L 7 AS 93/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 601/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 93/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14/7b AS 50/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Mai 2006 sowie die Bescheide vom 25. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Anträge des Klägers vom 01. und 11. Juli 2005 zu entscheiden.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Ablehnung der Fahrkostenerstattung für die Anfahrt zu zwei Beratungsterminen in Höhe von insgesamt 3,52 EUR streitig.

Der 1950 geborene Kläger befindet sich bei der Beklagten seit 01.01.2006 im Leistungsbezug. Die Beklagte lud den Kläger zu zwei Beratungsterminen für den 01.07. und 11.07.2005 ein, die der Kläger auch wahrnahm. Jeweils am gleichen Tag beantragte der Kläger die Fahrkostenerstattung für die Anfahrt mit dem Pkw über 8 km (Hin- und Rückfahrt).

Mit Bescheiden vom 25.07.2005 lehnte die Beklagte die Erstattung ab, weil der Erstattungsbetrag in Höhe von jeweils 1,76 EUR unter der Bagatellgrenze von 6,00 EUR liege.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Bagatellgrenze angesichts der niedrigen Regelsätze des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht zu vertreten sei und es sich um eine willkürliche Grenzziehung handele. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2005 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Erstattung der Reisekosten stelle eine "Kann-Leistung" dar. Es gäbe daher keinen Rechtsanspruch hierauf. Im Rahmen ihres Ermessens erstatte sie bei Terminen der Arbeitsvermittlung in ihren Räumen nur Reisekosten, sofern diese einen Betrag von 6,00 EUR übersteigen. Der Kläger habe aber jeweils einen Betrag von "lediglich" 1,72 EUR geltend gemacht.

Zur Begründung der zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger erneut darauf hingewiesen, dass bei Arbeitslosengeld II (Alg II)-Empfängern die Leistungen sehr gering seien und die Kosten auch nicht durch den Regelsatz gedeckt seien. Es entstehe bei Alg II-Empfängern eine zwangsweise erzwungene Unterdeckung des Regelsatzes, unter anderem auch dadurch, dass bei Nichterscheinen erhebliche Sanktionen verhängt würden. Eine eventuelle Verweisung auf öffentliche Verkehrsmittel, die übrigens teurer seien, sei ihm nicht zuzumuten, da er an einer psychosomatisch bedingten Störung (Kinetose - bekannt als Reisekrankheit) leide, die sich dahingehend auswirke, dass sich bei bestimmten Verkehrsmitteln, hier Bus- und Straßenbahnfahrten, erhebliche Drehschwindelanfälle ergäben. Warum jemand Teile des gesetzlich definierten Existenzminimums für behördlich angeordnete Maßnahmen aufwenden müsse, sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Im Übrigen lägen Verstöße gegen das Grundgesetz (GG) vor.

Mit Urteil vom 22.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Nach § 59 SGB II sei bezüglich der Meldepflicht § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) entsprechend anzuwenden. Nach § 309 Abs.4 SGB III könnten die notwendigen Reisekosten auf Antrag übernommen werden. Die auf Antrag mögliche Übernahme der Reisekosten stehe im Ermessen der Beklagten. Die Übernahme könne daher zum Beispiel von der Höhe der Kosten abhängig gemacht werden und es könnten die Regelungen zu §§ 45 ff. SGB III entsprechend herangezogen werden. Auch bei § 45 SGB III handele es sich bezüglich der Reisekosten um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Die Agentur für Arbeit habe von der Anordnungsermächtigung des § 47 SGB III Gebrauch gemacht (Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung vom 10.04.2003). In § 5 der Anordnung UBV sei eine Pauschalierung von Reisekosten nur für Zeiten intensivierter Betreuung bzw. auch verstärkter Eigenbemühungen geregelt. In der zwischenzeitlich weggefallenen Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Förderung der Arbeitsaufnahme vom 19.05.1989 sei für Leistungen (auch Reisekosten) eine Bagatellgrenze von 10,00 DM geregelt. Es sei somit nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte eine Bagatellgrenze für die Erstattung der Fahrkosten zu Beratungsterminen geregelt habe. Die Berechnung der Reisekosten sei zutreffend in entsprechender Anwendung des § 46 Abs.2 Satz 3 SGB III i.V.m. § 6 Abs.1 Bundesreisekostengesetz erfolgt. Die Beklagte habe zutreffend die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs.1 Nr.4 Bundesreisekostengesetz berechnet. Der jeweilige Auslagenersatz liege weit unter der Bagatellgrenze. Nach § 144 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Berufung zuzulassen gewesen, weil wegen der engeren Vermögensverhältnisse der Alg II-Bezieher die Frage einer Ermessensreduzierung klärungsbedürftig sei (vgl. Blüggel in Eicher/Spellbrink, Kommentar SGB II, § 59 Rdnr.19).

