L 11 B 13/07 AS ER

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 1 AS 1191/06 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 13/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
§ 22 Abs. 2a SGB II ist, abgesehen von dem Fall des Rechtsmissbrauches – nicht analog anwendbar, wenn der alleinige Elternteil aus der bisher gemeinsam bewohn-ten Wohnung auszieht und der junge Erwachsene in der Wohnung verbleibt.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des So¬zialgerichts Schleswig vom 4. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 1984 geborene Antragstellerin zog im Dezember 2005 nach Trennung von ihrem damaligen Partner bei ihrem Vater in dessen Zwei-Zimmer-Wohnung (40 qm) ein. Sie erhielt von der Antragsgegnerin zunächst Leistungen bis zum 30. Juni 2006. Den Fortzahlungsantrag vom 20. Juni 2006 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Juli 2006 mangels Bedürftigkeit ab. Hierlegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Am 8. November 2006 beantragte sie erneut Leistungen und machte nunmehr auch Kosten für Unterkunft und Heizung geltend. Dem lag zu¬grunde, dass ihr Vater die Wohnung zum 1. Dezember 2006 gekündigt hatte, zu diesem Termin nach E verzog und die Antragstellerin den Mietvertrag übernommen hatte. Die Bruttokaltmiete beträgt hierfür 290,00 EUR zuzügl. 40,00 EUR Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 Leistungen ab, weil es der Antragstellerin zuzumuten sei, zu ihrem Vater in dessen neue Unterkunft zu ziehen. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 zurück wiederum mit der Begründung, dass sie mit ihrem Vater eine Bedarfsgemeinschaft bilde und der Gesamtbedarf aus den Einkünften des Vaters sowie dem Kindergeld gedeckt werde.

Bereits am 18. Dezember 2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Schleswig beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an sie ab Dezember 2006 vorläufig monatlich 675,00 EUR Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr Vater habe aus gesundheitlichen Gründen die bis dahin bewohnte Wohnung aufgeben müssen, weil er nicht mehr Treppen steigen könne. Außerdem sei die vorhandene Wohnung für den dauerhaften Aufenthalt beider Personen nicht geeignet gewesen. Dort habe sie nämlich mit ihrem Vater nicht nur einen Raum, sondern auch ein Bett teilen müssen, da die Wohnung so klein sei, dass ein zweites Bett nicht aufgestellt werden könne. Zwar läge die Gesamtmiete in Höhe von 330,00 EUR geringfügig über den Sätzen der von der Antragsgegnerin festgelegten Tabelle. Es sei aber bei ihren derzeitigen Einkommensverhältnissen zu befürchten, dass ansonsten überhaupt kein Mietvertrag mit ihr abgeschlossen werde. Zudem berücksichtige die Antragsgegnerin nicht, dass die Antragstellerin zuletzt für Juli 2006 Kindergeld erhalten habe. Anträge, die sie bei der Kindergeldkasse gestellt habe, seien bislang nicht beschieden und Zahlungen nicht geleistet worden. Die Antragsgegnerin hat die Zurückzuweisung des Antrags beantragt und ausgeführt, vor Abschluss des Mietvertrages habe sie keine Zusicherung erteilt. Im Gegenteil habe sie vielmehr mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 die Leistungen unter Hinweis auf den möglichen Umzug in den väterlichen Haushalt versagt. Die beengten Wohnverhältnisse hätten auch durch die Anmietung einer größeren Wohnung durch Tochter und Vater nach vorheriger Zustimmung der Antragsgegnerin entschärft werden können. Ein Telefonat mit der Familienkasse habe im Übrigen die Angabe der Antragstellerin bestätigt, dass die Zahlung des Kindergeldes ab September 2006 eingestellt worden sei.

Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 4. Januar 2007 verpflichtet, der Antragstellerin monatliche Regelleistungen in Höhe von 345,00 EUR und Unterkunftskosten in Höhe von 325,00 EUR unter Berücksichtigung tatsächlich erzielten Einkommens ab 18. Dezember 2006 bis 30. April 2007 zu gewähren. § 22 Abs. 2a SGB II erfordere dem Wortlaut nach einen Umzug des jungen Erwachsenen. Ein Verbleiben in der schon bisher genutzten Wohnung sei begrifflich schwer als Umziehen in diesem Sinne zu verstehen. Für den seltenen Fall des Auszugs der Eltern aus dem gemeinsamen Haushalt habe der Gesetzgeber keine Regelung getroffen. Ein Missbrauch könne zu einem anderen Ergebnis führen, sei hier jedoch nicht ersichtlich. Soweit die Wohnung preislich über dem von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Betrag bewege, liege es an ihr, ein Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II einzuleiten.

