L 19 R 304/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 4481/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 304/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 7/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.02.2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständiger Fitness-/ Personaltrainer versicherungspflichtig ist.

Der 1972 geborene Kläger übte seit 01.05.1996 eine selbstständige Tätigkeit aus, seit 01.08.2002 in zwei Studios als selbstständiger Fitness-/Personaltrainer. Den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht vom 04.12.2003 für die ersten drei Kalenderjahre seit Aufnahme der Tätigkeit lehnte die Beklagte, nachdem der Kläger den entsprechenden Fragebogen nicht ausgefüllt hatte, mit Bescheiden vom 08.03.2004 ab und stellte Versicherungspflicht ab dem 01.05.1996 fest.

Im Vorverfahren teilte der Kläger im Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht mit, seine Tätigkeit bestehe seit 01.08.2002 aus individuellem Fitnesstraining und Ernährungsberatung. Mit Bescheid vom 03.06.2004, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde, half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Sie stellte nunmehr erst ab 01.08.2002 die Versicherungspflicht des Klägers als Selbstständiger fest und forderte bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der Selbstständigkeit, also bis 31.12.2005, den halben Regelbeitrag. Im Übrigen blieb der Widerspruch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.07.2004).

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) hat der Kläger folgende Angaben gemacht: Er führe mit seinen Kunden, die teilweise übergewichtig seien, körperliche Beschwerden und teilweise keinen Bezug mehr zu ihrem Körper hätten, zunächst einführende Gespräche. Es werde eine Art Anamnese erhoben und der medizinische Sachverhalt z.B. nach Risikofaktoren abgefragt. Dann erfolge eine Einweisung in die Geräte, die die Kunden im Regelfall selbstständig bedienen könnten. Bei der Einweisung in die Geräte des Studios erkläre er den Kunden auch die Zusammenhänge der Muskulatur und lerne sie nach ihren individuellen Bedürfnissen und Vorstellungen an. Wenn ein Kunde einen Fehler mache, greife er korrigierend ein. Seine Haupttätigkeit bestehe darin, mit seinen Kunden anschließend Ausdauertraining zu betreiben und sie dabei zu überwachen. Dieses werde teilweise im Fitness-Studio, teilweise im Freien absolviert. Während des Ausdauertrainings sei er dabei und motiviere seine Kunden. Er berate sie auch, welche Lauftextilien und Laufschuhe sie kaufen und wie sie sich ernähren sollten. Zusätzlich gebe er in den Studios auch Aerobic-Kurse. Der Bevollmächtigte des Klägers hat ergänzend angegeben, der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liege auf der Motivation der Kunden. Die Tätigkeit sei mit der eines Unternehmensberaters vergleichbar.

Mit Urteil vom 10.02.2005 hat das SG die angefochtenen Bescheide und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. In den Gründen hat es ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers ziele nicht auf die Vermittlung von speziellen Kenntnissen bzw Fähigkeiten ab und sei - bei der erstmaligen Unterweisung - lediglich eine Anweisung zum eigenständigen Benutzen der Fitnessgeräte. Ein Lehr- bzw Erziehungsziel sei bei der Unterweisung der Kunden gerade nicht vorhanden. Eine Lehrtätigkeit bei der Leitung von Aerobic-Kursen sei nicht anzunehmen, weil der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern in der Beratung und Motivation liege. Auch bei der Begleitung im Ausdauersport vermittle er nicht spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, denn er begleite die Kunden lediglich bei Sportarten, die sie vom Grundsatz her selbst ausüben könnten. Seine Tätigkeit sei insoweit beratend und unterstützend; die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesem Zusammenhang sei lediglich eine Nebenfolge seiner Tätigkeit. Eine andere Auslegung des Begriffs "Lehrer" hätte zur Folge, dass sämtliche beratende Tätigkeiten wie z.B. auch die des Unternehmensberaters oder des Steuerberaters darunter zu subsumieren wären, was vom Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gewollt sei. Die Tätigkeit des Klägers unterfalle somit nicht dem Begriff des "Lehrers".

