S 9 AS 48/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 48/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 08.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2006 und des Bescheides vom 15.03.2006 verurteilt, den Klägern ab 01.03.2006 die Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 486,50 Euro zu zahlen. 2.Die Beklagte trägt die Kosten.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung (LUH).

Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der allein erziehenden Mutter und zwei Kindern im Alter von zehn und elf Jahren und stehen im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie bewohnen eine 80 qm große, zuletzt 1972 umgebaute Wohnung in F-L. Die Nettokaltmiete beträgt 350,- Euro, die Nebenkosten- und die Heizkostenpauschale seit Anfang 2005 jeweils 75,- Euro. Die Beklagte gewährte den Klägern zunächst LUH in Höhe von (iHv) 486,50 Euro.

Mit Schreiben vom 19.08.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die LUH überstiegen den angemessenen Umfang. Angemessen sei eine Bruttokaltmiete von 360,- Euro und Heizkosten von 37,82 Euro. Wenn die Klägerin nicht innerhalb von sechs Monaten in eine angemessene Wohnung ziehe oder die Kosten entsprechend senke, würden nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 02.03.2006 wurden den Klägern Leistungen für den Zeitraum März bis August 2006 gewährt, wobei zunächst weiter LUH iHv 486,50 Euro berücksichtigt wurden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 07.03.2006 Widerspruch ein. Nach Einholung einer Vermieterbescheinigung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 08.03.2006 die LUH für den gleichen Zeitraum auf 461,88 Euro herab und hob den Bescheid vom 02.03.2006 insofern auf. Dabei legte die Beklagte als angemessene Heizkosten 36,88 Euro monatlich zugrunde. Nach ablehnendem Widerspruchsbescheid vom 13.03.2006 wurden die LUH mit Bescheid vom 15.03.2006 für den Zeitraum April bis August 2006 nochmals auf 426,88 Euro herabgesetzt und die Bescheide vom 02.03.2006 und 08.03.2006 insofern aufgehoben. Dabei wurde als angemessene Bruttokaltmiete in Anlehnung an das Wohngeldgesetz (WoGG) 390,- Euro zugrunde gelegt.

Hiergegen richtet sich die am 13.04.2006 erhobene Klage.

Die Kläger tragen vor, das Haus sei schlecht isoliert und habe viele Außenwände. Die vorderen Zimmer lägen im Schatten. Ein Umzug sei nicht zumutbar. Für die Kläger zu 2) und 3) sei ein stabiles Umfeld wichtig, wozu auch der Verbleib in der Wohnung gehöre. Die Klägerin zu 1) habe eine Qualifizierungsmaßnahme angetreten und habe in der Nachbarschaft eine Betreuung für die Kläger zu 2) und 3) gefunden.

Mit Schriftsatz vom 14.06.2006 hat sich die Beklagte bereit erklärt, Heizkosten iHv monatlich 55,38 Euro anzuerkennen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.03.2006, des Wi- derspruchsbescheides vom 13.03.2006 und des Bescheides vom 15.03. 2006 zur Zahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 486,50 Euro ab März 2006 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage insofern abzuweisen, als Kosten der Unterkunft und Heizung von mehr als 445,38 Euro monatlich begehrt werden.

Die Beklagte trägt vor, die Kläger hätten sich nicht um eine günstigere Wohnung bemüht. Das WoGG sei ein genauerer Maßstab für die Angemessenheit von Unterkunftskosten als ein Mietspiegel.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Bezug gewesen ist sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese rechtswidrig sind.

Streitgegenstand sind neben dem Widerspruchsbescheid vom 13.03.2006 die Bescheide vom 08.03.2006 und vom 15.03.2006. Zwar richtete sich der Widerspruch der Kläger vom 07.03.2006 gegen den Bescheid vom 02.03.2006. Gemäß § 86 SGG wurde aber auch der Bescheid vom 08.03.2006 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Denn er erging während dieses Verfahrens und änderte den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 02.03.2006 teilweise ab. Nach § 96 SGG wurde dann auch der nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2006 ergangene Bescheid vom 15.03.2006 Gegenstand des Verfahrens, da er ebenfalls den ursprünglichen Bescheid vom 02.03.2006 teilweise abänderte (vgl. zur Abgrenzung von §§ 86, 96 SGG Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 96, Rdnr. 2). Den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 02.03.2006, der noch LUH iHv 486,50 Euro vorsah, greifen die Kläger mit ihrem Klageantrag nicht mehr an.

Die Bescheide vom 08.03.2006 und 15.03.2006, die beide den Bescheid vom 02.03.2006 teilweise aufhoben, sind rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach 48 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) nicht gegeben sind. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB X setzt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Eine solche Änderung kann nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte erst nach dem 02.03.2006 die Vermieterbescheinigung über den baulichen Zustand der Wohnung der Kläger erhielt. Selbst wenn die darin enthaltenen Informationen eine andere rechtliche Bewertung der Angemessenheit der LHU begründen würden, so läge darin keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Diese Norm berechtigt nicht zur Rücknahme auf Grund von nachträglich gewonnenen Erkenntnissen über rechtserhebliche Tatsachen, die objektiv bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben waren (vgl. Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., 2005, § 48, Rdnr. 6).

