S 25 KR 157/05

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
25
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 25 KR 157/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
1. Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit einem Spezialtelefon für Schwerhörige, wenn sie darauf wegen einer Hörbehinderung angewiesen sind, um telefonieren zu können.
2. Telefonieren ist ein allgemeines Grundbedürfnis im Bereich der Kommunikation, für dessen Ermöglichung die Krankenkassen Hilfsmittel bereitstellen müssen. Abzustellen ist allein auf die tatsächliche Verbreitung eines Kommunikationsmittels. Gegenüber dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.05.1984, Az. 8 RK 33/83, haben sich die Verhältnisse insoweit wesentlich geändert als faktisch jeder Haushalt telefoniert (Anschluss an das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28.07.2005, Az. S 18 KR 398/02).
I. Der Bescheid vom 26.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2005 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für ein Empfangs-, Wandel- und Verstärkergerät KINDfree im Wert von 225 EUR unter Berücksichtigung eines Eigenanteils in Höhe von 30 EUR einen Betrag von 195 EUR zu bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einem schnurlosen Telefon.

Der 1935 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert und leidet unter an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Er ist mit einem analogen Taschenhörgerät versorgt.

Mit Datum vom 12.06.2004 beantragte der Kläger die Versorgung mit einem Telefon "KINDfreeTel schnurloses DECT Telefon" nebst Zubehör, welches über eine besondere Abschirmung verfügt, wodurch ein Brummen oder Rauschen beim Hören mit einem analogen Hörgerät vermieden wird. Mit Datum vom 07.10.2004 bestätigte Frau Fachärztin für HNO-Heilkunde, dass dem Kläger nur mit dem begehrten Gerät und entsprechendem Zubehör eine ausreichende Verständigung möglich sei. Das freeTel wird in einem vom Kläger übersandten Flyer unter anderem mit folgenden Worten angepriesen: "Schnurloses Telefon mit Hörverstärker"; "Bei den meisten handytauglichen Hörgeräten funktioniert freeTel über Mikrofon (M-Stellung) am Hörgerät. Zur induktiven Übertragung (T oder MT) kann eine Teleschlinge angeschlossen werden."

Die Beklagte lehnte die Versorgung mit Bescheid vom 26.10.2004 mit der Begründung ab, es handele sich bei dem Telefon um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Dagegen legte der Kläger mit Datum vom 31.10.2004 Widerspruch ein. Das Gerät sei speziell für Hörgeschädigte hergestellt. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005, zur Post gegeben am 28.01.2005, als unbegründet zurückgewiesen, mit der zusätzlichen Begründung, dass das Telefonieren nicht zu den Grundbedürfnissen gehöre, welche von der Krankenkasse ermöglicht werden müssten. Gegen den Widerspruchsbescheid klagte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, mit Datum vom 28.02.2005, Eingang bei Gericht am selben Tag.

Im März 2006 kaufte der Kläger das begehrte Gerät, für das das Unternehmen Kind Hörgeräte mit Datum vom 29.03.2006 eine Rechnung über den Betrag von 225 EUR ausstellte.

Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei dem begehrten Gerät nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt, weil es Bauteile (optische Rufsignale, mechanische Rufverstärkung durch Vibration, Abschirmung gegen Induktionsströme und Frequenzstörungen) enthalte, die ausschließlich Fast-Gehörlose mit Hörgerät benötigten. Es sei für Hilfsmittelempfänger konstruiert und werde nur über den Hörgeräteakustiker-Handel vertrieben. Das Gerät sei auch im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Ein schnurgebundenes Gerät könne der Kläger nicht benutzen, weil er das Klingeln nicht hören könne, wenn er sich im Nachbarraum aufhalten würde. Bei dem begehrten Gerät würde ein Anruf durch ein optisches Signal und durch Vibration angezeigt. Ein Eigenanteil von 30 EUR sei angemessen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 26.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für ein Empfangs-, Wandel- und Verstärkergerät KINDfree im Wert von 225 EUR unter Berücksichtigung eines Eigenanteils in Höhe von 30 EUR einen Betrag von 195 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass es sich um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt und Telefonieren nicht zu den Grundbedürfnissen gehöre, welche von der Krankenkasse gewährleistet werden müssten. Auch die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Eigenanteil von 30 EUR angemessen sei.

Den Beteiligten wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 03.05.2006 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akte und der gerichtlichen Verfahrensakte mit den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.

Der als kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässigen Klage ist stattzugeben, weil sie begründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da dieser gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel hatte und nunmehr einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten abzüglich einer Eigenbeteiligung hat.

1. Der Kläger hat nunmehr einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten. Er begehrt nicht mehr die Versorgung mit dem Hilfsmittel, sondern hat sich das Hilfsmittel selbst beschafft und nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten, der Kläger sei "in Vorleistung" gegangen, auch selbst bezahlt.

Vorliegend sind dem Kläger die Kosten für das selbstbeschaffte Hilfsmittel nach § 13 Abs. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zu erstatten, weil die Beklagte die Versorgung des Klägers mit diesem Hilfsmittel zu Unrecht abgelehnt hat. Grundsätzlich folgt das Gesetz dem Sachleistungsprinzip. Nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB V stellen die Krankenkassen ihren Versicherten die im Dritten Kapitel des Gesetzes genannten Leistungen, zu denen auch die Versorgung mit Hilfsmitteln gehört (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 33 SGB V), als Sachleistungen kostenfrei zur Verfügung. Sie bedienen sich dabei zugelassener Leistungserbringer, mit denen sie entsprechende Verträge schließen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Die Versicherten erhalten die benötigten Leistungen unentgeltlich; die Vergütung erfolgt durch die Krankenkasse. Vgl. zu diesen Zusammenhängen beispielsweise das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Oktober 2001, Az. B 1 KR 6/01 R. Nach der Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 3 SGB V sind dem Versicherten von der Krankenkasse lediglich Kosten zu erstatten, die ihm für selbstbeschaffte Leistungen entstanden sind, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

Die Beklagte hat die Versorgung des Klägers mit dem begehrten Hilfsmittel zu Unrecht abgelehnt, weil der Kläger einen Anspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V hatte. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit den Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB V müssen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Die genannten Voraussetzungen waren erfüllt. Insbesondere handelte es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (vgl. dazu unter a) und das Telefonieren gehört zu den Grundbedürfnissen, welche die Krankenkassen als Behinderungsausgleich ermöglichen müssen (dazu unter b).

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Hilfsmittel nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Von einem Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens spricht man, wenn ein Gegenstand von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist. Kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern ein Hilfsmittel liegt dagegen vor, wenn ein Gegenstand für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden ist und ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt wird. Dabei kommt es einerseits auf die Sicht der Hersteller und andererseits auf der Sicht der tatsächlichen Benutzer an. Keine Rolle spielt dagegen die Verbreitung des Gegenstandes. Selbst wenn Gegenstände millionenfach verbreitet sind, wie beispielsweise Brillen und Hörgeräte, können sie Hilfsmittel sein, die von der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen sind, und umgekehrt ist ein Gegenstand auch trotz geringer Verbreitung in der Bevölkerung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er schon von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist. Vgl. zu diesen Definitionen grundlegend das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.09.1999, Az. B 3 KR 1/99 R, in welchem sich der Senat ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsprechung distanziert.

Nach diesen Definitionen ist das begehrte Telefon ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil es in seiner konkreten Ausführung lediglich für Behinderte – für Hörgeschädigte – hergestellt wird. Dies ergibt sich aus der dargestellten Ausstattung des Gerätes, aus der vom Kläger vorgelegten Werbung für das Gerät und aus der Tatsache, dass es ausschließlich über den Hörgeräteakustiker-Fachhandel vertrieben wird.

b) Bei der durch das Gerät ermöglichten Tätigkeit – dem Telefonieren – handelt es sich um ein Grundbedürfnis, welches von des Krankenkassen ermöglicht werden muss. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage eines Behinderungsausgleichs durch ein Hilfsmittel, der von der 3. Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfasst wird. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf das begehrte Hilfsmittel, wenn es erforderlich ist, um das Gebot eines möglichst weit gehenden Behinderungsausgleichs zu erfüllen. Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktionen dienen. Der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck des Behinderungsausgleichs umfasst jedoch auch solche Hilfsmittel, die die direkten und indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen. Ein Hilfsmittel ist von der GKV immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw. eines Schulwissens. Vgl. zu dieser Definition das Urteil des BSG vom 24.05.2006, Az. B 3 KR 16/05 R, m. w. N.