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, es könne in der heutigen EDV-gestützten Abrechnung von Fahrkosten keine Schwierigkeit (Verwaltungsaufwand) gesehen werden, auch Fahr- kosten abzurechnen, die unter 6,00 EUR fallen. Die Arbeit sei kein Mehraufwand, da sie sicherlich mit einem "Mausklick" zu erledigen sei, wenn der Kunde vorgeladen worden sei, da der Computer automatisch die Überweisungen vornehme. Als Nachweis, dass auch Beträge unter 6,00 EUR überwiesen werden können, verweise er auf ein Schreiben der Beklagten vom 08.04.2005, aus dem ersichtlich sei, dass Zahlungen auch in Höhe von 2,50 EUR möglich seien und hier die Aufwands- bzw. Bagatellgrenze anscheinend nicht zu beachten sei. Fiskalische und administrative Aspekte hätten keine Bedeutung für Leistungen nach dem SGB II und seien nachrangig zu behandeln, da es sich hierbei um das soziokulturelle Existenzminimum handele.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.05.2006 sowie die Bescheide vom 25.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seine Anträge vom 01. und 11.07.2005 zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich der Auffassung des SG in den Gründen des angefochtenen Urteils an.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist, nachdem das SG sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, zulässig. Auch liegen die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vor.

Das Rechtsmittel erweist sich in der Sache als begründet. Die Entscheidung der Beklagten, grundsätzlich erst Fahrkosten zu erstatten, die einen Betrag von 6,00 EUR übersteigen, ist rechtswidrig, weshalb sie verpflichtet ist, über die Anträge des Klägers vom 01. und 11.07.2005 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

§ 59 SGB III begründet durch seinen Verweis unter anderem auf § 309 SGB III eine besondere Mitwirkungspflicht des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Gestalt einer Meldepflicht. Nach § 309 Abs.4 SGB III können die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder aufgrund anderer Vorschriften des SGB III übernommen werden können. Zur Bestimmung von Art und Höhe wird § 45 SGB III entsprechend angewandt. Auch bei dieser Vorschrift handelt es sich bezüglich der Reisekosten um eine Ermessensentscheidung der Behörde. So hat die Agentur für Arbeit von der Anordnungsermächtigung gemäß § 47 SGB III Gebrauch gemacht und die Anordnung des Verwaltungsrats der BA zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Anordnung des UBV) vom 10.04.2003 erlassen. § 5 der Anordnung regelt eine Pauschalierung von Reisekosten nur für Zeiten intensivierter Betreuung bzw. auch verstärkter Eigenbemühungen. In der zwischenzeitlich weggefallenen Anordnung des Verwaltungsrates der BA zur Förderung der Arbeitsaufnahme vom 19.05.1989 war für Leistungen (auch Reisekosten) eine Bagatellgrenze von 10,00 DM geregelt.

Nachdem die Übernahme im Ermessen des Leistungsträgers liegt, können die Ermessungsdirektiven und -grenzen des § 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) herangezogen werden, und zwar direkt, sofern man unter Sozialleistungen im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I nicht nur - materiell - diejenigen Leistungen versteht, die zur Verwirklichung der sozialen Rechte der dortigen §§ 3 bis 10 SGB I erbracht werden, sondern - formell - darauf abstellt, ob eine Leistung nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) einem Sozialleistungsberechtigten zusteht. Letzteres ist auch bei dem Anspruch auf Kostenübernahme der Fall und der Leistungsträger wird bei Ausübung des Ermessens die Höhe der Belastung einerseits und die Vermögensverhältnisse des Betroffenen andererseits zu berücksichtigen haben (vgl. Seewald in Kassler Kommentar, § 65a SGB I Rdnr.10).

Die Beklagte wird bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der Tagessatz eines Alg II-Empfängers 11,50 EUR beträgt, die Festlegung einer Bagatellgrenze von 6,00 EUR somit nahezu der Hälfte eines Tagessatzes entspricht. Insoweit sind Angemessen- und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Hinzu kommt, dass gerade in Fällen, in denen der Leistungsempfänger - wie hier - zwei kurz hintereinander liegende Beratungstermine wahrzunehmen hat, eine relativ hohe finanzielle Belastung für ihn vorliegt. Auch wird die Beklagte grundsätzlich zu prüfen haben, ob nicht die Möglichkeit besteht, entstandene Fahrkosten über einen bestimmten Zeitraum anzusammeln, um dann mit einer Gesamtüberweisung eine Erstattung vorzunehmen.

Folglich war die Beklagte zu verurteilen, über die Anträge des Klägers vom 01. und 11.07.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war gemäß § 144 Abs.2 SGG zuzulassen, weil die Frage klärungsbedürftig ist, ob die Leistungsträger berechtigt sind, für die Auszahlung von Fahrkosten eine Bagatellgrenze festzulegen.
Rechtskraft
Aus
Saved