L 7 AY 14/06 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 20 AY 14/06 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AY 14/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für einen Anspruch nach § 2 Abs.1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII reicht es aus, wenn der Leistungsberechtigte über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Sozialleistungen bezogen hat. Auf den ausschließlichen Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG kommt es nicht an. Diese Auslegung von § 2 Abs. 1 AsylbLG über ihren Wortlaut hinaus ist von Verfassungs wegen geboten und entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Bemerkung
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ab 26. Juli 2006 bis zum 30. April 2007 Leistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu gewähren und die Beitragsrückstände des Antragstellers bei der Techniker-Krankenkasse für die Zeit vom 8. Februar 2006 bis zum 30. Juni 2006 sowie die laufenden Beiträge ab 16. Juli 2006 bis zum 30. April 2007 für die Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung zu übernehmen.

II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2006 über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens die Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII auf der Grundlage des § 2 AsylbLG.

Der 1952 in D./L. geborene Antragsteller ist p. Staatsangehöriger. Seit 1977 hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland (A-Stadt) auf. Von der Ausländerbehörde wurden ihm durchgehend Duldungen erteilt (§§ 55, 56 Ausländergesetz bis 31. Dezember 2004, ab 1. Januar 2005: § 60a Aufenthaltsgesetz). Nach einer Bestätigung der Generaldelegation P. vom 25. April 2002 kann dem Antragsteller kein Reisedokument ausgestellt werden, da er nicht in den p. Gebieten lebe und dort nicht registriert sei. Das unterzeichnete Abkommen zwischen der P. und H. berechtige nur P., die in den Selbstverwaltungsgebieten lebten, p. Reisedokumente zu erhalten.

Der Antragsteller war nach seinen Angaben während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland ca. 15 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt. Seine letzte Berufstätigkeit als Gärtner habe etwa drei Jahre gedauert.

Ab 8. Januar 2002 war der Antragsteller arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Ab 19. März 2003 bezog er Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 111,23 EUR (Bescheid des Arbeitsamtes A-Stadt vom 14. März 2003). Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller darüber hinaus ab April 2003 (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG in Höhe von zunächst 210,68 EUR monatlich. Die Leistungen nach dem BSHG wurden bis einschließlich September 2004 gewährt. Von Oktober bis Dezember 2004 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach § 3 AsylbLG.

Ab dem 1. Januar 2005 erhielt der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 15. Februar 2006 hob die M.-Jobcenter GmbH die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Wirkung ab 1. März 2006 auf, da aufgrund der Duldung eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei.

Bereits am 8. Februar 2006 war der Antragsteller einer Aufforderung der M.-Jobcenter GmbH nachgekommen, bei der Antragsgegnerin erneut Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen. Die Antragsgegnerin gewährte ab 8. Februar 2006 Leistungen nach § 3 AsylbLG. Für den Zeitraum vom 8. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2006 befriedigte die Antragsgegnerin einen Erstattungsanspruch der M.-Jobcenter GmbH.

Der Antragsteller, der zuletzt bei der Techniker-Krankenkasse (TKK) pflichtversichert gewesen war, führte die Versicherung als freiwillige Versicherung ab 8. Februar 2006 fort. Nachdem der Antragsteller die fälligen Beiträge nicht gezahlt hatte, beendete die TKK mit Bescheid vom 18. Juli 2006 die Mitgliedschaft zum 15. Juli 2006. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.

Am 9. Juni 2006 reichte der Antragsteller eine Beitragsaufstellung der TKK über die fälligen Beiträge für den Zeitraum vom 8. Februar 2006 bis 31. Mai 2006 bei der Antragsgegnerin ein. Die Antragsgegnerin legte dies als Antrag aus, bewilligte mit Bescheid vom 20. Juni 2006 ab 1. Juni 2006 Leistungen gemäß § 3 AsylbLG, lehnte jedoch die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge ab. Das AsylbLG sehe eine Kostenübernahme dafür nicht vor. Gemäß § 4 AsylbLG könnten lediglich Kosten zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (Notfallbehandlung) getragen werden. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.

