L 7 AS 5532/05 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3713/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5532/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Regelungsanordnung im Sinne der Verpflichtung zur vorläufigen Leistung kann auch bei Ablehnung von Arbeitslosengeld II wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I ergehen, da bei Leistungen zum Lebensunterhalt nur so effektiver Rechtsschutz gewährt wird (wie LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2005 - L 29 B 1212/05 AS ER -).
Das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft muss als anspruchsvernichtende Tatsache bewiesen sein; die Behörde trägt hierfür die objektive Beweislast.
Auf die für die eheähnlichen Lebensgemeinschaft konstituierende Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (BVerfGE 87, 234) kann i.d.R. nur aus so genannten Indiztatsachen im Rahmen einer Gesamtwürdigung geschlossen werden. An den Nachweis sind erhöhte Anforderungen zu stellen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. November 2005 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der Frau S. K. ab 28. Oktober 2005 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 31. März 2006, zu gewähren.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 26ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das SG hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgeben müssen, da nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sachlage ein Anordnungsanspruch zu bejahen ist.

Der Senat ist auch befugt, diesen Anordnungsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln, obwohl die streitige Ablehnungsentscheidung auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gestützt ist, welcher einen eigenständigen Versagungsgrund normiert, der nicht voraussetzt, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten und beanspruchten Sozialleistungen zu verneinen sind. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen wäre in einem solchen Fall in der Hauptsache (noch) nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab müsste erst der Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 Ar 70/87 -, SozR 1200 § 66 Nr. 13). Diese Sperrwirkung des auf § 66 SGB I gestützten Bescheides darf jedoch nicht in den Bereich der vorläufigen Regelung des Leistungsverhältnisses durch einstweilige Anordnung übertragen werden, weil ein solches Ergebnis mit rechtstaatlichen Grundsätzen, insbesondere der Garantie effektiven gerichtlichen Rechtschutzes (Artikel 19 Abs. 4, 20 Grundgesetz) nicht zu vereinbaren wäre, machte es doch im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen den Berechtigten schutzlos und ließe für die Dauer des Streites um die Mitwirkungspflichten seinen notwendigen Lebensunterhalt ungedeckt. Der Senat ist daher nicht daran gehindert, auch dann über das Bestehen eines Anordnungsanspruches - das ist des materiellen Anspruchs auf Sozialleistungen - zu entscheiden, wenn der Antragsgegner die Bewilligung mit einem auf § 66 SGB I gestützten Bescheid versagt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser Bescheid - wie hier - noch nicht bestandskräftig ist, da eine hiergegen gerichtete Klage noch beim SG anhängig ist (S 12 AS 3741/05). Der Senat folgt in dieser Frage der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 22. November 2005 - L 29 B 1212/05 AS ER (noch nicht veröffentlicht; m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)). Es kann daher offen bleiben, ob die Ablehnungsentscheidung nicht in Wahrheit als Sachentscheidung angesehen werden muss, weil sich die Auskunftspflicht des Antragstellers nicht darauf bezieht, Nachforschungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau K. (K) anzustellen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. März 1993 - 14b/4 REg 1/91 -, BSGE 72, 118).

Im hier zu entscheidenden Fall ist bei der genannten summarischen Prüfung das Bestehen eines Anordnungsanspruches auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) zu bejahen. Der Antragsteller ist - nimmt man nur seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Blick - hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, was sich aus den vorgelegten Akten ohne weiteres ergibt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Ihm steht derzeit kein eigenes Einkommen zur Verfügung. An Vermögensgegenständen verfügt er lediglich über eine wahrscheinlich nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGB II geschützte Lebensversicherung bei der S. -versicherung (S. ) mit einem Guthaben von 908,72 EUR. Möglicherweise besteht daneben eine Lebensversicherung bei der N. Versicherung, auf welche ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge bis Juni 2005 monatliche Zahlungen von 50,63 EUR erbracht wurden und deren Wert gegebenenfalls noch aufgeklärt werden müsste. Mit der Lebensversicherung bei der S. läge der Antragsteller auch unter dem Grundfreibetrag des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Das vorhandene Kraftfahrzeug ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II geschützt. Weitere Vermögensgegenstände existieren nicht.

Dem Antragsteller kann nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden, dass er in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau K lebt, weshalb deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt und angerechnet werden müssten. Nach dem hier anwendbaren § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft mit der Folge der Einkommens- und Vermögensanrechnung gem. § 9 Abs. 2 SGB II auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.

