L 7 AS 108/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3889/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 108/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Das Vorliegen einer über eine Zweckgemeinschaft hinausgehenden, eheähnlichen Lebensgemeinschaft muss als anspruchsvernichtende Tatsache bewiesen sein; die Behörde trägt hierfür die objektive Beweislast.
Auf die für die eheähnliche Lebensgemeinschaft konstituierende Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (BVerfGE 87, 234 und NVwZ 2005, 1178) kann i.d.R. nur aus so genannten Indiztatsachen im Rahmen einer Gesamtwürdigung geschlossen werden. An den Nachweis sind erhöhte Anforderungen zu stellen (wie Beschluss des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532 ER-B).
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen von H.K. ab 29. November 2005 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 30. April 2006, zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 26ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das SG hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgeben müssen, da nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sachlage ein Anordnungsanspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) zu bejahen ist.

Die Antragstellerin ist - nimmt man nur ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Blick - hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), was sich aus den vorgelegten Akten ohne weiteres ergibt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Ihr steht derzeit kein eigenes Einkommen zur Verfügung. Eigene Vermögensgegenstände existieren offensichtlich nicht.

Der Antragstellerin kann nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn K. (K.) lebt, weshalb dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt und angerechnet werden müssten. Nach dem hier anwendbaren § 7 Abs. 3 Nr. 3Buchst. b SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft mit der Folge der Einkommens- und Vermögensanrechnung gem. § 9 Abs. 2 SGB II auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.

Nach Auffassung des Senats kann die Existenz einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn K aber bei der hier vorgenommenen summarischen Prüfung nicht bejaht werden, weshalb die Antragstellerin weiterhin hilfebedürftig ist. Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, der sich in einer Vielzahl von Gesetzen findet, ist bislang gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234), die zur Arbeitslosenhilfe nach dem früheren Arbeitsförderungsgesetz - AFG - (§ 137 Abs. 2a AFG) ergangen ist, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass aus äußeren Hinweistatsachen auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden kann und darf (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 20 Rdnr. 23). An den grundsätzlich im Sinne der objektiven Beweislast der Behörde obliegenden Nachweis des Bestehens einer solchen Gemeinschaft sind erhöhte Anforderungen zu stellen (Münder, LPK-SGB XII, a.a.O., m.w.N.).

Ob die Hinweistatsachen ausreichen, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände zu entscheiden. Als berücksichtigungsfähige Hinweistatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG neben der Dauer des Zusammenlebens die Versorgung von - gemeinsamen - Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen sowie das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Dieser Rechtsprechung haben sich das BVerwG (Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -, BVerwGE 98, 195) und das Bundessozialgericht (Urteil vom 24. April 1998 - B 7 AL 56/97 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) angeschlossen. Sie ist inzwischen von zahlreichen Landessozialgerichten für die Auslegung des § 7 SGB II übernommen worden (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -; Beschluss des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 SO 5532/05 ER-B; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2005 - L 2 B 9/05 AS ER, Breithaupt 2005, 668; Beschlüsse des Hessischen LSG vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER, L 7 AS 2/05 ER, L 7 AS 3/05 ER und L 7 AS 4/05 ER, info also 2005, 169 und Beschluss vom 21. Juni 2005 - L 7 AS 29/05 ER (juris)).

Nach diesen Grundsätzen ist hier festzustellen: Eine Wohngemeinschaft ist vorhanden. Die Antragstellerin lebt jedenfalls seit Herbst 2003 in der Wohnung des Herrn K., wenn auch in unterschiedlichen Räumen, wie sich aus den Angaben beim Erörterungstermin ergeben hat. Als weitere Indiztatsache kommt das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Im hier zu beurteilenden Fall bestehen indes bereits an deren Fortbestand Zweifel. Die Antragstellerin hat bei ihrer Anhörung im Erörterungstermin für den Berichterstatter nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, es bestünden zwischen ihr und Herrn K. keine sexuellen Beziehungen mehr. Insoweit ist ihr auch zu glauben, dass sie - im Gegensatz zu der Situation wie sie sich noch beim Hausbesuch im März 2003 dargestellt hat - derzeit in einem eigenen, kleinen Raum der Wohnung nächtigt und nicht mehr das Schafzimmer mit Herrn K. teilt. Schließlich ist von einer mehrjährigen Dauer der Beziehung (seit dem Sommer 2003) und auch des Zusammenlebens auszugehen, da sie in der Wohnung des Herrn K. seit September 2003 zusammen wohnen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht in sofern, als seit der Nichtbezahlung von Alg II ab April 2005 Herr K. die Mittel für die Lebensführung, d.h. auch die Ausgaben des Haushaltes, von seinem Konto nimmt und der Antragstellerin die Wohnung zur Verfügung stellt; letztere übernimmt dafür Arbeiten im Haushalt und beteiligt sich auf diese Art hieran.

Diese Tatsachen allein reichen jedoch nicht aus, um eine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft anzunehmen, wie sie das BVerfG seiner zitierten Entscheidung (vgl. jetzt auch BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178) zugrunde gelegt hat. Nach dieser Entscheidung ist konstituierend, dass zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann; gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet. Zweckgemeinschaften - auch wenn in ihnen ein gemeinsames Wirtschaften vorherrscht - entsprechen diesem Bild nicht.

