L 18 SB 18/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 SB 603/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SB 18/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.10.2003 und der Bescheid des Beklagten vom 19.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2002 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 08.01.2002 insoweit abzuändern, als die beim Kläger bestehenden Behinderungen ab 01.11.2000 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 zu bewerten sind.

II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Behinderungen des Klägers rückwirkend mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 zu bewerten sind.

Bei dem 1946 geborenen Kläger waren erstmals mit Bescheid vom 11.11.1998 als Behinderungen mit einem Gesamt-GdB von 30 festgestellt: 1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskel reizerscheinungen (Einzel-GdB 30)

2. Funktionsbehinderung des Schultergelenkes (Einzel-GdB 10)

3. Chronische Bronchitis (Einzel-GdB 10)

4. Afterbeschwerden (Einzel-GdB 10).

Auf den am 07.05.2001 gestellten Verschlimmerungsantrag holte der Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Die Allgemeinärztin Dr.F. berichtete unter dem 15.05.2001, dass beim Kläger ein Erschöpfungssyndrom bestehe. In dem entlassungsbericht vom 22.03.2001 über eine vom 14.02.2001 bis 14.03.2001 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme wird als Rehabilitationsdiagnose (Aufnahmediagnose) u.a. ein PVS (= psycho-vegetatives Syndrom) bei Arbeitsplatzkonflikt aufgeführt; im Laufe der Maßnahme sei eine psychische Stabilisierung des Klägers eingetreten.

Den Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 27.06.2001). Im anschließenden Widerspruchsverfahren erging zunächst der Teilabhilfebescheid vom 06.09.2001. Für die Zeit ab 07.05.2001 betrage der Einzel-GdB für die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen nunmehr 40 und der Gesamt-GdB 40. Nachfolgend holte der Beklagte weitere ärztliche Befundberichte (u.a. von Dr.F. vom 11.12.2001 - zu den Befunden zähle neben anderen auch eine psychische Dekompensation) und ein versorgungsärztliches Gutachten der Chirurgin Dr.B. vom 13.12.2001 ein. Bei der Untersuchung am 13.12.2001 gab der Kläger an, im Vordergrund seiner Beschwerden stehe der seelische Druck aufgrund des Verlustes seines Arbeitsplatzes bei familiären Verpflichtungen. Dr.B. stellte fest, dass der Kläger einen deprimierten Eindruck bei Verlust des Arbeitsplatzes mache. Der Kläger sorge sich sehr um seine finanzielle Zukunft, wodurch es zum gestörten Nachtschlaf komme. Dr.B. kam zum Schluss, dass sich eine Verschlimmerung für die Funktionsbehinderung im rechten Schultergelenk ergeben habe. Aufgrund der Untersuchung sei von einer mittelgradigen Bewegungseinschränkung mit einem GdB von 20 auszugehen. Als Behinderungsleiden neu aufzunehmen und mit einem GdB von 20 zu bewerten sei eine Funktionsbehinderung im seelischen Bereich, derzeit in hausärztlicher Betreuung (Mobbing am Arbeitsplatz). Daraufhin erging der Abhilfe-Bescheid vom 08.01.2002. Die beim Kläger bestehenden Behinderungen

1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskel reizerscheinungen (Einzel-GdB 40)

2. Funktionsbehinderung des Schultergelenkes (Einzel-GdB 20)

3. Seelische Störung (Einzel-GdB 20)

4. Chronische Bronchitis (Einzel-GdB 10)

5. Afterbeschwerden (Einzel-GdB 10)

seien ab dem 07.05.2001 mit einem Gesamt-GdB von 50 zu bewerten.

Am 27.02.2002 beantragte der Kläger die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 01.11.2000. Hieran habe er ein besonderes Interesse, weil er dann mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abzüge in Anspruch nehmen könne.