Eine Änderung rechtlicher Art kann auch nicht darin gesehen werden, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – die Voraussetzungen für die Übernahme der tatsächlichen LHU entfallen wären. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft, die den angemessenen Umfang übersteigen, solange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Hier hatte die Beklagte mit Schreiben vom 19.08.2005 erklärt, die Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung seien nicht angemessen. Sie hatte sie zunächst jedoch weiterhin bei den Klägern berücksichtigt. Am 08.03.2006 waren dann sechs Monate verstrichen. Allerdings waren auch schon am 02.03.2006 diese sechs Monate verstrichen. Selbst wenn also die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfüllt sein sollten, so wäre zweifelhaft, ob sich dadurch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ergeben würde, die bei Erlass des Bescheides vom 02.03.2006 vorlagen.

Eine wesentliche Änderung der bei Erlass des Bescheides vom 02.03.2006 vorliegenden Verhältnisse scheitert jedenfalls daran, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht vorliegen. Denn die noch im Bescheid vom 02.03.2006 berücksichtigten LHU iHv 486,50 Euro übersteigen nicht den hier angemessenen Umfang.

Zunächst ist die tatsächliche Nettokaltmiete der Kläger mit 350,- Euro angemessen. Als angemessener Quadratmeterpreis sind hier 4,70 Euro anzusetzen. Dieser Wert ergibt sich unter Zugrundelegung des Mietspiegels für die Stadt Erkelenz vom 01.01.2006. Dabei geht die Kammer davon aus, dass Fürsorgeberechtigte sich bei der Auswahl einer angemessenen Wohnung am unteren Preissegment zu orientieren haben. Als Vergleichsmaßstab zieht die Kammer deshalb Wohnungen mittlerer Wohnlage heran, die nicht zu den allerneuesten Wohnungen im Bestand zählen. Aus der so ermittelten Preisspanne (Gruppe III B des Erkelenzer Mietspiegels, bezogen auf die Wohnungsgröße der Kläger 4,40 Euro bis 5,40 Euro netto pro m²) sind Wohnungen, die sich im unteren Drittel des Preisrahmens bewegen (also bis rund 4,70 Euro) noch als angemessen anzusehen; dies gilt auch, obwohl die Kläger eine ältere Wohnung bewohnen, denn bei einem evtl. Umzug wären sie nicht verpflichtet, eine billigere Wohnung anzumieten. Ein Quadratmeterpreis von 4,70 Euro liegt aber auch noch im unteren Bereich der Mietpreisspanne für Wohnungen mittlerer Lage und Ausstattung, die zwischen 1961 und 1975 bezugsfertig wurden, wie die derzeit von den Klägern bewohnte Wohnung. Multipliziert mit den grundsätzlich für Drei-Personen-Haushalte als angemessen anzusehenden 75qm ergibt sich bereits ein Preis für die Nettokaltmiete von 352,50 Euro (vgl. zur Berechnungsmethode LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005, L 19 B 21/05 AS ER; SG Aachen, Urteil vom 16.11.2005, S 11 AS 70/05).

Es kann somit dahin stehen, ob hier der angemessene Quadratmeterpreis nicht sogar mit den tatsächlichen 80 qm zu multiplizieren ist, weil die Klägerin zu 1) alleinerziehende Mutter zweier Kinder ist und für diesen Fall nach Ziffer 5.72 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz weitere 15 qm zuzubilligen sein könnten (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung auch im SGB II SG Aachen, Urteil vom 16.11.2005, S 11 AS 70/05).

Das Gericht sieht im Gegensatz zur Beklagten keinen Grund, hier die deutlich geringeren Beträge des WoGG zugrunde zu legen. Unabhängig von grundsätzlich bestehenden Bedenken gegen die Anwendbarkeit des WoGG im Rahmen von § 22 SGB II (vgl. dazu Hessisches LSG, Beschluss vom 28.03.2006, L 7 AS 122/05 ER; Sozialgericht Bayreuth, Urteil vom 23.06.2006, S 4 AS 535/5) ist nicht ersichtlich, warum die pauschalen Werte in § 8 WoGG, wonach (bundesweit) lediglich zwischen sechs Kategorien von Gemeinden unterschieden wird, genauer sein sollen, als der Mietspiegel für die Stadt Erkelenz. Das WoGG dürfte bei der Bestimmung der angemessenen LHU allenfalls subsidiär heranzuziehen sein (vgl. Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 05.05.2005, S 22 AS 295/05).

