S 2 AS 1073/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1073/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II kann die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge von Antragsteller bzw. Leistungsbezieher auch dann ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht verlangt werden, wenn ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch nicht besteht.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II davon abhängig gemacht werden kann, dass die Klägerin ihre Kontoauszüge (ungeschwärzt) der Beklagten vorlegt.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 10. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2006 in Höhe von 548,34 EUR monatlich. Als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wurden neben der Klägerin deren beide Söhne berücksichtigt. Die Beklagte bat die Klägerin zugleich unter Hinweis auf §§ 60, 66 SGB I um Vorlage ihrer Originalkontoauszüge der Monate November und Dezember 2005 bis spätestens 27. Februar 2006.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 3. März 2006 Widerspruch ein. Die Forderung nach Vorlage der Originalkontoauszüge der Monate November und Dezember 2005 übersteige den Rahmen ihrer Mithilfepflicht. Außerdem liege eine Kriminalisierung vor, da das Verlangen der Kontoauszüge die Unterstellung eines Betrugsversuchs ihrerseits beinhalte. Des Weiteren sei sie nicht die Hilfeempfängerin, sondern ihre Söhne. Zugleich beantragte sie die Fortzahlung der Leistungen über den 31. März 2006 hinaus.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. März 2006 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II voraussetze, dass die Klägerin und deren minderjährigen Kinder hilfebedürftig seien. Sie, die Beklagte, habe die beanspruchten Leistungen über den Zeitraum 31. März 2006 nicht gewährt, da eine abschließende Prüfung der Bedürftigkeit nicht vorgenommen werden könne. Die Klägerin habe die Kontoauszüge vollständig und im Original vorzulegen.

Am 20. März 2006 erhob die Klägerin Klage. Es träfe nicht zu, dass sie und ihre minderjährigen Kinder hilfebedürftig seien. Lediglich ihre Kinder erhielten Hilfeleistungen nach dem SGB II. Bei ihren Kindern handele es sich nicht um Arbeitssuchende, sondern um minderjährige, schulpflichtige Kinder, deren Lebensunterhalt nicht gesichert sei, da die Väter keinerlei Unterhaltszahlungen leisteten. Da nicht sie, sondern ihre Kinder Hilfeempfänger seien, müsste deren Einkommen geprüft werden, nicht ihres. Ihre Kinder hätten keine Bankkonten. Aus diesem Grunde könnten sie auch keine Kontoauszüge vorlegen. Das Einkommen ihrer Kinder bestehe lediglich aus den Hilfeleistungen nach dem SGB II und dem Kindergeld. Sie sei bereit, diese nachzuweisen. Sie sei auch bereit, ihr Einkommen nachzuweisen, jedoch weigere sie sich, Originalkontoauszüge vorzulegen, aus denen ihre kompletten Kontobewegungen sichtbar seien. Sie sehe hierfür keine Notwendigkeit, da sie auch als Sozialhilfeempfängerin nicht dazu verpflichtet gewesen sei, ungeschwärzte Kontoauszüge einzureichen. Die Prüfungspflicht der Beklagten wäre erfüllt, würde sie geschwärzte Kontoauszüge einreichen, aus denen ihr Einkommen, das ihrer Kinder und ihre monatlichen Aufwendungen für Miete, Krankenkasse usw. ersichtlich seien. Die Forderung, ihre kompletten Kontobewegungen darzulegen, greife unverhältnismäßig weit in ihre Privatsphäre ein und unterstelle ihr Betrugsabsichten.

Die Klägerin hat ursprünglich sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe über den 31. März 2006 hinaus zu gewähren.

Laut Aktenvermerk der Beklagten vom 3. April 2006 wurde der Fortzahlungsantrag für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 bewilligt. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die Beklagte die Klägerin auf, bis spätestens 20. April 2006 die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen und verwies auf § 60 SGB I. Bei Nichtvorlage bis zum oben genannten Termin werde sie die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz entziehen.

Mit Schreiben vom 9. April 2006 übersandte die Klägerin der Beklagten die Kontoauszüge von November 2005 bis April 2006.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Rechtsgrundlage für die Forderung nach Vorlage der Kontoauszüge nicht ersichtlich sei. Zu ihren Gunsten sei das Sozialgeheimnis im Sinne des § 35 SGB I zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, ohne näheren Anlass Kontoauszüge der jeweils letzten drei Monate vorzulegen,

hilfsweise, festzustellen, dass es ausreicht, Kontoauszüge vorzulegen, in denen der Buchungstext geschwärzt ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit die Einsichtnahme in die Kontenbewegungen der letzten Monate zur vollständigen Ermittlung von Einkommen und Vermögen erforderlich sei. Die datenschutzrechtlichen Bedenken der Kläger seien nicht gerechtfertigt, da es sich bei den angeforderten Unterlagen um erhebliche Tatsachen und Beweismittel handele, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Sozialverwaltung erforderlich seien. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass der Antrag schon deshalb unbegründet sei, da die Klägerin weder Feststellungsgrund noch Feststellungsanspruch glaubhaft machen könne, da bereits nach Vorlage der Kontoauszüge durch die Klägerin am 19. April 2006 mit Bescheid vom 24. April 2006 Leistungen nach dem SGB II bis zum 30. September 2006 bewilligt worden seien.

