L 7 B 664/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 579/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 664/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. Juni 2006 wird bezüglich der Ziffern I. und II. des Beschlusses zurückgewiesen.
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin J. beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Beschwerdeführer (Bf) ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft zustehen.

Der 1953 geborene Bf, der seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) bezieht, bewohnt mit einer Bekannten ein 110 qm großes Reihenhaus. Die Kaltmiete beträgt 1.083,94 EUR. Der Beschwerdegegner (Bg) hatte dem Bf mit Bescheid vom 29.09.2005 für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 Unterkunftskosten in Höhe von 360,71 EUR bewilligt. Die Grundmiete des Bf liege über der Mietobergrenze, im Landkreis M. betrage die Kaltmiete für einen Zweipersonenhaushalt 540,00 EUR. Es sei dem Bf zuzumuten, die Mietkosten durch einen Wohnungswechsel oder durch Untervermietung - soweit vom Vermieter gestattet - zu senken.

Mit seinem Widerspruch vom 12.10.2005 machte der Bf geltend, ihm stünden 390,00 EUR zuzüglich Heiz- und Nebenkosten zu. Der Bg half dem Widerspruch mit Bescheid vom 24.11.2005 ab und bewilligte dem Bf für den oben genannten Zeitraum monatlich 632,68 EUR. Man sei davon ausgegangen, dass der Bf durch die Agentur für Arbeit M. auf die geltenden Mietobergrenzen des Landkreises M. hingewiesen worden sei. Da dies nicht geschehen sei, würden nochmals für sechs Monate die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt. Ab 01.04.2006 werde nur noch die Mietobergrenze für einen Zweipersonenhaushalt von 540,00 EUR berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 06.04.2006 gewährte der Bg dem Bf Unterkunftskosten für den Zeitraum 01.04. bis 30.09.2006 in Höhe von monatlich 360,71 EUR. Gegen diesen hat der Bf am 11.04.2006 mit der Begründung Widerspruch erhoben, ihm stehe als Alleinstehendem 390,00 EUR Zuschuss zur Grundmiete zu.

Der Bf beantragte am 20.04.2006 beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Bg zu verpflichten, ihm ab sofort wieder 632,00 EUR Unterkunftskosten zu gewähren. Wenn ihm weiterhin nur 360,71 EUR Unterkunftskosten gewährt würden, drohe ihm die Kündigung und Obdachlosigkeit. Der Bg machte geltend, die Frist für die Anerkennung der hohen Mietkosten betrage grundsätzlich sechs Monate und sei entsprechend berücksichtigt worden. Er überprüfe in regelmäßigen Abständen, ob die festgesetzten Mietobergrenzen noch der Realität entsprächen. Auch wenn der Bf als Einzelhaushalt betrachtet würde, läge die halbe Grundmiete (593,00 EUR) weit über der Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt (390,00 EUR). Der Bf habe weder vorgetragen noch entsprechende Nachweise erbracht, dass er sich um eine Senkung der Unterkunftskosten bemüht habe.

