L 24 KR 52/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 7 KR 225/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KR 52/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. November 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist, ob die Beklagte die Klägerin mit einem ärztlich verordneten Therapie Tandem zu versorgen hat.

Die Klägerin ist 1989 geboren und bei der Beklagten im Rahmen der Familienversicherung versichert.

Am 11. April 2002 verordnete die behandelnde Orthopädin Dr. S vom O der Klägerin ein Therapie Tandem mit Zubehör und begründete die Notwendigkeit mit der Diagnose zentrale Koordinationsstörungen und Autismus. Die Kosten sollten sich nach einem Kostenvoranschlag der Firma M in N auf 3 182,05 EUR belaufen. Hierzu beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, am 17. Juni 2002 die Kostenübernahme.

Das streitige "Copilot-Therapie-Tandem" kann die Klägerin nicht alleine, sondern nur zusammen mit einer anderen Person benutzen. Dem Antrag beigefügt war eine Begründung, wonach es sich um eine wachstumsbedingte Ersatzversorgung für ein seit Juni 1999 im Gebrauch befindliches Therapie Dreirad handele. Aus dem Probefahrtbericht vom 07. Mai 2002 der Firma M ergab sich, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, das Tandem einwandfrei zu bedienen und dass eine Begleitperson notwendig sei. Allerdings würden, so wird in der Begründung ausgeführt, Veränderungen am vorhandenen Therapie Dreirad noch geprüft. Das allgemein selbstverständliche Grundbedürfnis zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, zu körperlicher und geistiger Betätigung sei für die Klägerin und deren Betreuer nicht mehr gewährleistet, weshalb die Erprobung mit dem Therapie Tandem erfolgt sei. Dieses werde vom Beifahrer mit angetrieben und dieser schalte sich im Bedarfsfall zu oder ab. Durch die Fahrradaktivität werden ein kontrolliertes Muskeltraining, eine Stimulierung der Sinne, eine Kreislaufförderung, ein Koordinationstraining und ein Balancetraining gefördert.

Die Beklagte ließ die Notwendigkeit der Versorgung mit dem Therapie-Tandem durch den technischen Berater Dr. L begutachten. Dieser suchte die Klägerin am 21. Juni 2002 zu Hause auf und stellte fest, dass diese durch ihre Familie (Pflegestufe III) und tagsüber in der T Klasse der O betreut werde. Bei ihr liege eine angeborene Behinderung mit einer ausgeprägten autistischen Komponente und einer Neigung zu Autoaggression vor. Die Klägerin sei nur begrenzt gehfähig. Nunmehr werde das Therapie-Tandem verordnet, um die ansonsten nicht steuerbare Klägerin im Freien mit der Familie bewegen zu können und dadurch die Körperaktivität anzuregen. Die Versorgung könne nicht empfohlen werden, da das Copilot-Therapie-Tandem als Verkehrsmittel zu werten sei.

Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08. Juli 2002 die Kostenübernahme ab.

Auf den Widerspruch der Klägerin hin ließ die Beklagte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg MDK erstellen. Darin kam Dipl. Med. H am 24. Oktober 2002 zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Kostenübernahme nicht erfüllt seien. Bei dem Copilot-Therapie-Tandem handele es sich nicht um ein zertifiziertes Medizinprodukt mit wissenschaftlich gesichertem Nachweis des therapeutischen Nutzens, es sei kein Hilfsmittel nach § 33 Sozialgesetz - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und entspreche nicht den Qualitätsanforderungen nach § 139 SGB V.

Nachdem die Klägerin ihren Widerspruch aufrecht erhielt, ließ die Beklagte ein weiteres Gutachten durch Dipl. Med. H vom MDK erstellen, in dem dieser ausführt, zu empfehlen sei die Kostenübernahme eines Therapie-Dreirades, das der Körpergröße der Klägerin entspreche, nicht jedoch diejenige für das nicht zertifizierte und nicht den Qualitätsanforderungen entsprechende Copilot-Therapie-Tandem.

Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2003 zurück und führte zur Begründung aus, das von ihr angebotene Therapie-Dreirad sei ausreichend und zweckentsprechend. Auch wenn die gesetzlichen Vertreter der Klägerin auf dem Therapie-Tandem bestünden, könne dieses nicht gewährt werden.

