L 7 SO 5441/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 1454/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5441/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Maßgebliche Sach- und Rechtslage; Regelung des Hilfefalles für einen längeren Zeitraum; Hilfe zur Gesundheit; eheähnliche Lebensgemeinschaft; Gesamtwürdigung
Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen (hier: Hilfe zur Gesundheit) für einen in die Zukunft hinein reichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum geregelt, so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme auch im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung beschränkt, sondern reicht bis zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung (im Anschluss an BVerwGE 99, 149-158).
Im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft findet die (Vermutungs-) Regelung des § 36 SGB XII neben § 20 SGB XII keine Anwendung. Auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft kann nur durch eine Gesamtwürdigung aller bekannten Indiztatsachen geschlossen werden.
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten im Streit ist die Gewährung von Krankenhilfe bzw. Hilfe zur Gesundheit.

Der am 1957 geborene Kläger beantragte am 26. Februar 2004 (unter Anderem) die Gewährung von Krankenhilfe nach § 37 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Antragsformular ist in Rubrik 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) eingetragen, der Antragsteller lebe in Haushaltsgemeinschaft mit der Lebensgefährtin, der am 8. Juni 1945 geborenen Frau P., zusammen. Unter Rubrik 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) ist handschriftlich ergänzt, dieser lebe im eigenen Haus der Lebensgefährtin; Mietkosten entstünden nicht. Der Antragsteller sei auch nicht krankenversichert. Er habe Schulden in Höhe von 40.000,- Euro, Frau P. in Höhe von 10.000,- Euro. Der Antrag trägt die handschriftliche Unterschrift des Klägers sowie unter "Unterschrift des Ehegatten" die von Frau P.

Mit Bescheid vom 31. März 2004 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag ab mit der Begründung, Frau P. besitze lastenfreies Grundvermögen in Form eines Zweifamilienhauses mit einem Verkehrswert von ca. 281.000,- Euro. Darüber hinaus bestehe ein monatliches Einkommen von 568,45 Euro zuzüglich Mieteinnahmen in Höhe von ca. 240,- Euro. Damit sei eine Hilfebedürftigkeit beider Personen nicht gegeben.

Hiergegen legte die Betreuerin des Klägers am 30. April 2004 Widerspruch ein, mit dem sie sich insbesondere gegen die Ablehnung der Hilfe in besonderen Lebenslagen und der Krankenhilfe wandte. Zur Begründung wurde vorgebracht, Frau P. sei nicht in der Lage und auch nicht willens, dem Kläger wirtschaftlich beizustehen; diese werde ihr Haus nie verkaufen, um für die Gesundheitskosten des Klägers aufzukommen. Sie lasse ihn nur mietfrei wohnen, was sie nichts koste. Allerdings müsse sich der Kläger, dessen Rente mit ca. 387,- Euro doppelt so hoch sei wie die Arbeitslosenunterstützung von Frau P., an den Nebenkosten beteiligen. Er zahle zum Beispiel die Hausratversicherung, seit Kurzem auch die Abschläge für Strom - da Frau P. hierzu seit einem Jahr nicht mehr in der Lage gewesen sei - und beteilige sich am Kauf von Heizöl, sofern er Geld habe. Der Kläger erspare also lediglich die Aufwendungen für Miete, erbringe aber im Rahmen seiner Möglichkeiten eine wirtschaftliche Gegenleistung für die Beherbergung durch Frau P ... Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in dem Sinne, dass Frau P. für den Kläger einstehe, bestehe nicht. Frau P. wäre damit in jeder Hinsicht überfordert. Der Kläger schlafe noch immer auf der Couch im Wohnzimmer. Er beziehe lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 387,07 Euro. Im Übrigen müsste Frau P., wenn sie das Haus verkaufe, ihre Geschwister ausbezahlen. Sie habe erklärt, dies auf keinen Fall tun zu wollen. In einem beigefügten Gesprächsvermerk vom 29. April 2004 gab Frau P. an, der Kläger müsse sich an den Kosten beteiligen, da er bei ihr wohne und sie so wenig Geld habe. Der Kläger wohne bei ihr, seit ihre Tochter, mit welcher der Kläger ein gemeinsames Kind habe, vor ca. drei Jahren ausgezogen sei. Er schlafe schon die ganze Zeit auf der Couch im Wohnzimmer. Sie sei nicht bereit, ihr Haus zu verkaufen, um für die Arztkosten des Klägers aufzukommen. Es wäre schade, wenn der Kläger ausziehen müsse, da sie gut miteinander auskämen und sie dann ganz alleine wäre.

Am 26. Juni 2004 führten Mitarbeiter des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis einen unangemeldeten Hausbesuch beim Kläger und Frau P. durch. Im hierüber gefertigten Bericht wird unter Anderem ausgeführt, die Wohnung werde vom Kläger und Frau P. bewohnt, die Wohnung im Obergeschoss sei an eine andere Person vermietet. Im Schlafzimmer der Wohnung befinde sich ein Doppelbett. Der Kläger habe angegeben, er schlafe im Wohnzimmer. Dort stehe aber nur eine Couch. Auf Frage, wo sich seine Kleidungsstücke befinden, habe er angegeben, diese seien im Kleiderschrank im Schlafzimmer. Die Angabe, der Kläger schlafe im Wohnzimmer, sei wenig glaubwürdig. Der Kläger habe im Hilfeantrag Frau P. als seine Lebensgefährtin angegeben. Es müsse aber geprüft werden, ob Krankenhilfe nach § 37 BSHG im Rahmen der erweiterten Hilfe nach § 29 BSHG zu leisten sei.

