L 7 AS 41/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 292/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 41/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Dezember 2005 aufgehoben. Die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 17. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 werden insoweit aufgehoben, als die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II für den Monat März 2005 aufgehoben und die Erstattung der Leistungen für diesen Monat gefordert wurde.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Rechtsvorgängerin der Beklagten zu Recht die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.03.2005 aufgehoben und die Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 637,43 EUR gefordert hat.

Dem 1947 geborenen Kläger waren von der BA durch die Agentur für Arbeit I. mit Bescheid vom 08.11.2004 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 bewilligt worden. Der Kläger hatte von der BA Arbeitslosengeld I (Alg) bezogen. Für den Zeitraum vom 28.05. bis 17.06.2003 war eine Sperrzeit festgestellt worden. Mit Schreiben vom 18.02.2005 wurde der für die Bewilligung des Alg II damals zuständigen Abteilung der Agentur für Arbeit I. von einem Sitzungsvertreter der BA mitgeteilt, dass er im Klageverfahren ein Anerkenntnis abgegeben habe und das Alg I nachzuzahlen sei. Zudem sei der Nachzahlungsbetrag ggf. beim Alg II zu berücksichtigen. Am 01.03.2005 ging auf dem Konto des Klägers die Nachzahlung in Höhe von 637,47 EUR ein.

Mit Bescheid vom 17.03.2005 hob die BA die Entscheidung über die Bewilligung des Alg II ab dem 01.02.2005 auf, weil dem Kläger am 28.02.2005 Alg I in Höhe von 787,71 EUR zugeflossen sei. Mit einem zweiten Bescheid vom 17.03.2005 hob die BA die Entscheidung über die Bewilligung von Alg II ab dem 01.02.2005 auf, weil der Kläger ab dem 01.03.2005 Einkommen aus einer Beschäftigung erziele. Der erste Lohn aus dieser Beschäftigung war dem Kläger erst im April zugeflossen. Mit einem dritten Bescheid vom 17.03.2005 forderte die BA die Erstattung von 1.475,92 EUR, weil dieser Betrag zu Unrecht gezahlt worden sei.

Zur Begründung seines am 06.04.2005 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, bei der Nachzahlung des Alg I habe es sich nicht um Einkommen gehandelt, sondern um eine Zahlung, mit welcher er zwei Darlehen zurückzahlen müsse, die er während der zu Unrecht verhängten Sperrzeit vom 28.05. bis 17.06. 2003 bei seiner Tochter sowie beim Bischöflichen Ordinariat E. aufnehmen musste.

Mit einem weiteren Widerspruch vom 06.04.2005 machte der Kläger geltend, er habe bei der Arbeitsaufnahme vom Arbeitgeber keine finanzielle Unterstützung erhalten, so dass ihm ein Einstiegsgeld zustehe. Mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 12.05. 2005 hat die BA dem Widerspruch bezüglich der Aufhebung für den Monat Februar 2005 abgeholfen und die Aufhebung für die Zeit ab dem 01.03.2005 beschränkt. Die Erstattungsforderung betrage daher nur 777,96 EUR. Im Übrigen hat sie den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger für den Monat März 2005 durch die Nachzahlung Anfang März 2005 nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II gewesen sei. Der Darlehensvertrag mit dem Bischöflichen Ordinariat E. sehe keine Abtretung des Nachzahlungsbetrages vor. Der Widerspruchbescheid enthält im drittletzten Absatz folgende Formulierung: "Nachdem der Wf ab 01.03.05 eine Beschäftigung aufgenommen hat, und ihm im April 2005 der erste Lohn zugeflossen ist, besteht auch über den März 2005 hinaus keine Hilfebedürftigkeit."

Zur Begründung seiner am 13.06.2005 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe am 01.03.2005 lediglich eine Nachzahlung in Höhe von 637,43 EUR erhalten (der Rest der bewilligten Leistung war an das Jugendamt abgezweigt worden). Die Nachzahlung sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil eine solche Berücksichtigung eine besondere Härte für ihn bedeute. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Nachzahlung aufgrund eines Widerspruchs- und Klageverfahrens erst während der Bedarfszeit erfolgte. Er habe für die Dauer der Sperrzeit im Jahr 2003 zwei Darlehen aufnehmen müssen, die bis heute noch offen bzw. nur in ganz geringem Umfang zurückgezahlt wurden. Nach den Durchführungshinweisen der BA zu § 11 SGB II, RdNr 11.58, sei die Nachzahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil die Nachzahlung auf-grund eines Widerspruchs- und Klageverfahrens erfolgt sei.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.12.2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Rückforderungsbescheid vom 17.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2005 sei bezüglich des noch streitigen Betrages rechtmäßig. Die Nachzahlung des Alg I sei für März 2005 Einkommen nach § 11 SGB II, weil der Kläger dieses Geld im Bedarfszeitraum erhalten habe. Die Nachzahlung sei ein Mittelzufluss, der nicht lediglich auf einer Vermögensumschichtung beruhe. Nachzahlungen von Alg I dienten nach Zweck und Verwendungsmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhaltes ebenso wie Leistungen nach dem SGB II. Eine besondere Härte liege nicht vor, weil das Einkommen bedarfsbezogen zum Lebensunterhalt verwendet werden könne. Der Kläger habe die Darlehen nicht getilgt, so dass ihm der Betrag im März 2005 zur Verfügung gestanden habe.

