S 5 AS 608/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Bayreuth (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 608/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 115/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid vom 15.07.2005 in Gestalt des Bescheides vom 20.09.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Zeit eines Auslandsaufenthaltes.

Der Kläger und seine Familie bezogen seit 01.01.05 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, zuletzt mit Bescheid vom 04.05.05 für die Zeit vom 01.06.05 bis 30.11.05 in Höhe von EURO 1.433,90 monatlich.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 13.06.05 sprach der Kläger bei der Beklagten an, dass er im August 2005 in die Türkei fahren wolle.

Am 15.07.05 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und gab an, dass er sich in der Zeit vom 02.08.05 bis 02.09.05 im Ausland aufhalten würde. Die Beklagte teilte ihm darauf hin mit, dass er in der Zeit des Auslandsaufenthaltes keinen Anspruch auf Leistungen hätte.

Mit Bescheid vom 15.07.05 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung vom 31.07.05 auf und kündigte an, zur Begründung einen weiteren Bescheid zu erteilen. Trotz dieser Entscheidung erfolgte die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II für den August 2005.

Am 25.07.05 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld II. Nach seiner Rückkehr aus der Türkei meldete sich der Kläger wieder persönlich bei der Beklagten am 31.08.05.

Mit Bescheid vom 20.09.05 bewilligte die Beklagte dem Kläger erneut Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.08.05 bis 31.08.05 (für den 01.08.05 und für den 31.08.05) in Höhe von EURO 98,45 und für die Zeit vom 01.09.05 bis 30.09.05 in Höhe von EURO 98,45. Für den September 2005 ermittelte die Beklagte zwar einen Leistungsanspruch in Höhe von EURO 1.433,90, hiervon zog sie jedoch den nach ihrer Auffassung im und für August 2005 zu Unrecht gezahlten Betrag von EURO 1.335,45 ab und stufte diesen Betrag als sonstiges Einkommen für den Monat September 2005 ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.05 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 25.07.05 als unbegründet zurück und bestätigte ihre Auffassung, dass der Kläger in der Zeit vom 02.08.05 bis 30.08.05 wegen seines Auslandsaufenthaltes keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende hätte.

Mit der Klage vom 07.11.05 wandte der Kläger sich gegen die Entscheidung der Beklagten und vertrat die Auffassung, dass er ebenso behandelt werden müsse wie die Leistungsbezieher aus anderen Regionen. Er verwies darauf, dass die ARGE Stadt H. und die ARGE W. auch bei Auslandaufenthalten die Leistungen weiterbezahlen würden. Er beantragt daher:

Der Bescheid vom 15.07.05 in Gestalt des Bescheides vom 20.09.05 und des Widerspruchsbescheides vom 29.11.05 wird aufgehoben.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen

und verweist auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Ausführungen der angegriffenen Widerspruchsentscheidung sowie die ergänzende Stellungnahme vom 13.12.05.

Zu Beweiszwecken hat das Gericht die Verwaltungsakten der Beklagten (BG 0000 757) beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, auf die Gerichtsakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.05.06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Bayreuth erhobene Klage ist zulässig, §§ 51, 57, 87 und 90 SGG (Sozialgerichtsgesetz).

Die Klage ist in der Sache auch begründet, da der Bescheid vom 15.07.05 in Gestalt des Bescheides vom 20.09.05 und des Widerspruchsbescheides vom 29.11.05 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 54 Absatz 2 SGG. Die Beklagte war nicht berechtigt, dem Kläger wegen dessen urlaubsbedingten Auslandsaufenthaltes die Leistungen zu entziehen.

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, § 48 Absatz 1
Satz 1 SGB X.

Mit dem Bescheid vom 15.07.05 in Gestalt des Bescheides vom 20.09.05 hat die Beklagte zu Unrecht die Leistungsbewilligung vom 04.05.05 für die Zeit vom 02.08.05 bis 30.08.05 aufgehoben, da eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eingetreten war.

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige), § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II. Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach dem SGB II, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 vorliegen, § 7 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 8 Absatz 1 SGB II. Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte, § 8 Absatz 2 SGB II.

Unter Beachtung dieser Vorgaben ist eine wesentliche Änderung in Bezug auf die Leistungsberechtigung des Klägers nicht eingetreten, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 02.08.05 und dem 30.08.05 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben hatte.

Als gewöhnlicher Aufenthalt ist definiert ein Ort oder ein Gebiet, das nach den Umständen des Aufenthaltes zu erkennen gibt, dass sich der Betroffene nicht nur vorübergehend dort aufhalten will. Die Rechtsprechung interpretiert diesen Begriff in aller Regel stark orientiert am Regelungszweck, so dass es im Rahmen des SGB II im wesentlichen darauf ankommen wird, einen Leistungsexport steuerfinanzierter Leistungen auszuschließen. (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink Kommentar zum SGB II § 7 Rn. 9)

Diese Voraussetzungen hat der Kläger sowohl bis zu seiner Urlaubsreise, als auch nach seiner Rückkehr aus der Türkei - auch nach Auffassung der Beklagten - unstreitig erfüllt, da für die Zeiträume der tatsächlichen Anwesenheit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten Leistungen gezahlt worden sind.

Rechtsfehlerhaft schließt die Beklagte jedoch, dass der Kläger und seine Familie den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgeben und den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen für die Zeit vom 02.08.05 bis 30.08.05 in Türkei verlagern wollten.

Nach den vorliegenden Unterlagen war von Anfang an klar, dass der Kläger und seine Familie lediglich zu Urlaubszwecken für einen Monat in die Türkei gereist sind und von Anfang an beabsichtigt war, wieder nach Deutschland zurückzukehren.

Nach Sinn und Zweck des SGB II wird man für die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes zwar in erster Linie an den tatsächlichen Aufenthalt anknüpfen müssen, da einerseits das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Leistungsberechtigung - anders als das SGB III – nicht von der Frage der Verfügbarkeit abhängig macht, andererseits der erwerbsfähige Hilfsbedürftige für die Leistungsträger in berechenbarer Weise erreichbar sein muss, um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten.

Der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt ist jedoch nicht mit dem Begriff "ständige Anwesenheit" gleichzusetzen, da lediglich eine Abwesenheit von längerer Dauer, mit der Absicht nicht mehr an den bisherigen Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzukehren und der Verlagerung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen dazu führt, dass ein bisheriger gewöhnlicher Aufenthalt beendet und ein neuer Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes begründet wird.

Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird daher nicht durch einen absehbar vorübergehenden und überschaubaren Aufenthalt im Ausland unterbrochen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 28.07.67; Az: 4 RJ 411/66; BSGE 27, 88, 89), insbesondere dann nicht, wenn dem Leistungsträger die Dauer und die Umstände des Auslandsaufenthaltes - wie im Falle des Klägers - bekannt sind und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert wird.

Nachdem der Kläger und seine Familie auch in der Zeit vom 02.08.05 bis 30.08.05 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatten, bestand auch in diesem Zeitraum Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in unveränderter Höhe von EURO 1.433,90, wie mit Bescheid vom 04.05.05 bewilligt.

Nachdem die rechtswidrigen Änderungsbescheide vom 15.07.05 und 20.09.05 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.05 aufzuheben waren und die Klage damit in der Hauptsache erfolgreich war, hat der Kläger auch Anspruch auf die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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