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgebracht, der Lehrbegriff iS des Gesetzes beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten. Es erscheine nicht stichhaltig, dass die vorgemachten Bewegungsabläufe nur imitiert würden und insoweit kein Lerninhalt gegeben sei. Das Überwachen, das professionelle Demonstrieren und die kritische Auseinandersetzung mit den eigenen Bewegungsabläufen lasse den Lerneffekt erkennen. Entscheidend sei hier die Vermittlung von bestimmten Bewegungsabläufen und Fähigkeiten. Insoweit finde durchaus eine Vermittlung von Inhalten statt. Auch sei die Frage der Motivation von Kursteilnehmern nicht so entscheidend, dass davon die Einordnung zum versicherungspflichtigen Personenkreis der Lehrer abhängig gemacht werden könnte. Jeder Teilnehmer von freiwilligen Kursen sei in gewissem Umfang von dem Kursleiter zu motivieren, weiter teilzunehmen. Dies treffe z.B. auch für Kurse an Volkshochschulen zu, wo ebenfalls Aerobic-Kurse angeboten würden. Die Gesamttätigkeit des Klägers werde durch das Einzeltraining und die Aerobic-Kurse, d.h. durch die Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, geprägt und sei insofern als Lehrtätigkeit zu betrachten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 10.02.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger trägt vor, auch als Leiter von Aerobic-Kursen sei er nicht als "Lehrer" tätig. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege ausschließlich in der Motivation seiner Kunden. Diese würden sich ansonsten nicht sportlich betätigen, wenn sie nicht regelmäßig feste Termine für ihre sportlichen Aktivitäten vereinbart hätten. Seine Tätigkeit sei lediglich beratend und unterstützend. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesem Zusammenhang sei lediglich eine Nebenfolge der Tätigkeit, der Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei jedoch darauf gerade nicht ausgerichtet. Er übe die Tätigkeit als Fitness-/Aerobictrainer wie bisher ohne Mitarbeiter aus. Der zeitliche Aufwand für die Kurse betrage fünf Stunden/Woche und für das sog. Personaltraining zehn bis zwölf Stunden/Woche. Sein Einkommen belaufe sich auf durchschnittlich 500,00 EUR/Monat. Der Kläger legte Bescheide des Finanzamts N. über Einkommensteuer der Jahre 2003/2004 vor. Danach betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer im Jahr 2003 5.504,00 EUR und im Jahr 2004 15.297,00 EUR.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die vom Senat zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist auch begründet. Auf den Antrag der Beklagten war das angefochtene Urteil des SG Nürnberg vom 10.02.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Denn der Kläger ist ab 01.08.2002 als selbstständiger Lehrer in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der Fassung vom 04.12.2004 sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Kläger ist selbstständig in diesem Sinne und nicht ausnahmsweise von der Versicherungspflicht ausgenommen, weil er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat oder beschäftigt. Er ist auch nicht ausnahmsweise versicherungsfrei, weil die Voraussetzungen einer geringfügigen Tätigkeit im Fall des Klägers nicht vorliegen (§ 5 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI iVm § 8 Abs 3 SGB IV). Nach den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren und vor dem Senat übersteigt das monatliche Arbeitseinkommen 400,00 EUR. Für die Jahre 2003 und 2004 hat der Kläger diese Angaben auch belegt.

Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung zu Recht von dem weiten Begriff des Lehrers im rentenversicherungsrechtlichen Sinne ausgegangen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Lehrer über eine pädagogische Ausbildung verfügt. Denn § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI knüpft nicht an ein gesetzliches, etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers an. Die Vorschrift erfasst vielmehr alle Selbstständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin besteht, anderen Unterricht zu erteilen (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr 5).

Die überwiegende Tätigkeit des Klägers besteht nach seiner glaubhaften Einlassung in der Tätigkeit des Aerobic-Trainers in zwei Fitness-Studios. Dabei ist der Kläger als "Vorturner" für alle an der Aerobic-Stunde teilnehmenden Sportler tätig. Bei diesen Kursen ist es Sache des Aerobic-Trainers, also des Klägers, die entsprechenden Übungen sowie die Bewegungsabläufe zu vermitteln und die richtige Ausführung bei den Kursteilnehmern zu überwachen. Damit entspricht die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Aerobic-Trainer den Anforderungen des "selbstständigen Lehrers".

