangte und erst nach späterer Klagerhebung bekannt wurde. - Verwaltungsintern bestätigte nachfolgend Medizinaldirektorin Dr. K. unter dem 21. Oktober 2005 sinngemäß die vorangegangenen versorgungsärztlichen Bewertungen unter ergänzendem Hinweis darauf, seitens der Klägerin seien neuere ärztliche Befunde nicht vorgelegt worden. Mit Datum vom 14. Dezember 2005 bestätigte das Regierungspräsidium Stuttgart/Landesversorgungsamt unter sinngemäßem Hinweis auf die Aktenlage und ohne weitere wesentliche inhaltliche Begründung mit dem gleichfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid die zugrunde liegende Verwaltungsentscheidung.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 5. Januar 2006 bei dem Sozialgericht Stuttgart eingegangenen Klage. Unter sinngemäßer Bezugnahme auf die erwähnten Ausführungen von Frau Dr. K. vom 25. August 2005 macht die Klägerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich keineswegs in der von der Beklagten zugrunde gelegten Weise gebessert.

Die Klägerin stellt den Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2005 aufzuheben.

Die Beklagte stellt keinen bestimmten Antrag.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird verwiesen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Az. 06/33/762 510/3) und denjenigen der gerichtlichen Streitakte. Diese waren Gegenstand des Erörterungstermins des Kammervorsitzenden mit den Beteiligten, der nach entsprechendem Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu einem Gerichtsbescheid im Sinne von § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) führte.

Entscheidungsgründe:

Die form und fristgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der maßgeblichen Sach und Rechtslage der Klägerin mit Wirkung ab 22. August 2005 die zuerkannte Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Gesamt-GdB in Höhe von 50 entziehen und die gesundheitlichen Beschwerden nunmehr mit einem GdB von 30 bewerten konnte, ohne zuvor noch insoweit in eine - gemessen am jeweiligen Verfahrensziel - detailliertere Sachaufklärung einzutreten. Da ist vorliegend indessen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht der Fall. Da hierdurch die Klägerin in ihren Rechten in rechtswidriger Weise beeinträchtigt wird, waren die zugrunde liegenden herabsetzenden Verwaltungsentscheidungen ersatzlos aufzuheben.

Die maßgebliche Rechtslage ist hinsichtlich der Möglichkeiten einer Neufeststellung vor dem Hintergrund auch geänderter sachlicher Verhältnisse zwischen den Beteiligten unstreitig und war insoweit von der Beklagten auch zutreffend herangezogen worden. Von einer nochmaligen Darstellung der näheren Voraussetzungen der einschlägigen Vorschrift des § 48 SGB X kann deshalb Abstand genommen werden.

Im vorliegenden Falle krankte indessen das von der Beklagten gewählte konkrete Verwaltungsverfahren aus einem aus der Sicht des Gerichts wesentlichen Verfahrensmangel in der Form unzureichender Sachaufklärung. Will schon die Beklagte nämlich in kurzer Zeit einen vormals anerkannten Gesamt-GdB in Höhe von 50 in einem wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen faktisch als einschneidend zu bezeichneten Umfang auf nunmehr 30 herabsetzen, so bedurfte sie hiervon schon genauerer Sachargumente, die zu gewinnen Gegenstand eines ordnungsgemäß strukturierten Verwaltungsverfahrens sein müssen. Dass hierfür auch eine ausreichende Sachaufklärung gehört, liegt auf der Hand. Die Beklagte hat nämlich auch durch die zuvor erfolgte Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mit allen damit verbundenen Folgewirkungen für die Klägerin einen bestandskräftigen rechtlichen Besitzstand herbeigeführt. In diesen nunmehr nachträglich - hier zwar mit gewisser Wirkung erst für die Zukunft - einzugreifen, bedarf es folglich gesteigerter Sachlegitimation. Das vorliegende konkrete Verwaltungsverfahren, wie dieses von dem Landratsamt durchgeführt wurde, war indessen nicht erschöpfend genug. Zum Einen hatte die Klägerin hinsichtlich des chirurgisch/orthopädischen Fachbereichs bereits darauf hingewiesen, dass sich hier immerhin zwischenzeitlich die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs hat ergeben müssen. Da ein solches nicht ohne Not geschieht, wäre es vor diesem Hintergrund Sache der Beklagten gewesen, sich insoweit durch gezielte Anfrage bei dem ihr namentlich schon mitgeteilten Facharzt näheren Aufschluss zu verschaffen und gegebenenfalls auch das Vorliegen des maßgeblichen sog. "Dauerzustands" (d. h. eines Zeitraums von wenigstens etwa sechs Monaten) abzuwarten. Zum Anderen wäre es vor dem speziellen Hintergrund der im nervenfachärztlichen Bereich liegenden Haupt Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Klägerin und aufgrund der Behauptung der Klägerin, eine wesentliche Besserung habe sich nicht eingestellt, in Würdigung der fachärztlichen Angaben von Frau Dr. Weigel zusammen mit denjenigen von Frau Dr. K. (diese schon vom 11. Juli 2005) spätestens im Rahmen der Durchführung des Widerspruchsverfahrens - dieses als Gelegenheit und Verpflichtung zur verwaltungsinternen Selbstkorrektur - erforderlich gewesen, diesem Komplex im Rahmen der erforderlichen Amtsaufklärung noch weiter nachzugehen, wobei selbst Medizinaldirektorin Dr. K. als einer gerichtsbekanntermaßen erfahrenen Ärztin aus aktenmäßig nicht weiter nachvollziehbaren Gründen hierzu keine Veranlassung sah.