Hiergegen hat sich die am 09. Dezember 2003 beim Sozialgericht Potsdam erhobene Klage gerichtet. Sie ist im Wesentlichen damit begründet worden, das begehrte Hilfsmittel sei aufgrund der fachlichen Einschätzung der Firma M geeignet und auch erforderlich, weil der Behinderungsausgleich mit dem von der Beklagten angeboten Therapie-Dreirad nicht erfolgen könne. Mit dem Therapie-Tandem seien gemeinsame Familienunternehmen außer Haus unter aktiver Beteiligung der Klägerin möglich und es würden therapeutische Effekte erzielt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2003 zu verurteilen, die Kosten für das ärztlich verordnete Therapie-Tandem in gesetzlicher Höhe zu übernehmen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich hierzu auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18. November 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das begehrte Hilfsmittel sei nicht erforderlich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Es sei nicht für die Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung der Klägerin notwendig. Diese besuche die T Klasse im O, wo sie seit zwei Jahren einem therapeutischen Reiten unterzogen werde und am Schwimmen in der Schule einmal wöchentlich teilnehme. Es erfolgten Musiktherapie und Therapie der Psychomotorik und auch in den Pausen während des Schulaufenthaltes nutze die Klägerin das ihr bereits gewährte Therapie-Dreirad. Daher sei das Therapie-Tandem nicht zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung erforderlich und auch nicht dazu, um eine bei der Klägerin bestehende Behinderung auszugleichen. Unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG hat das Sozialgericht dargelegt, Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung sei allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktion und nicht eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation. Daher könne ein Hilfsmittel von der Gesetzlichen Krankenversicherung nur dann gewährt werden, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitige und ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffe. Die Klägerin jedoch nutze das Therapie-Dreirad in der Schule und erschließe sich einen Kreis von Gleichaltrigen und werde damit sozial integriert. Eine weitergehende soziale Integration in den Kreis Gleichaltriger jedoch sei, da die Klägerin auf ständige Begleitung angewiesen sei, nicht möglich. Denn auch durch ein Therapie-Tandem würde der Klägerin ein selbständiges Bewegen im Nahbereich nicht ermöglicht. Vielmehr würde sich insoweit nur eine andere Form unselbständiger Bewegung unter Aufsicht ergeben. Radfahren als solches jedoch gehöre nicht zu den Grundbedürfnissen, so dass im Ergebnis das Therapie-Tandem zwar eine Erleichterung für die Familie der Klägerin mit der Ermöglichung gemeinsamer Radausflüge darstellen würde, nicht jedoch die Befriedigung eines Grundbedürfnisses im Sinn von § 33 SGB V.

Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07. Dezember 2004 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 22. Dezember 2004, die damit begründet wird, die Gutachten des MDK seien in Bezug auf die Erforderlichkeit des Therapie-Tandems nicht aussagekräftig. Das Sozialgericht habe verkannt, dass die Klägerin aufgrund der bei ihr vorhandenen Beschwerden das Therapie-Tandem als medizinisches Hilfsmittel und nicht als Verkehrsmittel benötige. Die Mutter der Klägerin, die diese nach der Schule betreue, könne diese nicht unbeaufsichtigt lassen, müsse aber für Besorgungen, Einkäufe und dergleichen das Haus verlassen. Dies sei nur zusammen mit der Klägerin möglich, so dass deshalb das Tandem benötigt werde, um einen fremdkraftbetriebenen Rollstuhl zu vermeiden. Selbst wenn das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, nunmehr, da die Klägerin während des Verfahrens das 15. Lebensjahr vollendet habe und das Hilfsmittel nach der Rechtsprechung des BSG nicht mehr erforderlich sei, hätten die Voraussetzungen bei Klageerhebung vorgelegen.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. November 2004, Aktenzeichen S 7 KR 225/03, wird aufgehoben.

2. Die Berufungsbeklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2003 verurteilt, die Klägerin mit dem ärztlich verordneten Copilot-Therapie-Tandem nebst Zubehör gemäß des Antrages der Klägerin vom 17. Juni 2002 (Posteingang AOK Service Center Beelitz) zu versorgen.

Die Klägerin beantragt hilfsweise:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin mit einem Copilot-Therapie-Tandem nebst Zubehör gemäß dem Antrag der Klägerin vom 17. Juni 2002 (Posteingang AOK Service Center Beelitz) zu versorgen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat angeregt, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, welchem Alterszustand der jetzige Entwicklungsstand der Klägerin entspricht.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten, da ihrer Auffassung nach die Klägerin auch vor Vollendung des 15. Lebensjahres keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Copilot-Therapie-Tandem gehabt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über die Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, jedoch nicht begründet. Der Hilfsantrag ist unzulässig.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit einem Copilot-Therapie-Tandem, so dass die angefochtenen Bescheide und das sie bestätigende Urteil des Sozialgerichts keiner Beanstandung unterliegen.

Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V haben Versicherte Anspruch Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dabei umfasst die Krankenbehandlung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V). Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.