Unter dem 1. Juli 2004 teilte das Bürgermeisteramt der Gemeinde Edingen-Neckarhausen auf Anfrage des Beklagten mit, im Grundbuch sei eine Sicherungshypothek für Gleichstellungsgeld eingetragen. Im Falle eines Hausverkaufs müsse Frau P. nach den Regelungen in einem Vermächtniserfüllungsvertrag des Notariats Heidelberg an vier Personen jeweils 50.000,- DM zahlen. Ergänzend teilte der Gutachterausschuss der Gemeinde Edingen-Neckarhausen mit Schreiben vom 30. August 2004 und 28. September 2004 mit, der Bodenrichtwert für das Grundstück der Frau P. betrage 295,- Euro pro qm, insgesamt sei von einem Sachwert (Bodenwert und Gebäudewert) von 235.391,- Euro auszugehen.

Mit Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 6. August 2004 wurde dem Kläger Krankenhilfe nach §§ 37, 38 BSHG als erweiterte Hilfe gemäß § 29 BSHG in der Zeit vom 26. Februar bis 31. Dezember 2004 bewilligt. Die Entscheidung über die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt wurde zurückgestellt. Mit Schreiben vom 17. November 2004 teilte die Betreuerin des Klägers mit, sie stimme mit der Auffassung des Beklagten überein, dass kein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bestehe, allerdings gehe sie davon aus, dass Krankenhilfe beansprucht werden könne.

Mit Antrag vom 29. November 2004 beantragte die Betreuerin des Klägers die Weitergewährung der Leistungen zur Hilfe bei Krankheit über den 31. Dezember 2004 hinaus und führte aus, der Kläger erhalte weiterhin nur 387,06 Euro Rente wegen Erwerbsminderung. Offen sei immer noch die Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen nach §§ 37, 38 BSHG ohne Vorbehalt. Da sich Frau P. von Anfang an geweigert habe, ihr Vermögen für den Kläger einzusetzen, liege eine eheähnliche Gemeinschaft nicht vor. Dass Frau P. oft für den Kläger koche und wasche, diesen zum Einkaufen begleite usw. hänge damit zusammen, dass der Kläger schwerstbehindert und stark sehbehindert sei und daher schon im Haushalt, erst Recht aber bei Behördengängen oder beim Lesen der Post auf Hilfe angewiesen sei. Ungeachtet dessen gehe Frau P. jeden Monat eine Woche lang von zu Hause fort und sei in dieser Zeit für den Kläger nicht erreichbar. Dieser sei dann auf die Unterstützung eines Bekannten angewiesen, der dafür fast täglich vorbei komme; so sei Frau P. Mitte September 2004 für fünfeinhalb Wochen bei ihrer Tochter in Mannheim gewesen, der Kläger habe nicht gewusst, wann sie wieder komme. In den Zeitraum der Abwesenheit sei sowohl der Geburtstag des Klägers als auch der von Frau P. gefallen. Von einer inneren Bindung, die ein Einstehen füreinander begründe, könne damit nicht gesprochen werden. Frau P. sei es völlig gleichgültig, wie der Kläger in dieser Zeit zurechtkomme, sie fühle sich für ihn nicht verantwortlich.

Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Weiterbewilligung von Leistungen der Krankenhilfe holte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bei der LVA Baden-Württemberg ein Gutachten zur Erwerbsfähigkeit des Klägers ein; im Gutachten vom 18. November 2004 wird hierzu ausgeführt, der Kläger sei erwerbsunfähig, die Erwerbsfähigkeit könne auf Dauer nicht wieder hergestellt werden.

Mit Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 11. April 2005 wurde dem Kläger Hilfe zur Gesundheit ab dem 1. Januar 2005 - wiederum - als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bewilligt.