Gegen den ihr am 10. Januar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 25. Januar 2007. Darin trägt sie zur Begründung vor, das Sozialgericht habe in dem angefochtenen Beschluss § 22 Abs. 2a SGB II rein wörtlich ausgelegt und dabei die Absicht des Gesetzgebers, die Anmietung von Wohnraum von Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, zu erschweren. Es könne keinen Unterschied machen, ob der junge Erwachsene aus dem elterlichen Haushalt ausziehe oder ob die Eltern die gemeinsame Wohnung verließen. Andernfalls bräuchten zukünftig nur die Eltern oder Elternteile ihre Wohnung aufzugeben und die jungen Erwachsenen diese anzumieten, um die Voraussetzungen für eine Leistung nach dem SGB II zu schaffen.

Die Antragstellerin erwidert, für den Vater habe im Hinblick auf die viel zu kleine Wohnung durchaus ein Grund bestanden, aus der Wohnung auszuziehen. Im Übrigen sei die jetzige Wohnung des Vaters noch kleiner als die vorangegangene Wohnung.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

Hinsichtlich der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Nach den dort angeführten Grundsätzen hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss die Antragsgegnerin zu Recht verpflichtet, die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR und die laufenden Unterkunftskosten in Höhe von 325,00 EUR monatlich vorläufig zu gewähren.

Im Wesentlichen streiten die Beteiligten darüber, ob dem Leistungsanspruch der Antragstellerin § 22 Abs. 2a SGB II entgegensteht, wonach Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Leistungen bei einem Umzug nur erhalten, wenn bestimmte in den Ziffern 1 bis 3 des Satzes 2 vorliegende Gründe gegeben sind. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung (vgl. etwa Beschl. d. Senats v. 13. Februar 2007 - L 11 B 12/07 AS ER) ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass diese Vorschrift auf die Antragstellerin keine Anwendung findet. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Darüber hinaus weist der Senat auf Folgendes hin: Maßgebendes Kriterium für die Auslegung einer Vorschrift ist vor Rückgriff auf etwa ihren Sinn und Zweck vorrangig der Wortlaut, da allein dieser objektiv den Willen des Gesetzgebers wiedergibt. In diesem Zusammenhang verschließt sich auch die Beklagte nicht der Auffassung des Sozialgerichts, wenn sie dessen Ergebnis als die "rein wörtliche" Auslegung des § 22 Abs. 2a SGB II in ihrer Beschwerdeschrift ansieht. Worauf hingegen die Antragsgegnerin die Absicht des Gesetzgebers herleitet, Anmietung von Wohnraum für junge Erwachsene generell erheblich zu erschweren, ist aus der Beschwerdebegründung nicht zu ersehen. Der Gesetzeswortlaut jedenfalls spricht eindeutig allein vom Umzug des jungen Erwachsenen. Und auch nach den insoweit vom Sozialgericht herangezogenen Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/688, S. 14) ging der Gesetzgeber von einem Umzug des jungen Erwachsenen aus der gemeinschaftlichen Wohnung mit den Eltern und dem erstmaligen Bezug einer Wohnung durch ihn aus. Beides trifft auf die Klägerin nicht zu. Die Auffassung der Antragsgegnerin widerspricht eindeutig dem Wortlaut der Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift offensichtlich eine Sonderregelung für den Leistungsbezug von Personen mit einem Alter unter 25 Jahren treffen. Sonderregelungen sind jedoch grundsätzlich eng auszulegen (vgl. etwa Berlit für § 22 Abs. 2a SGB II in: LPK-SGB II, § 22 Rz. 81). Jedenfalls bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oben angesprochenen summarischen Prüfung einer Rechtsfrage ist der Senat der Auffassung, dass erhebliche Gründe für ein Abweichen vom Wortlaut einer Vorschrift sprechen müssen. Ein solcher Fall könnte in der auch vom Sozialgericht angesprochenen rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung einer Regelung liegen, für die, worauf es in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, es hier jedoch keinen Anhalt gibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Arndt Dr. Namgalies Timme Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Richter am Landes- sozialgericht Richter am Landes- sozialgericht
Rechtskraft
Aus
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