S 28 AS 178/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 178/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 22.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten angeordneten Abzweigung aus laufenden Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende zugunsten der beigeladenen Stadt N.

Der 1962 geborene Kläger ist Vater zweier minderjähriger Kinder (B C geb. 00.0.1989 und L M C geb. 00.0.1996), welche bei seiner geschiedenen Ehefrau Frau T C leben. Der Kläger, der aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine monatliche Unfallrente in Höhe von 396,47 Euro bezieht, steht seit dem 26. Juli 2005 im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II). Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld I war am 25.7.2005 ausgelaufen. Bei der Feststellung der Grundsicherungsleistungen berücksichtigte die Beklagte infolgedessen monatlich den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosigkeit gemäß § 24 SGB II. Mit Bescheid vom 3.1.2006 bewilligte sie dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.2.2006 bis zum 30.6.2006 in Höhe von 331,33 Euro monatlich und für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.7.2006 in Höhe von 323,33 Euro, wobei bei der Leistungsberechnung für die Zeit 1.2.2006 bis 30.6.2006 ein befristeter Zuschlag in Höhe von 98,00 Euro und für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.7.2006 ein Zuschlag in Höhe von 90,00 Euro Berücksichtigung fanden.

Mit Schreiben vom 6.2.2006 zeigte die Beigeladene an, dass von ihr für den Sohn des Klägers L M C seit dem 1.11.2004 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in monatlicher Höhe von 170,00 Euro erbracht werden. Sie beantragte gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil - (SGB I) die Abzweigung aus der laufenden Leistung des Klägers, weil dieser als Unterhaltspflichtiger zur Zeit keine Zahlungen erbringe.

Nach Anhörung des Klägers gab die Beklagte dem Antrag der Beigeladenen mit an diese gerichteten Bescheid vom 22.3.2006 statt und legte die Abzweigung in Höhe von 98,00 Euro monatlich aus der laufenden Leistung des Kläger ab dem 1.4.2006 fest. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass von den ihm zustehenden Leistungen ab dem 1.4.2006 monatlich 98,00 Euro einbehalten und an die Beigeladene ausgezahlt werden. Ein Abdruck des an die Beigeladene gerichteten Bescheides wurde dem Kläger übersandt.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei leistungsunfähig. In dem vor dem Amtsgericht – Familiengericht - N geführten Unterhaltsprozess sei im Prozessvergleich festgestellt worden, dass er beginnend mit August 2005 nicht leistungsfähig sei. Wenn aber das Amtsgericht feststelle, er sei leistungsunfähig, sei nicht nachvollziehbar, dass von Seiten der Beklagten eine gegenteilige Feststellung getroffen werden könne. Der Kläger hat eine Durchschrift des Protokolls des Amtsgerichtes – Familiengerichtes - N vom 21.3.2006 zu den Verwaltungsakten gereicht.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.5.2006 als unbegründet zurück. Sie führte im wesentlichen aus, von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte seien Unterhaltstabellen erstellt worden, die bei der Unterhaltsrechtsprechung Anwendung fänden. Bei der Bemessung des Eigenbedarfs und des Unterhaltsanspruchs sei bislang auf die pauschalierten Richtwerte der Düsseldorfer Tabelle abgestellt worden. Mit der Einführung des SGB II und den Bestimmungen zum Arbeitslosengeld II lägen jedoch neue Richtwerte vor, wonach dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbleiben müssten. Auch ohne die Auszahlung des Zuschlages nach § 24 SGB II erhalte der Kläger Leistungen in einer Höhe, die seine wirtschaftliche Lage nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtige. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei das Interesse des Klägers dem Kindeswohl gegenüber zustellen. Wenn dem Kläger ohne den Zuschlag noch ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stünden, sei es gerechtfertigt, die darüber hinausgehenden Leistungen dem Wohl des Kindes zu Gute kommen zu lassen.