Durch Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 21. April 2005 wurde der Widerspruch der Betreuerin des Klägers zurückgewiesen, soweit diesem nicht durch die Weiterbewilligung von Krankenhilfe in Form der erweiterten Hilfe abgeholfen worden war. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei nur hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen der Krankenhilfe als Aufwendungsersatz begründet. Der Bescheid vom 31. März 2004 sei daher mit den Bescheiden vom 6. August 2004 und vom 11. April 2005 aufgehoben worden, soweit er dem entgegen gestanden habe. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen diesen Bescheid jedoch unbegründet, da der Kläger nach wie vor keine Krankenhilfe bzw. Hilfe zur Gesundheit als Beihilfe beanspruchen könne. Der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum vom 26. Februar 2004 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides keinen Anspruch, da er in dieser Zeit mit Frau P. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gelebt habe und diese über verwertbares Vermögen verfüge. Krankenhilfe sei eine Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. l BSHG bzw. § 48 SGB XII. Die Gewährung von Leistungen nach diesen Bestimmungen stehe unter dem Vorbehalt des § 28 BSHG bzw. § 19 Abs. 3 SGB XII. Voraussetzung sei danach, dass es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten sei, die erforderlichen Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen. Nach § 122 Satz l BSHG bzw. § 20 SGB XII dürften Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebten, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Die Indizien sprächen im vorliegenden Fall dafür, dass zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, also eine durch innere Bindungen gekennzeichnete Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe. Zunächst habe der Kläger mit seinen Angaben in der Antragstellung kenntlich gemacht, dass eine solche Gemeinschaft bestehe. Des Weiteren sei bei dem Hausbesuch am 26. Juni 2004 festgestellt worden, dass die tatsächlichen Verhältnisse für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprächen. Das Schlaf- und Wohnzimmer werde offensichtlich gemeinsam genutzt. Auf innere Bindungen könne auch deshalb geschlossen werden, da Frau P. den Kläger mietfrei bei sich wohnen lasse, obwohl sie selbst nur über geringes Einkommen verfüge. Auf der anderen Seite habe der Kläger die Stromschulden der Frau P. übernommen, so dass von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgegangen werden könne. Dafür spreche auch, dass Frau P. für den Kläger koche und wasche und ihm beim Einkaufen und bei Behördengängen helfe. Des Weiteren lebe der Kläger seit elf Jahren im Haus der Frau P., davon mittlerweile dreieinhalb Jahre mit dieser in einer Wohnung. Nach den Auskünften des Gutachterausschusses der Gemeinde E. betrage der Wert ihres Hausgrundstückes 235.000,- Euro. Bei der Größe des Hauses und dessen Wert könne dieses auch nicht als angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG betrachtet werden. Das Grundstück müsse daher verwertet werden. Es sei auch verwertbar, da in jedem Fall von einem Überschuss von ca. 132.000,- Euro auszugehen sei (235.000,- Euro Wert - 102.258,- Euro Gleichstellungsgeld für die vier Geschwister der Frau P.). Durch die Verwertung werde auch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht besonders erschwert. Derzeit erhalte Frau P. von der LVA Baden-Württemberg eine Rente in Höhe von 255,60 Euro, darüber hinaus habe sie Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro aus der vermieteten Wohnung im selben Haus und wohne selbst mietfrei im eigenen Haus. Sie bestreite mithin ihren Lebensunterhalt überwiegend aus Einkommen, nicht aus Vermögen. Frau P. habe zudem nach der Auskunft der LVA Baden-Württemberg eine Rente von 560,- Euro bis 590,- Euro im Monat zu erwarten. Mithin sei auch in Zukunft nicht davon auszugehen, dass sie auf das Hausgrundstück zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterversorgung angewiesen sei.

Am 23. Mai 2005 hat die Betreuerin des Klägers Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe nicht. Der Kläger sei zu 100 % schwerbehindert, überwiegend erbringe Frau P. die erforderliche Pflegeleistung ohne Entgelt. Der Kläger sei der Vater von Frau P.s Enkel. Für Frau P. sei es wichtig, dass der kleine Enkel, der bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebe, Vater und Oma regelmäßig besuchen könne. Daher verbringe der Enkel einen großen Teil seiner Ferien und zwei Wochen im Monat bei ihr und habe sowohl zu ihr als auch zu dem Vater, dem Kläger, eine enge Beziehung. Frau P. ermögliche dem Kläger das Wohnen bei ihr, da er in dem Haus lange Jahre mit ihrer Tochter gewohnt habe. Dass Frau P. den Haushalt führe, habe ausschließlich mit der Hilflosigkeit des Klägers zu tun, der ohne ihre Hilfe wohl nur in einem teuren Pflegeheim unterzubringen wäre. Zudem kümmere sich Frau P. gerne um andere, könne schlecht alleine sein und umsorge auch die jetzigen Mieter mütterlich. Dafür würden diese dann Gelegenheitsdienste erbringen wie Getränke holen, Rasen mähen und sonstige Gartenhilfe. Der Kläger seinerseits habe die Eigenart, andere stark zu vereinnahmen und hartnäckig Fürsorge einzufordern. All dies spreche jedoch in keiner Weise für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Es sei nicht zutreffend, dass der Kläger die Stromkosten der Frau P. bezahlt habe, vielmehr habe er den Anschluss auf seinen Namen angemeldet, weil Frau P. aufgrund ihrer bestehenden Schulden keinen Anschluss mehr bekommen habe. Diese habe damals dringend einen Untermieter gebraucht, der für den Stromanschluss sorgen konnte. Soweit sich der Beklagte auf die Angaben des Klägers bei der Antragstellung am 26. Februar 2005 berufe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag im Rathaus der Gemeinde E. mit Hilfe der Sachbearbeiterin ausgefüllt worden sei. Sowohl der Kläger wie auch Frau P. bräuchten grundsätzlich Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen. Aus diesem Grund sei mittlerweile für Frau P. eine Betreuung durch das Vormundschaftsgericht Heidelberg eingerichtet worden. Die Tragweite der Formulierung "Lebensgefährte bzw. eheähnliche Gemeinschaft" sei weder dem Antragsteller noch Frau P. bekannt gewesen; zu diesem Zeitpunkt habe die Betreuung noch nicht bestanden, der Kläger habe daher allein handeln müssen. Als die Betreuerin dann Mitte März die Angabe, Frau P. sei Haushaltsvorstand, habe ändern wollen, sei dies verweigert worden. Eine Antragstellung für den Kläger als Einzelperson sei ebenfalls verweigert worden. Der Beklagte habe auch schon gleich nach dem Auszug der Lebensgefährtin des Klägers - dies müsse ca. Anfang 2000 gewesen sein - eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Frau P. und dem Kläger angenommen. Der Kläger habe damals weiterhin das obere Stockwerk, in dem er schon sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen kleinen Sohn gewohnt habe, beziehen wollen. Dafür habe er Miete bezahlen sollen und daher einen Mietzuschuss gebraucht. Dann sei ein Hausbesuch durch Mitarbeiter des Beklagten erfolgt. Damals sei die Wohnung noch nicht eingerichtet gewesen, daher hätten die Mitarbeiter behauptet, der Kläger wohne nicht dort, sondern unten bei der "Schwiegermutter" im gemeinsamen Haushalt. Schon damals sei eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt worden. Der Kläger habe die Wohnung dann mangels Mietzuschuss nicht beziehen können, und Frau P. sei gezwungen gewesen, diese anderweitig zu vermieten.