Die gebotenen Ermittlungen zur Untermauerung des von der Beklagten beabsichtigten Entzugs der Schwerbehinderteneigenschaft nunmehr im Ergebnis dem erkennenden Gericht überzubürden, ist jedoch nicht Sinn eines geordneten Verwaltungsverfahrens. Die durch Artikel 8 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) eingeführten Vorschrift von § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG hat genau die Herbeiführung eines solchen Ergebnisses zu verhindern zum Gegenstand, wobei eine derartige gerichtliche Entscheidung in dem Ermessen des Spruchkörpers liegt, vorliegend des für einen Gerichtsbescheid im Sinne von § 105 SGG zuständigen Kammervorsitzenden. Da es zunächst Sache der Beklagten als gesetzesausführender Behörde ist, das für ihre jeweiligen Entscheidungen erforderliche Tatsachenmaterial möglichst sachgerecht und den Umständen nach ausreichend zu sammeln, bevor sie hieraus ihre Entscheidungen in Bescheidform gewinnt und diese dann in der Folge erforderlichenfalls gerichtlicher Überprüfung zuführen lassen muss, hat sie es bei - wie vorliegend - massiven Ermittlungslücken auch hinzunehmen, dass sie gegebenenfalls ihre Ermittlungstätigkeiten nochmals aufzunehmen hat (s. a. allg. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 8. Aufl., § 131 Rn. 19 f.).

Diese Vorschrift hat bundesweite Geltung. Für das vorliegend auf Beklagtenseite betroffene Land Baden-Württemberg tritt hier noch die Besonderheit dazu, dass auf Landesebene durch eine zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Strukturreform von den vormals zuständigen Versorgungsämtern als Sonderbehörden die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung (auch) des Schwerbehindertenrechts auf die Landratsämter als Teile der allgemeinen Landesverwaltung übergegangen ist. Es ist hierbei ein mit gewissen regionalen Abstufungen zu verzeichnendes Phänomen, dass dieser Zuständigkeitswechsel zu einer Qualitätseinbuße der Sachbearbeitung geführt hat, der entgegenzusteuern nicht ohne Grund schon in der Vergangenheit die oberste Landesbehörde sich veranlasst sah. Zutreffend wurde von dort aus darauf auch hingewiesen, dass es sich insoweit um eine gesetzliche Pflichtaufgabe handele und deshalb die zuweilen auf Landkreisebene im Hintergrund stehenden verwaltungsfiskalischen Argumente zurücktreten müssen. Bezogen auf den vorliegenden Fall wäre aber selbst dieses Gegenargument kaum von durchschlagender Tragweite, da die gebotene weitere Sachaufklärung nicht notwendigerweise etwa in ein umfangreiches und von der Staatskasse zu zahlendes freies Fallgutachten münden müsste, sondern wenige gezielte Befundberichte der jeweils behandelnden Ärzte und eine sorgfältige beratungsärztliche Aktendurchsicht aller Wahrscheinlichkeit nach schon in der einen oder anderen Richtung zu einem sachlichen tragbaren Ergebnis führen dürften.

Insgesamt war vorliegend zu entscheiden wie geschehen. - Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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