S 62 AS 1218/06 ER

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
62
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 62 AS 1218/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsstellerin ab dem 10.7.2006 bis längstens zum 31.8.2006 vorläufig Arbeitslosengeld II in bisheriger Höhe (EUR 535,66 monatlich) zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin.

Gründe:

Die Antragsstellerin, die bis einschließlich Mai 2006 Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (im Folgenden: SGB II) erhielt, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihr die bewilligten Leistungen weiterhin auszuzahlen.

1.a. Der Eilantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (im Folgenden: SGG), zulässig. Insbesondere ist er statthaft. Ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG, wonach das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen kann, liegt nicht vor. Die vorläufige Zahlungseinstellung durch die Antragsgegnerin ist gerade kein Verwaltungsakt (ebenso Radüge, in: Hauck/Noftz, SGB III: Arbeitsförderung, Stand: 4/2006, K § 331 Rn. 13, mit Darstellung des Streitstands). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 331 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (im Folgenden: SGB III), wonach die Zahlung "ohne Erteilung eines Bescheids" vorläufig eingestellt werden kann. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Norm, die den mit einer Überzahlung verbundenen Aufwand für Leistungsempfänger und Verwaltung vermeiden will (vgl. Gesetzesmaterialien, Bundestagsdrucksache 13/4941), ist dies als "ohne Erteilung eines Verwaltungsakts" zu lesen.

b. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat überwiegend Erfolg. Die Antragsstellerin hat in dem hohen Maße glaubhaft gemacht, das für den Erlass einer die Hauptsache faktisch vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung erforderlich ist, dass sie die begehrte Leistung im tenorierten Umfang beanspruchen kann – so genannter Anordnungsanspruch – und hierauf zur Vermeidung wesentlicher Nachteile unverzüglich angewiesen ist – so genannter Anordnungsgrund (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO).

aa. Die Antragsstellerin kann weiterhin die Auszahlung von Arbeitslosengeld II in bisheriger Höhe beanspruchen. Die Antragsgegnerin bewilligte ihr am 23.2.2006 für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis zum 31.8.2006 Arbeitslosengeld II. Ein schriftlicher Bescheid liegt dem Gericht zwar nicht vor und wurde möglicherweise auch nicht erlassen. Die – möglicherweise nur konkludente – Bewilligung ergibt sich indes aus einem Vermerk vom 23.2.2006 (Bl. 39 der Leistungsakte) und wird von der Antragsgegnerin im Eilverfahren bestätigt (vgl. Schriftsatz vom 6.7.2006, Bl. 13 der Prozessakte).

Das Gericht geht mit Blick auf die Zahlungsübersicht der Antragsgegnerin (Bl. 64 der Leistungsakte) davon aus, dass der Antragsgegnerin Leistungen in Höhe von EUR 535,66 monatlich bewilligt wurden, nämlich EUR 345,00 Regelleistung zuzüglich EUR 190,66 Kosten der Unterkunft. Da die Bewilligung bislang nicht aufgehoben worden ist, kann die Antragsgegnerin hieraus bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums weiterhin Leistungen beanspruchen; die Antragsgegnerin bleibt zur Zahlung verpflichtet.

Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die Zahlung – ohne Erlass eines Aufhebungsbescheids – vorläufig einzustellen. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetz zum Ruhen oder Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist, § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 1 Ziff. 2 SGB II. Nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht weggefallen.

In Betracht kommt hier allein, dass die Antragsstellerin unter Berücksichtung des Einkommens, das Y. P. seit dem 1.3.2006 erzielt, nicht länger hilfebedürftig ist. Das setzt voraus, dass sie mit ihm in eheähnliche Gemeinschaft lebt und sein Einkommen den gemeinsamen Bedarf deckt. Das Gericht lässt dahin stehen, ob die Antragsstellerin und Herr P. eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, wenn hierfür auch spricht, dass sie ihn bis zur Einstellung der Leistung durchweg als ihren Partner bezeichnete. Denn selbst wenn man von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgeht, reicht das von Herrn P. erzielte Einkommen bei derzeitigem Erkenntnisstand nicht aus, den gemeinsamen Bedarf vollständig zu decken.

Herr P. erzielt ein Bruttogehalt von EUR 1.875,00 (vgl. Arbeitsvertrag vom 28.2.2006, Bl. 50f. der Leistungsakte). Das Nettogehalt beträgt EUR 1.234,79 (vgl. Gehaltsabrechnung für April 2006, Bl. 60 der Leistungsakte). Die Antragsgegnerin errechnet hieraus ein bereinigtes Einkommen in Höhe von EUR 954,46 (vgl. Bl. 62 der Leistungsakte). Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Rechnung zu zweifeln.