Im Erörterungstermin vom 25. November 2005 hat das SG den Kläger gehört sowie Frau P. als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift (Bl. 25 ff. der Klageakte des SG) verwiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2005 hat das SG den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab Antragstellung Hilfen zur Gesundheit nach §§ 27 ff. BSHG, 47 ff. SGB XII als Beihilfe in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Frau P. zu gewähren, und die Bescheide vom 31. März 2004, 6. August 2004 und 11. April 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Gewährung von Hilfen zur Gesundheit als Beihilfe ohne Berücksichtigung des Vermögens von Frau P. Der Anspruch auf die Gewährung von Hilfen bei Krankheit ergebe sich ab der Antragstellung am 26. Februar bis zum 31. Dezember 2004 aus den Bestimmungen der §§ 27 ff. BSHG, ab dem 01. Januar 2005 folge der Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII. Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger diese Leistungen nicht beanspruche könne, weil er mit der Zeugin P. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe und die Hilfegewährung deswegen nicht ohne eine Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens dieser Zeugin erfolgen könne. Das Gericht habe sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen können, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin P. eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Zwar habe der Kläger im Leistungsantrag angegeben, mit der Zeugin in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Hierin könne jedoch keine prozessuale Erklärung im Sinne eines Eingeständnisses des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft gesehen werden. Zum einen bestünden diesbezüglich bereits deshalb Zweifel, da der Kläger unwidersprochen habe vortragen lassen, der Antrag sei mit Hilfe der Sachbearbeiterin der Gemeinde ausgefüllt worden, diese habe das Ankreuzen dieses Punktes vorgegeben. Doch auch abgesehen davon sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger diesen Begriff im technischen Sinne gemäß den Regelungen des BSHG bzw. des SGB XII gebraucht habe, da dieser als Laie naturgemäß die rechtliche Bedeutung des Begriffes eheähnliche Gemeinschaft nicht einschätzen könne. Allein die Angabe im Antrag begründe für das Gericht daher nicht den Beweis des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auch aufgrund der im Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme vom 25. November 2005 erhobenen tatsächlichen Umstände habe das Gericht sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen können, dass eine eheähnliche Gemeinschaft gegeben sei. Zwar sprächen die Angaben des Klägers und der Zeugin Frau P. zunächst für das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft. Insbesondere habe der Kläger angegeben, er zahle Nebenkosten wie Wasser und Abwasser sowie Strom, weil er keine Miete zahle. Zudem habe der Kläger Angaben zu den Einkommensverhältnissen von Frau P. machen können und angegeben, er würde der Zeugin P. in einer Notsituation durchaus helfend unter die Arme greifen. Die Zeugin P. habe zunächst darauf beharrt, sie könne den Kläger nicht mehr alleine lassen, da er so hilfebedürftig sei und tue dies daher auch nicht mehr; sie befinde sich nahezu ständig in seiner Reichweite, außer wenn sie Besorgungen zu erledigen habe. Gleichwohl sei nach der Überzeugung des Gerichts das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im vorliegenden Falle nicht bewiesen. Zum einen habe die Betreuerin des Klägers überzeugend angegeben, aufgrund ihrer Betreuereigenschaft übersehen zu können, ob sich der Kläger tatsächlich an den Nebenkosten beteilige. Außer der Tatsache, dass er den Strom bezahle und einmal auch Öl gekauft habe, trage der Kläger keine Nebenkosten. Dies ergebe sich aus den Kontoauszügen des Klägers, die über ihren Tisch liefen. Dass der Kläger den Stromanschluss übernommen habe, beruhe auf ihrem Einschreiten, da ansonsten in der Wohnung kein Strom mehr vorhanden gewesen wäre; es beruhe also nicht auf der Entscheidung des Klägers, dass dieser den Strom bezahle. Ein gemeinsames Wirtschaften lasse sich auch aus den Angaben des Klägers nicht zweifelsfrei feststellen, der angegeben habe, zwar kaufe die Zeugin P. für ihn ein, jeder habe jedoch einen eigenen Geldbeutel, und er gebe ihr Geld für die Einkäufe, die sie für ihn tätige. Zudem habe er angegeben, die Zeugin sei seine Bekannte, eine körperliche Beziehung liege nicht vor. Ein normaler Tag laufe so ab, dass er nach dem Frühstück alleine sei, während sie ihre Dinge erledige und dann nicht da sei. Nach dem Mittagessen gehe die Zeugin P. wiederum zu einer Freundin und komme dann erst abends zurück. Er selbst schlafe im Wohnzimmer, während die Zeugin P. im Schlafzimmer nächtige. Teilweise sei die Zeugin P. auch zwei bis drei Tage bei ihrer Tochter, nicht regelmäßig, aber ab und zu. Man lebe überwiegend in seinen Möbeln, da diese moderner seien als die Möbel, die die Zeugin P. gehabt habe. Das Schlafzimmer bestehe jedoch aus Möbeln der Zeugin P. Außer dass man gemeinsam die Mahlzeiten einnehme, werde die Freizeit getrennt verbracht. Diese Angaben belegten, dass auf der persönlichen Ebene doch eine deutliche Distanzierung gegeben sei. Insbesondere werde die Freizeit in der Regel nicht gemeinsam, sondern getrennt verbracht, zudem verlasse die Zeugin P. den Kläger auch immer wieder tageweise, ohne sich dann um diesen zu kümmern.

