L 4 KR 250/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 44 KR 1406/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 250/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Beitragszuschüssen für die klägerische Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum 1993 bis 2002 in der Höhe von 6.674,50 EUR.

Als selbständiger Publizist hatte sich der Kläger seit 1983 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und später Pflegeversicherung befreien lassen und statt dessen von der Beklagten für seine private Versicherung Zuschüsse bezahlen lassen. Dies erfolgte stets nach dem gesetzlich vorgegebenen Muster, wonach der Kläger seine Einkünfte aus der selbständigen publizistischen Tätigkeit der Beklagten meldete und die Beklagte anschließend den Zuschuss auf der Grundlage des § 10 KSVG festsetzte.

Im Jahre 1992 kam es zwischen den Beteiligten zu einem Rechtsstreit darüber, wie der Kläger die Kosten für die Versicherung sachgerecht nachweist. Im Rahmen dieses Rechtsstreites schrieb der Kläger in einem Schriftsatz vom 13.05.1992 u.a.: "Gleichzeitig ist bei der Angabe des Arbeitseinkommens ein Fehler unterlaufen. In die Ausgaben wurden Beiträge zu privaten Lebens- und Krankenversicherungen eingerechnet. Die Summe der Ausgaben muss um DM 7.366,80 für Lebensversicherung und DM 6.190,00 für Krankenversicherungen reduziert werden; entsprechend erhöht sich das Arbeitseinkommen auf DM 53.556,80".

Im Juli 2003 begann die Beklagte damit, die klägerischen Angaben über seine Einkünfte näher nachzuprüfen und erließ am 05.11.2003 einen Bescheid, mit dem sie das Ende der Versicherung auf den 30.11.2003 mangels Nachweises ausreichender Einkünfte festlegte.

Diesen Bescheid hob sie am 04.08.2004 wieder auf. Nachdem die Beklagte über den Kläger nicht die erbetenen Einkommensteuerbescheide der Vorjahre erhalten hatte, zog sie im März 2004 über das zuständige Finanzamt die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 1993 bis 2002 bei. Deren Prüfung ergab, dass in dieser Zeit die klägerischen Angaben über seine Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit weit überhöht und damit auch ihre Beitragszuschüsse zu hoch ausgefallen waren. Sie unterrichtete den Kläger davon gleichzeitig mit der Absicht, die zuviel gezahlten Beiträge zurückzufordern. Diese Ankündigung verwirklichte sie dann im streitgegenständlichen Bescheid vom 15.04.2004. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, dass zwar die Überzahlung zuträfe, jedoch die Rückforderung unzulässig sei. Der Kläger habe auf die Zuschusshöhe vertrauen dürfen. Anders als die Beklagte annehme, habe er nicht grob fahrlässig dazu falsche Angaben gemacht. Vielmehr sei er im Irrtum gewesen, indem er die Ausgaben zur privaten Kranken- und Lebensversicherung seinem Arbeitseinkommen zugeschlagen habe. Dies habe er der Beklagten im Schreiben vom 13.05.1992 auch so mitgeteilt und sei von dieser nie beanstandet worden. Die Beklagte erkannte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an und wies diesen im Widerspruchsbescheid vom 03.09.2004 zurück. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, so dass er auf den Bestand der Falschzahlungen nicht habe vertrauen dürfen. Auch aus dem Schreiben vom 13.05.1992 ergebe sich nichts Gegenteiliges.

Mit der Klage vom 05.10.2004 hat der Kläger erneut vorgetragen, er habe von seiner Falschberechnung die Beklagte im Jahre 1992 informiert. Dies sei von der Beklagten akzeptiert worden. Von einer gegenteiligen Auffassung sei er nie unterrichtet worden. Die Beklagte dagegen hielt die ihrem Versicherten geleistete Aufklärung für umfänglich und ausreichend.

Dem folgte das Sozialgericht und wies die Klage mit Urteil vom 29.04.2005 ab. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Beklagte die gesetzlichen Regelungen für die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte eingehalten habe. Die klägerische Berechnung seiner Einkünfte sei nicht nachvollziehbar.

Zu der am 01.09.2005 eingelegten Berufung wird erneut vorgetragen, dass der Kläger auf die zugegebenermaßen rechtswidrigen Zuschussbescheide hätte vertrauen dürfen, weil die Beklagte über seine Berechnungsweise seit 1992 im Bilde gewesen sei und dagegen nichts unternommen habe. Auch die Hinweise der Beklagten in ihren Merkkblättern hätten nirgends ergeben, dass die besagten Aufwendungen den Einkünften nicht hätten zugerechnet werden können. Wie ungenau die Beklagte arbeite, ergebe sich auch daraus, dass sie bei der Einkommenserklärung 1995 einem Rechenfehler des Klägers zu seinen Gunsten aufgesessen sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.04.2005 und den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 15.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf das Sozialgerichtsurteil. Rückzahlungen habe der Kläger bislang nicht geleistet, auch widersetze er sich einer Verrechnung mit den weiterhin gezahlten Beitragszuschüssen. Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG).

