L 8 AS 4922/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 6443/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4922/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei einer auf § 31 SGB II gestützten Absenkung des Arbeitslosengeldes II ist es erforderlich, den genauen Betrag festzusetzen, um den die konkret zuerkannte Leistung abgesenkt wird (Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X).
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Stuttgart vom 22. September 2006 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. August 2006 wird bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG vom 22.09.2006, mit dem das SG den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.08.2006, mit dem die Regelleistung für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 30.11.2006 abgesenkt wurde, weil die Antragstellerin einer Meldeaufforderung nicht nachkam, abgelehnt hat, ist zulässig und teilweise begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist, gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.08.2006 bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Im Übrigen ist ihre Beschwerde jedoch unbegründet.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Absenkungsbescheid vom 11.08.2006 nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Zwar haben nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Da Widerspruch und Klage nur aufschiebende Wirkung besitzen können, wenn Entscheidungen der Leistungsträger mit einem bloßen Anfechtungsbegehren angegangen werden, kommen lediglich Aufhebungsentscheidungen nach den §§ 45ff SGB X i.V.m. § 40 SGB II und Entscheidungen über die Absenkung und den Wegfall von bereits bewilligtem Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gemäß den §§ 31, 32 SGB II in Betracht (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 RdNr. 12).

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (kritisch hierzu Eicher a.a.O. § 39 RdNr. 3). Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung (Eicher a.a.O. RdNr. 2) kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, RdNr. 195).

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze anzuwenden (Krodel aaO RdNr. 205). Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (st. Rspr des BVerfG; vgl. BVerfG NJW 2003, 2598, 2599 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ergibt die nach den dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung, dass das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11.08.2006 derzeit bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides das öffentliche Interesse an einem Vollzug dieses Bescheides überwiegt, da der Bescheid vom 11.08.2006 dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht gerecht wird und daher derzeit rechtswidrig ist.

In dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11.08.2006, der sich allerdings wie das dem Bescheid zugrunde liegende Einladungsschreiben nicht (vollständig) in den vorgelegten Akten befindet, wurde von der Antragsgegnerin verfügt:

"Der ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlages nach § 24 SGB II für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.11.2006 monatlich um 10 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages, abgesenkt.

Daraus ergibt sich eine Absenkung in Höhe von maximal 35 EUR monatlich.

Die ursprüngliche Bewilligung wird insoweit für den o. g. Zeitraum gemäß § 48 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben."

Dieser Verfügungssatz lässt nicht hinreichend vollständig, klar und unzweideutig erkennen, in welcher Höhe eine Absenkung und Aufhebung der bewilligten Leistung für den genannten Zeitraum erfolgt, wie dies aber gemäß § 33 Absatz 1 SGB X zur inhaltlichen Bestimmtheit des streitgegenständlichen Bescheides erforderlich ist (vgl. hierzu Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 31 Rdnr. 3ff.). Der Verfügungssatz im angefochtenen Bescheid enthält insbesondere Eventualitäten ("unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlages nach § 24 SGB II"), nicht näher bestimmte Höchstgrenzen ("höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages") und einen Maximalbetrag ("in Höhe von maximal 35 EUR monatlich"), die einer inhaltlichen Bestimmbarkeit des Verfügungssatzes auch im Wege der Auslegung entgegen stehen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 11.08.2006 enthält keine "Regelung eines Einzelfalles" iSd § 31 Satz 1 SGB X und ist deshalb gar nicht vollziehbar. Eine Regelung in diesem Sinne setzt voraus, dass Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden. Dies erfordert eine Umsetzung des (abstrakten) Gesetzestextes auf den (konkreten) Einzelfall. Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes genügt für eine den Verwaltungsakt kennzeichnende Regelung nicht. Bei einer auf § 31 SGB II gestützten Absenkung des Arbeitslosengeldes II ist es u. a. erforderlich, auch den genauen Betrag festzusetzen, um den die konkret zuerkannte Leistung abgesenkt wird.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ist jedoch nicht geboten. Denn dem Bestimmtheitserfordernis wird genügt, wenn im (nach Aktenlage) noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid § 33 Absatz 1 SGB X entsprochen wird (Engelmann, a.a.O. § 33 Rdnr. 4 m.w.N.). Nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (möglichst durch Zustellung) bleibt der Antragstellerin weiter unbenommen, beim SG einen erneuten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, der ggf. auch auf Aufhebung der Vollziehung gerichtet sein kann (§ 86b Absatz 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sollte der streitgegenständliche Bescheid bereits ganz oder teilweise vollzogen worden sein, was sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen lässt. Der Senat macht deshalb von dem ihm gemäß § 86b Absatz 1 Satz 3 SGG eröffneten Ermessen dahin Gebrauch, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.08.2006 bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu befristen.

Damit kann der Senat offen lassen, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin im Hinblick auf die oben genannten Lücken in der vorgelegen Verwaltungsakte, die dem Senat eine ausreichende summarische Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nicht ermöglichen, vorläufig bis zum Ergehen eines weiteren Beschlusses durch den Senat nach Vorlage der "vollständigen" Verwaltungsakten anzuordnen gewesen wäre.

Die von der Antragstellerin darüber hinaus zum Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens gemachten "Anträge" (wegen Untätigkeit des Notariats/Vormundschaftsgerichtes S. G., Einhaltung von Dokumenten, Nichtinformation der Sondergeneralbevollmächtigten, Unterhaltsanspruch, Ankündigung, sich keiner ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, Nebenklage der Frau K., auf Herausgabe von Urkunden und Mitteilung der Antragsgegnerin an die gesetzliche Rentenversicherung) rechtfertigen keine andere Entscheidung, wie das SG in seinem angefochtenen Beschluss (Seite 6) zutreffend ausgeführt hat. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung insoweit zum selben Ergebnis und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen des SG in seinem Beschluss vom 22.09.2006. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, hierzu den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Insoweit war die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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