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 16.01.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bf habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er habe weder einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten über den 31.03.2006 hinaus noch einen Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt. Die Frage der Angemessenheit der Wohnung sei unter Berücksichtigung des tatsächlich bestehenden Zweipersonenhaushaltes zu prüfen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerische Landessozialgerichts (Beschluss vom 15. September 2005 - L 10 B 429/05 AS ER) komme es nicht auf den fiktiven Bedarf zweier Einpersonenhaushalte an, denn allein der tatsächliche Bedarf der vom Bf frei gewählten Lebensform des Zweipersonenhaushalts sei maßgebend. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Tatsächliche Aufwendungen entstünden für einen Zweipersonenhaushalt; denn das Alg II solle lediglich den tatsächlichen Bedarf decken. Bei der Ermittlung dieses tatsächlichen Bedarfs habe der Begriff der Wohngemeinschaft keine Bedeutung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es sonst zu einer Ungleichbehandlung von Lebensformen komme, je nachdem, ob diese eine Bedarfsgemeinschaft bilden würden oder nicht. Diese Ungleichbehandlung lasse sich aber durch keine sachlichen Gründe rechtfertigen. Durch die Lebensform der Wohngemeinschaft - ohne dass es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handele - würden von den daran Beteiligten infolge gemeinsamen Wohnens Kosten gegenüber einem getrennten Wohnen eingespart. Diese Situation sei der von Familien bzw. Bedarfsgemeinschaften (mit minderjährigen Kindern) vergleichbar. Der Bedarf solcher Familien oder Lebensgemeinschaften, die eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, werde dabei jeweils anhand der für diese Bedarfsgemeinschaft vorgegebenen und als angemessen betrachteten Wohnungsgröße ermittelt. Nicht abgestellt werde auf den Bedarf jedes einzelnen Mitgliedes dieser Bedarfsgemeinschaft. Diesen gegenüber wären Wohngemeinschaften leistungsrechtlich besser gestellt, wenn für diese auf einen fiktiven Bedarf abgestellt werde, ohne dass es einen sachlichen Grund für diese Differenzierung gebe. Deshalb sei bei der Berechnung der zu zahlenden Unterkunftskosten auf die tatsächlich bestehende, frei von den Betroffenen gewählte Wohnsituation abzustellen und deren Angemessenheit zu prüfen. Eine Ermittlung des Unterkunfts- und Heizungskostenbedarfs anhand eines fiktiven Einpersonenhaushaltes würde zu einer Überversorgung der Wohngemeinschaft führen; denn durch gemeinsames Wohnen könne die Wohngemeinschaft finanzielle Aufwendungen einsparen, so dass die Abrechnung fiktiver Einpersonenhaushalte dazu führen würde, dass aus Steuermitteln ein nicht bestehender Bedarf gedeckt würde.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Frage nach der im Sinne des SGB II angemessenen Wohnfläche könne anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften beantwortet werden. Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14.08.1992 zum Vollzug des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (AllMB1. S. 752) sei für einen Zweipersonenhaushalt in der Regel eine Wohnungsgröße von höchstens 60 qm angemessen. Die vom Bf bewohnte Wohnung sei demnach deutlich zu groß und damit zu teuer. Substantiierte Einwendungen gegen die vom Bg vorgenommene Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten habe der Bf nicht vorgebracht; es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Bg festgelegte Obergrenze für Wohnungssuchende im Landkreis M. tatsächlich nicht einzuhalten wäre. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen sei - im Hinblick auf die Aufgabe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nur den "notwendigen" Bedarf abzudecken - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsbeziehers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. zum Sozialhilferecht BVerwGE 97, 110 (113) m.w.N.). Bei einer Internetabfrage unter www.immoscout 24.de am 31.05.2006 seien im Landkreis 124 Angebote für Zweizimmerwohnungen zwischen 45 und 60 qm verzeichnet, wovon 46 Angebote die Angemessenheitsgrenze des Bg einhalten würden. Dies bestätige, dass die Angemessenheitsgrenze richtig gewählt sei, weil mit Sozialleistungsbeziehern vergleichbare Angehörige unterer Lohn- und Einkommensgruppen ebenfalls unterdurchschnittlich teure Wohnungen anzumieten pflegen. Wohnungssuchbereich sei grundsätzlich der gesamte örtliche Zuständigkeitsbereich des Leistungsträgers, soweit nicht nach den Besonderheiten des Einzelfalls eine Unterkunftsnahme in bestimmten Teilbereichen notwendig oder ausgeschlossen sei (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 47). Da der Bg die unangemessenen Unterkunftskosten bereits insgesamt fünfzehn Monate und nach entsprechender Belehrung durch den Bescheid vom 29.09.2005 ein halbes Jahr berücksichtigt habe, ergebe sich auch aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II kein Anspruch des Bf auf Gewährung seiner tatsächlichen Unterkunftskosten.

Der Bf hat gegen den am 08.06.2006 zugestellten Beschluss am 04.07.2006 (nach dem Eingangsstempel unrichtig 04.07.2006) Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 04.07.2006). Gleichzeitig stellt er den Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Frau Rechtsanwältin J. beizuordnen. Zur Begründung macht er geltend, ihm stehe nach dem Gesetz ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu.

Der Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag, die Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 01. Juni 2006 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft zu bewilligen.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, das Rechtsmittel ist aber sachlich nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint und sowohl ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit, als auch ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller Rechtsanspruch, glaubhaft gemacht wurden.

Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Bf einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Da das SG die Sach- und Rechtslage umfangreich dargestellt hat, wird zur Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschlusses verwiesen. Dass die Kaltmiete für einen Zweipersonenhaushalt mit 1.083,94 EUR unangemessen hoch ist, kann ernsthaft nicht in Zweifel gezogen werden. Es kommt auch nicht auf den fiktiven Bedarf von zwei Einzelhaushalten an, weil dies zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Bf gegenüber einem in Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen führen würde. Auch insoweit hat der Senat den Ausführungen des SG nichts hinzuzufügen.

Da - wie dargestellt - für die Beschwerde keine Erfolgsaussichten bestanden, war der Antrag des Bf, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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