Bedenken gegen die Nebenkostenpauschale iHv 75,- Euro bestehen nicht.

Eine Berücksichtigung der Heizkostenpauschale iHv 61,50 Euro begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Zutreffend hat die Beklagte von den tatsächlichen Kosten einen 18-prozentigen Abschlag für die Warmwasseraufbereitung vorgenommen, was von den Klägern auch nicht angegriffen wird (vgl. zu diesem Abschlag LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2005, L 12 AS 2023/05).

Heizkosten in dieser Höhe sind auch nicht etwas deshalb als unangemessen anzusehen, weil die Beklagte aufgrund ihrer Berechnungen (nach Angabe der Beklagten im Termin offenbar in Anlehnung an die Dienstwohnungsverordnung (DWVO) i.V.m. dem auf § 13 Abs. 1 DWVO beruhenden jährlichen Runderlass des Bundesministeriums für Finanzen) zu einem niedrigeren Ergebnis kommt.Die Anwendung der DWVO ist umstritten (dagegen: SG Aachen, Urteil v. 01.02.2006, S 11 AS 99/05; SG Aachen, Beschluss v. 26.01.2006, S 21 AS 11/06 ER; zweifelnd LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.05.2006, L 20 B 84/06 AS ER; für die Anwendung im BSHG: VG Sigmaringen, Urteil v. 04.02.1999, 2 K 1203/97, in: info also 1/2000, S. 44). In Verfahren, in denen die DWVO nicht Gegenstand war, wurden Heizkosten nur dann als unangemessen angesehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten bestanden (vgl. Thüringer LSG a.a.O.). Gegen eine Anwendung der DWVO spricht jedenfalls, dass mit ihr nicht alle relevanten Faktoren abgedeckt sind. Auch wenn mit Mängelpunktelisten auf den baulichen Zustand eingegangen wird, so bleiben doch Faktoren wie die örtlichen klimatischen Gegebenheiten oder der Zustand der Heizanlage außer Betracht. Das Urteil des VG Sigmaringen steht dem nur bedingt entgegen. In diesem Urteil wurde nicht positiv begründet, warum die DWVO anzuwenden sei. Es wurde vielmehr nur dargelegt, dass sie besser geeignet sei als eine dritte, noch pauschalere Methode (vgl. VG Sigmaringen a.a.O., S. 47 f.).

Unabhängig von der Anwendbarkeit der DWVO bestehen im konkreten Fall Indizien dafür, dass die monatlichen Heizkosten iHv 61,50 Euro gerade nicht unangemessen sind. Laut dem in der Region einzig verfügbaren Heizspiegel für die Stadt Aachen waren bei ölbeheizten Gebäuden vergleichbarer Größe im Jahr 2003 jährliche Heizkosten pro qm bis 8,10 Euro als durchschnittlich, bis 11,20 Euro als erhöht und darüber als extrem hoch anzusehen. Für die klägerische Wohnung ergibt sich ein Betrag von 9,23 Euro pro qm und Jahr (61,50 Euro an monatlichen Heizkosten mal 12 geteilt durch 80qm). Demnach wären die Kosten "erhöht". Sie sind deshalb aber nicht unangemessen im Sinne von § 22 SGB II. Zum einen ist der starke Ölpreisanstieg zwischen 2003 und 2005 zu bedenken, von dem sich das Gericht durch eine Internetrecherche zur Ölpreisentwicklung bei "wikipedia.de" überzeugen konnte. Danach ist von einer Preissteigerung in diesem Zeitraum von mindestens einem Viertel auszugehen. Zum anderen erklärt der bauliche Zuschnitt der klägerischen Wohnung einen erhöhten Verbrauch. Wie sich aus dem von den Klägern im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Grundriss ergibt, hat die Wohnung drei Außenwände. Zudem ist fast die Hälfte der Wohnung in einem Anbau mit Flachdach untergebracht, wodurch weitere Außenflächen entstehen.

Der von der Beklagten vorgelegte Betriebskostenspiegel für Nordrhein-Westfalen weist zwar eine aktuellere Datengrundlage auf, ist aber auf das gesamte Bundesland bezogen und danach zu pauschal. Selbst wenn er zugrunde gelegt wird, ergibt sich aber kein Anhaltspunkt für unangemessene Heizkosten. Denn danach sind erst monatliche Kosten pro qm von 0,92 Euro als "kritischer Grenzwert" anzusehen. Für die Kläger ergibt sich aber ein monatlicher Wert von 0,77 Euro (61,50 Euro geteilt durch 80qm). Auch bezogen auf die von der Beklagten als angemessen angesehenen 75 m² ergeben sich nur 0,82 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG, die Kammer hat die Berufung zugelassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Maßstäbe für die Bestimmung angemessener LUH noch nicht höchstrichterlich geklärt sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006, L 20 B 63/06 AS NZB).
Rechtskraft
Aus
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