S 34 AS 293/05

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 34 AS 293/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 29.12.2004 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 06.04.2005 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.07.2005 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der monatlichen Raten und Stundungszinsen für die Abzahlung des Straßenbaubeitrags zu gewähren.
II. Im Gegenzug gehen entsprechend die Forderungen aus der Begleichung des Straßenbaubeitrags aus § 426 BGB gegen Herrn L. auf die Beklagte über.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Übernahme des Straßenbaubeitrags.

Dem Kläger gehört ein selbst bewohntes Haus in S. zur Hälfte. Die andere Hälfte gehört Herrn L ... Bei dem Haus handelt es sich um ein Wohn- und Geschäftshaus. Es ist 600 qm groß. Der Wohnflächenanteil beläuft sich auf 200 qm, wovon der Kläger 50 qm bewohnt.

Mit Bescheid vom 06.05.2004 erhob die Gemeinde S. einen Straßenbaubeitrag für die Verkehrsanlage "T.straße" in Höhe von 3.095,63 EUR. Rechtsgrundlage für die Festsetzung seien die §§ 4 Sächs. GO, 2 und 26 Sächs. KAG, 1 Abs. 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde S. vom 18.10.2001. Die Verkehrsanlage "T.straße" werde als Haupterschließungsstraße gemäß § 5 Abs. 4 der Straßenbaubeitragssatzung eingestuft. Mit Bescheid vom 12.07.2004 gab die Gemeinde dem Stundungsersuchen des Klägers statt. Der Kläger habe nunmehr monatlich, jeweils fällig zum 11. des Monats, eine Rate von 50,00 EUR zuzüglich Stundungszinsen zu zahlen.

Nachdem der Kläger bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, bezieht er seit dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 29.12.2004 wurde ihm monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 867,04 EUR für Januar und Februar 2005 und in Höhe von 117,04 EUR für März und April 2005 bewilligt. Für März und April 2005 wurde ein anzurechnendes Einkommen von 750,00 EUR berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 04.01.2005 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bewilligung ein. Er habe keine Einnahmen aus Gewerbetätigkeit mehr. Mit Schreiben vom 14.03.2005 machte der Kläger geltend, dass zudem die Berechnung der Kosten der Unterkunft falsch sei. Der von ihm zu zahlende Straßenbaubeitrag sei zu erstatten. Zudem seien auch die vollen Kosten der Schuldzinsen zu übernehmen. Ferner habe er im Zeitraum von Januar bis 14.03.2005 Heizkosten in Höhe von 438,32 EUR gehabt. Diese seien nicht auf 12 Monate umzurechnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 29.12.2004 auf und bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 Leistungen in Höhe von 893,38 EUR und für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.09.2005 in Höhe von 840,88 EUR. Dabei ist die Beklagte davon ausgegangen, dass dem Kläger von Mai bis September keine Heizkosten entstehen.

Mit Schreiben vom 06.05.2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht erhoben, mit der er die Übernahme des Straßenbaubeitrags begehrt. Es handele sich nicht um eine Erschließung des Grundstücks, sondern um einen Ausbau und eine Erneuerung der Straße. Ihm seien dadurch keine Vorteile zugeflossen. Sein Grundstück habe keine Wertsteigerung erhalten. Im Gegenteil sei es nun nach der Erhöhung der Straße nicht mehr von dieser befahrbar. Er habe keine Wahl gehabt und müsse die Kosten tragen. Ansonsten wäre ihm das Haus gepfändet worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 29.12.2004 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 06.04.2005 zu verurteilen, im Rahmen der Unterkunftskosten auch den Straßenbaubeitrag zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führt in ihrer Klageerwiderung aus, dass der Straßenbaubeitrag entsprechend der Regelungen der Unterkunftsrichtlinie des Landkreises Bautzen nicht als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II zu übernehmen seien. Zudem stünden der nur halbe Miteigentumsanteil und die bisher geleisteten Ratenzahlungen einer Übernahme des Straßenbaubeitrags in voller Höhe entgegen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, zu einem wirtschaftlichen Vermögenszuwachs beizutragen. Der Kläger habe auch gar nicht versucht, die Stundung anders zu gestalten.

Zum 01.08.2005 ist der Kläger aus dem Haus ausgezogen. Er wohnte dann in B ... Dort zahlte er für die 53 qm große 3-Zimmer-Wohnung 222,00 EUR Grundmiete, 64,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 42,00 EUR Heizkostenvorauszahlung.

Den Beteiligten wurde mit richterlicher Verfügung vom 11.05.2006 (Bl. 143 der Gerichtsakte) Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten mit der Nummer beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte, die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.

Der zulässigen Klage war teilweise stattzugeben, da sie überwiegend begründet ist.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 29.12.2004 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 06.04.2005 und infolgedessen der Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 30.09.2005. Die Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die monatlichen Raten und Stundungszinsen für die Abzahlung des Straßenbaubeitrags in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.07.2005 nicht übernommen wurden. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der monatlichen Raten und Stundungszinsen für die Abzahlung des Straßenbaubeitrags in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.07.2005 aus § 22 SGB II.

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 24.12.2003, gültig vom 01.01.2005 bis 31.03.2006, werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die monatlichen Raten und Stundungszinsen für die Abzahlung des Straßenbaubeitrags gehören zu den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II.

Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag geschuldeten für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Dies sind neben dem Kaltmietzins alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 17). Bei selbst genutzten Eigenheimen zählen zu den Kosten der Unterkunft alle mit dem Eigentum verbundenen notwendigen Ausgaben. Im Grundsatz sind die Beträge, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 7 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII abzusetzen sind, als Aufwendungen für die Unterkunft anzusetzen (so Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn. 26; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rn. 29; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 20; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 14). Dies wurde vor der Einführung des SGB II und des SGB XII bereits schon im Rahmen der Sozialhilfe so gehandhabt (vgl. Urteil des BVerwG vom 07.05.1987, Aktenzeichen 5 C 36/85, in dem festgestellt wurde: ""Kosten der Unterkunft" sind die Aufwendungen, die er (der Hilfesuchende) als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Das sind auch unter der Geltung des geänderten § 79 BSHG im Grundsatz die Lasten, die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 aufgeführt sind.)

Gemäß § 7 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII ist der Überschuss der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben als Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Zu den Ausgaben gehören

1. Schuldzinsen und dauernde Lasten,

2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge,

3. Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes handelt,

4. der Erhaltungsaufwand,

5. sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes, ohne besonderen Nachweis der Aufwendungen in Höhe von 1 vom Hundert der Jahresroheinnahmen. Zum Erhaltungsaufwand im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 gehören die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die Ausgaben für Verbesserungen.

Bei dem Straßenbaubeitrag handelt es sich um eine sonstige öffentliche Abgabe im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 VO zu § 82 SGB XII.

Öffentliche Abgaben sind hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die von allen erhoben werden, die einen normativen Tatbestand erfüllen, und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen. Zu den öffentlichen Abgaben gehören neben den Steuern auch Beiträge und Gebühren. Beiträge sind Geldleistungen, die zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung von denjenigen erhoben werden, denen die Herstellung oder der Bestand der Einrichtung besondere Vorteile gewährt. Dabei genügt es, dass der Pflichtige die Möglichkeit hat, diese Vorteile in Anspruch zu nehmen.

Bei dem konkreten Straßenbaubeitrag handelt es sich um einen Beitrag in diesem Sinne. Denn der Ausbau der T.straße gewährt den Anliegern und damit dem Kläger zumindest die Möglichkeit eines besonderen Vorteils. Dementsprechend wurde der Beitrag auch gemäß den §§ 4 Sächs. GO, 2 und 26 Sächs. KAG, 1 Abs. 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde S. vom 18.10.2001 erhoben.

Damit handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Straßenbaubeitrag um nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmende tatsächliche Unterkunftskosten.

Soweit die Beklagte dem entgegenhält, dass wertsteigernde Erneuerungsaufwendungen nicht durch den Leistungsträger übernommen werden könnten, folgt das Gericht dem so nicht. In § 7 der VO zu § 82 SGB XII wird in Abs. 2 S. 2 nach Instandsetzung/Instandhaltung und Verbesserung unterschieden. Allerdings bezieht sich diese Unterscheidung nur auf Nr. 4. Nur im Rahmen des Erhaltungsaufwandes ist zwischen Wert erhaltend und Wert steigernd zu trennen. Für die hier einschlägige Nr. 2 wird diese Unterscheidung eben gerade nicht vorgenommen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass Abgabenschuldner nicht nur nicht die Wahl, sondern sogar keinerlei Einfluss darauf haben, ob die jeweilige Maßnahme durchgeführt wird, auch sachgerecht. Gemäß den §§ 31, 24 Sächs. KAG ruht der Straßenbaubeitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eine öffentliche Last ist eine auf öffentlichem Recht beruhende Abgabeverpflichtung, die durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistungen zu erfüllen sind, und für die der Schuldner persönlich sowie das Grundstück dinglich haften (Palandt, BGB, vor § 854 Rn. 18). Dies hat dann die Konsequenz, dass der Schuldner wegen der Beitragsforderung die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden muss. Dies zuzulassen, widerspricht der in § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II vollzogenen Wertung, wonach bei Arbeitslosengeld II-Empfängern ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe als Vermögen unberücksichtigt bleiben soll. Damit wird den Arbeitslosengeld II-Empfängern zugestanden, dass sie in ihren selbst genutzten Eigenheimen wohnen bleiben dürfen. Hintergrund dafür ist der Schutz der (Familien-)Wohnung als Lebensmittelpunkt und der Erfüllung eines zentralen Grundbedürfnisses menschlichen Lebens (Hasske in Estelmann, SGB II, § 12 Rn. 41). Wenn der Gesetzgeber bestimmt, dass Arbeitslosengeld II-Empfänger in ihren selbst genutzten Eigenheimen wohnen bleiben dürfen, müssen auch die damit verbundenen Ausgaben, gegen deren Anfall sich der Leistungsempfänger nicht wehren kann und deren Nichtbegleichung zum Verlust des Eigenheims führen kann, zu den zu erstattenden Unterkunftskosten zählen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Unterkunftsrichtlinie des Landkreises Bautzen in § 4 Abs. 5 S. 2 festlegt, dass Anschlussbeiträge für Wasser, Abwasser und Straßen nicht als Unterkunftskosten anerkannt werden können. Bei dieser "Richtlinie" handelt es sich tatsächlich um eine Verwaltungsvorschrift. Verwaltungsvorschriften sind generell-abstrakte Anordnungen einer Behörde an nachgeordnete Behörden. Sie betreffen das sachliche Verwaltungshandeln und beruhen auf der Weisungskompetenz der vorgesetzten Instanz (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 24 Rn. 1). Soweit die "Unterkunftsrichtlinie" den vorgenannten Ausführungen widerspricht, ist sie rechtswidrig und damit unbeachtlich.

Dem Kläger entstehen die Kosten für den Straßenbaubeitrag tatsächlich monatlich in Höhe von 50,00 EUR für die Rate und in Höhe von gut 10,00 EUR für die Stundungszinsen. Hinsichtlich der genauen Höhe der jeweiligen monatlich zu zahlenden Stundungszinsen wird auf den Stundungsbescheid der Gemeinde S. vom 12.07.2004 verwiesen. Der Kläger haftet gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde S. als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass er gemäß § 421 BGB hinsichtlich der ganzen Leistung in Anspruch genommen werden kann, auch wenn ihm nur eine Hälfte des Hauses gehört. Daher ist die volle Rate samt Zinsen zu übernehmen. Allerdings hat der Kläger nach Befriedigung des Gläubigers gemäß § 426 BGB einen Anspruch gegen Herrn L. auf Erstattung seines Anteils. Als Ausgleich für die überschießende Leistung der Beklagten in Form der Übernahme der vollen Rate samt Zinsen geht der Ausgleichanspruch gegen Herrn L. auf die Beklagte über.

Im Ergebnis erreichen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft damit einen Betrag um die 570,00 EUR. Dabei kann es offen bleiben, ob die Kosten noch angemessen sind. Denn für eine gewisse Übergangszeit, bis 30.06.2005, wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Kosten zu senken (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Es dürfte dem Kläger allerdings auch danach noch unmöglich gewesen sein, die Kosten zu senken. Frau St., an die der Kläger monatlich 447,38 EUR Schuldzinsen zahlen muss, wird wohl nicht ohne weiteres auf die ihr zustehenden Forderungen verzichten. Der Verwertungsschutz hinsichtlich des selbst genutzten Eigenheims hat zwar keinerlei Einfluss auf die Angemessenheit. Aber er ist zu berücksichtigen, wenn es um die Kostensenkung geht. Ein Wohnungswechsel kann von einem Eigenheimbewohner nicht ohne weiteres verlangt werden (vgl. dazu Beschluss des Sächs. LSG vom 09.03.2006, Az. L 3 B 169/05 AS-ER). Eine andere Möglichkeit, die Kosten zu senken, ist nicht ersichtlich.

Dem Kläger war die Übernahme der Raten samt Zinsen nur für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.07.2005 zuzusprechen, da er nur in dieser Zeit das Eigenheim bewohnte, zu dessen notwendigen Aufwendungen die Straßenbaubeitragszahlungen gehören.

Soweit der Kläger ab dem 01.08.2005 in B. wohnte und ihm dort geringere Unterkunftskosten entstanden sind, ist die Bewilligung zwar auch rechtswidrig. Allerdings verletzt sie den Kläger nicht in seinen Rechten, weil sie insoweit zu seinen Gunsten falsch war. Dass der Kläger weiterhin Kosten für sein Eigenheim hatte, muss dabei unberücksichtigt bleiben, da er es nicht mehr selbst bewohnte und die Kosten daher keine Unterkunftskosten darstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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