Hierzu zunächst im Gegensatz habe zwar die Aussage der Zeugin P. gestanden, wonach der Kläger so hilfebedürftig sei, dass sie ihn nicht mehr alleine lassen könne. Es sei nicht oft, dass sie bei ihrer Tochter sei, da sie den Kläger nicht alleine lassen könne und auch nachts noch nach ihm sehen müsse. Dies alles mache sie ihrem Enkel zuliebe, damit dieser seinen Vater sehen könne. Auch die Freizeit werde gemeinsam verbracht; so lese sie dem Kläger Bücher vor und helfe ihm auch ansonsten. Auf konkrete Nachfrage habe die Zeugin jedoch eingeräumt, dass sie zumindest dann, als ihre Tochter ein weiteres Kind geboren hatte, fünf Wochen von zu Hause weg gewesen sei und in dieser Zeit auch nicht nach dem Kläger gesehen habe. Darüber hinaus sei sie alle ein bis zwei Monate auch einmal ein bis zwei Wochen weg gewesen. Im Jahr 2004 sei der Kläger an seinem Geburtstag und auch am Geburtstag der Zeugin P. alleine gewesen, im Jahr 2005 sei sie bei diesen Anlässen allerdings beim Kläger geblieben. Es komme immer wieder vor, dass die Zeugin ein paar Tage weg sei zu ihrer Tochter. Auf die Nachfrage, wie lange dies dann sei, habe sie angegeben, das hänge davon ab, wie es sich ergebe. Wenn es spät werde abends, bleibe sie auch über Nacht bei ihrer Tochter. Schließlich habe ihre Tochter ein Recht auf sie. Der Kläger sei dann alleine, sie kümmere sich dann nicht um ihn. Zunächst habe die Zeugin P. auch angegeben, keine Freunde zu haben, mit denen sie sich treffe. Auf konkrete Nachfrage habe sie jedoch erklärt, sie habe neuerdings wieder eine Bekannte, auch vorher habe sie schon eine Freundin gehabt, mit der sie sich treffe. Sie sei auch nicht nur zum Zeitpunkt der Geburt ihres zweiten Enkels einmal fünf Wochen nicht beim Kläger gewesen, sondern auch danach noch einmal fünfeinhalb Wochen, als sie krank gewesen sei. Insgesamt habe sich für das Gericht das Bild einer Zeugin ergeben, die erheblich verwirrt gewesen sei und sich nicht eindeutig zu den Umständen habe äußern können. Auf Nachfrage habe sie teilweise genau das Gegenteil dessen angegeben, was sie zuvor selbst gesagt habe; so widerspreche z. B. ihre Angabe, keinerlei Freunde zu haben, den Angaben, die sie sie sodann auf Nachfrage gemacht habe und die auch der Kläger mit seinen Angaben bestätigt habe. Des Weiteren habe sie einerseits angegeben, die komplette Freizeit mit dem Kläger zu verbringen und diesen quasi nie alleine zu lassen. Dagegen habe der Kläger berichtet, die Freizeit werde getrennt verbracht und die Zeugin sei durchaus immer wieder weg. Letzteres habe auch die Betreuerin des Klägers bestätigt, die von zumindest drei Vorfällen im Jahr 2004 berichtet habe, in welchen sich der Kläger darüber beschwert habe, dass die Zeugin mehrere Wochen nicht da gewesen sei. Dies beeinträchtige die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin P. doch erheblich. Doch auch unter Zugrundelegung ihrer Angaben habe sich das Gericht nicht vom Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vollständig überzeugen können. So habe die Zeugin P. auf die Frage, weshalb sie sich dem Kläger so verpflichtet fühle, angegeben, sie tue dies alles nur für ihren Enkel. Dieser solle seinen Vater sehen können, was nur möglich sei, wenn dieser bei ihr wohne. Hieraus lasse sich ein Einstehen für den Anderen aufgrund der Person des Anderen nicht klar entnehmen. Vielmehr verfolge die Zeugin P., wenn ihre Angaben zuträfen, mit der Pflege des Klägers in erster Linie die von ihr angenommenen Interessen ihres Enkels. Obwohl sich mithin insgesamt kein klares Bild von den tatsächlich vorliegenden Umständen ergebe, sei nicht anzunehmen, dass der Kläger der Zeugin P. oder diese dem Kläger jeweils aufgrund ihrer eigenen Person wichtig wäre und deren Zusammenleben auf inneren Bindungen beruhe. Vielmehr spreche alles dafür, ein gemeinsames Wohnen anzunehmen, das sich aufgrund widriger Umstände einfach so ergeben habe und nicht auf tieferen inneren Bindungen der Beteiligten zueinander beruhe. Es habe weder eindeutig das Bestehen noch das Nichtbestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. sicher nachgewiesen werden können. Dies gehe zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten.

