L 1 B 54/06 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 224/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 54/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.11.2006 bezogen auf den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15.11.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 15.12.2006), ist nicht begründet. Denn das Sozialgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15.11.2006 zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit nach der in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen summarischen Prüfung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug. Ergänzend ist folgendes zu berücksichtigen:

Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung der Sozialgerichte Hamburg und Berlin nimmt im Wesentlichen auf die zu § 19 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergangene Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Bezug, die bei einer Heranziehung zu gemeinnützigen Arbeiten von einem Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB X) ausging (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1983 - Az.: 5 C 66/82, BVerwGE 69, 97-101). Diese Rechtsprechung basierte auf der gängigen Praxis der Sozialämter, Arbeitsgelegeheiten bei der selben Behörde zu schaffen. Wird eine Arbeitsgelegenheit (§ 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches - SGB II -) hingegen bei einem Dritten vorgehalten, dürfte ein Verwaltungsakt nur dann vorliegen, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine unmittelbare Zuweisung vornimmt, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein solcher Bescheid kein Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Dritten begründet (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 16, Rn. 233 f.). Eine Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit kann in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 30.10.2006 allerdings nicht gesehen werden. Denn sie hat der Antragstellerin ausdrücklich eine zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeit vorgeschlagen, jedoch keine Einzelfallregelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen. Damit beinhaltet der Vorschlag lediglich den Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsschluss mit der Werkstatt Ct (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2005 - Az.: L 9 B 14/05 AS ER). Derartige, vom Träger der Grundsicherung unterbreitete Vorschläge sind mit den Vermittlungsvorschlägen im Recht der Arbeitsförderung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III) vergleichbar, bei denen es sich nicht um Verwaltungsakte handelt (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 22.06.1977 - Az.: 7 RAr 131/75, BSGE 44, 71 ff; Beschluss vom 21.10.2003 - Az.: B 7 AL 82/03 AL).

Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Sozialgerichts davon ausginge, dass der Vorschlag vom 30.10.2006 einen Heranziehungsbescheid darstellt, wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs (§ 86a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) nicht statthaft. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Bei der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit handelt es sich indes nicht um die Entscheidung über eine Leistung, sondern vielmehr um die Forderung eines bestimmten Verhaltens durch den Träger der Grundsicherung, das Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung ist (LSG NRW, Beschluss vom 11.11.2005 - Az.: L 19 B 89/05 ER; Eicher, a.a.O., § 39, Rn. 16). Angesichts dessen hätte der Widerspruch auch bei Qualifizierung des Vorschlages als Verwaltungsakt kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Damit bestünde jedoch kein Bedarf für die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Regelung.

Der von der Antragstellerin mit der Beschwerde hilfweise gestellte Antrag auf vorbeugende Feststellung der Rechtswidrigkeit der "Zuweisung" vom 30.10.2006 und der Vereinbarung mit der Werkstatt C vom 15.11.2006 ist nicht zulässig. Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Angebotes vom 30.10.2006 ist bereits in dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes enthalten, den das Sozialgericht umfassend ausgelegt und herausgestellt hat, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft dargetan wurde.

Was die mit der Werkstatt C am 15.11.2006 geschlossene Vereinbarung betrifft, ist zu berücksichtigen, dass bereits ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung nicht erkennbar ist, nachdem die Antragstellerin selber auf die Vereinbarung eingegangen ist. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen "Maßnahme"-Träger und Leistungsempfänger um ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis oder um ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art handelt. Abgesehen davon ist aus den bereits skizzierten Gründen ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, nachdem die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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