Die zu dem Antrag von dem Beklagten gehörte Dr.B. hielt in dem Erledigungsvermerk vom 14.03.2002 eine rückwirkende Feststellung zum 15.11.2000 nur für das Behinderungsleiden zu Nr. 1 für möglich. Die Funktionsbehinderung im rechten Schultergelenk habe sich erst später verschlimmert. Abgestellt auf den 15.11.2000 würden die Leiden zu den Nrn. 1 und 3 noch keinen Gesamt-GdB von 50 bewirken. Mit Bescheid vom 19.03.2002 lehnte der Beklagte daraufhin die rückwirkende Feststellung ab.

Im Widerspruchsverfahren bezog sich der Kläger auf einen Befundbericht der Dr.F. , den diese am 19.12.2000 zur Begründung des Rehabilitationsantrages ausgestellt hatte. Dr.F. hatte ausgeführt, dass er u.a. unter einem Erschöpfungssyndrom, Depressionen und Arbeitsplatzmobbing leide, und in einer weiteren Bescheinigung vom 28.05.2002 bestätigt, dass bei ihm bereits im August 2000 diejenigen Diagnosen gestellt worden seien, die zur Feststellung der Schwerbehinderung geführt hätten.

Den Widerspruch wies der Beklagte nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr.B. vom 05.07.2002 mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2002 zurück. Zur Begründung gab er an, die orthopädischen Beschwerden hätten sich erst zu einem späteren Zeitpunkt verschlimmert und auch die seelische Störung sei erst später hinzugekommen.

Im Klageverfahren hat der Kläger weiter die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft begehrt. Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und den Chirurgen Dr.S. zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt. Dr.S. stellte in dem Gutachten vom 07.10.2003 fest, dass in dem Jahr 2000 der Gesamt-GdB keinesfalls 50 betragen habe, da nach dem Entlassungsbericht vom 22.03.2001 die Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und der Schultergelenke wesentlich geringgradiger beschrieben worden seien als in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13.12.2001.

Mit Urteil vom 07.10.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach den Ausführungen des Dr.S. komme eine rückwirkende Feststellung nicht in Betracht. Aus den Berichten der Dr.F. ergebe sich nichts anderes, da Dr.F. nur allgemein von einer schweren gesundheitlichen Störung im Bereich der Wirbelsäule, der Schultergelenke sowie der Psyche ausgehe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Die Verschlimmerung seines seelischen Leidens sei nicht erst im Mai 2001 eingetreten. Aufgrund der Schwierigkeiten im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber sei er insbesondere in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 seelisch stark unter Druck gewesen. In der Zeit vom 08.08.2000 bis 08.09.2000 sei er wegen Depressionen arbeitsunfähig krank gewesen. Dr.F. weise in der Bescheinigung vom 06.09.2005 darauf hin, dass sich seit November 2000 infolge der Chronifizierung der Schmerzen und aufgrund von Arbeitsplatzmobbing eine therapieresistente Depression entwickelt habe, gekennzeichnet durch Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, Niedergeschlagenheit und Störung des formellen Denkens.

Der Senat hat auf Antrag des Klägers den Orthopäden Prof. Dr.L. mit Gutachten vom 15.12.2004 und den Neurologen und Psychiater Prof. Dr.G. mit Gutachten vom 19.07.2005 und ergänzenden Stellungnahmen vom 29.12.2005 und 20.07.2006 gehört. Nach Prof. Dr.L. habe sich der behinderungsbedingte Zustand des Klägers im Vergleich zu den Befunden, die dem Bescheid vom 11.11.1998 zugrunde gelegen haben, nicht wesentlich geändert. Die Untersuchung am 15.12.2004 habe ergeben, dass der Gesamt-GdB auf seinem Fachgebiet auf 30 einzuschätzen sei. Dies gelte auch für die Zeit ab 01.11.2000. Prof. Dr.G. führt aus, dass rückschauend beim Kläger von einer Zunahme der seelischen Störungen in Form reaktiver psychischer Störungen bei anhaltender sozialer Belastungssituation auszugehen sei. Zwar seien diese seelischen Funktionsstörungen ab dem 01.11.2000 zu berücksichtigen. Allerdings könne nicht belegt werden, dass sie ab diesem Zeitpunkt einen Einzel-GdB von 20 bedingen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 07.10.2003 und den Bescheid des Beklagten vom 19.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 08.01.2002 insoweit abzuändern, als die bei ihm bestehenden Behinderungen ab 01.11.2000 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 zu bewerten sind.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach den eingeholten Sachverständigengutachten sei ein Gesamt-GdB von 50 seit 01.11.2000 nicht nachgewiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet. Das erstinstanzliche Urteil und der angefochtene Bescheid vom 19.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2002 sind aufzuheben, da es der Beklagte zu Unrecht abgelehnt hat, den Bescheid vom 08.01.2002 abzuändern und bereits für die Zeit ab 01.11.2000 einen Gesamt-GdB von 50 festzustellen.