In der Sache selbst ist die Berufung unbegründet, denn die Beklagte ist rechtlich nicht gehindert, die in der Höhe unstreitigen überzahlten Beitragszuschüsse vom Kläger zurückzufordern.

Grundlage dafür ist § 50 Abs.1 SGB X, denn die Verwaltungsakte, aufgrund deren die überhöhten Zuschüsse gezahlt wurden, sind insoweit aufgehoben worden. Die Aufhebung ist auch rechtmäßig. Sie ist auf dem Boden des § 45 SGB X erfolgt und nicht zu beanstanden, wie es vom Sozialgericht zutreffend dargelegt wurde. Mit den endgültigen Bescheiden über die Zuschüsse für die Jahre 1993 bis 2002 hat die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage des § 10 Abs.2 Satz 2 KSVG, in seinen mehrfach wechselnden Fassungen sowie auf der Grundlage des § 10a KSVG einen überhöhten Zuschuss bezahlt, den sie aus den Angaben des Klägers zu seinem Arbeitseinkommen aus künstlerischer Tätigkeit entnommen hatte. Wie auch seitens des Klägers eingeräumt wird, sind die Bescheide nicht rechtens gewesen, weil damals diese Angaben unzutreffend gewesen sind. Sie waren zu hoch. Die entsprechenden Berechnungen werden nicht angezweifelt. Was im Einzelnen unter Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit zu rechnen ist, ergibt sich aus § 15 SGB IV. Dabei kommt es im vorliegenden Fall gar nicht auf die Feinheiten der dortigen Begriffsbestimmung an. Vielmehr darf im Dickicht umfangreicher Schriftsätze nicht übersehen werden, dass es sich hier um einen ganz einfachen Vorgang gehandelt hatte, den jedermann, beherrscht nämlich zwischen Einnahmen und Ausgaben zu unterscheiden. Dabei geht der Senat der vom Kläger dargelegten Version seiner früheren Berechnungsweise nicht näher nach und folgt seiner Darstellung, sein Arbeitseinkommen nicht willkürlich verändert zu haben, sondern den Einnahmen Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Lebensversicherung hinzugerechnet zu haben. Aber auch diese klägerische Darstellung ist derart ungewöhnlich bzw. so abwegig, dass sie den Rahmen bloßer Nachlässigkeit sprengt. Jeder Grundschüler weiß, dass, wenn er etwas (hier die Versicherungsprämien) bezahlt, er diesen Betrag ausgibt, nicht aber ihn einnimmt. An dieser simplen, dem Kläger zumutbaren Überlegung ändern auch die mannigfachen Darlegungen der Klägerseite über die verschiedenen Informationen der Beklagten über die Angaben im Rahmen des § 10 KSVG nichts. Dass diese dem Kläger ungefragt hätte erklären müssen, seine Ausgaben nicht als Einnahmen angeben zu dürfen, übersteigt jedes vernünftige Maß. Schließlich kann nicht übersehen werden, dass der Kläger gegenüber dem Finanzamt mit seinen wesentlich schärferen Kontrollen eine derartige Verwechslung von Aus- und Einnahmen nicht untergekommen ist. Sein Verhalten, das gegenüber der Beklagten jegliche zumutbare Sorgfalt hat vermissen lassen, war zumindest grob fahrlässig, wenn es nicht sogar bedingt vorsätzlich auf eine Täuschung zu seinem Vorteil angelegt war.

Aufgrund dieser Überlegungen ist ein schutzwürdiges Vertrauen beim Kläger im Sinne von § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X zu verneinen, er hat wesentliche Angaben, die für die Berechnung des Beitragszuschusses maßgeblich waren, mindestens grob fahrlässig unrichtig gemacht. Damit durfte die Beklagte auch die begünstigenden Verwaltungsakte insoweit für die Vergangenheit zurücknehmen. Sie hat die Jahresfrist des § 45 Abs.4 SGB X eingehalten.

Die Ausführungen des Sozialgerichts zur Anhörung und ein der Sache entsprechendes Ermessen durch die Beklagte treffen ebenfalls zu, genauso wie die verständige Empfängerinterpretation des Zusatzes im Schreiben vom 13.05.1992. Dieser oben zitierte Absatz bezog sich allein auf die Korrektur der vom Kläger zuvor angegebenen Betriebsausgaben. Deren Verminderung veränderte zwangsläufig die Einnahmeseite. Daraus zu folgern, die Beklagte hätte dieser Angabe entnehmen müssen, der Kläger werde zukünftig betriebsfremde Ausgaben zum Lebensunterhalt seinem Einkommen hinzurechnen, grenzt ans Absurde.

Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage des § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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