Dem zu berücksichtigen Einkommen in Höhe von EUR 954,46 steht ein Bedarf in Höhe von EUR 1.003,33 gegenüber. Dieser setzt sich zusammen aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von EUR 311,00 pro Person (§ 19 Satz 1 Ziff. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 SGB II) und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ergeben sich aus der mietvertraglichen Verpflichtung und der Verpflichtung gegenüber dem Wasserversorger. Die Antragsstellerin und Herr P. schulden ihrem Vermieter monatlich EUR 255,00 zuzüglich EUR 55,00 Betriebskostenvorauszahlung zuzüglich EUR 52,00 Heizkostenvorauszahlung (vgl. Betriebskostenabrechung vom 17.2.2006, Bl. 47 der Leistungsakte). Die Abschlagszahlung gegenüber den Hamburger Wasserwerken beträgt EUR 28,00 monatlich (Wasserrechnung vom 8.8.2005, Bl. 34 der Leistungsakte). Das Gericht geht mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass die Kosten der Warmwasserbereitung in den Heizkosten enthalten sind. Dieser Teil der Energiekosten ist aus den Heizkosten herauszurechen, da er aus dem Regelsatz zu bestreiten ist. Üblicherweise können die Kosten der Warmwasserbereitung im Wege der Schätzung mit 1/6 der Heizkosten veranschlagt werden. Es verbleiben rund EUR 43,33 als Heizkostenvorauszahlung (5/6 von EUR 52,00). EUR 255,00 zuzüglich EUR 55,00 zuzüglich EUR 43,33 zuzüglich EUR 28,00 ergeben Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt EUR 381,33. Dass diese tatsächlichen Kosten nicht mehr angemessen sind, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Regelleistungen in Höhe von zweimal EUR 311,00 zuzüglich Kosten der Unterkunft in Höhe von EUR 381,33 ergeben EUR 1.003,33.

Bei dieser Bedarfsberechnung ist noch unberücksichtigt geblieben, dass die Antragsstellerin, die derzeit nicht pflichtversichert ist, nach ihrem Vortrag Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet.

Dass die Antragsstellerin möglicherweise nicht länger Leistungen im bisherigen Umfang beanspruchen kann, berechtigt die Antragsgegnerin nicht zur vorläufigen Zahlungseinstellung. Entsprechend dem Wortlaut des § 331 SGB III, der gerade nicht die Konjunktion "soweit" verwendet, kann die vorläufige Zahlungseinstellung nur erfolgen, wenn der Anspruch auf Leistung insgesamt wegfällt. Die Vorschrift berechtigt nicht dazu, einen Teil der Zahlungen vorläufig einzustellen (ebenso Radüge, a.a.O., K § 331 Rn. 7).

Die Antragsstellerin sei darauf hingewiesen, dass ihr Eilantrag lediglich deswegen erfolgreich ist, weil die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid bislang nicht aufgehoben hat und die Voraussetzungen einer vorläufigen Zahlungseinstellung nicht vorliegen. Ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid aufheben darf, ist nicht Gegenstand dieses Eilverfahren. Die Antragsgegnerin führte zunächst nur das Anhörungsverfahren durch. Sollte ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ergehen, den die Antragsstellerin nicht akzeptiert, kann sie hiergegen Widerspruch einzulegen und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ggf. Klage erheben. Widerspruch und Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hätten aufschiebende Wirkung (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 29.5.2006, Az. L 5 B 77/06 ER AS).

bb. Die somit bestehende Verpflichtung der Antragsgegnerin, das der Antragstellerin gewährte Arbeitslosengeld II auch auszuzahlen, war erst ab Datum dieses Beschlusses auszusprechen. Eine einstweilige Anordnung für die Zeit davor war nicht zu treffen. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, Regelungen für die Vergangenheit zu treffen. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin war auf den Zeitraum bis zum 31.8.2006 zu beschränken, da dann der Bewilligungszeitraum endet.

cc. Soweit die Antragsstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, ist sie auf eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung angewiesen. Es erscheint nicht zumutbar, sie auf den Klageweg zu verweisen. Nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren muss davon ausgegangen werden, dass sie nicht über ausreichende Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu decken.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Er erscheint billig, die Antragsgegnerin zur Erstattung der gesamten notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin zu verpflichten, deren Eilantrag ganz überwiegend Erfolg hat.
Rechtskraft
Aus
Saved