Der Beklagte ist verpflichtet, beim Kläger bereits ab dem 01.11.2000 einen Gesamt-GdB von 50 festzustellen und insoweit den bestandskräftigen Bescheid vom 08.01.2002 abzuändern. Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Rücknahme bestandskräftiger Statusentscheidungen, wie die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, kann nach § 44 Abs 2 SGB X beansprucht werden (von Wulffen/Wiesner, SGB X, 5.Aufl, § 44 Rdnr 16). Nach § 44 Abs 2 SGB X ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann aber auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2).

Der Bescheid vom 08.01.2002 ist insofern rechtswidrig, als der Beklagte nicht berücksichtigt hat, dass die wesentliche Änderung in den Verhältnissen nach der letzten Feststellung am 11.11.1998 nicht erst am 07.05.2001, sondern bereits früher - zumindest am 01.11.2000 - eingetreten ist.

Der Beklagte hat sich sichtbar an dem Zeitpunkt der Antragstellung orientiert. Das entspricht dem Regelfall der Feststellung des GdB, da diese als Statusentscheidung prinzipiell nur für die Zukunft wirkt. Im Interesse des schwerbehinderten Menschen ordnet § 6 Abs 1 Satz 1 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) an, dass die Feststellung des GdB nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung hierüber, sondern ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Eine weitere Rückwirkung eines solchen Antrages ist nach Maßgabe des § 6 Abs 1 Satz 2 SchwbAwV vorgesehen; sie ist auf offenkundige Fälle zu beschränken (vgl. BSGE 69, 14, 18; BSG Beschluss vom 11.10.2006 - B 9a SB 1/06 BH). Allerdings geht es beim Antrag vom 07.05.2001 nicht um die Erstfeststellung über das Vorliegen eines GdB, sondern um die Neufeststellung nach § 48 SGB X. Es ist daher zu prüfen, ob in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 11.11.1998 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Festlegung des Zeitpunktes, zu dem die Änderung eingetreten ist, erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung. Vielmehr soll bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Verwaltungsakt aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X). Auch im Ausweis ist die bisherige Eintragung aufgrund der entsprechenden Neufeststellung zu berichtigen und zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können, sofern der Ausweis nicht einzuziehen ist (§ 6 Abs 1 Satz 3 SchwbAwV).

Die Verhältnisse nach der letzten Feststellung haben sich insofern geändert, als ab dem 07.05.2001 - wie im Bescheid vom 08.01.2002 festgestellt - von den folgenden Behinderungsleiden auszugehen ist:

1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskel reizerscheinungen (Einzel-GdB 40)

2. Funktionsbehinderung des Schultergelenkes (Einzel-GdB 20)

3. Seelische Störung (Einzel-GdB 20)

4. Chronische Bronchitis (Einzel-GdB 10)

5. Afterbeschwerden (Einzel-GdB 10).

Für den Zeitpunkt 01.11.2000 ist mit der Chirurgin Dr.B. vom 14.03.2002 und 05.07.2002 davon auszugehen, dass eine Verschlimmerung des Leidens zu Nr. 1 bereits zu diesem Zeitpunkt bestand. Insofern ist nicht den Schlussfolgerungen (im Ergebnis nach Aktenlage) der Sachverständigen Dr.S. und Prof. Dr.L. zu folgen. Dr.B. hat den Kläger auch zeitnah - am 13.12.2001 - untersucht. Dagegen konnte der Nachweis der Funktionsbehinderung des Schultergelenkes erst aufgrund der Untersuchung am 13.12.2001 erbracht werden.