Unter dem 11. September 2006 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit bei der Beklagten am 22. September 2006 eingegangenem Schreiben übersandte sie die Kontoauszüge von Juli 2006 bis September 2006.

Laut Aktenvermerk der Beklagten vom 26. September 2006 wurden der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 bewilligt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts und auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht die Klageänderung in Gestalt der Umstellung von einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf eine isolierte Feststellungsklage der Zulässigkeit nicht entgegen, da die Beklagte sich auf die Klageänderung rügelos eingelassen hat (§ 99 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Auch ist die Feststellungsklage statthaft. Die Pflicht oder Nichtpflicht der Klägerin zur Vorlage von Kontoauszügen gegenüber der Beklagten stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 55 Abs. 1 Ziffer 1 SGG dar. Es reicht nämlich aus, wenn die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten begehrt wird (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2005, IV. Kapitel, Rn. 80). Schließlich verfügt die Klägerin über ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG, das vorliegt, wenn der Betroffene ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer [Hrsg.], SGG, 8. Aufl. 2005, § 55 Rn. 15). Sie bezieht weiterhin Leistungen nach dem SGB II und sieht sich bei jedem Fortsetzungsantrag dem Verlangen der Beklagten nach Vorlage von Kontoauszügen ausgesetzt.

2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten ihre Kontoauszüge jedenfalls der letzten drei Monate ungeschwärzt vorzulegen, sofern sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für sich oder andere, mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Personen beantragt.

a) Diese Pflicht folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB I i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. VG Hannover, Urteil vom 28.01.2004, Az.: 9 A 645/02). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Beweisurkunden in diesem Sinne sind auch Kontoauszüge (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2006, Az.: L 9 B 48/06 AS ER; SG Detmold, Beschluss vom 07.09.2006, Az.: S 21 AS 133/06 ER). Die in den Kontoauszügen enthaltenen Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung (VG Hannover, Urteil vom 28.01.2004, Az.: 9 A 645/02). Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnisse zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem SGB erforderlich ist.

Die Vorlage der Beweisurkunden ist im vorliegenden Kontext erforderlich und geeignet, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des § 9 SGB II festzustellen zu können, die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeit ist (SG München, Beschluss vom 09.09.2005, Az.: S 50 AS 472/05 ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: S 34 AS 274/06 ER; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2000, Az.: 2 K 1886/99; VG Hannover, Urteil vom 28.01.2004, Az.: 9 A 645/02; a.A. Hessisches LSG, Beschluss vom 22.08.2005, Az.: L 7 AS 32/05 ER). Hierzu bedarf es entsprechender Angaben und Nachweise von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft; entsprechend richtete sich diese Pflicht auch an die Klägerin, unabhängig davon, ob sie auch selbst oder nur die mit ihr gemeinsam lebenden minderjährigen Söhne Leistungsempfänger sind.

Für die Feststellung, ob Einkommen und Vermögen vorhanden ist, genügt der aktuelle Kontoauszug nicht, da die Kenntnis der Kontenbewegungen der letzten Monate zur vollständigen Ermittlung von Einkommen und Vermögen erforderlich ist (SG München, Beschluss vom 09.09.2005, Az.: S 50 AS 472/05 ER; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2000, Az.: 2 K 1886/99). Eine Vorlage nur der aktuellen Kontoauszüge würde hinsichtlich des Einkommens nur punktuelle und hinsichtlich in der Vergangenheit erworbenen Vermögens keinerlei Informationen liefern. Aus den früheren Kontoauszügen sind Kontobewegungen ersichtlich, etwa darüber, ob die Klägerin Zuwendungen Dritter erhält oder größere Beträge transferiert hat und welche sonstigen leistungserheblichen Transaktionen bisher vorgenommen wurden (VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2000, Az.: 2 K 1886/99; SG München, Beschluss vom 09.09.2005, Az.: S 50 AS 472/05 ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: S 34 AS 274/06 ER). Die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge ist auch insofern erforderlich, als ein milderes Mittel zur Verifizierung der Hilfebedürftigkeit nicht vorhanden ist (SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: S 34 AS 274/06 ER).