Das von der Klägerin begehrte Hilfsmittel ist nicht gemäß § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen, auch wenn es im Hilfsmittelverzeichnis nicht registriert ist, denn dieses stellt hinsichtlich der möglichen Hilfsmittel nur eine unverbindliche Auslegungshilfe dar (BSG, Urteil vom 29. September 1997, 8 RKn 27/96, SozR 3 2500 § 33 Nr. 25).

Auch kann der Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem Copilot-Therapie-Tandem nicht mit der Begründung verneint werden, dass es sich bei dem Gerät um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, da es speziell für Bedürfnisse Behinderter entwickelt worden ist (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002, B 3 KR 6/00 R, SozR 2500 § 33 Nr. 39). Nichtbehinderte benutzen zur Fortbewegung ein Fahrrad, das Copilot-Therapie-Tandem dient den speziellen Bedürfnissen Behinderter.

Bei der Klägerin liegt zwar eine Behinderung vor, das Therapie-Tandem ist jedoch für sie weder erforderlich, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern (§ 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGB V), noch um einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Alternative). Eine Krankenbehandlung, zu deren Sicherung die Versorgung mit einem Therapie-Tandem erforderlich wäre, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Begriff der Erforderlichkeit und dem der Nützlichkeit. Das Gesetz verwendet ausdrücklich den Begriff der Erforderlichkeit. Dass das Therapie-Tandem, wie die verordnende Orthopädin Dr. S in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2004 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin dargelegt hat, einen therapeutischen Nutzen hat und teilweise eine Physiotherapie ersetzt und dem gemeinsamen Erleben der Umwelt mit der Mutter und der Bewegung dient, wird nicht in Frage gestellt. Dadurch jedoch wird die Versorgung nicht erforderlich. Denn eine regelmäßige Krankengymnastik erreicht die physiotherapeutischen Ziele wie Straffen von Muskulatur, Herz- und Kreislaufsystem, Lungenfunktion, Körperkoordination und Balancegefühl mindestens ebenso gut wie das Fahren mit dem Therapie-Tandem. Die Klägerin erhält von der Beklagten in regelmäßigen Abständen Physiotherapie. Sie nimmt am therapeutischen Reiten und Schwimmen teil und kann sich auf dem Therapie-Dreirad körperlich bewegen. Somit ist nicht ersichtlich, warum ein Therapie-Tandem, abgesehen davon, dass es diesen Zielen nützlich sein dürfte, auch zu ihrer Sicherung erforderlich ist.

Dass das Hilfsmittel erforderlich ist, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für das "Drohen" einer Behinderung müssen jedenfalls konkrete Anhaltspunkte vorliegen, es genügt nicht, dass lediglich allgemein die Möglichkeit des Eintritts einer Behinderung besteht, zumal im vorliegenden Fall die behandelnde Orthopädin Dr. S in dem dargelegten Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin von einem stabilisierten Gesundheitszustand berichtet.

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit dem Therapie-Tandem letztlich zum Ausgleich der bei ihr bestehenden Behinderung (3. Alternative). Insoweit sind allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative SGB VI sind nicht sämtliche direkten und indirekten Folgen einer Behinderung auszugleichen. Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung ist vielmehr die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Die Gesetzliche Krankenversicherung und damit die Beklagte hat Hilfsmittel nur dann zu leisten, wenn sie die Auswirkungen der Behinderungen im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mildern und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen (BSG, Urteil vom 26. März 2003 - B 3 KR 26/02 R). Zu diesen Grundbedürfnissen gehören das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, die Ausscheidung, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes. In Bezug auf die Klägerin kommt insoweit im Hinblick auf das Copilot-Therapie-Tandem das Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraumes" in Betracht. Zum Ausgleich dieses Grundbedürfnisses ist nicht ein Fahrrad oder im Falle der Klägerin ein Therapie-Tandem erforderlich, denn es handelt sich um üblicherweise zurückzulegende Wege, die die Fähigkeit betreffen, die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen", oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Der Befriedigung des Grundbedürfnisses dient damit grundsätzlich nicht das Zurücklegen von Wegstrecken, die von Gesunden üblicherweise mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Gerade für diesen Zweck allerdings beansprucht die Klägerin nach ihrem Vortrag, um ihre Mutter bei deren Besorgungen im weiteren Umfeld der Wohnung zu begleiten und an Familienausflügen teilnehmen zu können, ein Therapie-Tandem.

