S 37 AS 11401/06 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 11401/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Monate Dezember 2006 bis Mai 2007 monatlich 276,- EUR Alg II zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast.) lebt mit seiner Mutter und deren Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Er hatte nach Abschluss einer Ausbildung zunächst Alg I bezogen und wegen Fortdauer der Arbeitslosigkeit am 1.9.2005 Alg II beantragt. Letztmalig war ihm für den Bewilligungsabschnitt März bis August 2006 Alg II in Höhe von 345,- EUR Regelsatz plus 128,24 EUR (=1/3 der Gesamtmiete) Kosten der Unterkunft gewährt worden.

Seinen Fortzahlungsantrag wies der Antragsgegner (Ag.) mit der Begründung zurück, aufgrund einer seit dem 1.7.2006 geltenden Gesetzesänderung gehöre der Ast. als selbst nicht antrags-berechtigtes Kind zu der aus Mutter, Stiefvater und ihm gebildeten Bedarfsgemeinschaft (BG).

Hiergegen wandte die Mutter des Ast. ein, dass ihr Sohn weder von ihr noch dem Stiefvater irgendwelche Zuwendungen erhalte. Jeder wirtschafte notgedrungen für sich selbst, sie müsse mit dem schmalen Unterhalt ihres Mannes auskommen.

Nach Zugang eines an den Ast. gerichteten Ablehnungsbescheides vom 17.10.2006 mit der Begründung einer fehlenden Antragsbefugnis stellte die Mutter des Ast. einen Alg II-Antrag für den Ast ... Dieser Antrag ist noch unbeschieden.

Der Ast. wies den Ag. in einem Schreiben vom 1.11.2006 darauf hin, dass er völlig mittellos sei und daher schon wegen einer Notfallkostenübernahme vorgesprochen habe, worauf ihm eine Abschlagszahlung von 100,- EUR ausgezahlt wurde.

Am 12.Dezember 2006 hat der Ast. das Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz angerufen; die ausbleibenden Leistungen hätten zu erheblichen Spannungen in der Familie geführt, da sein Stiefvater zu keiner Unterstützung bereit sei und seine Mutter über keine eigenen Einkünfte verfüge.

Nach Fax-Auskunft der Mutter des Ast. vom 20.12.2006 erzielt der Stiefvater ein monatliches Nettoeinkommen von 2000,- EUR, von dem seit 2002 Bankschulden in Höhe von 660,- EUR monatlich getilgt werden. Dazu kämen diverse Versicherungen (106,- EUR), eine Kreditrate für einen Autokauf im Jahr 2000 (110,- EUR) sowie die vom Stiefvater getragene Miete von 422,05 EUR.

II.

Der Eilantrag ist als Vornahmeantrag nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Dabei kann dahinstehen, ob in dem Schreiben des Ast. vom 1.11.2006 bei sachdienlicher Auslegung ein fristgerechter Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.10.2006 gesehen werden kann; denn selbst wenn dies nicht so sein sollte, hinderte der Ablehnungsbescheid vom 17.10.2006 nicht an einer materiellrechtlichen Entscheidung über die Hilfebedürftigkeit bzw. einen Leistungsanspruch. Der Inhalt des Bescheides vom 17.10.2006 beschränkt sich nämlich auf die Behauptung, der Ast. sei als "Kind" der BG nicht antragsbefugt. Dies ist offensichtlich unrichtig. Mit der eigenen Antragstellung hat der Ast. die Vermutung des § 38 SGB II aufgehoben, so dass er kraft Beteiligungsfähigkeit nach den §§ 10, 11 SGB X seinen trotz BG-Mitgliedschaft eigenständigen Leistungsanspruch geltend machen und gerichtlich durchsetzen kann.

Überdies könnte sich der Ast. unter Bezugnahme auf den (fehlerhaften) Rechtsstandpunkt des Ag. darauf berufen, dass er mit dem Eilantrag nach § 86 b SGG den noch unbeschiedenen Alg II-Antrag der vermeintlichen BG-Vertreterin (seiner Mutter) verfolge.

In der Sache geht es um das Problem, in welchem Umfang der Stiefvater für den Lebens-unterhalt des Ast. aufkommen muss. Nach der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung von § 9 Abs. 2 SGB II war der Stiefvater nach einhelliger Auffassung der Landessozialgerichte nur in den Grenzen der Verwandtenhaftung des § 9 Abs. 5 SGB II zur Unterstützung verpflichtet, sofern diese Unterstützungserwartung nicht widerlegt wird.

Daran gemessen wäre der Stiefvater bei dem angegeben Nettoeinkommen von bereinigt 880,- EUR (Nettoeinkommen abzüglich des Freibetrages nach § 30 SGB II) nach Abzug der Kreditver-bindlichkeiten (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24.11.2003 – 24 A 335/91), der von ihm übernommenen Miete (aktuell 422,05 EUR), des Freibetrages nach § 1 Abs. 2 Alg II-VO (= 690,- EUR) sowie der unwiderlegbar verlangten Unterstützung der Ehefrau (= 311 EUR) zu keiner weiteren Unterstützung des Ast. verpflichtet.

Daran hat sich mit der Neufassung von § 9 Abs. 2 SGB II durch das Fortentwicklungsgesetz nichts geändert. Denn zur Vermeidung einer ansonsten offensichtlich verfassungswidrigen Überspannung des Einkommenseinsatzes für das nichtleibliche "Kind" in der BG muss die Vorschrift verfassungskonform so ausgelegt werden, dass zwar keine Widerlegung der Unterstützung möglich ist, die unwiderlegbare Unterstützungserwartung aber nach wie vor erst bei einem den Freibetrag des § 9 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 2 Alg II-VO übersteigenden Einkommen einsetzt.