Vorliegend wird durch das Hilfsmittel die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation, als Bestandteil des Grundbedürfnisses der Schaffung eines geistigen Freiraumes ermöglicht. Dazu gehört nicht nur die direkte Kommunikation mit anderen Menschen, sondern auch die Informationsbeschaffung und die Kommunikation mittels eines Telefons. Die 18. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat im Urteil vom 28. Juli 2005, Az. S 18 KR 398/02, ausgeführt:

"Sowohl ausreichend als auch erforderlich ist dabei, dass ein konkreter Informationsbedarf im Rahmen einer normalen Lebensführung auftritt. Als Maßstab ist deshalb der allgemein praktizierte Informationsbedarf heranzuziehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.1995, Aktenzeichen 3 RK 7/95, zu einem Scanner mit Sprachausgabe für Blinde). Ob eine bestimmte Betätigung als kommunikatives Grundbedürfnis anzusehen ist, hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 22.05.1984, Az. 8 RK 33/83, an der tatsächlichen Verbreitung des jeweiligen Kommunikationsweges bemessen. Hierbei handelt es sich um eine empirische Feststellung die im Laufe der Zeit durchaus Änderungen unterliegen kann. Wörtlich hat der Senat in Bezug auf ein Verstärkertelefon für Schwerhörige ausgeführt:

‚Das Gerät erweitert damit den zur Verfügung stehenden Freiraum eines derart Hörbehinderten in nicht unbeträchtlichem Umfange. Allein deshalb kann jedoch die Versorgung mit diesem Hilfsmittel noch nicht als notwendige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung i. S. des § 182 Abs. 2 RVO angesehen werden. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Benutzung des Telefons den allgemeinen Lebensbetätigungen zuzurechnen wäre. Das ist jedoch nicht - jedenfalls derzeit noch nicht - der Fall. Denn in der Bundesrepublik Deutschland verzichten noch immer mehrere Millionen Haushalte auf einen Telefonanschluß als Mittel der Fernverständigung. Dementsprechend dient das Telefon auch gegenwärtig in der Regel nur den besonderen privaten, beruflichen oder allgemein-gesellschaftlichen Bedürfnissen, aber nicht den elementaren Lebensbetätigungen seiner Benutzer.’

Gegenüber dem Zeitpunkt dieser Entscheidung haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert. Inzwischen verfügen 97 Prozent aller Haushalte über einen Festnetzanschluss und 78 Prozent über einen Mobiltelefonanschluss (vgl. Tabellenanhang zur Pressebroschüre "Informationstechnologie in Haushalten 2004", hrsgg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden 2005, http://www.destatis.de/download/d/veroe/ tab ikt 04.pdf). Faktisch telefoniert jeder Haushalt. Telefonieren stellt deshalb nach den vom Bundessozialgericht in der oben genannten Entscheidung aufgestellten Kriterien inzwischen kein besonderes Bedürfnis mehr dar, sondern zählt zu den kommunikativen Grundbedürfnissen."

Die Kammer schließt sich diesen ausführlich und überzeugend begründeten Ausführungen an und hält in der heutigen Zeit die Informationsbeschaffung und die Kommunikation über ein Telefon für ein Grundbedürfnis, welches von den Krankenkassen ermöglicht werden muss.

2) Abzuziehen waren die Kosten für ein handelsübliches Schnurlostelefon, weil das streitgegenständliche Hilfsmittel ein solches ersetzt. In derartigen Fällen sind die Anschaffungskosten für den sonst zu beschaffenden Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens als Eigenanteil vom Versicherten grundsätzlich selbst zu tragen (vgl die ständige Rechtsprechung, beispielsweise BSGE 42, 229, 231 = SozR 2200 § 182b Nr 2; BSGE 77, 209-219 = SozR 3-2500 § 33 Nr 19). Die Kammer schließt sich der Ansicht beider Parteien an, dass ein Eigenanteil von 30 EUR angemessen ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob ein alltäglicher Vorgang wie das Telefonieren zu den kommunikativen Grundbedürfnissen gehört, zu deren Befriedigung die gesetzlichen Krankenversicherung Behinderte mit Hilfsmitteln zu versorgen hat. Nötig war die Entscheidung über die Zulassung, weil die Klage eine Geldleistung betraf und der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR nicht überschritten hat, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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