Da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht nachweisbar seien, habe das Einkommen und Vermögen der Zeugin im Rahmen der Bedürftigkeit des Klägers gemäß §§ 27 ff. BSHG, §§ 19 Abs. 3, 47 ff. SGB XII unberücksichtigt zu bleiben. Da der Kläger - unstreitig - die weiteren Voraussetzungen der §§ 27 ff. BSHG, 47 ff. SGB XII erfülle, stünden ihm Leistungen der Hilfe zur Gesundheit in gesetzlicher Höhe ohne die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Zeugin P. ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu.

Gegen den ihm am 8. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 22. Dezember 2005 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgebracht, das SG habe die für und gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft vorliegenden Indizien unrichtig gewürdigt und daher das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft zu Unrecht verneint.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz des wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Verlegungsantrages zur Sache verhandeln und entscheiden; die anwesenden Beteiligten waren mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung einverstanden.

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist unbegründet.

Für die am 28. April 2005 beim SG erhobene Klage sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, auch soweit sich der geltend gemachte Anspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des BSHG beurteilt. Die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Soziahilfe gilt auch für solche Verfahren, die ihre Rechtsgrundlage in Leistungsgesetzen haben, die mit Inkrafttreten SGB XII am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten sind, wie das BSHG. Die Entscheidung über Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 liegt für Klagen, die nach dem 1. Januar 2005 erhoben werden, bei den Sozialgerichten (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 13. Oktober 2005 - B 9b SF 4/05 R -, SozR 4-1500 § 151 Nr. 1). Außerdem ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG an die Bejahung des Rechtswegs durch das SG gebunden.

Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger seit dem Zeitpunkt der Antragstellung (26. Februar 2004) ein Anspruch auf die begehrten Leistungen zusteht. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der streitbefangene Anspruchszeitraum vorliegend nicht begrenzt wird durch den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung, also der des erkennenden Senats reicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum BSHG kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; 39, 261, 264 ff), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 -, Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (s. etwa BVerwGE 90, 160, 162; 96, 152, 154). Diese zeitliche Fixierung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 89, 81, 85; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992, a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Leistungsbewilligung über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 -). Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (BVerwGE 99, 149; vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht.

Hiervon ausgehend ist vorliegend der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung des erkennenden Senats streitbefangen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wollte in den angegriffenen Bescheiden ersichtlich den Anspruch auf Gewährung auf Bewilligung von Hilfe zur Krankheit über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hinaus regeln, indem es die Ablehnung tragend auf Lebensumstände des Klägers - Zusammenleben mit der Zeugin P. - gestützt hat, die bis zum heutigen Tag in unveränderter Form fortdauern.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 122 BSHG bzw. - unter Geltung des SGB XII - i. S. v. § 20 SGB XII besteht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Berechnung des Hilfenanspruchs das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. § 122 Satz 1 BSHG und - wortgleich - § 20 Satz 1 SGB XII bestimmen, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Bei Vorliegen einer solchen Gemeinschaft werden die Partner sozialhilferechtlich wie nicht getrennt lebende Ehegatten behandelt mit der Folge der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für die Hilfe zum Lebensunterhalt und des - hier relevanten - § 19 Abs. 3 SGB XII für die Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel.

Obwohl sich der Begriff zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert nach wie vor keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178), liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.

Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - (juris); BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).

Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich - allerdings nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) - diese Rechtsprechung aufgegriffen, indem er im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 2 SGB II in der Weise geändert hat, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - juris). Für den vorliegend einschlägigen Leistungsbereich des SGB XII bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft - bis auf Weiteres - bei der Anwendung der oben genannten Kriterien.

Beweisbelastet für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft in diesem Sinne ist sowohl im Anwendungsbereich des BSHG (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1990 - 6 S 1537/90 -) als auch unter Geltung des SGB XII der Sozialhilfeträger. Eine hiervon abweichende Beweislastverteilung folgt weder aus § 16 BSHG noch aus der Anwendung der Bestimmung des § 36 SGB XII. Letztgenannte Vorschrift findet schon mit Blick auf ihren systematischen Standort im dritten Kapitel des SGB XII nur für die Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt Anwendung, nicht aber für die vorliegend streitige Gewährung von Hilfe zur Gesundheit nach dem fünften Kapitel des SGB XII. Zwar existiert mit § 43 Abs. 1 2. Halbsatz SGB XII lediglich im vierten Kapitel (Leistungen der Grundsicherung) eine Vorschrift, die eine (entsprechende) Anwendung des § 36 SGB XII explizit ausschließt. Aus dem Fehlen einer dem § 36 SGB XII vergleichbaren Vorschrift im fünften bis neunten Kapitel ist indessen zu schließen, dass diese Vorschrift für Hilfen nach diesen Kapiteln nicht (entsprechend) anwendbar ist (ebenso H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 36 Randnr. 4; Grube in Grube/Wachendorf, SGB XII, § 36 Randnr. 5).