Allerdings ist entgegen der Auffassung des Beklagten und den Ausführungen des Prof. Dr.G. zur Überzeugung des erkennenden Senats davon auszugehen, dass das Leiden der seelischen Störung nicht nur am 01.11.2000 bestanden hat, sondern auch zu diesem Zeitpunkt ein so erhebliches und länger als sechs Monate bestehendes Ausmaß erreicht hat, um einen GdB von 20 zu begründen. Mit einem GdB von 20 werden nach Nr. 26.3, S 60/S 48 der Anhaltspunkte (AHP) 1996/2004 leichtere psychovegetative oder psychische Störungen erfasst. Dieser Grad der Beeinträchtigung ergibt sich daraus, dass der Kläger zumindest seit August 2000 in ständiger ärztlicher Betreuung der Allgemeinärztin Dr.F. wegen dieses Leidens stand. Für die Zeit 08.08.2000 bis 08.09.2000 war der Kläger aufgrund von Depressionen arbeitsunfähig erkrankt. Unter dem 19.12.2000 hat Dr.F. zur Beantragung der Reha-Maßnahme angegeben, dass der Kläger unter einem Erschöpfungssyndrom, Depressionen und Arbeitsplatzmobbing leide. Aus dem Entlassungsbericht vom 22.03.2001 ergibt sich, dass beim Kläger zumindest zu Beginn der Reha-Maßnahme im Februar 2001 ein psycho-vegetatives Syndrom bestanden hat. Eine zeitweilige psychische Stabilisierung des Klägers im Verlauf der Maßnahme erklärt sich aus der Abwesenheit vom Arbeitsplatz, da für die Entstehung seines Leidens die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mitursächlich waren. Ergänzend hat Dr.F. mit der Bescheinigung vom 06.09.2005 nochmals darauf hingewiesen, dass sich beim Kläger seit November 2000 infolge der Chronifizierung der Schmerzen und aufgrund von Arbeitsplatzmobbing eine therapieresistente Depression entwickelt hat.

Bei Würdigung der zum 01.11.2000 bestehenden Einzel-GdB von 40 für das Behinderungsleiden zu Nr. 1 und von 20 für das Leiden zu Nr. 3 ist der Gesamt-GdB mit 50 einzuschätzen. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben und der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 69 Abs 3 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX-). Zwar ist es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (AHP 1996/2004 Nr 19). Jedoch ist der Einzel-GdB von 40 für das Wirbelsäulenleiden um 10 wegen des daneben unabhängig bestehenden seelischen Leidens zu erhöhen, um der Behinderung des Klägers gerecht zu werden. Denn der Kläger war aufgrund seines seelischen Leidens im Ablauf des täglichen Lebens deutlich und anhaltend beeinträchtigt. Nach den Berichten der Dr.F. vom 06.09.2005 und 19.12.2000 bestanden beim Kläger ein Erschöpfungszustand, Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, Niedergeschlagenheit und Störungen des formalen Denkens.

Indes steht die Rücknahme für die Vergangenheit im Ermessen des Beklagten (§ 44 Abs 2 Satz 2 SGB X). Nach Auffassung des erkennenden Senats hat sich das Ermessen auf Null reduziert. Nach den obigen Ausführungen verbleibt nur die Möglichkeit, den bestandskräftigen Bescheid vom 08.01.2002 abzuändern und rückwirkend das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft zum 01.11.2000 festzustellen. Hierdurch werden Dritte nicht unzumutbar belastet. Dass der Rentenversicherungsträger Altersrente ohne Abschläge zu gewähren hat, ist Folge der gesetzlichen Regelungen.

Nach alledem ist die Entscheidung des SG aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, bereits ab dem 01.11.2000 einen Gesamt-GdB von 50 anzuerkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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