Der Kläger hat am 20.6.2006 Klage erhoben. Er macht wiederholend geltend, die Beklagte lasse völlig unberücksichtigt, dass in dem vor dem Amtsgericht geführten Unterhaltsrechtsstreit, den seine geschiedene Ehefrau für sich und im Namen der Kinder geführt habe, festgestellt worden sei, dass er mit Beginn des Monats August 2005 leistungsunfähig sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 22.3.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.5.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht sie geltend, der nach § 48 SGB I dem Unterhaltspflichtigen zu belassene Mindestbetrag stimmte nicht mit dem Selbstbehalt der unterhaltsrechtlichen Tabellen überein. Als Mindestbetrag seien die Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes anzusetzen. Dies bedeutet, dass über dieser Grenze liegende Beträge abzuzweigen sind, damit auch der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II. Die Düsseldorfer Tabelle habe keinen Gesetzescharakter und diene gemeinsam mit den Unterhaltsempfehlungen des Oberlandesgerichtes als Handlungsempfehlung im zivilgerichtlichen Unterhaltsverfahren. Im Rahmen des § 48 SGB I hätten die Düsseldorfer Tabelle bzw. der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt außer Betracht zu bleiben. Bei der unterhaltsrechtlichen Betrachtung im Zivilverfahren lägen die Schwerpunkte auf der Feststellung und Berechnung des eigentlichen Unterhaltsanspruches. Durch die Abzweigung solle jedoch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten sichergestellt werden, wenn der eigentlich Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme. Gleichzeitig werde so der Nachrang der Sozialhilfe wieder hergestellt. Bei der Bestimmung der "angemessenen Höhe" sei von Bedeutung, dass durch eine Unterhaltsleistung keine Sozialhilfebedürftigkeit eintrete. Diesen Grundsatz habe sie beachtet. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass in dem Selbstbehalt von 770,00 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle ein Betrag von 360,00 Euro für die Unterkunft berücksichtigt sei. Die Kosten der Unterkunft des Klägers lägen mit 272,80 Euro unterhalb dieses Betrages.

Mit Bescheid vom 27.6.2006 hat die Beklagte dem Kläger für die Zeit 1.8.2006 bis 31.1.2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 282,33 Euro monatlich bewilligt, wobei von diesem Betrag ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 49,00 Euro umfasst ist.

Das Gericht hat im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz S 00 AS 000/00 ER SG Düsseldorf mit Beschluss vom 1.9.2006 festgestellt, dass die vorliegende Klage aufschiebende Wirkung hat. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung war es der Beklagten untersagt, den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II einzubehalten und an die Beigeladene zu überweisen. Die Beklagte hat darauf hin, eine weitere Abzweigung aus den laufenden Leistungen des Klägers unterlassen und die in der Zeit 1.4.2006 bis 1.9.2006 abgezweigten Beträge in Höhe von 482,00 Euro an den Kläger zurückgezahlt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten (Gz. 0000 BG 0000000) genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Schreiben vom 22.3.2006, mit dem die Beklagte dem Kläger die ab dem 1.4.20006 angeordnete Abzweigung des befristeten Zuschlages nach § 24 SGB II aus seinen laufenden Grundsicherungsleistungen zugunsten der Beigeladenen mitteilt, ist als Verwaltungsakt nach § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) einzuordnen. Der Einordnung als Verwaltungsakt steht nicht entgegen, dass die Beklagte das Schreiben vom 22.3.2006 nicht als Bescheid deklariert und ohne Rechtsmittelbelehrung gelassen hat. Auch ist die Einordnung des Schreibens vom 22.3.2006 als Verwaltungsakt zwischen den Beteiligten nicht streitig, die Beklagte selbst bezeichnet im Widerspruchsbescheid vom 24.5.2006 die Mitteilung als Bescheid. Da die Beklagte im Hinblick auf die mit Beschluss vom 1.9.2006 angeordnete aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 22.3.2006 (S 00 AS 000/00 ER) die in der Zeit vom 1.4.2006 bis zum 1.9.2006 bereits abgezweigten Beträge an den Kläger zwischenzeitlich zurückgezahlt hat, erreicht der Kläger sein Ziel der Vermeidung einer (erneuten) Abzweigung aus seinen Leistungen nach dem SGB II durch die (bloße) Aufhebung des Bescheides vom 21.3.2006, so dass eine (isolierte) Anfechtungsklage statthaft ist.

Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid vom 22.3.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.5.2006 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte ist nicht berechtigt, für die Zeit ab dem 1.4.2006 eine Abzweigung aus den laufenden Grundsicherungsleistungen des Klägers zugunsten der Beigeladenen vorzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Abzweigung nach § 48 SGB I liegen nicht vor. Es fehlt insoweit am Tatbestandsmerkmal der Verletzung der Unterhaltspflicht

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt (Satz 4).

Bei den vom Kläger bezogenen ergänzenden Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -) nicht genügt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, BSG Urteil vom 20.6.1984 - 7 RAr 18/83 -; BSG Urteil vom 23.10.1985 - 7 RAr 32/84 -; BSG Urteil 29.8.2002 -B 11 AL 95/01 R-; BSG Urteil 7.10.2004 - B 11 AL 13/04 R -). Die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht nur, wenn der Unterhalt beanspruchende Verwandte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB) und der Unterhaltsverpflichtete nicht außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 BGB), also unterhaltsfähig ist (BSG 29.8.2002,aaO). Die Beurteilung dieser Fragen richtet sich allein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Der Gesetzgeber hat im Rahmen von § 48 SGB I wie in anderen Rechtsbereichen, insbesondere des Sozialrechts, keine spezifischen "gesetzlichen" Unterhaltsregelungen getroffen, sondern die in sozialrechtlichen Bestimmungen verwendeten Begriffe wie "Unterhaltspflicht" und "Unterhaltsberechtigung" dem bürgerlichen Recht entnommen (BSG 20.6.1984, aaO). Da die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Unterhaltszahlung Tatbestandsvoraussetzung des § 48 SGB I ist, hat die Beklagte erst nach Feststellung dieses Merkmals ihr Ermessen auszuüben, ob und in welchem Umfang sie eine Abzweigungsregelung zugunsten des Antragstellers trifft (BSG 7.10.2004, aaO).

