L 8 AS 2198/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 947/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2198/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III ist eine zweckbestimmte Einnahme iSd § 11 Abs. 3 Nr.1 Buchst. a) SGB II, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dient, und deshalb bei der Bedarfsberechnung nicht zu Lasten des Hilfebedüftigen berücksichtigt werden darf (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen 23.06.2005 - L 8 AS 97/05 ER - NZS 2006, 330, 331; SächsLSG 10.01.2006 - L 3 B 233/05 AS-ER- juris).
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 29. März 2006 abgeändert und der Antragsgegner außerdem verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 23. Februar 2006 bis zum 30. Juni 2006 auch ohne Anrechnung des Existenzgründungszuschusses als Einkommen zu gewähren.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe:

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).

Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).

Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).

Unter Berücksichtigung dieser Regelungen und Grundsätze gelangt der Senat zu der Auffassung, dass der Beschwerde des Antragstellers stattzugeben ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antrag im Beschwerdeverfahren so zu verstehen ist, dass nur der Zeitraum bis 30.06.2006 im Streit steht. Der Antragsteller hat Beschwerde nur insoweit eingelegt, als "der dem Antragsteller gewährte Existenzgründerzuschuss als Einkommen bewertet worden ist." Die vom SG - nach Ansicht des Senats im Übrigen mit zutreffenden Erwägungen - vorgenommene zeitliche Begrenzung der einstweiligen Anordnung bis zum 30.06.2006 ist nicht beanstandet worden.

Anders als das SG ist der Senat jedoch der Auffassung, dass der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Abs. 1 SGB III eine zweckbestimmte Einnahme iSd § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) SGB II ist, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dient, und deshalb bei der Bedarfsberechnung zu Lasten des Antragstellers nicht berücksichtigt werden darf. Die Leistung nach § 421 l SGB III ist nicht darauf ausgerichtet, den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu sichern (LSG Nds-Bremen 23.06.2005 - L 8 AS 97/05 ER - NZS 2006, 330, 331), sondern dient - was bereits dem Wortlaut der Bestimmung zu entnehmen ist - dem Aufbau einer selbständigen Existenz iS einer hauptberuflichen Tätigkeit (vgl. SächsLSG 10.01.2006 - L 3 B 233/05 AS-ER). Dafür sind idR erheblich größere finanzielle Mittel (z.B. zur Vorfinanzierung von Betriebsausgaben) erforderlich als das bloße Existenzminimum. Dies ist offensichtlich und bedarf deshalb keines Beweises. Folgerichtig sieht § 421 l Abs. 3 Satz 1 SGB III einen Wegfall des Existenzgründungszuschusses nach Ablauf des bewilligten Zeitraums erst vor, wenn das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000 EUR überschreitet. Durch die Gewährung des Existenzgründungszuschusses wird die Lage des Antragstellers auch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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