Da § 9 Abs. 2 SGB II nur von Einkommensberücksichtigung spricht, ohne selbst den Umfang der Einkommensberücksichtigung festzulegen und die Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 2 n.F. allein auf die Gleichstellung verheirateter gegenüber unverheirateten Einstandpartnern einer BG abstellt (BT-Drs. 16/1440, S. 51), lässt das Gesetz Spielraum für einen unterschiedlichen Einkommenseinsatz der leiblichen Eltern im Vergleich zum Stiefelternteil/Stiefpartner.

Die Landessozialgerichte hatten auch zur früheren Gesetzesfassung keine Bedenken gesehen, die Auslegungshürde zu überwinden, dass Stiefeltern und Partnerkinder unstreitig in einer BG mit der zwingenden Unterstützungserwartung des § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II leben, wohingegen § 9 Abs. 5 SGB II auf eine Haushaltsgemeinschaft Bezug nimmt.

Die bereits unter Geltung der früheren Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II von den Landes-sozialgerichten herausgestellte Verfassungswidrigkeit eines vollen Einkommenseinsatzes des Stiefelternteils/partners hat sich mit dem Konstrukt der um junge Erwachsene erweiterten BG noch verschärft und wird insbesondere an den folgenden drei Punkten offenkundig:

Nach Rechtsprechung des BVerfG darf der Einkommenseinsatz leiblicher Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern die Selbstbehalt-Grenze des doppelten Sozialhilfe-Regelsatzes nicht überschreiten; anderenfalls werde Art. 2 GG (Handlungsfreiheit) verletzt (Entscheidung vom 20.8.2001 – 1 BvR 1509/97). Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, Stiefeltern oder gar Partner schlechter zu stellen als die gesteigert unterhaltspflichtigen Eltern. Der Einwand, dass das Existenzminimum über aufstockende SGB II-Leistungen gesichert werde, greift nicht, da es gegen Art. 1 GG verstößt, einen selbst nicht Hilfebedürftigen zum Empfän-ger einer Fürsorgeleistung zu machen (BVerwG. Urteil vom 26.11.1998 – BVerwGE 108, S. 35 ff).

Ein voller Einkommenseinsatz des Stiefelternteils/partners führte außerdem zu einer willkürlichen Schlechterstellung gegenüber SGB XII-Leistungsberechtigten. Nach §§ 20, 36 SGB XII gilt im SGB XII eine – widerlegbare - Unterstützungserwartung bei Überschreitung eines Selbstbehalts von mindestens dem doppelten Regelsatz mit einer im Vergleich zu gesteigert Einsatzpflichtigen großzügigeren Einkommensbereinigung (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2004 – 12 E 833/02).

Schließlich verletzte eine volle Einkommensheranziehung auch Art. 6 GG, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Familiensprengenden Einstandshaftung (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24.11.2003 – 24 A 335/91) als auch eines Eingriffs in das Erziehungsrecht zum leiblichen Kind des Stiefelternteils/partners, das außerhalb der BG lebt. Unter der Forderung einer vollen Einsatzhaftung für die BG-Kinder ginge dem leiblichen Elternteil die Möglichkeit verloren, sein Kind ohne titulierten Unterhaltsanspruch (nur dieser ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II absetzbar) finanziell zu unterstützen.

Auf einen Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter kann der Ast. nicht verwiesen werden. Zwar hat der BGH jüngst entschieden, dass auch die Hausfrau/der Hausmann bei Unterstützung durch den neuen Partner zumindest den Taschengeldanspruch nach §§ 1360, 1360a BGB für den Unterhalt der leiblichen Kinder einsetzen muss (Urteil vom 5.10.2006 – XII ZR 197/02), zivilrechtlich ist der Ast. nach Abschluss einer Ausbildung jedoch nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Umständen überhaupt noch unterhaltsberechtigt.

Es steht somit fest, dass der Ast. von seinem Stiefvater über die Mietzahlung hinaus keine Unterstützung verlangen kann. Ihm steht daher der abgesenkte Regelsatz von 276,- EUR nach § 20 Abs. 3 SGB II in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung zu.

Im Übrigen ist vollstreckungsrechtlich für den nur seiner Ehefrau gegenüber unterhalts-verpflichteten Stiefvater das einen Monatsbetrag von 1359,99 EUR übersteigende Einkommen nicht vor einem Zugriff der Banken geschützt (vgl. zu diesem Aspekt der Stiefelternhaftung LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.7.2005 – L 14 B 48/05 AS ER). Nach Zahlung der Miete und des fiktiven SGB II-Bedarfs der Ehefrau (311,- EUR) verbleiben somit vom unbereinigten Nettoeinkommen nur noch 626,- EUR, also ein Betrag unterhalb des von Art. 2 GG geschützten Mindestselbstbehalts.

Ob die Familienverhältnisse bereits so zerrüttet sind, dass der Ast. als bloßer Mitbewohner mit vollem Regelsatzanspruch zu gelten hat (Auflösung jeder Form des gemeinsamen Wirtschaf-tens), muss der weiteren Sachverhaltsaufklärung im Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Hier ist dann auch zu klären, ob die volle Mietübernahme nur eine die Hilfebedürftigkeit nicht beseitigende Nothilfe wegen der eingestellten SGB II-Leistungen darstellt.

Hinsichtlich des Beschlusszeitraums hat das Gericht unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Hauptsache nur soweit vorweggenommen werden darf, wie es die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gebietet, den Monat des Antragseingangs bei Gericht mit der Dauer eines regulären Bewilligungsabschnitts genommen. Erkennbare Änderungen, die zu einer Schmäle-rung des Anspruchs führen, sind im genannten Zeitraum nicht ersichtlich

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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