Der Kläger hat gegen das am 25.01.2006 zugestellte Urteil am 27.02.2006 (Montag) Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, nach § 11 Nr. 4.2 der Durchführungsanweisungen der BA könne u.a. von der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen abgesehen werden, wenn die Berücksichtigung eine besondere Härte bedeuten würde. Nach RdNr 11.58 liege eine besondere Härte vor, wenn die Nachzahlung einer Sozialleistung aufgrund eines Widerspruch-/Klageverfahrens erst während der Bedarfszeit erfolgt sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Dezember 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 17. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 insoweit aufzuheben, als die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II für den Monat März 2005 aufgehoben und die Erstattung der Leistungen für diesen Monat gefordert wurde.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie sei an die Durchführungshinweise der BA nicht gebunden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beige-zogenen Akte der beklagten und die Akten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; denn streitig ist eine Geldleistung von mehr als 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Rechtsmittel ist sachlich auch begründet, weil die Beklagte die Bewilligung des Alg II für den streitigen Zeitraum zu Unrecht aufgehoben hat.

Streitgegenstand ist nicht nur der Aufhebungsbescheid vom 17.03.2005, sondern auch der Erstattungsbescheid vom gleichen Tag; denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch diesen Bescheid anfechten wollte, obwohl er im Betreff seines Widerspruchsschreibens nur die Aufhebung genannt hat. Davon ist auch die BA ausgegangen; denn im Widerspruchsbescheid wurde auch über die Erstattung entschieden. Zudem ist die im Tatbestand wiedergegebene Formulierung im drittletzten Absatz des Widerspruchsbescheides dahingehend auszulegen, dass die BA den Bescheid vom 17.03.2005, der die Aufhebung wegen der Arbeitsaufnahme betraf, bezüglich des Monats März aufgehoben hat, weil der erste Lohn erst im April gezahlt wurde.

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2004 (abgeändert durch Bescheid vom 01.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2005), mit dem das Alg II für den streitigen Zeitraum bewilligt wurde, käme nur § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Betracht, Vorschriften, die gemäß § 40 Abs. 1 SGB II auf das SGB II entsprechend anzuwenden sind. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 kann ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall des Anspruchs geführt haben würde. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem für die jeweilige Leistung maßgeblichen materiellen Recht, vorliegend also nach dem SGB II.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine wesentliche Änderung nicht eingetreten; denn durch die Nachzahlung des Alg I ist die Hilfebedürftigkeit des Klägers für den streitigen Zeitraum nicht vollständig oder teilweise entfallen. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld, also grundsätzlich auch Alg I.

Neben dem fortlaufend erzielten Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) auch einmalige Einnahmen zu berücksichtigen. Sie sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Nach der vorliegend noch anwendbaren Fassung des § 2 Abs. 3 Alg II-V sollten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergeben. Hierbei handelt es sich um eine Sollbestimmung, die die Leistungsträger ermächtigt, im Einzelfall von dieser Anrechnungsregelung abzuweichen, wenn die Berücksichtigung des einmaligen Einkommens eine besondere Härte für den Hilfebedürftigen bedeuten würde. Noch deutlicher kommt dies in der durch die Verordnung vom 22.08.2005 geänderte Fassung des § 3 Alg II-V zum Ausdruck, dessen neuer Abs. Satz 3 jetzt die Regelung enthält "soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist". Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Nachzahlung aufgrund eines fehlerhaften oder verspäteten Handelns des Leistungsträgers erfolgte (so auch Thüringer Landessozialgericht - LSG-, Beschluss vom 31.01.2006 - L 7 AS). Dementsprechend enthalten die Durchführungshinweise der BA eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass eine Nachzahlung aufgrund eines Widerspruchs-/Klageverfahrens erfolgte, an die sie sich aber nicht gehalten hat.

Da die BA die Nachzahlung zu Unrecht angerechnet hat und diese auch kein der Hilfebedürftigkeit entgegenstehendes Vermögen darstellte, waren das Urteil des SG ganz und die angefochtenen Bescheide bezüglich des Monats März 2005 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved