S 6 AS 2485/06

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 6 AS 2485/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers vorläufig ohne Anrechnung des Einkommens oder Vermögens der Eltern des Antragstellers zu berechnen.
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen notwendig entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Der am ...1982 geborene Antragsteller beantragte am 12.06.2006 bei der Antragsgegnerin für den Zeitraum ab 01.07.2006 die Fortzahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 10.10.2006 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller habe seit 01.07.2006 keinen eigenständigen Anspruch mehr auf Leistungen. Er lebe im Haushalt seiner Eltern, sei unverheiratet und habe das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der ab 01.07.2006 geltenden Fassung. Der Antragsteller gehöre nunmehr zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern. Die Leistung an die Bedarfsgemeinschaft werde unter Berücksichtigung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berechnet. Hierüber erhalte der bisherige Bevollmächtigte der Bedarfsgemeinschaft einen gesonderten Bescheid.

Dagegen legte der Antragsteller am 16.10.2006 Widerspruch ein. Er lebe nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern. Einerseits liege ein "Wirtschaften aus einem Topf" nicht vor, andererseits habe ein Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin nach einem Besuch am 29.09.2006 festgestellt, der Antragsteller bewohne eine abgeschlossene Wohnung.

Bei den Akten der Antragsgegnerin befinden sich zwei Ermittlungsprotokolle hinsichtlich der Überprüfung des Wohnraumes des Antragstellers. Mit Feststellungsprotokoll vom 20.09.2006 wurde festgehalten, dass der Antragsteller eine eigene abgeschlossene Woh-nung im Haus seiner Eltern bewohnt. Mit weiterem Ermittlungsprotokoll vom 19.10.2006 wurde festgehalten, dass der Antragsteller im Mehrfamilienhaus seiner Eltern wohne, in einem alten Anbau. Zurzeit wohne und schlafe der Antragsteller in dem Wohnzimmer, eine Küche sei vorhanden, Bad und Schlafzimmer seien noch nicht vorhanden, würden aber nach Aussage des Vaters des Antragstellers im Dachgeschoss noch ausgebaut. Der Antragsteller wasche sich laut eigener Angaben in der Spüle. Weiter wird festgestellt, dass die Wäsche des Antragstellers von seiner Mutter gewaschen werde.

Am 18.10.2006 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Er erhalte von seinen Eltern keine finanzielle Unterstützung. Ein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern bestehe nicht, da er bereits 23 Jahre alt sei und das Einkommen seiner Eltern unter deren Selbstbehalt liege.

Der Antragsteller legte mit seinem Antragsschreiben eine Erklärung seiner Eltern vom 12.10.2006 vor. Die Eltern des Antragstellers führen in dieser Erklärung aus, der An-tragsteller habe nunmehr ein Alter erreicht, in dem er für sich selbst sorgen müsse. Zwar wohne er mietfrei in der Wohnung im Elternhaus, müsse jedoch Betriebskosten für die Wohnung bezahlen. Seinen Lebensunterhalt müsse er selbst bestreiten. Die Eltern seien weder in der Lage noch willens, den Lebensunterhalt des Antragstellers zu bestreiten.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2006 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch zu. Der Antragsteller führe keinen eigenen Haushalt und gehöre daher dem Haushalt seiner Eltern an. Der Antragsteller gehöre daher gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern. Überdies fehle auch ein An-ordnungsgrund. Dem Antragsteller sei zuzumuten, den Abschluss des Vorverfahrens ab-zuwarten.

Demgegenüber meint der Antragsteller mit Schreiben vom 13.11.2006, er bewohne eine eigene Wohnung, in der er eigenständig kochen, schlafen, wohnen und sich waschen könne. Die Toilette liege zwar außerhalb der Wohnung, jedoch nicht in der Wohnung seiner Eltern.

Mit weiterem Schriftsatz vom 26.11.2006 wies der Antragsteller darauf hin, er wasche seine Wäsche in der Küche selbst bzw. nutze die Waschmaschine der Eltern gelegentlich.

Mit Schreiben vom 30.11.2006 an die Antragsgegnerin wies der Kammervorsitzende dar-auf hin, die Ausführungen des Antragstellers, er wirtschafte mit seinen Eltern nicht "aus einem Topf", seien nicht widerlegt. Auch die Antragsgegnerin gehe im Ermittlungsproto-koll vom 20.09.2006 davon aus, dass der Antragsteller eine eigene abgeschlossene Woh-nung bewohne. Überdies müsse die Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II durchgeführt werden, sondern anhand von § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II.

II.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr be-steht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zu-standes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anord-nungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsanspruch) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG &8722; Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rn. 27 und 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder un-begründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen, weil ein schützenswer-tes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich be-gründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offe-nem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwä-gung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des An-tragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grund-rechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05).

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei sind, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 16 b, 16 c, 40).

Der Antragsteller hat nach Ansicht des Gerichts einen Anordnungsanspruch glaubhaft ge-macht.

Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Antragsteller und seine Eltern in einem gemein-samen Haushalt leben. Damit gehören die Eltern des Antragstellers nicht zur Bedarfsge-meinschaft des Antragstellers.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Klägern anderer Sozialleistungen erhält.

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab 01.07.2006 gültigen Fassung ist bei unverheira-teten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB III in der ab 01.07.2006 geltenden Fassung die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht voll-endet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.

Gemäß Brühl im Lehr- und Praxiskommentar v.Münder zum SGB II, Rdnr. 49 zu § 7 SGB II, ist für die Haushaltsangehörigkeit erforderlich, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, dass also eine Wohngemeinschaft und auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen. Ohne das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft kann nicht von einer Be-darfsgemeinschaft ausgegangen werden.