Unabhängig davon findet die aus § 36 Satz 1 SGB XII folgende gesetzliche Vermutung zugunsten des Trägers der Sozialhilfe im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander neben § 20 Satz 1 SGB XII keine Anwendung (ebenso zu § 16 BSHG im Verhältnis zu § 122 BSHG, BVerwGE 39, 261, 267 f.). Für diesen Personenkreis enthält die im zweiten Abschnitt des SGB XII angesiedelte Bestimmung des § 20 Satz 1 für den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt - und für die übrigen im SGB XII vorgesehenen Hilfen (so BVerwGE 70, 278 für das BSHG; zustimmend für das SGB XII, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 20 Randnr. 12) - eine abschließende Sonderregelung. Eine abweichende Beweislastverteilung folgt auch nicht aus § 20 Satz 2 SGB XII, welcher § 36 SGB XII - und damit die darin normierte Vermutungsregelung - für entsprechend anwendbar erklärt. Danach wird zugunsten des Trägers der Sozialhilfe vermutet, dass leistungsfähige Personen eine mit ihnen zusammenlebende, um Sozialhilfe nachsuchende Person unterstützen. Mit diesem Inhalt führt die Bestimmung, die ihr Vorbild in § 16 BSHG hat, im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt zu einer Ausweitung des Nachranggrundsatzes (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII), indem sie den Gedanken der sog. Familiennotgemeinschaft, in welcher sich die Verwandten und Verschwägerten gegenseitig unterstützen, auf alle Haushaltsgemeinschaften ausdehnt. Die gesetzliche Vermutungsregelung greift allerdings nicht für das Verhältnis der Partner einer (möglichen) eheähnlichen Gemeinschaft zueinander ein. Dies widerspräche der Zweckrichtung des § 20 SGB XII, der - wie die Vorgängerregelung des § 16 BSHG - Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe (lediglich) nicht besser stellen will als Ehegatten (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 10). Mit Aufnahme des Verweises in § 20 Satz 2 SGB XII war nicht beabsichtigt, die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne Weiteres der gesetzlichen Vermutung des § 36 Satz 1 SGB XII anheimfallen zu lassen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass hiermit keine, wie auch immer geartete besonders enge Form gemeinschaftlichen Lebens gemeint ist; auf die Gründe, warum Personen zusammenleben, kommt es dabei nicht an (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII § 36 Randnr. 11). Demgegenüber geht es bei beim Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft darum, bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von den Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften nach den beschriebenen Kriterien abzugrenzen. Schon unter diesem Gesichtspunkt müsste es für den von § 20 SGB X erfassten Personenkreis als unbillig erscheinen, schon an das Vorliegen der (niedrigen) Anforderungen des § 36 Satz 1 SGB XII die Vermutung zu knüpfen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird und der bedürftige Partner vom anderen Leistungen aus dessen Einkommen und Vermögen erhält.

Der Verweis auf § 36 SGB XII beruht vielmehr auf der wortgleichen Übernahme des § 122 BSHG in das SGB XII; dem entsprechenden Verweis hatte das BVerwG die Bedeutung zugemessen, dass die Verschwägerten des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu behandeln sind wie die in § 16 BSHG genannten Verwandten und Verschwägerten des Hilfesuchenden (BVerwGE 39, 161, 267 f.). Dementsprechend ordnet § 20 Satz 2 SGB XII an, dass auf das Verhältnis der Kinder oder anderer Verwandter des einkommensschwachen Partners zum einkommensstarken Partner die Vermutungsregelung des § 36 SGB XII anzuwenden ist. Demgegenüber findet die Regelung des § 36 SGB XII auf die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft untereinander keine Anwendung; Rechtsfolge von § 20 Satz l SGB XII ist vielmehr in jedem Fall die Anwendung der Berücksichtigungsgebote des § 19 Abs. l Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB XII (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 20 Rdnr. 31 f.; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 13; Grube, in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII, § 36 SGB XII Rdnr. 4 f.; a. A. Münder in LPK-SGB XII 7. Aufl., § 20 Randnr. 19 f.). Es kommt folglich bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht darauf an, ob nach der Regelung des § 36 SGB XII Leistungen des Partners erwartet werden könnten oder nicht.