Am 26. Juli 2006 hat der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII sowie zur Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: SG) beantragt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 10. August 2006 abgelehnt. Ungeachtet der Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren sei die begehrte einstweilige Anordnung bereits deshalb nicht begründet, weil eine Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht bestehe (Anordnungsgrund). Es sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller bei Einhaltung des üblichen Entscheidungsweges existentielle wirtschaftliche Not leiden würde. Er verfüge über eine rudimentäre Grundsicherung. Die Kündigung der Krankenversicherung wegen der fehlenden Beitragszahlungen sei unbeachtlich, da dem Antragsteller für die Notfallbehandlung Leistungen nach § 4 AsylbLG zustünden.

Mit weiterem Beschluss vom 10. August 2006 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da keine hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden.

Gegen diese am 14. August 2006 zugestellten Beschlüsse wendet sich der Antragsteller mit seinen am 16. August 2006 eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 17. August 2006). Er trägt vor, ein Anordnungsgrund bestehe, wenn nur der Nachweis gelinge, dass Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden. Er lebe seit 30 Jahren in Deutschland. Er könne nicht nach P. zurückkehren, weil die zuständigen r. Behörden sich weigerten, ihm einen Pass auszustellen. Es liege auf der Hand, dass er die Wartezeit von 36 Monaten erfüllt habe. Die Tatsache, dass er zwischendurch Leistungen nach dem SGB II bekommen habe, spräche für die Erfüllung der Wartezeit. Wenn schon Leistungen nach dem AsylbLG die Wartezeit erfüllen könnten, um wie viel mehr Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII? Mit der Frage, ob die Leistungen nach dem SGB XII auf die Wartezeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzurechnen seien, beschäftige sich ausdrücklich das Sozialgericht Aachen in der Entscheidung vom 3. Juni 2005 (S 19 AY 6/05 ER) und komme zu einem positiven Ergebnis. Je höher die Aussichten auf ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren seien, desto geringer seien die Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen. Es sei ein eklatanter Unterschied, ob nur in Not- und Eilfällen punktuell Krankenversicherungsschutz gewährt werde oder ob der übliche Standard nach dem SGB V gewährleistet sei.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom10. August 2006 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen nach § 2 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII zu gewähren und seine Beitragsrückstände bei der Techniker-Krankenkasse für die Zeit vom 8. Februar 2006 bis 30. Juni 2006 sowie die laufenden Beiträge ab 16. Juli 2006 für die Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung zu übernehmen,
ferner,
den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2006 aufzuheben und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die erste Instanz zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.

§ 3 AsylbLG beziehe sich ausschließlich auf das Asylbewerberleistungsgesetz. Der Antragsteller habe aber auch nach seinem eigenen Vortrag nicht 36 Monate Leistungen nach diesem Gesetz erhalten. Auf andere Gesetze sei diese Vorschrift wegen ihrer eindeutigen Formulierung nicht anwendbar. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine Lücke entstanden wäre, weil der Gesetzgeber etwas übersehen habe. Der Antragsteller habe von April 2003 bis September 2004 BSHG-Leistungen erhalten - allerdings durch ein Versehen unberechtigt - und von Oktober bis Dezember 2004 Leistungen nach dem AsylbLG. Von Januar 2005 bis Februar 2006 seien Leistungen nach dem SGB II bezogen worden, auf die vermutlich ebenfalls kein Anspruch bestanden habe. Da das Gesetz davon ausgehe, "dass jemand § 3 AsylbLG Leistungen erhalten hat", gelte die Vorschrift nicht für die Fälle, wo jemand Leistungen "hätte erhalten haben müssen". Soweit der Antragsteller früher Leistungen erhalten haben sollte, könne dies inzwischen nicht mehr nachvollzogen werden, da die Akten unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfrist inzwischen vernichtet seien. Dass sich der Antragsteller bereits nach eigenen Angaben 30 Jahre lang in Deutschland aufhalte, sei kein Grund für Analogleistungen. Lediglich die Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2006 und daran anschließend die Entscheidung des nachgeordneten SG Düsseldorf vom 30. Oktober 2006 setzten sich mit der Frage auseinander, ob Leistungen gemäß §§ 3 ff. AsylbLG auch Leistungen gemäß BSHG/SGB XII oder Alg II-Leistungen mit einbezögen. Das LSG NRW schreibe dazu: "Nach Auffassung des Senats würde es eine übertriebene Förmelei darstellen, wenn allein darauf abzustellen wäre, dass die Antragsteller Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben". Dabei handele es sich jedoch um eine zweifelhafte Argumentation. Es komme sehr wohl darauf an, ob es sich tatsächlich um Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG gehandelt habe oder um andere Leistungen und es komme auch auf Leistungsunterbrechungen an (Hinweis auf Hohm in: Schellhorn, SGB XII, § 2 AsylbLG, Rdz. 7 und 8). Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass die Verwaltung Untersuchungen anstellen müsse, ob jemand bereits als integriert anzusehen sei und deshalb, obwohl die 36 Monats-Frist noch nicht abgelaufen sei, bereits Anspruch auf Analogleistungen erhalte. Es sei für die Rechtsprechung kein Raum, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen und eine angebliche Rechtslücke zu formulieren und diese mit Hilfe der angeblichen Motive des Gesetzgebers zu füllen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf einen Band Gerichtsakten und zwei Bände Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Das SG hat die beantragte einstweilige Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER - und Beschluss vom 6. Januar 2006 - L 7 AS 87/05 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86 b, Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei diese nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER) regelmäßig dann zugunsten des Bürgers ausfällt, wenn dessen grundgesetzlich aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot herzuleitender Anspruch auf Führung eines menschenwürdigen Lebens gefährdet wäre.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Antrag des Antragstellers für die Zeit ab 26. Juli 2006 (Eingang des Antrags beim SG) zu entsprechen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat geht zum einen davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren mehr als offen, nämlich erheblich sind und zum anderen, dass dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein gegenwärtiger erheblicher Nachteil drohen würde, der nicht hinzunehmen ist.

Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, dass dem Antragsteller ein Anspruch nach § 2 AsylbLG (i.V.m. dem SGB XII) zusteht. Er gehört zu dem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG berechtigten Personenkreis, da er eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzt. Dies gilt auch für den Zeitraum vor der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 1. Januar 2005, da er über eine Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes verfügte (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 aus AsylbLG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung).

Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 - 7 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Voraussetzungen dieser Rechtsnorm sind erfüllt. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts durch den Antragsteller wird weder von der Antragsgegnerin behauptet noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr ist dem Antragsteller eine Ausreise aufgrund der Tatsache verwehrt, dass ihm ein Reisedokument aufgrund des Konflikts zwischen I. und den selbst verwalteten P.-gebieten nicht ausgestellt werden kann.

Aber auch der von der Norm verlangte Leistungszeitraum von 36 Monaten ist erfüllt. Ein derartiger Leistungszeitraum wird seit dem 1. Juni 1997 von der Vorschrift vorausgesetzt. Das Gesetz bezweckt, dass bei einem längeren Zeitraum des Aufenthaltes und noch nicht absehbarer weiterer Dauer nicht mehr auf einen geringeren Bedarf abgestellt werden soll, der bei einem in der Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unterstellt wird. Insbesondere sind nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auch auf bessere soziale Integration gerichtet sind (vgl. BT-Drucks. 12/5008, S. 15 zu § 1a AsybLG a.F.). Mit der durch das Zuwanderungsgesetz ab Anfang 2005 geschaffenen Fassung sollte es dabei bleiben, dass grundsätzlich für alle Fälle des § 1 nach 36 Monaten eine Anwendung des BSHG erfolge. Ausgenommen sollten nur die Fälle sein, in denen der Ausländer rechtsmissbräuchlich die Dauer seines Aufenthaltes selbst beeinflusst hat. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte zwischen denjenigen Ausländern unterschieden werden, die unverschuldet nicht ausreisen können und denjenigen, die ihrer Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht nachkommen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 121 zu Art. 8 Nr. 3). Es ist somit ersichtlich, dass das gegenüber der Sozialhilfe abgesenkte Niveau des AsylbLG grundsätzlich nur für eine Dauer von 36 Monaten den Ausländern zugemutet werden soll. Abgesehen von den Fällen des Rechtsmissbrauchs geht der Gesetzgeber nach dem Ablauf des genannten Zeitraums davon aus, dass wegen der Integration und der Angleichungen an die Lebensverhältnisse Leistungen nach dem Sozialhilferecht gewährt werden sollen.

Dass sich die Situation des Antragstellers nach ca. 30jährigem Aufenthalt in Deutschland und jahrelanger versicherungspflichtiger Beschäftigung gravierend unterscheidet von jener von Ausländern, welche sich erst bis zu drei Jahre in Deutschland aufhalten, bedarf keiner näheren Darlegung. Auch die Antragsgegnerin verkennt dies nicht.

Sie meint aber, dass Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII nur dann in Betracht kämen, wenn für einen Zeitraum von 36 Monaten (insgesamt ausschließlich) Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt worden seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen: Denn wenn bereits der Bezug der (niedrigen) Leistungen nach § 3 AsylbLG nach Ablauf von 36 Kalendermonaten die von § 2 Abs 1 AsylbLG bezweckte Besserstellung rechtfertigt, dann gilt dies erst recht, wenn der 3-Jahres-Zeitraum durch den Bezug von "höherwertigen" Sozialleistungen abgedeckt ist. Der Anspruch auf diese Sozialleistungen verlangt die Erfüllung höherer Anspruchsvoraussetzungen als jene für § 3 AsylbLG. Daraus resultiert, dass bei einem Bezug dieser "höherwertigen" Sozialleistungen auch Ansprüche nach § 3 AsylbLG potentiell bestehen, welche nur deswegen nicht zum Tragen kommen, weil diese Leistungen nachrangig sind.

Das von der Antragsgegnerin geforderte starre Festhalten am Wortlaut würde darüber hinaus wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz zu einem verfassungswidrigen (gleichheitswidrigen) Zustand führen: Denn der Antragsteller würde im Vergleich zu der Gruppe von Ausländern, bei denen der Gesetzgeber nach drei Jahren des Bezuges von Leistungen nach § 3 AsylbLG von einer Integration und damit einem Anspruch unter Anwendung des Sozialhilferechts ausgeht, schlechter gestellt, obwohl die Integration seiner Person nicht nur der der genannten Gruppe entspricht, sondern sogar weit darüber hinaus geht. Die vom Senat vertretene Auslegung des § 2 AsylbLG ist rechtsdogmatisch nicht nur zulässig, sondern sogar zwingend: Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine mit der Verfassung vereinbar ist, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 88, 145, 166). Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation ist dabei verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Eine telelogische Reduktion von Vorschriften entgegen dem Wortlaut gehört ebenfalls zu den anerkannten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (vgl. BVerfGE, a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen kann nur die von dem Senat gewählte Auslegung den Verfassungsverstoß vermeiden. Denn der Antragsteller hat bereits für einen Zeitraum von mehr als 36 Kalendermonaten Sozialleistungen bezogen (Arbeitslosengeld von Januar 2002 bis März 2003, Arbeitslosenhilfe von März 2003 bis Dezember 2004 , ergänzende Sozialhilfe von April 2003 bis September 2004, Leistungen nach § 3 AsylbLG von Oktober 2004 bis Dezember 2004; Arbeitslosengeld II von Januar 2005 bis Februar 2006; ab Februar 2006 wieder Leistungen nach § 3 AsylbLG). Sein Status entspricht daher zumindest demjenigen eines Ausländers, der 36 Kalendermonate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hat. Der Antragsteller hat Anspruch darauf nicht schlechter behandelt zu werden als der zuletzt genannte Personenkreis.

Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, die Gewährung der Sozialhilfe sei zu Unrecht und die Gewährung von Arbeitslosengeld II sei mutmaßlich zu Unrecht erfolgt, ändert dies an den rechtlichen Schlussfolgerungen nichts, denn wenn dies zutreffend sein sollte, hätte der Antragsteller in den maßgeblichen Zeiträumen (zumindest) Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG gehabt und damit in gleicher Weise eine Anwartschaft auf Leistungen nach § 2 AsylbLG begründet, wie dies nach den obigen Ausführungen aufgrund der Wirkung der sonstigen Sozialleistungen der Fall ist.

Die Verpflichtung zur Übernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich bereits aus dem Anspruch des Antragstellers auf die sog. Analogleistungen nach dem SGB XII. Denn gemäß § 32 Abs. 1 SGB XII (analog) sind für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen. Nach Abs. 3 gilt Entsprechendes für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Mit Blick auf den Umstand, dass der Anspruch auf Gewährung von Analogleistungen bereits seit 8. Februar 2006 (Antragstellung bei der Antragsgegnerin) vorliegt sowie auf die Tatsache, dass der Antragsteller ansonsten seinen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz insgesamt verlieren würde, ist es auch gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin die rückständigen Beiträge ab dem 8. Februar 2006 übernimmt. Dass die Aufrechterhaltung bzw. Fortführung der Mitgliedschaft von der Nachzahlung der Beiträge abhängt, ist belegt durch eine telefonische Bestätigung vom 21. März 2007, die der Senat bei der TKK eingeholt hat. Dem Antragsteller sei eine Fortführung der Mitgliedschaft bei Nachzahlung der Beiträge unabhängig von der Regelung in § 191 SGB V in Aussicht gestellt worden.

Es ergibt sich mithin hier eine Sonderkonstellation, die es zur Vermeidung des Rechtsverlustes des Antragstellers ausnahmsweise gebietet, die Regelungsanordnung (auch) auf einen Zeitraum vor der Antragstellung zu erstrecken.

Der Senat geht auch von dem Bestehen eines Anordnungsgrundes aus. Wenn, wie vorliegend, ein Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Bewilligung von SGB XII-Leistungen glaubhaft gemacht wurde, steht der Eilbedürftigkeit die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG nicht entgegen. Die Frage, ob ein Anordnungsgrund im Hinblick auf begehrte SGB XII-Leistungen bestehen kann, wenn fortwährend Leistungen nach dem AsylbLG bewilligt werden (so: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. März 2006 – L 3 ER 37/06 AY; Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 6. September 2005 - S 3 B 199/05; Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 25. Mai 2005 – S 34 AY 8/05 ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen; Beschluss vom 27. April 2006 – L 20 B 10/06 AY ER ) ist - soweit ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird und der Ausgang des Verfahrens deshalb nicht als offen anzusehen ist - zu bejahen. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt dann keine Verweisung auf das AsylbLG, wenn wie hier ganz überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Aufgrund des dargelegten funktionalen Zusammenhangs zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vermindern sich in einem solchen Fall die Anforderungen an die Eilbedürftigkeit. In der Regel ist dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (vgl. die Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2006 - L 7 SO 19/06 ER -). Bei Verweis auf das Hauptsacheverfahren würde die Erreichung des Zweckes von § 2 Abs. 1 AsylbLG, nämlich bei längerfristiger Dauer des Aufenthaltes auch Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung der Lebensverhältnisse und auf bessere soziale Integration zielen, verfehlt. Dem Antragsteller wäre nicht damit gedient, die streitigen Beträge möglicherweise erst nach Jahren zu erhalten. Bezüglich des Krankenversicherungsschutzes verweist der Antragssteller im Übrigen zu Recht darauf, dass es ein erheblicher Unterschied ist, einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V oder nur auf Krankenhilfe in Akutfällen (§ 4 Abs. 1 AsylbLG) zu haben. Krankenversicherungsschutz nach dem SGB V ließe sich zudem auch bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr nachträglich herstellen.

Die mit der einstweiligen Anordnung verbundene vorläufige Regelung ist allerdings auf einen Zeitraum ab der Antragstellung bei Gericht, d. h. ab dem 26. Juli 2006, zu beschränken. Für den davor liegenden Zeitraum ist ein dringlicher Entscheidungsbedarf nach dem prozessualen Verhalten des Antragstellers nicht erkennbar. Etwas anderes gilt nur hinsichtlich der rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 8. Februar 2006. Hier würde das rechtliche Ziel des Antragstellers, nämlich der Erhalt der Mitgliedschaft bei der TKK, verfehlt, wenn eine weiter rückwirkende Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht ausgesprochen würde.

Auch wenn das Gericht mit Rücksicht auf das Schreiben des Antragsgegners vom 31. Juli 2006 (Bl. 27 der Gerichtsakte) den zusprechenden Tenor auf das Ende des in Kürze beginnenden Monats April 2007 begrenzt hat, geht es jedoch davon aus, dass bei nicht rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens und im Übrigen unveränderten Verhältnissen die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch über den 30. April 2007 hinaus Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erbringen wird, damit weitere Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Die von dem Antragsteller erhobene Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG vom 10. August 2006 ist ebenfalls zulässig und begründet. Dem Antragsteller, der im prozesskostenhilferechtlichen Sinn bedürftig ist, ist für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (§ 73 a SGG i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), da sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – wie dargelegt – hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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