Laut Erklärung vom 12.10 ...2006 der Eltern des Antragstellers sind die Eltern des An-tragstellers weder finanziell in der Lage noch gewillt, den Antragsteller finanziell zu unter-stützen. Damit liegt ein gemeinsames Wirtschaften aus Sicht des Gerichts nicht vor. Der Antragsteller und seine Eltern führen keinen gemeinsamen Haushalt. Daher gehören die Eltern des Antragstellers nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers.

Die Leistungsberechtigung des Antragstellers richtet sich somit nach § 7 Abs. 1 SGB II. Hiernach erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Das Gericht sieht diese Voraussetzungen als erfüllt an. Insbesondere wird die Hilfebedürf-tigkeit auch nicht durch § 9 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Hiernach wird für den Fall, dass Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Auch für den Begriff der Haushaltsgemeinschaft i.S.d. § 9 Abs. 5 SGB II ist erforderlich, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt und "aus einem Topf gewirtschaftet wird" (vgl. Brühl, a.a.O., Rdnr. 45 zu § 9 SGB II). Wie o.a. ist das Gericht der Ansicht, dass der An-tragsteller und seine Eltern keinen gemeinsamen Haushalt führen.

Schon damit liegt nach Ansicht des Gerichts ein Anordnungsanspruch vor. Nachdem ande-re Möglichkeiten des Antragstellers, seinen Lebensunterhalt zu sichern, nicht ersichtlich sind, liegt auch eine Eilbedürftigkeit und somit ein Anordnungsgrund vor. Der Anord-nungsanspruch indiziert hier gleichsam den Anordnungsgrund.

Dem Antrag war daher wie tenoriert stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Auch wenn man entgegen der Ansicht des Gerichts annehmen wollte, dass der Antragstel-ler und seine Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen und damit eine Bedarfsgemein-schaft bilden, wäre dem Antrag wie tenoriert stattzugeben.

Die Antragsgegnerin unterstellt, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sein Ein-kommen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt. Dieses Verhalten wird nach Ansicht der Antragsgegnerin von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erwartet.

Für den Fall, dass diese Erwartung nicht erfüllt wird, bietet die Antragsgegnerin jedoch keine Lösung an.

Auch im SGB II ist ein solcher Fall der "Erwartungsverweigerung" – soweit ersichtlich – nicht ausdrücklich geregelt.

Jedoch geht das Gericht davon aus, dass der Gesetzgeber ein Mitglied der Bedarfsgemein-schaft nicht für den Fall schutzlos lassen wollte, dass es von anderen Mitgliedern der Be-darfsgemeinschaft trotz einer etwaigen rechtlichen Verpflichtung tatsächlich nicht unterstützt wird. Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber auch innerhalb der Bedarfs-gemeinschaft keine rechtsfreien Räume schaffen wollte. Daher muss auch ein Fall wie vor-liegend durch die Vorschriften des SGB II lösbar sein.

Diesen Lösungsansatz sieht das Gericht im Text der Vorschrift des § 9 Abs. 1 SGB II ent-halten. Die Hilfebedürftigkeit ist nach Ansicht des Gerichts zunächst daran zu prüfen, ob jemand tatsächlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Dieses Abstellen auf den tatsächlichen Bereich entnimmt das Gericht dem Wort "kann" sowie dem Wort "er-hält" im Text des § 9 Abs. 1 SGB II.

Für den Fall, dass jemand tatsächlich nicht in der Lage ist, über die für seinen Lebensun-terhalt erforderlichen Geldmittel zu verfügen, muss Hilfebedürftigkeit auch dann ange-nommen werden, wenn andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über genügend Ein-kommen verfügen, um die Bedarfsgemeinschaft insgesamt zu versorgen. Nach Ansicht des Gerichts kann die Hilfebedürftigkeit eines einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht daran scheitern, dass die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Erwartung nicht erfüllen, ihr Einkommen für die Bedarfsgemeinschaft einzusetzen.

In einem solchen Fall muss die Hilfebedürftigkeit des Einzelnen dann ohne das nach den Vorschriften des SGB II zu berücksichtigende Einkommen berechnet werden.

Im vorliegenden Fall liegt die eben beschriebene Konstellation vor. Der Antragsteller ist tatsächlich nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus dem Einkommen seiner Eltern sicherzustellen. Die Eltern des Antragstellers haben mit Erklärung vom ...2006 die finanzielle Unterstützung ihres Sohnes verweigert.

Damit ist entsprechend der Rechtsansicht des Gerichts glaubhaft, dass ein Anordnungsanspruch besteht. Die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an den Antragsteller scheitert nicht an der Anrechnung des Einkommens oder Vermögens der Eltern des An-tragstellers. Diese Anrechnung ist nach Ansicht des Gerichts, wie ausgeführt, deswegen nicht möglich, weil die Eltern die Weitergabe von Mitteln aus ihrem Einkommen an den Antragsteller verweigern. Hier muss zumindest vorläufig die Antragsgegnerin die Hilfebe-dürftigkeit des Antragstellers ohne Berücksichtigung des Einkommens oder Vermögens der Eltern des Antragstellers berechnen.

Obwohl für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich, möchte das Gericht darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 33 Abs. 1 SGB II die Möglichkeit hat, etwaige Ansprüche des Antragstellers gegen seine Eltern zu verfolgen. § 33 Abs. 1 SGB II normiert einen gesetzlichen Anspruchsübergang. Hier wäre dann ggf. zu klären, ob durch das SGB II selbst Zahlungsansprüche zwischen den einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern normiert sind.
Rechtskraft
Aus
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