L 13 AS 64/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3310/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 64/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Konnte ein Arbeitslosengeld II entziehender Bescheid dem Adressaten nicht bekannt gegeben werden, weil dieser seine neue Anschrift nicht mitgeteilt und in die Weitergabe der neuen Anschrift nicht eingewilligt hat, ist wegen fehlender Wirksamkeit der Entziehung einstweiliger und auf Weitergewährung der Leistung abzielender Rechtschutz nicht über eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, sondern den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erreichen.
2. Auch im öffentlichen Recht gilt der sich aus § 242 BGB als Form der unzulässigen Rechtsausübung ergebende Grundsatz, dass nicht gefordert werden kann, was alsbald wieder zurückgewährt werden muss (vgl. BSGE 18, 293, 295; BSG, Urteil vom 23. September 1980 - 7 RAr 97/79 - in DBlR 2516a, AFG/§ 152).
3. Ein sich aus dem noch wirksamen Bewilligungsbescheid ergebender Anordnungsanspruch ist deshalb zu verneinen, wenn zu erwarten ist, dass der Leistungsträger wegen der fehlenden Erreichbarkeit des Leistungsberechtigten den Bewilligungsbescheid wirksam aufhebt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte Anspruch der Antragstellerin zielt darauf ab, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr wie im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 11. Mai 2006 verfügt, das Arbeitslosengeld II (Alg II) vorläufig vom 1. September 2006 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 31. Oktober 2006 zu zahlen. Dieses Begehren hat sie in der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antragsschrift vom 6. September 2006 ausdrücklich verlautbart. Nur diese Rechtsschutzform ist, was nach dem angegriffenen Beschluss allerdings unklar bleibt, hier statthaft. Soweit das Sozialgericht, was zutreffend ist, vorrangig geprüft hat, ob die Antragstellerin die Zahlung aus dem Bescheid vom 11. Mai 2006 mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wegen des Bescheids vom 25. August 2006 erreichen kann und es ein solches Rechtsschutzbegehren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als statthaft angesehen hat, vermag der Senat letzterem nicht zu folgen. Zutreffend ist, dass die Antragsgegnerin mit schriftlichem Bescheid vom 25. August 2006 verfügt hat, dass die der Antragstellerin bewilligten Leistungen ab 1. September 2006 entzogen werden. Ein Widerspruch gegen diesen in Rechte der Antragstellerin eingreifenden und über Leistungen der Grundsicherung entscheidenden Verwaltungsakt hätte freilich nach § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG) mit der Folge, dass einstweiliger und auf Erhalt der Rechte abzielender Rechtsschutz vorrangig über eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu erreichen ist. Voraussetzung ist in diesen Fällen jedoch, dass der in bewilligte Rechte eingreifende Verwaltungsakt wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit beurteilt sich nach § 39 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), denn für das Verfahren nach dem SGB II gilt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II das SGB X. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Regelungen zur Bekanntgabe enthält § 39 SGB X. Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass der mit einfachem Brief per Post übermittelte Bescheid vom 25. August 2006 der Antragstellerin bekannt gegeben worden ist. Entsprechend § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist bei Bekanntgabe mit einfachem Brief der Verwaltungsakt zugegangen, wenn er so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass - bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse - mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1300 § 44 Nr. 19 m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 316 § 41 Nr. 2). Vorliegend fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Bescheid vom 25. August 2006 überhaupt in den Machtbereich der Antragstellerin gelangt ist. Sämtliche Schriftstücke, die die Antragsgegnerin im August und September 2006 an die Antragstellerin gerichtet hat, sind mit dem Vermerk "Anschriftenberichtigung, Empfänger verzogen, Einwilligung zur Weitergabe der Anschrift liegt nicht vor" zurückgelangt. Die Antragstellerin hat sich auch nie auf diesen Bescheid bezogen; sie hat vielmehr den Umstand, dass die Leistungen zu Beginn des September 2006 nicht ihrem Konto gutgeschrieben waren, zum Anlass genommen, sich darüber mit Schreiben vom 1. und 5. September zu beklagen. Nicht festgestellt werden kann auch, ob der mit Schreiben vom 1. September 2006 an die Anschrift I. B. 4, S. nachgesandte Bescheid dort in den Machtbereich der Antragstellerin gelangt ist. Noch am 7. Dezember 2006 hat die Antragstellerin nämlich um Übermittlung des Leistungseinstellungsbescheides gebeten, was ebenfalls dafür spricht, dass der Bescheid vom 25. August 2006 sie bis dahin nicht erreicht hat. Auch das hierauf abgesandte Antwortschreiben der Antragsgegnerin ist später wieder zurückgelangt. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht feststellen, dass der Bescheid vom 25. August 2006 wirksam geworden ist.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer hier nur in Betracht kommenden Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (zuletzt Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 25. November 2005 a.a.O.). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2005 - L 13 AS 3250/05 ER-B - und vom 25. November 2005 a.a.O. jeweils mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend ist im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch zu verneinen. Denn der Antragstellerin drohen ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung keine schweren nicht wieder gutzumachenden Nachteile. Ihr sind nämlich für die streitbefangenen Monate September und Oktober 2006 vom Landratsamt B. mit Bescheid vom 23. November 2006 708,77 EUR und 648,77 EUR als Alg II bewilligt und auch gezahlt worden. Auch wenn der Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 2006, mit welchem der Antragstellerin für diese Monate Alg II in Höhe von 771,77 EUR und 708,77 EUR bewilligt war, noch nicht wirksam aufgehoben worden ist und die Antragsgegnerin auch kein Recht mehr zur vorläufigen Einstellung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) hat, sie vielmehr wegen der fehlenden fristgerechten Aufhebung die einbehaltene Leistung nachzahlen müsste (vgl. § 331 Abs. 2 SGB III), kann die Antragsgegnerin ihrerseits eine Leistung verweigern. Ungeachtet einer möglichen Erfüllungswirkung des vom Landratsamt B. gezahlten Alg II ist sie dazu deshalb befugt, weil die Antragstellerin nicht fordern kann, was sie alsbald wieder zurückgewähren muss. Nach dem bisherigen Verfahrensergebnis war die Antragstellerin nach § 7 Abs. 4a SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) für die Antragsgegnerin nicht erreichbar und deshalb nicht leistungsberechtigt. Diese wesentliche Änderung in den Verhältnissen bestand jedenfalls seit Anfang August 2006 und berechtigt die Antragsgegnerin auch ab 1. September 2006 zur Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Nach dem auch im öffentlichen Recht entsprechend geltenden sich aus § 242 BGB als Form der unzulässigen Rechtsausübung ergebenden Grundsatz, dass nicht gefordert werden kann, was alsbald wieder zurückgewährt werden muss (vgl. BSGE 18, 293, 295; BSG, Urteil vom 23. September 1980 - 7 RAr 97/79 - in DBlR 2516a, AFG/§ 152), kann die Antragstellerin Ansprüche aus dem Bewilligungsbescheid für die streitbefangene Zeit derzeit nicht erheben. Denn es steht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin nach Anhörung der Antragstellerin alsbald die Bewilligung wirksam aufhebt. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist ein Anordnungsanspruch zu verneinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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