Nach Auffassung des Senats bestehen zwar durchaus Indizien für das Bestehen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau K, ihre Existenz kann aber bei der hier vorgenommenen summarischen Prüfung nicht bejaht werden, weshalb der Antragsteller weiterhin hilfebedürftig ist. Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, der sich in einer Vielzahl von Gesetzen findet, ist bislang gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234), die zur Arbeitslosenhilfe nach dem früheren Arbeitsförderungsgesetz - AFG - (§ 137 Abs. 2a AFG) ergangen ist, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass aus äußeren Hinweistatsachen auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden kann und darf (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 20 Rdnr. 23). An den grundsätzlich im Sinne der objektiven Beweislast der Behörde obliegenden Nachweis des Bestehens einer solchen Gemeinschaft sind erhöhte Anforderungen zu stellen (Münder, LPK-SGB XII, a.a.O., m.w.N.).

Als berücksichtigungsfähige Hinweistatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG neben der Dauer des Zusammenlebens die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen sowie das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Dieser Rechtsprechung haben sich das BVerwG (Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -,BVerwGE 98, 195) und das BSG (Urteil vom 24. April 1998 - B 7 AL 56/97 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) angeschlossen. Sie ist inzwischen von zahlreichen Landessozialgerichten für die Auslegung des § 7 SGB II übernommen worden (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2005 - L 2 B 9/05 AS ER, Breithaupt 2005, 668; Beschlüsse des Hessischen LSG vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER, L 7 AS 2/05 ER, L 7 AS 3/05 ER und L 7 AS 4/05 ER, Info also 2005, 169 und Beschluss vom 21. Juni 2005 - L 7 AS 29/05 ER (juris)).

Voraussetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft ist demnach das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft für die Not- und Wechselfälle des Lebens. Diese muss anhand einer Gesamtwürdigung der Hinweistatsachen festgestellt werden, zu denen insbesondere die Wohngemeinschaft der Partner und eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft gehören (Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 a.a.O., m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; missverständlich in diesem Punkt LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B, in welchem die Existenz einer Haushaltsgemeinschaft zwischen den Partnern als ausschlaggebendes Indiz neben der Tatsache einer Beziehung überhaupt bezeichnet wird). Eine Wohngemeinschaft ist im Falle des Antragstellers zweifelsfrei vorhanden. Diese reicht allein jedoch nicht aus, um auf eine eheähnliche Gemeinschaft zu schließen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 -, BSGE 63, 120). Im Falle des Antragstellers kommen von ihm nicht in Abrede gestellte intime Beziehungen zur Partnerin der Wohngemeinschaft hinzu, die sich aus der Tatsache der gemeinsamen Nutzung eines Schlafzimmers auch nach Auffassung des Senats ergeben dürften. Schließlich ist eine mehrjährige Dauer der Beziehung (seit dem Jahre 2000) und auch des Zusammenlebens festzustellen, da die jetzige Wohnung gemeinsam gesucht und bereits im Februar 2002 bezogen worden ist, was beides für die Existenz von mehr als einer reinen Zweckgemeinschaft spricht.

Bereits an dem Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft bestehen aber erhebliche Zweifel. Dabei sind im Hinblick auf den nicht zuletzt aus dem Rückwirkungsverbot des § 37 Abs. 2 SGB II folgenden Gegenwärtigkeitscharakter der sozialhilfeähnlich ausgestalteten Sicherung des Lebensunterhalts durch Alg II im Wesentlichen zeitnahe Hinweise zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob während der Zeit des ansonsten ungedeckten Bedarfes die eheähnliche Gemeinschaft besteht und nicht ob sie früher einmal bestanden hat oder ob sie in Zukunft bestehen wird (vgl. hierzu Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005, a.a.O.). In den Monaten vor der Antragstellung leistete der Antragsteller regelmäßige monatliche Zahlungen auf das Konto von Frau K Diese Zahlungen dienten nach ihrer entsprechenden Deklarierung der Abdeckung eines Anteils der Miete und - wie sich für den Senat aus den Erklärungen in diesem Beschwerdeverfahren hinreichend klar ergibt - auch der Abgeltung von Haushaltsleistungen von Frau K (Essen kochen und Wäsche waschen). Die Abrechnung und Übernahme eines Mietanteils und die Bezahlung für Dienstleistungen im Haushalt sind jedoch deutliche Hinweise auf ein getrenntes Wirtschaften der Beteiligten der Wohngemeinschaft. Dabei ist es nicht erheblich, ob diese Abrechnung mit genauer Rechnungslegung oder mehr nach ungefährer Einschätzung der Beteiligten getätigt wurde. Weiter ergibt sich aus dem genannten Sachverhalt, dass der Antragsteller und Frau K über getrennte Konten verfügen, auf die sie wechselseitig keinen Zugriff haben. Dies bestätigen sie auch in ihren bisherigen Erklärungen.