Hiervon ausgehend lässt sich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. im streitbefangenen Zeitraum nicht nur nicht feststellen, was nach den beschriebenen Beweislastregeln bereits zu Lasten des Beklagten gehen würde. Der Senat hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass es sich beim Zusammenleben zwischen dem Kläger und der Zeugin P. um keine eheähnliche Gemeinschaft im beschriebenen Sinne handelt; dies lässt sich auch ohne eine nochmalige Vernehmung der Zeugin, auf welche die Beteiligten verzichtet haben, feststellen. Zwischen beiden Personen besteht zwar seit ca. vier Jahren eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, jedoch keine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Es fehlt im Sinne der beschriebenen Hinweistatsachen an inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander ausmachen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts-, Zweck- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Von einer (bloßen) Zweck- im Sinne einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft ist vorliegend auszugehen. Der Kläger und die Zeugin P., die in einem "Quasi"- Schwiegermutter-Schwiegersohnverhältnis standen, kennen sich seit Jahren schon aus der Zeit, als der Kläger über ca. sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen Sohn im selben Haus mit dieser zusammenlebte. Hieraus resultiert eine gewisse persönliche Verbundenheit und Vertrautheit, die mitverantwortlich gewesen sein mag für die Begründung einer Hausgemeinschaft nach dem Auszug der damaligen Lebensgefährtin des Klägers mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung. Diese Gemeinschaft stellt sich aber im Kern als bloße Zweckgemeinschaft dar, basierend auf einem "Bündel" von Motiven, wie der Schwerbehinderung des Klägers und seines daraus folgenden Hilfebedürfnisses einerseits und andererseits dem Wunsch der Zeugin P., den Kontakt ihres Enkels, welcher bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebt, zu seinem Vater und ihr als Großmutter aufrechtzuerhalten. Hinzu kommen weitere Aspekte wie die erklärte Neigung der Zeugin P., anderen zu helfen verbunden mit dem gleichzeitigen Widerwillen gegen das Alleinsein sowie finanzielle Erwägungen; der Kläger bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 387,- Euro sowie Blindengeld in Höhe von 585,- Euro (davon 409,- Euro Landesblindengeld und aufstockende Bundesblindenhilfe), die Zeugin P. verfügt derzeit über eine Rente in Höhe von 255,60 Euro sowie über monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro. Soweit ersichtlich werden dieses Einkünfte jeweils primär für die eigenen persönlichen Bedürfnisse verwendet, lediglich im Bereich der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmittel; Haushaltsstrom) findet in gewissem Umfang ein gemeinsames Wirtschaften statt. Hieraus resultiert indessen keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im beschriebenen Sinne. Dem SG ist darin zuzustimmen, dass sich die Verbundenheit im Kern im gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften, verbunden mit dem gemeinsam gepflegten familiären Kontakt erschöpft, ohne dass darüber hinaus gehende innere Bindungen bestehen. Dafür, dass beide Personen bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Dies gilt sowohl für den Bereich der persönlichen, über bloße Verwandtschaft hinausgehenden Verbundenheit als auch für den Bereich des gegenseitigen finanziellen Füreinandereinstehens. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten im Rahmen des erfolgten Hausbesuches zusammengetragenen Anhaltspunkten. Unter Zugrundelegung der bestehenden Beweislast reichen diese Feststellungen des Beklagten nicht aus, um eine engere, über die bloße Haushaltsgemeinschaft hinaus gehende Verbundenheit zwischen beiden Personen schlüssig zu belegen.

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den vom Beklagten tragend herangezogenen Erklärungen im Rahmen der Antragstellung vom 26. Februar 2004. Die Angaben des Klägers und der Frau P. in den Rubriken 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) und 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) werden bereits dadurch relativiert, dass der Antrag - unstreitig - von einer Mitarbeiterin der Gemeinde E ... ausgefüllt wurde. Von daher lässt sich nicht sicher feststellen, ob und inwieweit die handschriftlichen Eintragungen ("Lebensgefährtin", "lebt im Haus der Lebensgefährtin") auf Erklärungen der unterschreibenden Personen zurück gehen. Allein der Unterschrift des Klägers und der Frau P. unter dem Antrag kommt - schon mit Blick auf die Sehbehinderung des Klägers - nicht die Wirkung zu, dass sich beide damit notwendig den Inhalt der Eintragungen im Formular in vollem Umfang zu eigen gemacht haben (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -).

Sind aber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht bewiesen, ist der Zeugin P. der Einsatz ihres Einkommens und Vermögens zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe nicht zumutbar (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 19 Abs. 3 SGB XII). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Krankenhilfe §§ 27 ff. BSHG - im Zeitraum 26. Februar bis 31. Dezember 2004 - bzw. der Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII - in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der heutigen Entscheidung des Senats - sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere braucht sich der Kläger die Leistungen der Blindenhilfe in Höhe von 585,- Euro monatlich (vgl. § 72 Abs. 2 SGB XII), welche er seit 1. Oktober 2004 bezieht, nicht auf die Hilfe zur Gesundheit anrechnen zu lassen. Dies folgt unter Geltung des BSHG aus der Vorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG und für den Anspruchszeitraum ab dem 1. Januar 2005 aus § 72 Abs. 4 SGB XII, welcher das Verhältnis der Blindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII regelt. Danach sind neben der Blindenhilfe nach Satz 1 und gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften i.S.v. Satz 3 - hierzu gehören Leistungen nach den Landesblindengesetzen (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII § 72 Randnr. 9) - bestimmte Leistungen ausgeschlossen, wie z. B. Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61, 63) und Taschengeld nach § 35 Abs. 2. Andere als die in § 72 Abs. 4 SGB XII genannten Leistungen sind indessen neben der Blindenhilfe (ungekürzt) zu gewähren; dazu gehört auch die Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII (Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. Randnr. 10; vgl. auch W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Randnr. 33). Mit dieser Regelung enthält das SGB XII ein in sich geschlossenes Leistungssystem, in welchem Blindenhilfe und die sonstigen dem betroffenen Personenkreis zustehenden Leistungen aufeinander abgestimmt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 - und zur Vorgängervorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG, BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1969 - V C 57.69 -; BVerwGE 34, 80-82; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 -, ESVGH 50, 309).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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