L 7 B 970/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 444/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 970/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Arbeitslosengeld (Alg) II. Seit 01.12.2006 wohnt er mit der Mutter seiner 1995 geborenen Tochter T. und mit dieser zusammen.

Bereits am 23.11.2006 hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und sich gegen einen Bescheid vom 22.11.2006 gewandt, mit dem der Antrag auf Übernahme der Kosten von Kleidung für seine Tochter abgelehnt worden ist.

Mit Beschluss vom 29.11.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Unabhängig von der Frage, ob der Bf. nach § 73 Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) überhaupt als Bevollmächtigter für seine Tochter angesehen werden könne, liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Letzterer scheide aus, weil der Bf. selbst laufend Leistungen zum Lebensunterhalt beziehe, also der Lebensunterhalt seiner Bedarfsgemeinschaft, die bis 30.11.2006 bestanden habe, gedeckt sei. Dass er im streitgegenständlichen Zeitraum von einer Absenkung nach § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) II betroffen sei, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Entscheidend sei jedoch, dass das SGB II keine Bekleidungshilfen vorsehe. Nur im Falle eines sogenannten unabweisbaren Bedarfs könnten auf der Grundlage von § 23 Abs.1 Satz 1 SGB II außerhalb der Regelleistungen unter bestimmten Voraussetzungen Hilfen gewährt werden, wobei die Bewilligung solcher Leistungen nicht als verlorener Zuschuss, sondern im Wege eines Darlehens nach Maßgabe von § 23 Abs.1 Satz 3 SGB II erfolge. Im vorliegenden Fall habe der Bf. weder ein Darlehen beantragt noch die Unabweisbarkeit des Bedarfs und dessen Erheblichkeit glaubhaft gemacht. Dass Kinder im Laufe der Zeit wachsen, sei ein natürlicher Vorgang, stelle aber keinen Sonderbedarf gemäß § 23 SGB II dar. Gründe für eine Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs.3 Nr.2 SGB II könnten ebenfalls nicht anerkannt werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der sinngemäß geltend macht, ihm sei nicht die Auskunft bezüglich der Möglichkeit eines Darlehens erteilt worden.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Der Senat folgt den Ausführungen des SG in seinem angefochtenen Beschluss und sieht gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ob der Bf. über die Möglichkeit einer Darlehensgewährung informiert worden ist, kann dahinstehen. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf an Bekleidung für die Tochter glaubhaft gemacht ist. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bf. hat mit seinem Antrag lediglich geltend gemacht, die "alte Bekleidung" sei "zu klein". Diese pauschale Behauptung genügt nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt. Insoweit ist er auf die Durchsetzung etwaiger Ansprüche im Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Wegen fehlender Erfolgsaussicht kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung nicht in Betracht.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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