Für den Senat ist die Annahme des Antragsgegners inzwischen widerlegt, der Antragsteller finanziere gemeinsame Versicherungen der Partner der Wohngemeinschaft. Nach den in den Akten enthaltenen Unterlagen und den hierzu gegebenen, plausiblen Erklärungen hat er lediglich die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung von Frau K im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung genutzt. Dies spricht nicht für ein gemeinsames Wirtschaften, sondern stellt eher einen allgemeinen Freundschaftsdienst dar.

Auch die Wohnsituation zwingt nicht zu dem Schluss gemeinsamen Wirtschaftens. Zwar sind der Antragsteller und Frau K gemeinsam Mieter einer 5 1/2 Zimmer-Wohnung. Die Tatsache, dass diese darüber hinaus für ihre beiden Töchter zwei Zimmer hinzugemietet hat, ist ein Hinweis darauf, dass insoweit keine gemeinschaftliche Verantwortung gesehen wurde und wird. Diese Einschätzung wird ergänzt und bestärkt durch die Angaben von Frau K, die von ihrer ersten Äußerung im Verfahren an deutlich gemacht hat, dass sie die auch finanzielle Sorge für ihre Töchter als vorrangig vor irgendwelchen Verantwortlichkeiten gegenüber dem Antragsteller ansieht. In diesem Beschwerdeverfahren wurde dieser Vortrag durch Hinweise auf ihre Lebensgeschichte plausibler und insgesamt glaubhaft gemacht. Insbesondere diese letzte Erklärung zeigt dem Senat, dass bei Frau K die vom Bundesverfassungsgericht für die eheähnliche Gemeinschaft als konstituierend angesehene innere Verantwortungsbereitschaft gegenüber dem Partner nicht besteht. Vor dem Hintergrund der angedeuteten Lebenserfahrung und dem Scheitern einer Ehe, die als mit Abhängigkeiten verbunden empfunden worden ist, ist es glaubhaft, dass Frau K großen Wert auf Eigenständigkeit legt.

Schließlich spricht auch die bei dem vom Landratsamt durchgeführten Hausbesuch vorgefundene und vom Antragsteller inzwischen bestätigte Aufteilung und Nutzung der gemeinsam gemieteten Wohnung für eine vorhandene Selbstständigkeit der Partner der Wohngemeinschaft. So steht jedem von ihnen ein kleiner Büroraum zur Verfügung und sind offensichtlich die Kleider und persönlichen Gegenstände in unterschiedlichen Räumen untergebracht. Berücksichtigt man die von Frau K berichtete Erfahrung und die deutlich artikulierte Einstellung, ist ihre Äußerung im Schreiben vom 4. Januar 2006 durchaus ernst zu nehmen, dass sie nämlich nicht mehr bereit sei, den Antragsteller darlehensweise vorläufig zu unterstützen und ihr keine andere Wahl bleibe, als den gemeinsamen Haushalt aufzulösen und selbst eine neue Wohnung aufzusuchen, wenn sich der Antragsteller mangels Einkommen oder Alg II-Bezuges nicht an den Kosten der Wohnung und des Haushaltes beteiligen könne.

Damit fehlt es aber bei einer Gesamtschau an hinreichenden Indiztatsachen für das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und vor allem für das Vorhandensein einer inneren Verantwortungs- und Einstehensbereitschaft der Partner. Es spricht vielmehr mehr dafür, dass es sich bei der Lebensform des Antragstellers um eine zweckgebundene Wohngemeinschaft und nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II handelt. Der Beweis ihres Vorhandenseins ist jedenfalls nicht erbracht.

Dass ein Anordnungsgrund besteht, folgt bereits daraus, dass dem Antragsteller kein zurechenbares Einkommen und so gut wie kein Vermögen zusteht, weshalb sein Lebensunterhalt gefährdet ist. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt es sich um Existenzsicherung. In diesem Zusammenhang kommt dem verfassungsrechtlichem Gebot des Schutzes der Menschenwürde besondere Bedeutung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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