Bei der Prüfung einer Verletzung der Unterhaltspflicht hat der Sozialleistungsträger zunächst festzustellen, ob ein familienrechtlicher Unterhaltstitel vorliegt. Liegt ein solcher in Form eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils oder einer anderen verbindlichen Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vor, so bestimmt allein dieses bzw. diese den Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht (BSG 23.10.1985, aaO). Der Sozialleistungsträger ist an den Unterhaltstitel gebunden (BSG 23.10.1985, aaO; LSG NRW Urteil vom 1.3.2005 – L 1 AL 100/03 -; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 14.6.2004 – L 2 B 71/03 -). Denn der Unterhaltstitel stellt die Unterhaltspflicht dem Grunde und der Höhe nach verbindlich auch gegenüber dem Sozialleistungsträger fest. Das ergibt sich unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung (BSG Urteil vom 17.9.1991 -4 RJ 105/80-) und der Einheit der Rechtsordnung. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das: Die Frage des Unterhaltsbedarfs des Kindes L M C bzw. die Unterhaltspflicht des Klägers wird allein durch den vorliegenden am 21.3.2006 vor dem Amtsgericht – Familiengericht - Mönchengladbach geschlossenen Prozessvergleich (00 F 00/00 AG Mönchengladbach) als familienrechtlicher Unterhaltstitel geregelt und die dortigen Feststellungen sind für die Beklagte bindend. Der in dem Unterhaltsrechtsstreit geschlossene Prozessvergleich bestimmt, dass der Kläger beginnend ab August 2005 nicht leistungsfähig ist. Es fehlt mithin gemäß § 1603 BGB an einer Unterhaltsverpflichtung des Klägers. Infolgedessen kann durch die fehlende Zahlung von Unterhalt eine Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht bedingt sein. Es fehlt daher an den Voraussetzungen für eine zulässige Abzweigung nach § 48 SGB I. Da die Beklagte an die familienrechtliche Vereinbarung vom 21.3.2006 gebunden ist, war es ihr verwehrt, den Unterhaltsbedarf des Kindes bzw. die Unterhaltsverpflichtung des Klägers unter Außerachtlassung des Prozessvergleiches in eigener Prüfung selbständig festzulegen. Der Prozessvergleich vom 21.3.2006 leidet auch nicht an einer schweren Fehlerhaftigkeit, die es rechtfertigen könnte, von einer Bindung an die Vereinbarung ausnahmsweise abzusehen. Nach der von den Familiengerichten (jedenfalls in Nordrhein-Westfalen) angewandten Düsseldorfer Tabelle, die sich grundsätzlich als Maßstab einer pauschalisierten Bestimmung des Selbstbehalts eignet (BSG 7.10.2004, aaO; LSG NRW 1.3.2005, aaO), beläuft sich der notwendige Eigenbedarf für einen nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 770,00 Euro, der dem nichterwerbstätigen Kläger gegenüber seinen minderjährigen Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen ist. Hiervon ausgehend kann bei dem Kläger keine Leistungsfähigkeit festgestellt werden, weil er in der Zeit April 2006 bis Juli 2006 Leistungen in Höhe von 727,80 Euro bzw. 719,80 Euro (396,47 Euro Unfallrente zuzüglich 331,33 Euro bzw. 323,33 Euro Arbeitslosengeld II) und ab August 2006 bis Januar 2006 in Höhe von 678,80 Euro (396,47 Euro Unfallrente zuzüglich 282,33 Euro Arbeitslosengeld II) bezogen hat. Für die Zeit ab Februar 2007 bis zum 25.7.2007 (Ablauf der Zweijahresfrist des § 24 Abs. 1 SGB II) dürfe die Höhe des Arbeitslosengeldes II bei unveränderten Verhältnissen ebenfalls 282,33 Euro betragen, der entsprechende Leistungsbescheid lag dem Gericht aber bei seiner Entscheidung nicht vor. Dass in dem Prozessvergleich vom 21.3.2006 von einem Einkommen des Klägers in Höhe von 700,00 Euro monatlich ausgegangen wird und dieser Betrag vom erkennenden Gericht nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann, bleibt insoweit ohne entscheidungserhebliche Relevanz, weil auch nach obiger Berechnung des Gerichtes die dem Kläger gewährten Leistungen in ihrer Gesamtheit sämtlichst unterhalb des Selbstbehalts liegen. Der Leistungsträger darf bei der Festlegung des Selbstbehalts – unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung - von den Mindestsätzen die in der familienrechtlichen Literatur und familiengerichtlichen Rechtsprechung allgemein akzeptiert und zugrunde gelegt werden, nicht abweichen (Hessisches LSG Urteil vom 8.10.2003 – L 6 AL 480/02 -; LSG NRW 1.3.2005, aaO). Grundsätzlich ist im Rahmen einer Abzweigung sicherzustellen, dass dem Leistungsberechtigten kein geringerer Selbstbehalt belassen wird, als ihm unterhaltsrechtlich zusteht (vgl. BSG 20.6.1984, aaO). Der Auffassung der Beklagten, im Rahmen des § 48 SGB I habe der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt (Düsseldorfer Tabelle) außer Betracht zu bleiben, kann daher nicht beigetreten werden, weil sie nicht im Einklang mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung steht. Auch soweit die Beklagte meint, durch die Einführung des SGB II lägen nunmehr neue Richtwerte vor und als Mindestbetrag seien die Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts anzusetzen, schließt sich das Gericht dieser Ansicht nicht an. Es ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte in der familiengerichtlichen Rechtsprechung, welche notwendiger Maßstab ist. Für die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung (Leistungsfähigkeit) finden dort weiterhin die Bestimmungen der Düsseldorfer Tabelle Anwendung. Die aktuelle Tabelle bestimmt für die Zeit vom 1.7.2005 bis 30.6.2007, also für Zeiträume nach Inkrafttreten des SGB II am 1.1.2005, einen Selbstbehalt für einen nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in Höhe von 770,00 Euro. Hierin sind bis zu 360,00 Euro für Unterkunft und Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dass die vom Kläger zu tragenden Unterkunftskosten unter 360,00 Euro liegen, kann nicht zu einer Absenkung des Selbstbehalts führen, da es sich hierbei um einen Pauschalwert handelt. Soweit die Beklagte die Zulässigkeit einer Abzweigung im Fall des Klägers unter Außerachtlassen des Selbstbehalts nach der Düsseldorfer Tabelle damit gerechtfertigt sehen will, im Zivilverfahren liege der Schwerpunkt auf der Feststellung bzw. Berechnung des eigentlichen Unterhaltsanspruches, durch die Abzweigung aber soll der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten sichergestellt werden, wenn der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme, auch würde auf diesem Wege der Nachrang der Sozialhilfe wiederhergestellt, folgt das Gericht dieser Argumentation nicht, weil sie Sinn und Zweck der Abzweigung nach § 48 SGB I nicht zutreffend würdigt. Die Abzweigung soll dazu dienen, bei wesentlicher Verletzung der Unterhaltspflicht ggf. ohne den Umweg über einen zivilgerichtlichen Prozess oder eine Pfändung der Geldleistung im konkreten Einzelfall schnell helfen zu können ("Soforthilfemaßnahme", vgl. BSG 23.10.1985, aaO; BSG 29.8.2002, aaO). Dies setzt aber zwingend voraus, dass eine Verletzung der Unterhaltspflicht nach zivilrechtlichen Maßstäben tatsächlich vorliegt. Jedenfalls kann der Unterhaltsberechtigte über eine Abzweigung nach § 48 SGB I nicht mehr erlangen als er auf zivilgerichtlichem Wege gegen den Unterhaltspflichtigen einklagen könnte.

Der angefochtene Bescheid vom 22.3.2006 war daher aufzuheben. Eine Abzweigung aus den laufenden Leistungen des Klägers war und ist rechtswidrig. Zugunsten der Beigeladenen können Beträge aus der laufenden Leistung des Klägers nicht abgezweigt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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