Ausnahmen hat das BSG bei dem Erfordernis eines Rades zur Zurücklegung größerer Strecken nur dann gemacht, wenn es nicht auf die Zurücklegung der Entfernung ankam, sonder auf die Befriedigung anderer Grundbedürfnisse, insbesondere der sozialen Integration in der jugendlichen Entwicklungsphase, die in der Regel mit dem 15. Lebensjahr abgeschlossen ist (BSG SozR 3 2500 § 33 Nr. 46, vom 23. Juli 2002). Es geht dabei um die Integration des behinderten Jugendlichen in das Lebensumfeld nicht behinderter Gleichaltriger, wobei sich in der Entwicklungsphase von Kindern und Jugendlichen die Lebensbereiche nicht in der Weise trennen lassen wie bei Erwachsenen. In der Entwicklungsphase ist nicht nur die Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht als Grundbedürfnis von Kindern und Jugendlichen anzusehen, sondern auch die Teilnahme an der sonst üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses. Insoweit ist der Behinderungsausgleich auf eine möglichst weitgehende Eingliederung in den Kreis Gleichaltriger ausgerichtet.

Es kann hier außer Betracht bleiben, dass das BSG diese Phase mit der Vollendung des 15. Lebensjahres als abgeschlossen ansieht, denn im konkreten Fall der Klägerin sollte und konnte das Therapie-Tandem auch vor dem 15. Geburtstag der Klägerin nicht zur Befriedigung des Grundbedürfnisses der sozialen Integration in das Lebensumfeld nicht behinderter Gleichaltriger verwendet werden, sondern, wie von der Klägerin dargelegt, zur Ermöglichung der Beaufsichtigung der Mutter durch sie. Auch mit dem Therapie-Tandem könnte die Klägerin also nur gemeinsam mit einer beaufsichtigenden Person an Aktivitäten von Jungendlichen teilnehmen, so dass der spezielle Integrationszweck, nämlich sich unter Gleichaltrigen gleichberechtigt zu bewegen, nicht erreicht werden könnte. Denn die Fähigkeit zum selbständigen Fortbewegen ohne eine andere Person, die das Tandem mitbetätigt und lenkt, kann dadurch nicht hergestellt werden. Unselbständig, das heißt mit Hilfe Dritter wie mit dem Therapie-Tandem, kann die Klägerin maßgebliche Entfernungen, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklegt, trotz ihrer Gehbehinderung bewältigen (BSG, Urteil vom 11. Februar 2002 - B 3 KR 8/02 R).

Soweit das BSG den bereits erwähnten Familienausflügen Bedeutung beigemessen hat, betraf dies den hier nicht gegebenen Fall einer Halbseitenlähmung mit daraus resultierender erheblicher Gehbehinderung (BSG SozR 3 2500 § 33 Nr. 28). Dort war eine Beeinträchtigung von Grundbedürfnissen erörtert worden, weil ein selbständiges Gehen im Nahbereich nicht möglich, die Erschließung eines Freiraums durch das Hilfsmittel also erforderlich erschien. Die seitens der Klägerin vorgetragene Einschränkung des Zurücklegens "längerer Strecken" betrifft nicht ein Grundbedürfnis im Sinne des bereits erwähnten "kurzen Spaziergangs". Die weiter vorgetragenen therapeutischen Effekte des Tandem-Fahrens (Vermeidung von Gelenkversteifungen) können entsprechend dem Gutachten des MDK vom 25. März 2003 ebenso durch das dort empfohlene Therapie-Dreirad erreicht werden, welches die Klägerin zudem im O auch benutzt (hat). Ärztlich begründete Zweifel an der Einschätzung des MDK hat die Klägerin nicht vorgetragen, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich erscheint, um vom Senat insoweit nicht gesehene Zweifel aufzuklären.

Insgesamt erscheint das Therapie-Dreirad, über das die Klägerin verfügt und das gegebenenfalls zu verändern beziehungsweise durch ein größeres, altersgerechtes Modell zu ersetzen wäre, eher geeignet, der Klägerin zur Befriedigung der Grundbedürfnisse einen eigenen Freiraum zu erschließen. Das Therapie-Tandem ist dafür nicht erforderlich.

Da nach dem Gesagten ein Anspruch der Klägerin zu Befriedigung von Grundbedürfnissen durch das Therapie-Tandem zu keinem Zeitpunkt vorlag, ist der Hilfsantrag unzulässig. Durch die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch hinsichtlich des gesamten Zeitraums seit Antragstellung verbleibt kein zu klärendes Rechtsverhältnis. Nach § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine Feststellung zudem nur dann begehrt werden, wenn die Klägerin berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dies ist hier nicht der Fall, denn in Betracht kommt lediglich ein Kosteninteresse bezüglich der Verfahrenskosten. Darüber hat der Senat gemäß § 193 SGG ohnehin zu entscheiden, wobei im Hinblick auf das insoweit maßgebliche Veranlassungsprinzip die Beklagten hätten Kosten auferlegt werden können, wenn sie einen zur Zeit der Klageerhebung unrichtigen Bescheid erteilt hätte, was jedoch – wie dargelegt – nicht der Fall war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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