Für den Senat bleiben nach Durchsicht der Akten und Anhörung der Partner der Wohngemeinschaft am Bestehen einer solchen inneren Verantwortungs- und Beistandsgemeinschaft deshalb Zweifel, weil die Antragstellerin und Herr K. plausibel und glaubhaft ihre Beziehung mehr im Sinne einer Zweckgemeinschaft beschrieben haben. Herr K., der nach seiner Scheidung alleine lebt und sich durch den Erhalt seines Mehrfamilienhauses und die Notwendigkeiten der Haushaltstätigkeiten überfordert fühlt, nimmt die Führung des Haushaltes durch die Antragstellerin gerne entgegen. Nach seinen spontanen und glaubhaften Äußerungen kann man davon ausgehen, dass er die Überlassung der Wohnmöglichkeit und das Tragen der Unkosten des Haushaltes als eine Art Gegenleistung für die Tätigkeit der Antragstellerin im Haushalt betrachtet und dass dieses Arrangement auch von dieser gebilligt wird. Dies hat sie jedenfalls im Rahmen des Erörterungstermines bestätigt. Bereits der Beginn der Beziehung ist gekennzeichnet durch ein gewisses Element des "väterlichen" Schutzes, den Herr K. der offenbar von ihrem damaligen Freund misshandelten Antragstellerin zukommen lassen wollte und welcher angesichts des Altersunterschiedes nicht unplausibel erscheint.

Die Beziehung war aber von Anfang an als vorübergehend gedacht. Dies zeigt z.B. auch die Veränderungsmitteilung, die die Antragstellerin im September 2003 gegenüber dem Arbeitsamt abgegeben hat. Die Antragstellerin hat sich konsequenterweise in der Folgezeit um eine eigene Wohnung bemüht, weshalb es auch glaubhaft ist, dass Herr K. für sie gebrauchte Möbel zurückbehalten hat, um sie ihr im Falle des Auszugs zur Verfügung zu stellen. Diese ganzen Absprachen ergeben nur dann einen einigermaßen plausiblen Sinn, wenn die Beteiligten der Wohngemeinschaft von einem Auszug der Antragstellerin in absehbarer Zeit ausgehen.

Besonders bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Erklärung beider, im Falle des beabsichtigten Verkaufes des Hauses werde keine gemeinsame Wohnung gesucht. Herr K. hat auf mehrfache Fragen hin immer wieder erklärt, dass er lieber eine Wohnung für sich habe. Er sei allerdings froh, dass ihm die Antragstellerin bei der Haushaltstätigkeit helfe, welche ihn aus psychischen Gründen und nach Trennung von seiner Frau und nunmehr auch aus Altersgründen überfordere.

Damit bestehen - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen lediglich einer Zweckgemeinschaft, die aus einer Notsituation der Antragstellerin heraus entstanden ist und nicht als Dauergemeinschaft geplant und beabsichtigt ist. Herr K. ist offenbar darum bemüht, sein Leben im Alter zu organisieren und hat dem Senat deutlich machen können, dass er dies jedenfalls in einer eigenen Wohnung ohne die Antragstellerin verbringen will. Die Antragstellerin hat plausibel gemacht, dass sie Herrn K. dankbar ist für den Schutz und die Aufnahme und dass sie ihre Mitarbeit in seinem Haushalt gewissermaßen als ihren Dank dafür ansieht. Aus dieser Konstellation erhellt keine so intensive innere Verbundenheit, dass die Beteiligten in allen Lebenslagen füreinander einzustehen bereit sind. Es handelt sich bei ihrem Zusammenleben wohl eher um eine nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgerichtete Lebensform, die jedenfalls auch derzeit nicht als intime Beziehung geführt wird. Schon der Altersunterschied und die aus den Äußerungen beider Beteiligter erkennbare Isoliertheit der beiden Angehörigen der Wohngemeinschaft sprechen dafür, dass hier eine Beziehung nach einem anderen Leitbild gelebt wird als dem einer Ehe, wie es das BVerfG in den zitierten Entscheidungen zugrunde gelegt hat.

Damit fehlt es aber bei einer Gesamtschau an hinreichenden Indiztatsachen für die Existenz einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und darüber hinaus erst recht für das Vorhandensein einer inneren Verantwortungs- und Einstehensbereitschaft der Partner. Es spricht mehr dafür, dass es sich bei der Lebensform der Antragstellerin um eine zweckgebundene Wohngemeinschaft und nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II handelt. Der Beweis ihres Vorhandenseins ist jedenfalls nicht erbracht. Damit scheidet aber auch die Anwendung des § 9 Abs. 5 SGB II aus, weil bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft außerhalb eines verwandtschaftlichen Verhältnisses vom Begriff der Haushaltsgemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung nicht erfasst werden (vgl. BVerfG NVwZ 2005, 1178).

Dass ein Anordnungsgrund besteht, folgt bereits daraus, dass der Antragstellerin kein zurechenbares Einkommen und so gut wie kein Vermögen zusteht, weshalb ihr Lebensunterhalt gefährdet ist. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt es sich um Existenzsicherung. In diesem Zusammenhang kommt dem verfassungsrechtlichem Gebot des Schutzes der Menschenwürde besondere Bedeutung zu. Die Antragstellerin ist dringend auf Leistungen zum Lebensunterhalt angewiesen. Was die Höhe der Leistung angeht, muss allerdings noch geklärt werden, welcher Betrag als Kosten der Unterkunft anerkannt werden kann. Möglicherweise muss das Arrangement der Antragstellerin mit Herrn K. so verstanden werden, dass die Zurverfügungstellung der Wohnung eine Art Kompensation für ihre Tätigkeit im Haushalt ist und deshalb jedenfalls nicht die Miete in der im September 2005 verlangten Höhe zu übernehmen ist. Hier gibt es bislang unterschiedliche Angaben der Antragstellerin. Am ehesten dürfte der früher angegebene Betrag von X.-EUR realistisch sein.

Der Senat macht von dem ihm in § 86b Abs. 2 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Leistung nur vorläufig und längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten zuspricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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