L 13 AS 211/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 9287/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 211/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der in § 39 Nr. 1 SGB II angeordnete Sofortvollzug für mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage angegriffene Leistungsentziehungen setzt voraus,
dass es sich um eine nach Klärung der Sach- und Rechtslage
ergangene, das Verwaltungsverfahren abschließende
endgültige Entziehung handelt.
2. Verstößt die Verwaltung gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses und entzieht sie die Leistung ohne Klärung der wesentlichen entscheidungserheblichen Fragen auf Verdacht,
kommt im Abwägungsprozess dem sich sonst aus
§ 39 Nr. 1 SGB II ergebenden grundsätzlichen Vorgang des
öffentlichen Vollzugsinteresses keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragsgegners, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2006, mit dem die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit von November 2006 bis Dezember 2006 verfügt wurde, haben keine aufschiebende Wirkung. Denn es handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet und der mit Widerspruch und einer nachfolgenden Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch hatte deshalb keine aufschiebende Wirkung. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER B , vom 18. Oktober 2005 - L 13 AS 3993/05 ER-B -, vom 29. Dezember 2005 - L 13 AS 4684/05 ER-B -, vom 30. Dezember 2005 - L 13 AS 5471/05 ER-B - und vom 14. Juni 2006 - L 13 AS 1824/06 ER-B), dass als Verwaltungsakte im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II auch solche anzusehen sind, welche die Bindungswirkung einer Leistungsbewilligung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit beseitigen.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung.

Bei summarischer Prüfung ist derzeit der Erfolg des Widerspruchs wahrscheinlicher als der Misserfolg, da es keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Wegfall des Anspruchs auf die ursprünglich bewilligte Leistung gibt. Im Ergebnis zutreffend ist das Sozialgericht Stuttgart damit von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung ausgegangen. Ob der Antragsteller vor Aufhebung des Bewilligungsbescheids in ausreichender Weise angehört worden ist, bedarf insoweit keiner abschließenden Beurteilung, weil die Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als nachgeholt anzusehen ist. Sollte der Antragsgegner, der auch im Vorverfahren keine Aufklärung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Freundin des Antragstellers betreibt, solche Tatsachen noch ermitteln und hierauf den Widerspruchsbescheid stützen wollen, wird auch eine Anhörung in Betracht gezogen werden müssen, weil in Bezug auf diese im Ausgangsbescheid nicht mitgeteilten Tatsachen die Anhörung nicht als nachgeholt angesehen werden kann (zur erneuten Anhörung vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), SozR 3-1300 § 24 Nr. 13 und Nr. 21). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides vom 25. Oktober 2006 ist § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber derzeit mangels entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht hinreichend wahrscheinlich. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld II (Alg II) ganz oder teilweise weggefallen ist. Alg II gemäß § 19 SGB II erhält nach § 7 Abs. 1 SGB II ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Insoweit muss in tatsächlicher Hinsicht geklärt werden, ob und wann nach der Bekanntgabe der Bewilligung eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche würde ab dem 1. November 2006 vorliegen, wenn der Antragsteller bereits ab 1. November 2006 zusammen mit seiner Freundin und deren Kinder eine Bedarfsgemeinschaft bildete und die Bedarfsgemeinschaft ab 1. November 2006 über nach §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen verfügte, welches die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ganz oder teilweise ausschloss. Da der Antragsteller mit seiner Freundin nicht verheiratet ist, kommt nur in Betracht, dass der Antragsteller mit dieser ab 1. November 2006 im Rahmen eines gemeinsamen Haushalts in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II zusammengelebt hat. Schon dies bedarf weiterer Klärung. Allerdings ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass einiges dafür spricht, dass der Antragsteller, seine Freundin und deren Kinder, die alle zusammen in einer Wohnung leben, eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Alleine die Aussage, sie seien - jedenfalls derzeit noch - nicht bereit bzw. in der Lage füreinander auch finanziell einzustehen, kann den hier insbesondere aufgrund der vom Antragsteller wahrgenommenen Stiefvaterrolle bestehenden Eindruck einer familiären Gemeinschaft, die typischerweise von gemeinsamer Verantwortung und von gegenseitigem Beistand getragen ist, nicht widerlegen. Dies bedarf letztlich keiner abschließenden Beurteilung, weil der Erfolg des Widerspruchs aus anderen Gründen derzeit als wahrscheinlicher anzusehen ist. Denn die Hilfebedürftigkeit entfällt nicht bereits dadurch, dass der Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Freundin und deren Kindern lebt. Ob die Freundin des Antragstellers über Einkommen und Vermögen verfügt, das den Bedarf der durch den Antragsteller erweiterten Bedarfsgemeinschaft ganz oder teilweise deckt, ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch aufzuklären. Gleiches gilt für die Frage, ob und ab wann der Antragsteller keine rechtlich verbindlichen Aufwendungen mehr für Wohnung und Heizung hatte. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Gewährung von Leistungen wäre es Sache des Antragstellers das Bestehen eines Anspruchs glaubhaft zu machen (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 L 8 AS 3783/05 ER-B ). Für die im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geht, zu stellende Frage nach der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids sind dagegen die Erfolgsaussichten des Widerspruchs hinreichend wahrscheinlich, wenn sich das Vorliegen der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Aufhebungsentscheidung mangels jeglicher tatsächlicher Grundlage überhaupt noch nicht feststellen lässt.

Für die Aussetzung der Vollziehung genügt im vorliegenden Fall schon der ernstliche Zweifel begründende wahrscheinliche Erfolg des Rechtsbehelfs, weil der Regelung des § 39 SGB II im Fall eines - wie hier - vorschnellen und verfrühten Verfahrensabschlusses (zum auch für belastende Verwaltungsakte geltenden rechtsstaatlichen Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses vgl. BSGE 67, 104, 113, BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9; BSGE 80, 72, 77 und BSG SozR 3-8856 § 5 Nr. 3) und damit einer vorläufigen Entziehung auf Verdacht im Rahmen der Interessenabwägung kein vorrangiges Vollzugsinteresse zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber ist bei dieser Regelung davon ausgegangen, dass auch eine sofort vollziehbare Aufhebungsentscheidung nicht am Anfang eines Verwaltungsverfahrens steht, sondern dessen Ende nach abschließender Klärung der entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer die Entscheidung tragenden Begründung bildet. Dementsprechend hat er der Verwaltung in § 331 SGB III, der hier gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II entsprechende Anwendung findet, die Möglichkeit einer vorläufigen Zahlungseinstellung eröffnet, um Erstattungen für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zu vermeiden. § 39 SGB II trägt diesem Gedanken erst für das Widerspruchs- und Klageverfahren Rechnung, in dem er den Sofortvollzug einer nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ergangenen endgültigen und damit die abschließende Klärung der Sach- und Rechtslage voraussetzenden Aufhebungsentscheidung anordnet und deshalb eine Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gerechtfertigt ist. Dem sich hieraus ebenfalls ergebenden und im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens zu berücksichtigenden grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses kann deshalb dann keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn, wie hier, das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der entscheidungserheblichen Fragen des Bestehens einer Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft und insbesondere des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit noch nicht hätte abgeschlossen werden dürfen und die Begründung der Verfügung - dementsprechend - die Entscheidung nicht trägt.

Das Suspensivinteresse des Antragstellers, das sich auf die vorläufige Weitergewährung bewilligter, der Existenzsicherung dienender Leistungen richtet, wiegt damit im vorliegenden Fall allein aufgrund des derzeit wahrscheinlichen Erfolgs des Rechtsmittels schwerer als das Interesse am gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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