Eine solche Lehrertätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BSG bereits dann vor, wenn ein Aerobic-Trainer Kenntnisse zu Bewegungsabläufen und zum Training sämtlicher Muskelgruppen vermittelt und das auf die durchschnittlichen Fähigkeiten der jeweiligen Kursteilnehmer abgestellte Kursangebot von ihm in einem Trainingsplan - gegebenenfalls mit entsprechender Musikbegleitung - vor dem jeweiligen Kursbeginn schriftlich festgehalten wird. Eine Lehrtätigkeit übt aber ein Aerobic-Trainer schon dann aus, wenn seine Tätigkeit allein darauf gerichtet ist, den ständig wechselnden Kursteilnehmern in ihrer jeweiligen Gesamtheit isoliert auf die Zeit der unmittelbaren Begegnung eine aktuelle und mit sonstigen Einheiten nicht abgestimmte Anleitung zur gemeinsamen Körperbewegung zu vermitteln, deren Inhalt keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und demgemäß außerhalb des Kurses nicht reproduzierbar ist. Denn auch dann handelt es sich um die Vermittlung einer - wenn auch flüchtigen - speziellen Fähigkeit durch praktischen Unterricht in der organisierten Form eines Kurses im institutionellen Rahmen des jeweiligen Studios (Urteile BSG vom 22.06.2005 - B 12 RA 6/04 R - und - B 12 RA 14/04 R -). Das BSG hat auch darauf hingewiesen, dass es insofern auf die Abgrenzbarkeit des Rechtsbegriffs des Lehrers iS des Sozialversicherungsrechts von einem in sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Kontexten gebrauchten Begriff des Lehrers nicht ankommt.

Auch das übrige vom Kläger ausgeübte Personal- und Fitnesstraining stellt zur Überzeugung des Senats eine Lehrtätigkeit iS des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI dar. Die Voraussetzungen einer Tätigkeit als Lehrer im hier allein maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind bereits dann erfüllt, wenn im konkreten Fall - und nicht nur ausweislich abstrakter Tätigkeitsbeschreibungen oder Berufsbilder - eine (wenn auch flüchtige) spezielle Fähigkeit durch praktischen Unterricht vermittelt wird. Der Verfolgung weitergehender Lernziele bedarf es dagegen ebensowenig wie der verpflichtenden Teilnahme am Unterricht, der Abnahme von Prüfungen und des Ausstellens von Zeugnissen oder Bescheinigungen. Unabhängig insbesondere von der Vorbildung des Lehrenden und der Qualität seiner Lehre geht das Gesetz auch bei diesem Personenkreis typisierend davon aus, dass gerade in seiner Berufsausübung eine dem versicherungspflichten Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit zum Ausdruck kommt. Unter diesen Begriff fällt auch das vom Kläger vermittelte Fitness- und Kraftraining sowie das Training der Ausdauer und Schnellkraft. Denn ein solches Training zu organisieren und die Übungsstunden jeweils mit allgemeinen Anweisungen an die Gruppe zu begleiten, ist bereits ausreichend, die Voraussetzungen einer Tätigkeit als Lehrer zu erfüllen (BSG Urteil vom 22.06.2005 - B 12 RA 14/04 R -). Der Kläger organisiert ein solches Ausdauer- und Krafttraining sowohl in den Fitness-Studios wie auch außerhalb. Auch als Ausdauer- und Fitnesstrainer vermittelt der Kläger Kenntnisse zu Bewegungsabläufen und zum Training bestimmter Muskelgruppen sowie zum Erreichen einer größeren Ausdauer im körperlichen Bereich. Dass bei dieser Tätigkeit auch die Motivation eine wesentliche Rolle spielt, wird vom Senat nicht verkannt. Im Vordergrund der Tätigkeit eines Aerobic- und Fitnesstrainers steht aber immer die Vermittlung der entsprechenden Bewegungsabläufe und der jeweils notwendigen Trainingsmaßnahmen durch den Trainer. Die überwiegende Tätigkeit des Klägers stellt daher eine Lehrtätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar.

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG Nürnberg vom 10.02.2005 aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist vielmehr als selbstständiger Lehrer ab 01.08.2002 versicherungspflichtig.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Beklagten erfolgreich war.

Im Hinblick auf die oben angeführten Urteile des BSG vom 22.06.2006 hat der Senat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen. Denn die Entscheidung des Senats hat nunmehr keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil des Senats von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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