Die Vorlage lediglich (teilweise) geschwärzter Kontoauszüge würde den Zweck der Vorlage konterkarieren, weil dann für den Leistungsträger gar nicht ersichtlich ist, welche Buchungsposten geschwärzt sind. Deswegen kam es auch nicht in Betracht, dem hilfsweise gestellten Klageantrag stattzugeben. Die Vorlage von Kontoauszüge, auf denen der Buchungstext geschwärzt ist, würde zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in ausreichendem Maße beitragen, sondern regelmäßig Nachfragen und weitere Erkundigungen veranlassen, ist also zur Zweckerreichung – der Feststellung der Hilfebedürftigkeit – weniger geeignet.

b) Die Pflicht zur Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge – die im übrigen auch schon früher im Recht der Sozialhilfe angenommen wurde (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2000, Az.: 2 K 1886/99; VG Hannover, Urteil vom 28.01.2004, Az.: 9 A 645/02) – ist nicht davon abhängig, dass ein konkreter Verdacht besteht, dass der Betroffene falsche Angaben gemacht habe (SG München, Beschluss vom 09.09.2005, Az.: S 50 AS 472/05 ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: S 34 AS 274/06 ER; a.A. Hessisches LSG, Beschluss vom 22.08.2005, Az.: L 7 AS 32/05 ER; SG Detmold, Beschluss vom 07.09.2006, Az.: S 21 AS 133/06 ER; wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2006, Az.: L 9 B 48/06 AS ER). Dies hat entgegen der Auffassung der Klägerin nichts mit einer pauschalen Kriminalisierung zu tun, sondern ist die angemessene Antwort des Rechts auf die Zwänge einer – im übrigen in personeller wie finanzieller Hinsicht – Massenverwaltung, die einerseits die berechtigten Ansprüche der Betroffenen zu erfüllen hat, andererseits aber auch ohne konkreten Verdacht im einzelnen von vorneherein dem Leistungsmissbrauch entgegenwirken muss. Dies gilt erst Recht im vorliegenden Kontext, wo es um die Vergabe von aus Steuermitteln – also von der Allgemeinheit – finanzierten Leistungen geht (siehe auch SG München, Beschluss vom 09.09.2005, Az.: S 50 AS 472/05 ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: S 34 AS 274/06 ER), zu denen der jeweilige Betroffene kein eigenes Leistungsäquivalent beigetragen hat.

c) Der Pflicht steht § 65 SGB I, der Grenzen der Mitwirkungspflicht normiert, nicht entgegen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I nämlich nur dann nicht, wenn ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistungen oder ihrer Erstattung steht (Ziffer 1) oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (Ziffer 2) oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragssteller oder Leistungsberechtigte die erforderliche Kenntnisse selbst beschaffen kann (Ziffer 3).

Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Angesichts der nicht unerheblichen monatlichen, aus Steuermitteln finanzierten Leistungsbeträge von mehreren hundert Euro ist die Vorlage insbesondere angemessen (so auch SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: S 34 AS 274/06 ER). Ein wichtiger Grund, der auf besonderen in der Person der Klägerin liegenden Umständen beruhen müsste, weil es insofern auf die Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles und damit auf die individuelle Zumutbarkeit für den jeweils Betroffenen ankommt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2003, Az.: L 11 KR 2467/03) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 28.01.2004, Az.: 9 A 645/02). Dass eine leichtere tragfähige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht möglich ist, wurde bereits erwähnt.

d) Aus den vorgenannten Gründen steht der Pflicht zur Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge auch nicht der Schutz der Sozialdaten aus §§ 35 SGB I, 67 ff. SGB X entgegen; es handelt sich nämlich um leistungserhebliche Beweismittel, die im Sinne des § 67a SGB X zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Sozialverwaltung erforderlich sind (SG München, Beschluss vom 09.09.2005, Az.: S 50 AS 472/05 ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: S 34 AS 274/06 ER; a.A. Hessisches LSG, Beschluss vom 22.08.2005, Az.: L 7 AS 32/05 ER).

e) Schließlich begegnet die Pflicht zur Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: S 34 AS 274/06 ER; anders SG Detmold, Beschluss vom 07.09.2006, Az.: S 21 AS 133/06 ER). Zwar liegt in der Statuierung einer solchen Pflicht ein Eingriff in das sog. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das das Bundesverfassungsgericht als Element des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (kritisch zu dieser normtextlichen Zuordnung etwa Di Fabio, in: Maunz/Dürig [Begr.], GG, Art. 2 Abs. 1 [2001] Rn. 128; Höfling, in: Sachs [Hrsg.], GG, 3. Aufl. 2003, Art. 1 Rn. 58) verortet (BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; seither ständige Rechtsprechung, siehe etwa BVerfGE 80, 367 [373]; 100, 313 [358 f.]; siehe auch Hufen, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band 2, 2001, S. 105 [116 ff.]; Murswiek, in: Sachs [Hrsg.], GG, 3. Aufl. 2003, Art. 2 Rn. 72 f.) und das das Recht des Bürgers umfasst, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen (BVerfGE 80, 367 [373]; BVerwGE 84, 375 [378]).

Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt nicht schrankenlos (BVerfGE 80, 367 [373]). Der einzelne hat kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten (BVerwGE 84, 375 [379]). Eingriffe in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechte sind vielmehr im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, das heißt hier aufgrund der Gesamtheit aller formell und materiell verfassungsmäßigen Normen zulässig (ständige Rechtsprechung, siehe nur BVerfGE 90, 145 [171 f.]; BVerwGE 84, 375 [379]; Höfling, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum GG, Art. 2 [2000] Rn. 67), so dass letztlich ein einfacher Gesetzesvorbehalt vorliegt (Höfling, a.a.O., Art. 2 [2000] Rn. 69). § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB I und § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X stellen solche, formell und materiell verfassungsmäßige Normen dar, die damit taugliche Schranken des informationellen Selbstbestimmungsrechts sind.

Freilich muss die Anwendung der Normen ihrerseits dem Übermaßverbot standhalten, also verhältnismäßig sein (zu diesem Grundsatz etwa Schlink, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Bd. 2, 2001, S. 445 ff.). Es ist aber bereits im Kontext der einfachrechtlichen Situation dargelegt worden, dass die Vorlage der Kontoauszüge ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung eines legitimen Zweckes ist. Die Vorlagepflicht ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie für die Klägerin auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Stellenwertes ihrer Rechtsposition zumutbar ist. Das Ziel, von der Allgemeinheit finanzierte Leistungen nur an wirklich Hilfebedürftige auszuzahlen und die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs stellen ein überwiegendes Allgemeininteresse (BVerfGE 80, 367 [373]) dar (vgl. BVerwGE 67, 163 [168]; VG Hannover, Urteil vom 28.01.2004, Az.: 9 A 645/02). Es widerspricht nämlich dem Gedanken des sozialen Rechtsstaates, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, mangels genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch genommen werden können, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt (so ausdrücklich BVerfGE 9, 20 [35]). Will jemand aus Steuermitteln finanzierte öffentliche Leistungen ohne eigenes Leistungsäquivalent erhalten, müsste er daher auch schwerwiegende Eingriffe in seine informationelles Selbstbestimmungsrecht dulden, ohne dass dies gegen Verfassungsrecht verstößt. Die bloße Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen berührt aber bei weitem nicht den Kern der Intimsphäre, sondern stellt einen eher leichten Eingriff in den grundrechtlich geschützten Schutzbereich im Bereich der (bloßen) Privatsphäre dar (vgl. zu der vom BVerfG regelmäßig vorgenommen Unterscheidung zwischen Intim-, Privat- und Sozialsphäre ["Sphärentheorie"] Di Fabio, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 [2001], Rn. 157 ff. m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat sogar Tagebuchaufzeichnungen, die einen weitaus größeren privaten Charakter als Kontoauszüge haben, nicht dem "unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung" zugeordnet (BVerfGE 80, 367 [374 f.]).

§ 60 SGB I und § 67a SGB X sind als Befugnisnormen auch ausreichend bestimmt, um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Grundlage für die Vorlagepflicht zu bilden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10.11.1993, Az.: 25 A 1237/92; VG Hannover, Urteil vom 28.01.2004, Az.: 9 A 645/02; a.A. Hessisches LSG, Beschluss vom 22.08.2005, Az.: L 7 AS 32/05 ER; SG Detmold, Beschluss vom 07.09.2006, Az.: S 21 AS 133/06 ER). Der Gesetzgeber ist auch im grundrechtlich relevanten Bereich selbstverständlich berechtigt, Ermächtigungsnormen generalklauselartig zu fassen, um der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse gerecht werden zu können. Entsprechend ist auch nie die Verfassungsmäßigkeit der Generalklauseln des Polizeirechts ernsthaft in Frage gestellt worden. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, wieso im Sozialverwaltungsverfahrensrecht, das regelmäßig weit weniger eingreifenden Charakter hat, ungleich strengere Maßstäbe an die Bestimmtheit einer Ermächtigungsgrundlage gestellt werden sollten.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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